Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4454/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2921/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13. Mai 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 4454/08 war der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008, mit dem die Beklagte die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 um 207 EUR (69 EUR monatlich) absenkte. Für den Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil vom 13. Mai 2009 somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger wegen einer nicht nachgewiesenen schweren Erkältung einen wichtigen Grund i.S. des § 31 Abs. 2 SGB II hatte, zum Meldetermin am 28. November 2007 nicht zu erscheinen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit weder ersichtlich noch dargelegt.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.
Letztlich ist auch ein allein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Die Vernehmung der Mutter des Klägers musste sich dem SG nicht aufdrängen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 103 SGG Rdnr. 20 m.w.N.). Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keinen dahin gehenden Beweisantrag gestellt - auch nicht nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts - noch sonst aktenkundig Anregungen hierzu gemacht. Das SG durfte ohne entgegenstehende Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Mutter des Klägers weder medizinische Befunde erhoben hat - sie wurde selbst erst am Tag vor dem Termin (so Schriftsatz vom 15. Januar 2008) oder aber am Tag des Termins (so Klage vom 26. Juni 2008) nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen - noch als medizinischer Laie erheben kann. Die vom nunmehrigen Rechtsanwalt aufgestellte Behauptung, die Zeugin sei in der "Verhandlung" am 29. April 2009 anwesend gewesen, wird durch die Niederschrift widerlegt (§§ 165, 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Soweit behauptet wird, das SG habe gegen § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern ein Termin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13. Mai 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 4454/08 war der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008, mit dem die Beklagte die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 um 207 EUR (69 EUR monatlich) absenkte. Für den Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil vom 13. Mai 2009 somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger wegen einer nicht nachgewiesenen schweren Erkältung einen wichtigen Grund i.S. des § 31 Abs. 2 SGB II hatte, zum Meldetermin am 28. November 2007 nicht zu erscheinen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit weder ersichtlich noch dargelegt.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.
Letztlich ist auch ein allein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Die Vernehmung der Mutter des Klägers musste sich dem SG nicht aufdrängen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 103 SGG Rdnr. 20 m.w.N.). Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keinen dahin gehenden Beweisantrag gestellt - auch nicht nach dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts - noch sonst aktenkundig Anregungen hierzu gemacht. Das SG durfte ohne entgegenstehende Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Mutter des Klägers weder medizinische Befunde erhoben hat - sie wurde selbst erst am Tag vor dem Termin (so Schriftsatz vom 15. Januar 2008) oder aber am Tag des Termins (so Klage vom 26. Juni 2008) nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen - noch als medizinischer Laie erheben kann. Die vom nunmehrigen Rechtsanwalt aufgestellte Behauptung, die Zeugin sei in der "Verhandlung" am 29. April 2009 anwesend gewesen, wird durch die Niederschrift widerlegt (§§ 165, 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Soweit behauptet wird, das SG habe gegen § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern ein Termin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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