Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SV 847/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 1035/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 9. Februar 2011 beim Sozialgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung beantrag und eine Klage wegen Unverletzlichkeit der Unterbringung und wegen Verhängung eines Ordnungsgeldes erhoben. Die Klage richtete sich gegen die Landeshauptstadt Stuttgart als Beklagte. Der Kläger ist in einer Obdachlosenunterkunft des Sozialamtes der Beklagten untergebracht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2011 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Klage vom 9. Februar 2011 verschiedene, nicht zuverlässig bestimmbare Rechtsschutzbegehren geltend mache. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger sich weder gegen anfechtbare Verwaltungsakte der Beklagten wende noch konkrete diesbezügliche Anträge gestellt habe. Soweit der Kläger im Wege der Leistungsklage die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte erreichen wolle, sei diesbezüglich eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers seien nicht ersichtlich. Auch eine Verweisung an ein anderes Gericht sei nicht sachdienlich, da das Begehren des Klägers nicht verlässlich festgestellt werden könne.
Gegen den am 8. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tage Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe die rechtlichen Vorschriften und Beschlüsse nicht eingehalten. Das Obdachlosengesetz werde in vollem Umfang "ausgehebelt". Er sei genötigt worden, Zutritt zu seiner Unterkunft zu gewähren. Er stelle vorsorglich Strafantrag gegen alle Beteiligten wegen Belästigung und Nötigung sowie Missachtung der Rechtsprechung. Der Kläger wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 15. März 2011 darauf hingewiesen, dass seiner Berufung ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen sei.
Er hat sich darauf für die Bestätigung der eingelegten Berufung bedankt und mit Schreiben vom 16. März 2011 unter anderem erneut auf den Verdacht strafbarer Handlungen des Gerichts hingewiesen und ausgeführt, dass eine Überprüfung durch den Deutschen Bundestag erfolge sowie dass die Stellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren für ihn eine Fehlbesetzung sei. Auch sei ihm ein Kontrollgang in der leer stehenden Wohnung in der T. Straße ... angekündigt worden. Des Weiteren hat er mit weiterem Schreiben vom 6. April 2011 auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber seinem Arbeitgeber hingewiesen. Auch auf Haftungsansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber hat er sich bezogen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen konkreten Antrag nicht gestellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Kläger habe eine Vielzahl von Verfahren gegenüber der Beklagten bislang durchgeführt. Er erscheine nicht zu Terminen.
Dem Senat liegen die Akten des Sozialgerichts Stuttgart und eine Kopie der Ausfertigung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Bezug auf das Betreuungsverfahren betreffend den Kläger vor. Auf diese Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war zurückzuweisen.
Der Senat kann offen lassen, ob die Berufung gem. 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 92 SGG zulässig ist, denn im Berufungsverfahren hat der Kläger einen konkreten Antrag nicht gestellt. Selbst wenn die Berufung zulässig wäre, über die dann der Senat gem. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hätte, ist sie jedenfalls nicht begründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen hat. Die Klage ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend das Begehren des Klägers erkennen lässt und der Kläger Sachverhalte unterschiedlichster Art miteinander vermischt und zu einem verwertbaren Vortrag nicht in der Lage ist. Der Kläger wird trotz dieser Defizite vom Senat als prozessfähig erachtet, da ein Betreuer für ihn nicht bestellt ist und das Betreuungsverfahren seit über einem Jahr beim Amtsgericht Stuttgart anhängig ist.
Rechtlich relevante Nachteile entstehen dem Kläger durch die Behandlung als prozessfähig nicht. Die Abweisung seiner Klage als unzulässig hindert ihn nicht daran, berechtigte Begehren weiterhin geltend zu machen und auch Rechtsschutz in Bezug auf konkrete Entscheidungen der Beklagten bei den Sozialgerichten zu suchen.
Im Übrigen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 9. Februar 2011 beim Sozialgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung beantrag und eine Klage wegen Unverletzlichkeit der Unterbringung und wegen Verhängung eines Ordnungsgeldes erhoben. Die Klage richtete sich gegen die Landeshauptstadt Stuttgart als Beklagte. Der Kläger ist in einer Obdachlosenunterkunft des Sozialamtes der Beklagten untergebracht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2011 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Klage vom 9. Februar 2011 verschiedene, nicht zuverlässig bestimmbare Rechtsschutzbegehren geltend mache. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger sich weder gegen anfechtbare Verwaltungsakte der Beklagten wende noch konkrete diesbezügliche Anträge gestellt habe. Soweit der Kläger im Wege der Leistungsklage die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte erreichen wolle, sei diesbezüglich eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers seien nicht ersichtlich. Auch eine Verweisung an ein anderes Gericht sei nicht sachdienlich, da das Begehren des Klägers nicht verlässlich festgestellt werden könne.
Gegen den am 8. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tage Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe die rechtlichen Vorschriften und Beschlüsse nicht eingehalten. Das Obdachlosengesetz werde in vollem Umfang "ausgehebelt". Er sei genötigt worden, Zutritt zu seiner Unterkunft zu gewähren. Er stelle vorsorglich Strafantrag gegen alle Beteiligten wegen Belästigung und Nötigung sowie Missachtung der Rechtsprechung. Der Kläger wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 15. März 2011 darauf hingewiesen, dass seiner Berufung ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen sei.
Er hat sich darauf für die Bestätigung der eingelegten Berufung bedankt und mit Schreiben vom 16. März 2011 unter anderem erneut auf den Verdacht strafbarer Handlungen des Gerichts hingewiesen und ausgeführt, dass eine Überprüfung durch den Deutschen Bundestag erfolge sowie dass die Stellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren für ihn eine Fehlbesetzung sei. Auch sei ihm ein Kontrollgang in der leer stehenden Wohnung in der T. Straße ... angekündigt worden. Des Weiteren hat er mit weiterem Schreiben vom 6. April 2011 auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber seinem Arbeitgeber hingewiesen. Auch auf Haftungsansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber hat er sich bezogen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen konkreten Antrag nicht gestellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Kläger habe eine Vielzahl von Verfahren gegenüber der Beklagten bislang durchgeführt. Er erscheine nicht zu Terminen.
Dem Senat liegen die Akten des Sozialgerichts Stuttgart und eine Kopie der Ausfertigung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Bezug auf das Betreuungsverfahren betreffend den Kläger vor. Auf diese Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war zurückzuweisen.
Der Senat kann offen lassen, ob die Berufung gem. 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 92 SGG zulässig ist, denn im Berufungsverfahren hat der Kläger einen konkreten Antrag nicht gestellt. Selbst wenn die Berufung zulässig wäre, über die dann der Senat gem. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hätte, ist sie jedenfalls nicht begründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen hat. Die Klage ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend das Begehren des Klägers erkennen lässt und der Kläger Sachverhalte unterschiedlichster Art miteinander vermischt und zu einem verwertbaren Vortrag nicht in der Lage ist. Der Kläger wird trotz dieser Defizite vom Senat als prozessfähig erachtet, da ein Betreuer für ihn nicht bestellt ist und das Betreuungsverfahren seit über einem Jahr beim Amtsgericht Stuttgart anhängig ist.
Rechtlich relevante Nachteile entstehen dem Kläger durch die Behandlung als prozessfähig nicht. Die Abweisung seiner Klage als unzulässig hindert ihn nicht daran, berechtigte Begehren weiterhin geltend zu machen und auch Rechtsschutz in Bezug auf konkrete Entscheidungen der Beklagten bei den Sozialgerichten zu suchen.
Im Übrigen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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