Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1144/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1666/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nachdem zwischen den Beteiligten zunächst die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II streitig war, begehrt die Klägerin zuletzt verschiedene Feststellungen.
Die 1961 geborene Klägerin ist Alleinerbin nach dem Tod ihrer Mutter, der seit 1978 zumindest eine Immobilie in Spanien (Reihenendhaus in Se. da C.) gehörte. Die Klägerin selbst gibt an, die Immobilie sei renovierungsbedürftig, habe einen Steuerwert von 80.000,00 Euro und einen Marktwert von 80.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro; zuletzt schrieb die Klägerin im Internet die Immobilie für einen Verhandlungspreis von 210.000,00 Euro aus. Erbrechte hat die Klägerin an einem weiteren Haus in Spanien in L. de M. sowie an zwei Immobilien in Si. bzw. Esch ... Die beiden letzteren Immobilien wurden zum 11. Mai 2006 bzw. 1. Juni 2006 verkauft. Die Klägerin gibt an, nachdem Schulden beglichen worden seien, vom Erlös gelebt zu haben. Im Hinblick auf Erbauseinandersetzungen nach dem Tod der Großmutter mütterlicherseits sind beim Amtsgericht H. u.a. zugunsten der Klägerin Beträge über 26.257,99 Euro, 23.292,32 Euro sowie 9.203,25 Euro hinterlegt.
Die Klägerin beantragte am 15. Dezember 2008 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II. Mit Erklärung vom 21. Dezember 2008 zog sie diesen Antrag zurück.
Mit am 15. Oktober 2009 bei der Beklagten eingegangenem Fax widerrief die Klägerin ihre Erklärung vom 21. Dezember 2008 "zum Teil" und beantragte, ihr "vorübergehend Sozialhilfe auf vollständiger Darlehensbasis" zu gewähren. Sie sei Teilhaberin hinterlegter Gelder. In dem am 4. Dezember 2009 bei der Beklagte eingegangenen, zusammen mit dem Antragsformular auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegten Formular Anlage VM gab die Klägerin unter Ziff. 5 an, dass sie weder Eigentümerin bebauter, noch Eigentümerin unbebauter Grundstücke sei, gegebenenfalls würden Schadensersatzansprüche aus zu Unrecht verweigertem Erbe bestehen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen im Widerspruch zu den Angaben in dem Formular VM stünden, weil die Klägerin gemäß den vorgelegten Unterlagen jedenfalls in der Vergangenheit über Immobilienvermögen verfügt habe. Es seien Nachweise vorzulegen; daraufhin bestätigte die Klägerin, dass sie "Erbrechte" in Spanien habe, sie erziele daraus jedoch keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Da die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien, könne insbesondere der Immobilienbesitz in Spanien nicht bewertet werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Januar 2010 Widerspruch. Gegenüber der Agentur für Arbeit He. erklärte sie am 17. Februar 2010, dass sie Eigentümerin eines in Se. de C. in Spanien befindlichen, ca. 110 qm großen Hausgrundstücks sei und auch als solche im Grundbuch eingetragen sei. Den Wert des Grundbesitzes gab sie mit 80.000,00 bis 200.000,00 Euro an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe aussagekräftige Nachweise über ihre finanziellen Verhältnisse - trotz mehrmaliger Aufforderungen - nicht vorgelegt.
Am 7. April 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 5 AS 1143/10 ER) gestellt sowie Klage erhoben und ihr Begehren nach Gewährung eines Darlehens durch die Beklagte weiter verfolgt. Am 28. Mai 2010 hat das SG einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach welchem sich die Beklagte zur Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 12 Raten zu je 359,00 Euro verpflichtet, wenn die Klägerin hierfür eine entsprechende Sicherheit stellt. Die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt, die Stellung einer Sicherung sei unmöglich. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 hat das SG den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Im hiergegen geführten Beschwerdeverfahren (L 1 AS 3544/10 ER-B) hat die Klägerin am 1. September 2010 mitgeteilt: " Zu dem Ergebnis meiner Bemühungen des Überlebens gebe ich an, dass ich die Sozialhilfe nicht mehr brauche und den Antrag dahingegend hiermit zurückziehen kann; nicht zurückziehen kann ich meinen Antrag auf die Klärung der von mir empfundenen sittenwidrigen Schädigung gegen meine wirtschaftliche Existenz und der beantragten Schadensersatzansprüche für Verzögerungskosten, die nicht entstanden wären, hätte der Sachbearbeiter Merke, in Beauftragung H. Diep., korrekte Prüfungen durchgeführt und mich korrekt informiert ". Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Klägerin mitgeteilt: " gebe dem Landessozialgericht weiter in Stellungnahme an, dass ich gezwungenermaßen momentan noch nichts umfassend zurücknehmen kann, das ich noch auf drei wichtige Bestätigungen aus dem Ausland warte, ohne deren Eingang ich zu keinen Ansprüchen in Deutschland einen Verzicht oder eine Rücknahme erklären kann.". Mit Beschluss vom 29. September 2010 hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) die Beschwerde zurückgewiesen, denn die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie "die Sozialhilfe nicht mehr brauche". Das SG hat die Klägerin daraufhin im Klageverfahren mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 5. November 2010 erklärt, dass sich "die Ursache der Klage nicht erledigt habe" und "im Rahmen des Grundsatzes der Prozessökonomie" beantragt: 1. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihre Pflichten verletzte, indem diese mir die gebotene Bedürftigkeitsprüfung verwehrte und diese im Endeffekt verweigerte. 2. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, die bereits geforderte Aktenkorrektur endlich sicherzustellen, dahingehend, dass ich weder in Ne. gearbeitet, noch jemals von meinen Kapitaleinkünften leben konnte, entgegen der Angaben des sachkundigen H. Merk. in Auftrag des H. Diep., weil ich von einer pflichtwidrigen und gezielt geplanten Akten- und Verfahrensmanipulation zu meinem Nachteil ausgehe. 3. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, in gebotener Zusendung der bereits am 01.04.2010 angeforderten Kopien, zu deren seitens des Vertreters in der hast behaupteten exzellenten Sozialpolitik. 4. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß meinem Vortrag v. 10.05.2010 in unzulässiger Ausforschung meiner Kontodaten eine nichtgedeckte Ermittlungstätigkeit tätigte. 5. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit, gemäß meinem Antrag v. 31.05.2010 unter Hinweis (Pkt. 4) auf FH-33 pflichtwidrig nicht auf den gesetzlichen Anspruchsübergang hinwies. 6. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß meinem Antrag v. 31.05.2010 für deren verzögerliche Auskunft (n.a. Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich ist, besonders weil mein Vortrag unter ausdrücklichem Hinweis auf: gebundenes Inlandsvermögen & Schadensersatzansprüche (z.B. SG Heilbronn S 1 R 868/09) in Kenntnis des H. Merk. erfolgt ist. 7. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß dem weiteren Antrag des selben Tages "Weiter beantrage ich zu beschließen, dass sämtliche Folgen und Folgekosten aus verzögerlicher Bedürftigkeitsbewilligung dem Beklagten und dessen Vertreter auferlegt werden" verpflichtet ist, sämtliche Folgen und Folgekosten aus verzögerlicher Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen. 8. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit in ihrer vorgeblichen Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwiderhandelte, vgl. Pressemitteilung des BSG Nr. 41 v. 19.10.2010. 9. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit die gebotene Bedürftigenprüfung und -Gewährleistung zu Unrecht völlig negierte und ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkam und mich als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt hat. 10. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, an mich anzugeben, an welche Personen oder Behörden Daten von mir übermittelt oder ausgetauscht hat, vgl. Angaben des H. Merk. vor Gericht: "Die Ablehnung sei ihm aufgetragen worden", sich aber weigerte anzugeben von wem. 11. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit nach dem Bundesgesetz http://bundesrecht.juris.de/bdsg 1990/ 34.html verpflichtet ist weiter die vollständige Auskunft zu erteilen über 1. alle zu meiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und Auskunftsbeschaffung dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werde, und 3. den Zweck ihrer Datenspeicherung und Auskunftserteilung.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG mitgeteilt: Die Klägerin begehre - nachdem sie zunächst mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bzw. für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: Anfechtungs- und Leistungsklage) die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II begehrt habe - zuletzt die genannten Feststellungen. Die Anträge Ziff. 1. bis 7. und 9. bis 11. seien unzulässig, da eine entsprechende Klageänderung nicht sachdienlich sei. Der Antrag Ziff. 8. sei unzulässig, weil die Prozessvoraussetzungen für die geänderte Klage nicht vorlägen Von einer hilfsweise noch beantragten Gewährung eines Darlehens sei nicht mehr auszugehen, so dass darüber nicht zu entscheiden sei. Bei den Anträgen Ziff. 1 bis 7 und 9 bis 11 liege kein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vor, da es sich - im Verhältnis zu der ursprünglich beantragten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung eines Darlehens - um einen anderen Klagegrund handele. Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten liege nicht vor. Auch sei nicht von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen, insbesondere habe sich die Beklagte auch nicht in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, weil die begehrten Feststellungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich der Vorbereitung für weitere Verfahren gegen die Beklagte dienten. Beim Klageantrag Ziff. 8, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der zunächst begehrten Bewilligung eines Darlehens stehe und damit auch auf den gleichen Klagegrund (Lebenssachverhalt) zurückgehe, handele es sich bei wohlwollender Betrachtung um eine stets zulässige Erweiterung bzw. Beschränkung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Für diese insoweit neue Klage lägen jedoch die Prozessvoraussetzungen nicht vor. Denn eine Feststellungsklage sei insoweit subsidiär. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei zunächst die Gewährung eines Darlehens gewesen. Wenn die Klägerin mit dem bereits im Verfahren S 5 AS 1143/10 ER abgegebenen Angebot der Beklagten, ihr ein Darlehen in Höhe von 12 Raten zu je 359,00 Euro zu gewähren im Hinblick auf die Höhe nicht einverstanden sei, müsse sie insoweit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bzw. für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: Anfechtungs- und Leistungsklage) weiter betreiben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen, auf die Gewährung eines Darlehens gerichteten Klageantrag hilfsweise aufrechterhalten habe. Die Klägerin habe im Verfahren L 1 AS 3544/10 ER-B am 1. September 2010 mitgeteilt, dass sie die "Sozialhilfe nicht mehr braucht". Als Reaktion auf einen Hinweis des SG habe die Klägerin die Feststellungsanträge gestellt und diese auch ausdrücklich als "Klageänderung" bezeichnet. Nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass an dem ursprünglichen Begehren festgehalten werde. Ein solcher Hilfsantrag sei im Übrigen auch unzulässig, nachdem die Klägerin erklärt habe, dass sie die Leistungen "nicht mehr brauche" und es somit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Gegen den ihr am 17. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. April 2011 beim LSG Berufung eingelegt. Die Klageänderung sei sehr wohl gerechtfertigt gewesen, da sich eine Änderung der Sachlage ergeben habe, die sie zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage noch nicht gekannt habe. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG bestehe dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten sei oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen könne. Zum anderen komme eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauffolgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis bestehe. Es widerspreche jeglicher sozialgerichtlicher Hinweispflicht, dass ein Hinweis auf die Rechtslage völlig unterblieben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R) seien nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Erbschaft könne im Rahmen des SGB II erst mit dem tatsächlichen Zufluss berücksichtigt werden. Denn ansonsten hätten Betroffene bei Erbstreitigkeiten keinen Leistungsanspruch, solange diese andauerten. Ihr hätte ohne Vorbehalte seit 2003 Arbeitslosengeld II zugestanden; sie empfinde sich als über die Jahre hinweg völlig fehlerhaft informiert. Sie rüge daher die verzögernde Sachbearbeitung zu ihrem Nachteil und begehre die sorgfältige Einleitung von Maßnahmen zur amtlichen Wiedergutmachung und Wiederherstellung ihres Rufes und dem ihrer Familie.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass 1. die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat, indem diese ihr die gebotene Bedürftigkeitsprüfung verwehrte und diese im Endeffekt verweigerte, 2. die Beklagte verpflichtet ist, die bereits geforderte Aktenkorrektur dahingehend vorzunehmen, dass sie weder in Ne. gearbeitet habe, noch jemals von ihren Kapitaleinkünften leben konnte, 3. die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und ihr die am 1. April 2010 angeforderten Kopien zu übersenden., 4. die Beklagte in unzulässiger Ausforschung ihrer Kontodaten unzulässige Ermittlungen vorgenommen hat, 5. die Beklagte pflichtwidrig nicht auf den gesetzlichen Anspruchsübergang hingewiesen hat, 6. die Beklagte für die verzögerliche Auskunft (Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich ist, 7. die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Folgen und Folgekosten aus der verzögerlichen Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen, 8. die Beklagte mit ihrer Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwiderhandelte, 9. die Beklagte die gebotene Bedürftigenprüfung und Leistungsgewährleistung zu Unrecht negiert und ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und sie als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt hat, 10. die Beklagte verpflichtet ist, ihr mitzuteilen, an welche Personen oder Behörden Daten von ihr übermittelt ausgetauscht hat, 11. die Beklagte nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet ist, vollständige Auskunft zu erteilen über a) alle zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und Auskunftsbeschaffung dieser Daten beziehen, b) den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werde, und c) den Zweck ihrer Datenspeicherung und Auskunftserteilung, 12. festzustellen, dass seit mindestens der im Rahmen des Vortrags am 14. Juni 2011 vorgelegten Arbeitslosengeld II - Ablehnung vom 26. Oktober 1999 für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld II - Bezug Regress zu erstatten sein wird, insgesamt jedoch für die Zeiten der von der Agentur für Arbeit anzugebenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 14. September 1995, 13. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen in vollem Umfang (Haftung zu 100 % im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft oder der eventuell noch festzustellenden Quotelung) zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten (vgl. LSG NRW L 3 RA 31/00 vom 27. August 2001, Konstituierung der Hinweispflicht als Korrektiv) entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Berufungsakte des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG, des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist teilweise zulässig, sie ist frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Die Berufung ist - soweit sie zulässig ist - in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Sie hat auch keinen Anspruch auf sorgfältige Einleitung von Maßnahmen zur amtlichen Wiedergutmachung und Wiederherstellung ihres Rufes und dem ihrer Familie; die insoweit erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage ist unzulässig.
Gegenstand Berufungsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin nach Feststellung der in den Anträgen genannten Umstände.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist das ursprünglich mit der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte und von der Beklagten mit dem Bescheid vom 11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 abgewiesene Begehren auf die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Dabei hatte sich dieses Begehren jeweils nur auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. der Beklagten zugewiesenen Leistungen bezogen, denn am Wohnort der Klägerin werden die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in getrennter Aufgabenwahrnehmung erledigt; über die gegebenenfalls gegen den kommunalen Träger bestehenden Ansprüche im Sinne der §§ 16a, 22 und 23 Abs. 3 SGB II hat die Beklagte - zu Recht - nicht entschieden.
Dieses ursprüngliche Begehren hat die Klägerin nicht mehr weiterverfolgt. Denn sie hat gegenüber dem LSG im Verfahren L 1 AS 3544/10 ER-B erklärt, Leistungen nicht mehr zu benötigen. Diese zwar nicht im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen sind jedoch auch hier im Rechtsstreit zu beachten. Denn gerade im vorliegenden Rechtsstreit wird um das ursprüngliche Begehren der Klägerin auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II gestritten, mithin um Leistungen, die die Klägerin selbst bisher als "Sozialhilfeleistungen" bezeichnet hatte. Erklärt die Klägerin in dem zum vorliegenden Klageverfahren parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, diese Leistungen nicht mehr zu benötigen, so muss sie sich diese Aussage auch im vorliegenden Verfahren - also nicht nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sondern auch im Hauptsacheklageverfahren - entgegenhalten lassen. Dabei kann das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren vor dem SG bei neutraler Auslegung anhand eines objektivierten Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) auch nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren - zumindest noch - hilfsweise aufrecht erhalten hätte (dazu vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 99 Rndr. 14). Denn dazu hätte die Klägerin im Zusammenhang mit der Klageänderung deutlich machen müssen, dass sie das ursprüngliche Begehren irgendwie weiterverfolgen wollte. Zwar hat die Klägerin gegenüber dem SG erklärt, die Ursache der Klage habe sich nicht erledigt und sie könne nicht auf Ansprüche aus Deutschland verzichten. Doch ist hieraus nicht zu entnehmen, dass sie weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt. Vielmehr ist - auch aus den weiteren Ausführungen der Klägerin gegenüber dem SG - deutlich geworden, dass sie die Umstände der Leistungsablehnung durch die Beklagten, nicht mehr aber den Inhalt der Entscheidung der Beklagten, zum Anlass und zur Grundlage ihrer Feststellungsanträge gemacht hat. Dies bestätigt auch das Schreiben der Klägerin vom 1. September 2010 im Beschwerdeverfahren, wo die Klägerin ausdrücklich erklärt, - anders als ihr Begehren auf Sozialhilfe - ihren Antrag auf die Klärung der von ihr empfundenen sittenwidrigen Schädigung gegen ihre wirtschaftliche Existenz und die beantragten Schadensersatzansprüche für Verzögerungskosten nicht zurücknehmen zu können. Auch in Anbetracht des Schreibens der Klägerin vom 24. September 2010 im Beschwerdeverfahren kann die im Schriftsatz vom 5. November 2010 erklärte Klageänderung nicht anders verstanden werden. Insoweit hat die Klägerin damit die ursprüngliche Klage endgültig und unbedingt nicht mehr weitergeführt und durch unbedingte Klageänderung den Rechtsstreit hinsichtlich ihres ursprünglichen Begehrens endgültig erledigt. Soweit die Klägerin daher im Berufungsverfahren vorbringt, jetzt doch Leistungen und zwar schon ab 2003 zu begehren, ist daher die Berufung unzulässig. Hat die Klägerin ihre ursprüngliche Klage durch die geänderte Klage vollständig, endgültig und unbedingt ersetzt und damit erledigt, konnte und musste das SG hierüber auch nicht mehr entscheiden. Infolge dessen besteht hinsichtlich dieses Begehrens auch keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG; der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 ist mit der die ursprüngliche Klage ersetzenden geänderten Klage bestandskräftig geworden.
Dem stünde auch entgegen, dass die Leistungsablehnungen durch die Beklagte für die Zeit vor dem 15. Oktober 2009 (z.B. Bescheide vom 23. Juni 2003, 5. Januar 2005 und 10. Oktober 2006) bereits bestandskräftig geworden und daher auch vorliegend für das Gericht bindend sind.
Soweit die Klägerin begehrt, festzustellen (Antrag Ziff. 1), die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, kann letztlich offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren der Leistungserbringung. Insoweit ist die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln grds. unzulässig, weil subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche Klage hat die Klägerin aber nicht mehr fortgeführt. Eine Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns käme daher allenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Ein Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 2 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer Aktenkorrektur. Hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung einer Verpflichtung, Akten zu verändern, ist gegenüber einer auf Änderung der Akten gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb die Feststellungsklage unzulässig ist. Im Übrigen bestehet auch ein schutzwürdiges berechtigtes Feststellungsinteresse schon deshalb nicht, weil es letztlich allein Aufgabe der Beklagten ist, die Akten zu führen. Diese hat grds. selbst Art und Inhalt der Aktenführung zu bestimmen. Sollten aus den in der Akte vorhandenen Unterlagen unzutreffende Schüsse gezogen werden, so ist die jeweils darauf basierende Verwaltungsentscheidung mit dem maßgeblichen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel anzufechten. Im Rahmen eines so durchgeführten Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens ist dann zu prüfen, ob der von der Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft oder nicht. Darüber hinaus kann die Klägerin auch kein unmittelbar auf Aktenkorrektur gerichtetes Recht geltend machen; ein solches folgt für die von der Klägerin geltend gemachten Umstände auch nicht aus den §§ 67 ff SGB X, § 35 SGB I oder den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zur Übersendung von Kopien verpflichtet, ist die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 3 unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer zum Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X) bestehenden Nebenpflicht. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung von Verpflichtungen ist gegenüber einer auf Übersendung der Kopien gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb diese Feststellungsklage unzulässig ist. Im Übrigen begründet § 25 Abs. 1 SGB X zwar ein Akteneinsichtsrecht zugunsten der Klägern; dieses war auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Auf die Übersendung von Aktenkopien besteht jedoch kein Anspruch. Denn gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt, hier also der Beklagten. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften aus der Akte selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Einen Anspruch auf Akteneinsicht bei einer anderen als der aktenführenden Stelle besteht nicht. Die Aktenübersendung steht insoweit vielmehr im Ermessen der aktenführenden Behörde. Steht die Aktenübersendung im Ermessen der Behörde, so steht auch die Anfertigung und Übersendung von Kopien im Ermessen der Behörde; einen Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Aktenkopien steht der Klägerin daher nicht zu.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 4 ist unzulässig. Anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit von angeblichen Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten. Auch hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren der Klägerin um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, weshalb die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn die Klägerin hat insoweit nicht im Mindesten Anhaltspunkte dafür geliefert, wie die Beklagte ihre Kontendaten ausgespäht haben soll. Trotz Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ins Blaue hinein und ohne, dass konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, Ermittlungen zu einem angeblichen Fehlverhalten der Behörde anzustellen. Insoweit hat die Klägerin schon kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG.
Auch die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 5 ist unzulässig. Statt der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Hinweispflicht der Beklagten. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Weshalb die Beklagte die Klägerin auf Anspruchsübergänge nach §§ 115, 116 SGB X bzw. § 33 SGB II oder § 94 SGB XII hätte hinweisen sollen, obwohl diese Normen vorliegend nicht einschlägig sind, hat die Klägerin insoweit nicht dargetan. Liegen aber die Voraussetzungen von gesetzlichen Anspruchsübergängen nicht vor, so besteht keine Hinweispflicht und die Klägerin hat auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer solchen.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei für die verzögerliche Auskunft (Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich (Antrag Ziffer 6), kann letztlich offen bleiben, ob es sich um eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG statthafte Klageänderung oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Verantwotlichkeit für Verwaltungshandeln. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren einer Leistungserbringung. Soweit die Klägerin verzögerliches Verwaltungshandeln behauptet, hätten ihr die jeweiligen Rechtsbehelfe (§ 88 SGG) zugestanden. Im Übrigen kann verzögerliches Verwaltungshandeln nur im Rahmen der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen oder im Rahmen von Schadensersatzansprüchen - wofür die Zivilgerichtsbarkeit zuständig wäre - rechtlich überprüft werden. Insoweit fehlt vorliegend ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Auch unter dem Gesichtspunkte einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Auch soweit die Klägerin mit ihrem Antrag Ziffer 7 die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche Folgen und Folgekosten aus der verzögerlichen Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen, kann offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls hat die Klägerin an der begehrten Feststellung kein rechtlich schützenswertes Interesse (§ 55 Abs. 1 SGG). Die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für wegen deren Verwaltungshandeln eingetretenen materiellen Schäden ist einem Schadensersatzverfahren vorbehalten, für das die Zivilgerichtsbarkeit, bei Amtshaftungsansprüchen das Landgericht (Art 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), zuständig wäre. Soweit die Klägerin aber die bloße Feststellung der sozialrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzpflicht begehrt, wofür zwar der Senat zuständig wäre, liegt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht vor. Im Hinblick auf das Vorliegen von Präjudizialität besteht ein Feststellungsinteresse dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008 - L 26 AS 421/07 - juris Rdnr. 24 unter Hinweis auf Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 113 Rdnr. 136). Hat sich der Verwaltungsakt aber schon vor Erhebung der Klage erledigt, begründet die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, kein Feststellungsinteresse in diesem Sinne. Nur wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erledigt hat, rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Auffand die Fortsetzung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 2010 - L 13 AL 3303/06 - juris Rdnr. 21; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. Kopp/Schenke, a.a.O.). Andernfalls muss der Betroffene direkt bei dem für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zuständigen Zivilgericht um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (LSG a.a.O.). Insoweit muss sich aber die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie selbst die Klage gegen die Versagung der begehrten Leistung erledigt hat. Damit hat sie aber auch die Verwaltungsentscheidung der Beklagten hingenommen. Insoweit hätte die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung in einem hiergegen geführten Klageverfahren verfolgen müssen. Ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nach der alleine von der Klägerin erklärten Beendigung des Verfahrens gegen die Versagung der Leistung
Mit dem Antrag Ziffer 8 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwider gehandelt hat. Auch insoweit handelt es sich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, nämlich einem Angebot der Beklagten zur vergleichsweisen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits bzw. des parallelen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem die Klägerin dieses Vergleichsangebot nicht angenommen und die Rechtsstreite damals fortgeführt hatte, konnte der Senat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erkennen. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziffer 9 begehrt, festzustellen, die Beklagte habe die gebotene Bedürftigkeitsprüfung und Leistungsgewährleistung zu Unrecht negiert, sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sie als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt, und damit ihre Pflichten verletzt, kann ebenfalls letztlich offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren der Leistungserbringung. Insoweit ist die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln grds. unzulässig, weil subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche Klage hat die Klägerin aber nicht mehr fortgeführt. Die Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns käme daher - auch hier - allenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Ein Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Auch die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 10 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Auskunftspflicht. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung gesetzlicher Verpflichtungen (hier: § 83 Abs. 1 SGB X), die vom Klagegegner bisher nicht bestritten wurden, begründen kein schutzwürdiges, gerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigendes Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist eine auf bloße Feststellung der Auskunftspflicht gerichtete Klage auch gegenüber einer auf Mitteilung der begehrten Auskünfte gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb diese unzulässig ist.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 11 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Auskunftspflicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG). Auch hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung gesetzlicher Verpflichtungen, die vom Klagegegner bisher nicht bestritten wurden, begründen kein schutzwürdiges, gerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigendes Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist auch insoweit die auf bloße Feststellung der Auskunftspflicht gerichtete Klage auch gegenüber einer auf Mitteilung der begehrten Auskünfte gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär und damit unzulässig.
Bei den Anträgen Ziffer 12 und 13 handelt es sich nicht um ein neues, die Berufung erweiterndes Feststellungsbegehren sondern vielmehr um die Konkretisierung des bereits mit Antrag Ziffer 7 vorgebrachten Klägerbegehrens. Insoweit handelt es sich auch nicht um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, wozu auch Amtshaftungsansprüche gehören. und für die der Senat nicht zuständig wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das im Hinblick auf eine behauptete Präjudizwirkung, die sozialrechtlichen Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs schaffen soll; hierfür ist der Senat zuständig. Es besteht jedoch - wie bereits zum Antrag Ziffer 4 ausgeführt - vorliegend kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nachdem zwischen den Beteiligten zunächst die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II streitig war, begehrt die Klägerin zuletzt verschiedene Feststellungen.
Die 1961 geborene Klägerin ist Alleinerbin nach dem Tod ihrer Mutter, der seit 1978 zumindest eine Immobilie in Spanien (Reihenendhaus in Se. da C.) gehörte. Die Klägerin selbst gibt an, die Immobilie sei renovierungsbedürftig, habe einen Steuerwert von 80.000,00 Euro und einen Marktwert von 80.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro; zuletzt schrieb die Klägerin im Internet die Immobilie für einen Verhandlungspreis von 210.000,00 Euro aus. Erbrechte hat die Klägerin an einem weiteren Haus in Spanien in L. de M. sowie an zwei Immobilien in Si. bzw. Esch ... Die beiden letzteren Immobilien wurden zum 11. Mai 2006 bzw. 1. Juni 2006 verkauft. Die Klägerin gibt an, nachdem Schulden beglichen worden seien, vom Erlös gelebt zu haben. Im Hinblick auf Erbauseinandersetzungen nach dem Tod der Großmutter mütterlicherseits sind beim Amtsgericht H. u.a. zugunsten der Klägerin Beträge über 26.257,99 Euro, 23.292,32 Euro sowie 9.203,25 Euro hinterlegt.
Die Klägerin beantragte am 15. Dezember 2008 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II. Mit Erklärung vom 21. Dezember 2008 zog sie diesen Antrag zurück.
Mit am 15. Oktober 2009 bei der Beklagten eingegangenem Fax widerrief die Klägerin ihre Erklärung vom 21. Dezember 2008 "zum Teil" und beantragte, ihr "vorübergehend Sozialhilfe auf vollständiger Darlehensbasis" zu gewähren. Sie sei Teilhaberin hinterlegter Gelder. In dem am 4. Dezember 2009 bei der Beklagte eingegangenen, zusammen mit dem Antragsformular auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgelegten Formular Anlage VM gab die Klägerin unter Ziff. 5 an, dass sie weder Eigentümerin bebauter, noch Eigentümerin unbebauter Grundstücke sei, gegebenenfalls würden Schadensersatzansprüche aus zu Unrecht verweigertem Erbe bestehen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen im Widerspruch zu den Angaben in dem Formular VM stünden, weil die Klägerin gemäß den vorgelegten Unterlagen jedenfalls in der Vergangenheit über Immobilienvermögen verfügt habe. Es seien Nachweise vorzulegen; daraufhin bestätigte die Klägerin, dass sie "Erbrechte" in Spanien habe, sie erziele daraus jedoch keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Da die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien, könne insbesondere der Immobilienbesitz in Spanien nicht bewertet werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Januar 2010 Widerspruch. Gegenüber der Agentur für Arbeit He. erklärte sie am 17. Februar 2010, dass sie Eigentümerin eines in Se. de C. in Spanien befindlichen, ca. 110 qm großen Hausgrundstücks sei und auch als solche im Grundbuch eingetragen sei. Den Wert des Grundbesitzes gab sie mit 80.000,00 bis 200.000,00 Euro an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe aussagekräftige Nachweise über ihre finanziellen Verhältnisse - trotz mehrmaliger Aufforderungen - nicht vorgelegt.
Am 7. April 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 5 AS 1143/10 ER) gestellt sowie Klage erhoben und ihr Begehren nach Gewährung eines Darlehens durch die Beklagte weiter verfolgt. Am 28. Mai 2010 hat das SG einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach welchem sich die Beklagte zur Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 12 Raten zu je 359,00 Euro verpflichtet, wenn die Klägerin hierfür eine entsprechende Sicherheit stellt. Die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt, die Stellung einer Sicherung sei unmöglich. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 hat das SG den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Im hiergegen geführten Beschwerdeverfahren (L 1 AS 3544/10 ER-B) hat die Klägerin am 1. September 2010 mitgeteilt: " Zu dem Ergebnis meiner Bemühungen des Überlebens gebe ich an, dass ich die Sozialhilfe nicht mehr brauche und den Antrag dahingegend hiermit zurückziehen kann; nicht zurückziehen kann ich meinen Antrag auf die Klärung der von mir empfundenen sittenwidrigen Schädigung gegen meine wirtschaftliche Existenz und der beantragten Schadensersatzansprüche für Verzögerungskosten, die nicht entstanden wären, hätte der Sachbearbeiter Merke, in Beauftragung H. Diep., korrekte Prüfungen durchgeführt und mich korrekt informiert ". Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Klägerin mitgeteilt: " gebe dem Landessozialgericht weiter in Stellungnahme an, dass ich gezwungenermaßen momentan noch nichts umfassend zurücknehmen kann, das ich noch auf drei wichtige Bestätigungen aus dem Ausland warte, ohne deren Eingang ich zu keinen Ansprüchen in Deutschland einen Verzicht oder eine Rücknahme erklären kann.". Mit Beschluss vom 29. September 2010 hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) die Beschwerde zurückgewiesen, denn die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie "die Sozialhilfe nicht mehr brauche". Das SG hat die Klägerin daraufhin im Klageverfahren mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 5. November 2010 erklärt, dass sich "die Ursache der Klage nicht erledigt habe" und "im Rahmen des Grundsatzes der Prozessökonomie" beantragt: 1. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihre Pflichten verletzte, indem diese mir die gebotene Bedürftigkeitsprüfung verwehrte und diese im Endeffekt verweigerte. 2. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, die bereits geforderte Aktenkorrektur endlich sicherzustellen, dahingehend, dass ich weder in Ne. gearbeitet, noch jemals von meinen Kapitaleinkünften leben konnte, entgegen der Angaben des sachkundigen H. Merk. in Auftrag des H. Diep., weil ich von einer pflichtwidrigen und gezielt geplanten Akten- und Verfahrensmanipulation zu meinem Nachteil ausgehe. 3. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, in gebotener Zusendung der bereits am 01.04.2010 angeforderten Kopien, zu deren seitens des Vertreters in der hast behaupteten exzellenten Sozialpolitik. 4. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß meinem Vortrag v. 10.05.2010 in unzulässiger Ausforschung meiner Kontodaten eine nichtgedeckte Ermittlungstätigkeit tätigte. 5. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit, gemäß meinem Antrag v. 31.05.2010 unter Hinweis (Pkt. 4) auf FH-33 pflichtwidrig nicht auf den gesetzlichen Anspruchsübergang hinwies. 6. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß meinem Antrag v. 31.05.2010 für deren verzögerliche Auskunft (n.a. Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich ist, besonders weil mein Vortrag unter ausdrücklichem Hinweis auf: gebundenes Inlandsvermögen & Schadensersatzansprüche (z.B. SG Heilbronn S 1 R 868/09) in Kenntnis des H. Merk. erfolgt ist. 7. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit gemäß dem weiteren Antrag des selben Tages "Weiter beantrage ich zu beschließen, dass sämtliche Folgen und Folgekosten aus verzögerlicher Bedürftigkeitsbewilligung dem Beklagten und dessen Vertreter auferlegt werden" verpflichtet ist, sämtliche Folgen und Folgekosten aus verzögerlicher Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen. 8. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit in ihrer vorgeblichen Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwiderhandelte, vgl. Pressemitteilung des BSG Nr. 41 v. 19.10.2010. 9. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit die gebotene Bedürftigenprüfung und -Gewährleistung zu Unrecht völlig negierte und ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkam und mich als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt hat. 10. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit verpflichtet ist, an mich anzugeben, an welche Personen oder Behörden Daten von mir übermittelt oder ausgetauscht hat, vgl. Angaben des H. Merk. vor Gericht: "Die Ablehnung sei ihm aufgetragen worden", sich aber weigerte anzugeben von wem. 11. Es wird beantragt festzustellen, dass die Agentur für Arbeit nach dem Bundesgesetz http://bundesrecht.juris.de/bdsg 1990/ 34.html verpflichtet ist weiter die vollständige Auskunft zu erteilen über 1. alle zu meiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und Auskunftsbeschaffung dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werde, und 3. den Zweck ihrer Datenspeicherung und Auskunftserteilung.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG mitgeteilt: Die Klägerin begehre - nachdem sie zunächst mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bzw. für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: Anfechtungs- und Leistungsklage) die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II begehrt habe - zuletzt die genannten Feststellungen. Die Anträge Ziff. 1. bis 7. und 9. bis 11. seien unzulässig, da eine entsprechende Klageänderung nicht sachdienlich sei. Der Antrag Ziff. 8. sei unzulässig, weil die Prozessvoraussetzungen für die geänderte Klage nicht vorlägen Von einer hilfsweise noch beantragten Gewährung eines Darlehens sei nicht mehr auszugehen, so dass darüber nicht zu entscheiden sei. Bei den Anträgen Ziff. 1 bis 7 und 9 bis 11 liege kein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vor, da es sich - im Verhältnis zu der ursprünglich beantragten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung eines Darlehens - um einen anderen Klagegrund handele. Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten liege nicht vor. Auch sei nicht von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen, insbesondere habe sich die Beklagte auch nicht in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, weil die begehrten Feststellungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich der Vorbereitung für weitere Verfahren gegen die Beklagte dienten. Beim Klageantrag Ziff. 8, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der zunächst begehrten Bewilligung eines Darlehens stehe und damit auch auf den gleichen Klagegrund (Lebenssachverhalt) zurückgehe, handele es sich bei wohlwollender Betrachtung um eine stets zulässige Erweiterung bzw. Beschränkung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Für diese insoweit neue Klage lägen jedoch die Prozessvoraussetzungen nicht vor. Denn eine Feststellungsklage sei insoweit subsidiär. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei zunächst die Gewährung eines Darlehens gewesen. Wenn die Klägerin mit dem bereits im Verfahren S 5 AS 1143/10 ER abgegebenen Angebot der Beklagten, ihr ein Darlehen in Höhe von 12 Raten zu je 359,00 Euro zu gewähren im Hinblick auf die Höhe nicht einverstanden sei, müsse sie insoweit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (bzw. für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: Anfechtungs- und Leistungsklage) weiter betreiben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen, auf die Gewährung eines Darlehens gerichteten Klageantrag hilfsweise aufrechterhalten habe. Die Klägerin habe im Verfahren L 1 AS 3544/10 ER-B am 1. September 2010 mitgeteilt, dass sie die "Sozialhilfe nicht mehr braucht". Als Reaktion auf einen Hinweis des SG habe die Klägerin die Feststellungsanträge gestellt und diese auch ausdrücklich als "Klageänderung" bezeichnet. Nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass an dem ursprünglichen Begehren festgehalten werde. Ein solcher Hilfsantrag sei im Übrigen auch unzulässig, nachdem die Klägerin erklärt habe, dass sie die Leistungen "nicht mehr brauche" und es somit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Gegen den ihr am 17. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. April 2011 beim LSG Berufung eingelegt. Die Klageänderung sei sehr wohl gerechtfertigt gewesen, da sich eine Änderung der Sachlage ergeben habe, die sie zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage noch nicht gekannt habe. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG bestehe dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten sei oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen könne. Zum anderen komme eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauffolgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis bestehe. Es widerspreche jeglicher sozialgerichtlicher Hinweispflicht, dass ein Hinweis auf die Rechtslage völlig unterblieben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R) seien nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Erbschaft könne im Rahmen des SGB II erst mit dem tatsächlichen Zufluss berücksichtigt werden. Denn ansonsten hätten Betroffene bei Erbstreitigkeiten keinen Leistungsanspruch, solange diese andauerten. Ihr hätte ohne Vorbehalte seit 2003 Arbeitslosengeld II zugestanden; sie empfinde sich als über die Jahre hinweg völlig fehlerhaft informiert. Sie rüge daher die verzögernde Sachbearbeitung zu ihrem Nachteil und begehre die sorgfältige Einleitung von Maßnahmen zur amtlichen Wiedergutmachung und Wiederherstellung ihres Rufes und dem ihrer Familie.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass 1. die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat, indem diese ihr die gebotene Bedürftigkeitsprüfung verwehrte und diese im Endeffekt verweigerte, 2. die Beklagte verpflichtet ist, die bereits geforderte Aktenkorrektur dahingehend vorzunehmen, dass sie weder in Ne. gearbeitet habe, noch jemals von ihren Kapitaleinkünften leben konnte, 3. die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und ihr die am 1. April 2010 angeforderten Kopien zu übersenden., 4. die Beklagte in unzulässiger Ausforschung ihrer Kontodaten unzulässige Ermittlungen vorgenommen hat, 5. die Beklagte pflichtwidrig nicht auf den gesetzlichen Anspruchsübergang hingewiesen hat, 6. die Beklagte für die verzögerliche Auskunft (Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich ist, 7. die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Folgen und Folgekosten aus der verzögerlichen Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen, 8. die Beklagte mit ihrer Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwiderhandelte, 9. die Beklagte die gebotene Bedürftigenprüfung und Leistungsgewährleistung zu Unrecht negiert und ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und sie als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt hat, 10. die Beklagte verpflichtet ist, ihr mitzuteilen, an welche Personen oder Behörden Daten von ihr übermittelt ausgetauscht hat, 11. die Beklagte nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet ist, vollständige Auskunft zu erteilen über a) alle zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und Auskunftsbeschaffung dieser Daten beziehen, b) den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werde, und c) den Zweck ihrer Datenspeicherung und Auskunftserteilung, 12. festzustellen, dass seit mindestens der im Rahmen des Vortrags am 14. Juni 2011 vorgelegten Arbeitslosengeld II - Ablehnung vom 26. Oktober 1999 für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld II - Bezug Regress zu erstatten sein wird, insgesamt jedoch für die Zeiten der von der Agentur für Arbeit anzugebenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 14. September 1995, 13. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen in vollem Umfang (Haftung zu 100 % im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft oder der eventuell noch festzustellenden Quotelung) zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten (vgl. LSG NRW L 3 RA 31/00 vom 27. August 2001, Konstituierung der Hinweispflicht als Korrektiv) entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Berufungsakte des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG, des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist teilweise zulässig, sie ist frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Die Berufung ist - soweit sie zulässig ist - in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Sie hat auch keinen Anspruch auf sorgfältige Einleitung von Maßnahmen zur amtlichen Wiedergutmachung und Wiederherstellung ihres Rufes und dem ihrer Familie; die insoweit erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage ist unzulässig.
Gegenstand Berufungsverfahrens ist nur noch das Begehren der Klägerin nach Feststellung der in den Anträgen genannten Umstände.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist das ursprünglich mit der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte und von der Beklagten mit dem Bescheid vom 11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 abgewiesene Begehren auf die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Dabei hatte sich dieses Begehren jeweils nur auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. der Beklagten zugewiesenen Leistungen bezogen, denn am Wohnort der Klägerin werden die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in getrennter Aufgabenwahrnehmung erledigt; über die gegebenenfalls gegen den kommunalen Träger bestehenden Ansprüche im Sinne der §§ 16a, 22 und 23 Abs. 3 SGB II hat die Beklagte - zu Recht - nicht entschieden.
Dieses ursprüngliche Begehren hat die Klägerin nicht mehr weiterverfolgt. Denn sie hat gegenüber dem LSG im Verfahren L 1 AS 3544/10 ER-B erklärt, Leistungen nicht mehr zu benötigen. Diese zwar nicht im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen sind jedoch auch hier im Rechtsstreit zu beachten. Denn gerade im vorliegenden Rechtsstreit wird um das ursprüngliche Begehren der Klägerin auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II gestritten, mithin um Leistungen, die die Klägerin selbst bisher als "Sozialhilfeleistungen" bezeichnet hatte. Erklärt die Klägerin in dem zum vorliegenden Klageverfahren parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, diese Leistungen nicht mehr zu benötigen, so muss sie sich diese Aussage auch im vorliegenden Verfahren - also nicht nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sondern auch im Hauptsacheklageverfahren - entgegenhalten lassen. Dabei kann das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren vor dem SG bei neutraler Auslegung anhand eines objektivierten Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) auch nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren - zumindest noch - hilfsweise aufrecht erhalten hätte (dazu vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 99 Rndr. 14). Denn dazu hätte die Klägerin im Zusammenhang mit der Klageänderung deutlich machen müssen, dass sie das ursprüngliche Begehren irgendwie weiterverfolgen wollte. Zwar hat die Klägerin gegenüber dem SG erklärt, die Ursache der Klage habe sich nicht erledigt und sie könne nicht auf Ansprüche aus Deutschland verzichten. Doch ist hieraus nicht zu entnehmen, dass sie weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt. Vielmehr ist - auch aus den weiteren Ausführungen der Klägerin gegenüber dem SG - deutlich geworden, dass sie die Umstände der Leistungsablehnung durch die Beklagten, nicht mehr aber den Inhalt der Entscheidung der Beklagten, zum Anlass und zur Grundlage ihrer Feststellungsanträge gemacht hat. Dies bestätigt auch das Schreiben der Klägerin vom 1. September 2010 im Beschwerdeverfahren, wo die Klägerin ausdrücklich erklärt, - anders als ihr Begehren auf Sozialhilfe - ihren Antrag auf die Klärung der von ihr empfundenen sittenwidrigen Schädigung gegen ihre wirtschaftliche Existenz und die beantragten Schadensersatzansprüche für Verzögerungskosten nicht zurücknehmen zu können. Auch in Anbetracht des Schreibens der Klägerin vom 24. September 2010 im Beschwerdeverfahren kann die im Schriftsatz vom 5. November 2010 erklärte Klageänderung nicht anders verstanden werden. Insoweit hat die Klägerin damit die ursprüngliche Klage endgültig und unbedingt nicht mehr weitergeführt und durch unbedingte Klageänderung den Rechtsstreit hinsichtlich ihres ursprünglichen Begehrens endgültig erledigt. Soweit die Klägerin daher im Berufungsverfahren vorbringt, jetzt doch Leistungen und zwar schon ab 2003 zu begehren, ist daher die Berufung unzulässig. Hat die Klägerin ihre ursprüngliche Klage durch die geänderte Klage vollständig, endgültig und unbedingt ersetzt und damit erledigt, konnte und musste das SG hierüber auch nicht mehr entscheiden. Infolge dessen besteht hinsichtlich dieses Begehrens auch keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG; der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 ist mit der die ursprüngliche Klage ersetzenden geänderten Klage bestandskräftig geworden.
Dem stünde auch entgegen, dass die Leistungsablehnungen durch die Beklagte für die Zeit vor dem 15. Oktober 2009 (z.B. Bescheide vom 23. Juni 2003, 5. Januar 2005 und 10. Oktober 2006) bereits bestandskräftig geworden und daher auch vorliegend für das Gericht bindend sind.
Soweit die Klägerin begehrt, festzustellen (Antrag Ziff. 1), die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, kann letztlich offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren der Leistungserbringung. Insoweit ist die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln grds. unzulässig, weil subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche Klage hat die Klägerin aber nicht mehr fortgeführt. Eine Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns käme daher allenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Ein Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 2 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einer Aktenkorrektur. Hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung einer Verpflichtung, Akten zu verändern, ist gegenüber einer auf Änderung der Akten gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb die Feststellungsklage unzulässig ist. Im Übrigen bestehet auch ein schutzwürdiges berechtigtes Feststellungsinteresse schon deshalb nicht, weil es letztlich allein Aufgabe der Beklagten ist, die Akten zu führen. Diese hat grds. selbst Art und Inhalt der Aktenführung zu bestimmen. Sollten aus den in der Akte vorhandenen Unterlagen unzutreffende Schüsse gezogen werden, so ist die jeweils darauf basierende Verwaltungsentscheidung mit dem maßgeblichen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel anzufechten. Im Rahmen eines so durchgeführten Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens ist dann zu prüfen, ob der von der Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft oder nicht. Darüber hinaus kann die Klägerin auch kein unmittelbar auf Aktenkorrektur gerichtetes Recht geltend machen; ein solches folgt für die von der Klägerin geltend gemachten Umstände auch nicht aus den §§ 67 ff SGB X, § 35 SGB I oder den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zur Übersendung von Kopien verpflichtet, ist die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 3 unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer zum Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X) bestehenden Nebenpflicht. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung von Verpflichtungen ist gegenüber einer auf Übersendung der Kopien gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb diese Feststellungsklage unzulässig ist. Im Übrigen begründet § 25 Abs. 1 SGB X zwar ein Akteneinsichtsrecht zugunsten der Klägern; dieses war auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Auf die Übersendung von Aktenkopien besteht jedoch kein Anspruch. Denn gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt, hier also der Beklagten. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 SGB X können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften aus der Akte selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Einen Anspruch auf Akteneinsicht bei einer anderen als der aktenführenden Stelle besteht nicht. Die Aktenübersendung steht insoweit vielmehr im Ermessen der aktenführenden Behörde. Steht die Aktenübersendung im Ermessen der Behörde, so steht auch die Anfertigung und Übersendung von Kopien im Ermessen der Behörde; einen Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Aktenkopien steht der Klägerin daher nicht zu.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 4 ist unzulässig. Anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit von angeblichen Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten. Auch hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren der Klägerin um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, weshalb die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn die Klägerin hat insoweit nicht im Mindesten Anhaltspunkte dafür geliefert, wie die Beklagte ihre Kontendaten ausgespäht haben soll. Trotz Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ins Blaue hinein und ohne, dass konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, Ermittlungen zu einem angeblichen Fehlverhalten der Behörde anzustellen. Insoweit hat die Klägerin schon kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG.
Auch die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 5 ist unzulässig. Statt der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Hinweispflicht der Beklagten. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Weshalb die Beklagte die Klägerin auf Anspruchsübergänge nach §§ 115, 116 SGB X bzw. § 33 SGB II oder § 94 SGB XII hätte hinweisen sollen, obwohl diese Normen vorliegend nicht einschlägig sind, hat die Klägerin insoweit nicht dargetan. Liegen aber die Voraussetzungen von gesetzlichen Anspruchsübergängen nicht vor, so besteht keine Hinweispflicht und die Klägerin hat auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer solchen.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei für die verzögerliche Auskunft (Wohngeld) des H. Merk. verantwortlich (Antrag Ziffer 6), kann letztlich offen bleiben, ob es sich um eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG statthafte Klageänderung oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Verantwotlichkeit für Verwaltungshandeln. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren einer Leistungserbringung. Soweit die Klägerin verzögerliches Verwaltungshandeln behauptet, hätten ihr die jeweiligen Rechtsbehelfe (§ 88 SGG) zugestanden. Im Übrigen kann verzögerliches Verwaltungshandeln nur im Rahmen der Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen oder im Rahmen von Schadensersatzansprüchen - wofür die Zivilgerichtsbarkeit zuständig wäre - rechtlich überprüft werden. Insoweit fehlt vorliegend ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Auch unter dem Gesichtspunkte einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Auch soweit die Klägerin mit ihrem Antrag Ziffer 7 die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche Folgen und Folgekosten aus der verzögerlichen Bedürftigkeitsbewilligung zu übernehmen, kann offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls hat die Klägerin an der begehrten Feststellung kein rechtlich schützenswertes Interesse (§ 55 Abs. 1 SGG). Die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für wegen deren Verwaltungshandeln eingetretenen materiellen Schäden ist einem Schadensersatzverfahren vorbehalten, für das die Zivilgerichtsbarkeit, bei Amtshaftungsansprüchen das Landgericht (Art 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), zuständig wäre. Soweit die Klägerin aber die bloße Feststellung der sozialrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzpflicht begehrt, wofür zwar der Senat zuständig wäre, liegt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht vor. Im Hinblick auf das Vorliegen von Präjudizialität besteht ein Feststellungsinteresse dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008 - L 26 AS 421/07 - juris Rdnr. 24 unter Hinweis auf Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 113 Rdnr. 136). Hat sich der Verwaltungsakt aber schon vor Erhebung der Klage erledigt, begründet die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, kein Feststellungsinteresse in diesem Sinne. Nur wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erledigt hat, rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Auffand die Fortsetzung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 2010 - L 13 AL 3303/06 - juris Rdnr. 21; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. Kopp/Schenke, a.a.O.). Andernfalls muss der Betroffene direkt bei dem für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zuständigen Zivilgericht um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (LSG a.a.O.). Insoweit muss sich aber die Klägerin entgegen halten lassen, dass sie selbst die Klage gegen die Versagung der begehrten Leistung erledigt hat. Damit hat sie aber auch die Verwaltungsentscheidung der Beklagten hingenommen. Insoweit hätte die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung in einem hiergegen geführten Klageverfahren verfolgen müssen. Ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nach der alleine von der Klägerin erklärten Beendigung des Verfahrens gegen die Versagung der Leistung
Mit dem Antrag Ziffer 8 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaft zu einer Mini-Darlehensbewilligung ohne die Übernahme von Kranken- und Rentenversicherung und Mietkosten und ohne auf das Inlandsvermögen eine Bewilligung oder Pfändung zu übernehmen, ihrer Obliegenheits- und staatlichen Fürsorgepflicht zuwider gehandelt hat. Auch insoweit handelt es sich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln, nämlich einem Angebot der Beklagten zur vergleichsweisen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits bzw. des parallelen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem die Klägerin dieses Vergleichsangebot nicht angenommen und die Rechtsstreite damals fortgeführt hatte, konnte der Senat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erkennen. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag Ziffer 9 begehrt, festzustellen, die Beklagte habe die gebotene Bedürftigkeitsprüfung und Leistungsgewährleistung zu Unrecht negiert, sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sie als Hilfesuchende unangemessen benachteiligt, und damit ihre Pflichten verletzt, kann ebenfalls letztlich offen bleiben, ob es sich um eine zulässige Änderung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG oder um eine unzulässige Klageänderung handelt. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem zuletzt geltend gemachten Begehren um die Feststellung der bloßen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns. Vorrangig vor einer solchen isolierten Feststellung ist die Anfechtung der jeweiligen Verwaltungsentscheidung der Beklagten und das Begehren der Leistungserbringung. Insoweit ist die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln grds. unzulässig, weil subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche Klage hat die Klägerin aber nicht mehr fortgeführt. Die Feststellung rechtswidrigen Verwaltungshandelns käme daher - auch hier - allenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Ein Feststellungsinteresse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr 3 = juris Rdnr. 11) wäre hier jedoch nur in den Fällen von Präjudiziabilität, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr gegeben. Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend erfüllt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Auch die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 10 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Auskunftspflicht. Hierbei handelt es gegenüber dem ursprünglichen Begehren um einen anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch nicht stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung gesetzlicher Verpflichtungen (hier: § 83 Abs. 1 SGB X), die vom Klagegegner bisher nicht bestritten wurden, begründen kein schutzwürdiges, gerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigendes Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist eine auf bloße Feststellung der Auskunftspflicht gerichtete Klage auch gegenüber einer auf Mitteilung der begehrten Auskünfte gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär, weshalb diese unzulässig ist.
Die Änderung der Klage im Sinne des Antrags Ziffer 11 ist unzulässig. Denn anstelle der ursprünglich begehrten Gewährung von Geldleistungen verlangt die Klägerin die Feststellung einer Auskunftspflicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG). Auch hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren anderen Klagegrund im Sinne eines anderen Lebenssachverhalts, sodass die Änderung nicht schon nach § 99 Abs. 3 SGG zulässig ist. Da die Beklagte weder ausdrücklich der Klageänderung zugestimmt hat, noch sich hierauf - ggf. auch stillschweigend - eingelassen hat und Sachdienlichkeit nicht vorliegt (§ 99 Abs. 1 SGG), ist die Klageänderung nicht zulässig. Sachdienlichkeit liegt insbesondere schon deshalb nicht vor, weil die Feststellungsklage unzulässig wäre. Denn für die begehrte Feststellung steht der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zu. Die bloße Feststellung gesetzlicher Verpflichtungen, die vom Klagegegner bisher nicht bestritten wurden, begründen kein schutzwürdiges, gerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigendes Feststellungsinteresse. Im Übrigen ist auch insoweit die auf bloße Feststellung der Auskunftspflicht gerichtete Klage auch gegenüber einer auf Mitteilung der begehrten Auskünfte gerichteten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) subsidiär und damit unzulässig.
Bei den Anträgen Ziffer 12 und 13 handelt es sich nicht um ein neues, die Berufung erweiterndes Feststellungsbegehren sondern vielmehr um die Konkretisierung des bereits mit Antrag Ziffer 7 vorgebrachten Klägerbegehrens. Insoweit handelt es sich auch nicht um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, wozu auch Amtshaftungsansprüche gehören. und für die der Senat nicht zuständig wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, das im Hinblick auf eine behauptete Präjudizwirkung, die sozialrechtlichen Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs schaffen soll; hierfür ist der Senat zuständig. Es besteht jedoch - wie bereits zum Antrag Ziffer 4 ausgeführt - vorliegend kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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