Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 6336/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2922/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13. Mai 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 6336/08 war der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008, mit dem die Beklagte die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 um 208 EUR (104 EUR monatlich) absenkte. Für den Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil vom 13. Mai 2009 somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Betrifft die Rechtsfrage außer Kraft getretenes Recht ist eine Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich zu verneinen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 8d m.w.N.). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf, da der Streit, ob die Nichtannahme der von der Beklagten angebotenen Eingliederungsvereinbarung eine Absenkung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II rechtfertigt, nach § 31 SGB II in der aktuellen Fassung (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011, BGBl. I, 453) rechtlich nicht mehr relevant ist; die Nichtannahme einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung ist nicht mehr sanktionsbedroht. Da die Beklagte aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit seit Ende 2008 keine Sanktionsbescheide mehr erlässt, die sich auf die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, stützen, ist mit einer erheblichen Zahl von Fällen nicht zu rechnen; auch wirkt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II alter Fassung nicht als Grundlage für andere Vorschriften nach, so dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor. Soweit eine Abweichung zur Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt vom 6. Oktober 2008, S 14 AS 1054/07, geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um ein in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genanntes Gericht. Soweit der Kläger geltend macht, dass das SG von der Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Januar 2007, L 13 AS 4160/06 ER-B, abgewichen ist, liegt dies nicht vor. Das SG hat keine tragende Rechtsansicht entwickelt, die der Entscheidung des erkennenden Senates im Grundsätzlichen widersprochen hat (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 14), sondern hat lediglich die erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob in der angebotenen Eingliederungsvereinbarung überhaupt konkrete Regelungen des Einzelfalles vorhanden waren, bei seiner Entscheidung übersehen. Soweit der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, dass der Träger vor der Absenkungsentscheidung eine Regelung durch Verwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGG zu prüfen habe, handelte es sich lediglich um einen nicht tragenden Rechtssatz (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 13 m.w.N.), da dort gerade ein solcher Verwaltungsakt ergangen war.
Da ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13. Mai 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 6336/08 war der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008, mit dem die Beklagte die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 um 208 EUR (104 EUR monatlich) absenkte. Für den Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil vom 13. Mai 2009 somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Betrifft die Rechtsfrage außer Kraft getretenes Recht ist eine Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich zu verneinen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 8d m.w.N.). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf, da der Streit, ob die Nichtannahme der von der Beklagten angebotenen Eingliederungsvereinbarung eine Absenkung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II rechtfertigt, nach § 31 SGB II in der aktuellen Fassung (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011, BGBl. I, 453) rechtlich nicht mehr relevant ist; die Nichtannahme einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung ist nicht mehr sanktionsbedroht. Da die Beklagte aufgrund einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit seit Ende 2008 keine Sanktionsbescheide mehr erlässt, die sich auf die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, stützen, ist mit einer erheblichen Zahl von Fällen nicht zu rechnen; auch wirkt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II alter Fassung nicht als Grundlage für andere Vorschriften nach, so dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt.
Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor. Soweit eine Abweichung zur Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt vom 6. Oktober 2008, S 14 AS 1054/07, geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um ein in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genanntes Gericht. Soweit der Kläger geltend macht, dass das SG von der Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Januar 2007, L 13 AS 4160/06 ER-B, abgewichen ist, liegt dies nicht vor. Das SG hat keine tragende Rechtsansicht entwickelt, die der Entscheidung des erkennenden Senates im Grundsätzlichen widersprochen hat (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 14), sondern hat lediglich die erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob in der angebotenen Eingliederungsvereinbarung überhaupt konkrete Regelungen des Einzelfalles vorhanden waren, bei seiner Entscheidung übersehen. Soweit der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, dass der Träger vor der Absenkungsentscheidung eine Regelung durch Verwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGG zu prüfen habe, handelte es sich lediglich um einen nicht tragenden Rechtssatz (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 160 SGG Rdnr. 13 m.w.N.), da dort gerade ein solcher Verwaltungsakt ergangen war.
Da ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved