Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 R 3429/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 450/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente der Klägerin.
Die Beklagte gewährte der 1941 geborenen Klägerin, für die wegen einer Brustdrüsenerkrankung links im Stadium der Heilungsbewährung, seelischen Leidens und Harnblasenentleerungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt ist, mit Bescheid vom 23. Januar 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. November 2002. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab dem 01. März 2003 monatlich 843,68 Euro.
Mit ihrem gegen den Rentenbescheid vom 23. Januar 2003 eingelegten Widerspruch beanstandete die Klägerin, dass ihre Rente nach ca. 35 Jahren Beitragszahlung unter den Leistungen der Sozialhilfe liege. Es sei auch zu prüfen, ob für Ausbildungszeiten vom 04. bis zum 31. März 1957 (Praktikum in Säuglingspflege), April bis September 1957 (Kindergartenpraktikum) sowie vom 01. Oktober 1959 bis zum 05. September 1961 (Ausbildung zur Kinderkrankenschwester) fiktive Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuerkennen seien. Außerdem habe sie vom 01. Oktober 1961 bis zum 30. September 1962 ein Krankenpflegeberufspraktikum abgeleistet. Die Klägerin legte diverse Unterlagen vor (Schreiben des Bezirksamtes W vom 13. September 1961 betreffend Einstellung als
Krankenpflegeberufspraktikantin vom 01. Oktober 1961 bis zum 30. September 1962, Ausweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Kinderkrankenschwester des Senators für Gesundheitswesen vom 26. Oktober 1962, Zeugnis vom 30. September 1961 über die Ablegung der Prüfung nach § 13 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes, Beurteilungsbogen für das Kindergartenpraktikum im städtischen Kindergarten vom 12. Au-gust 1957, Beurteilungsbogen in Säuglingspflege vom St. M stift vom 31. März 1957).
Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie mit – bestandskräftig gewordenem - Bescheid vom 13. Juni 2003 eine Neufeststellung der Altersrente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der begehrten Zeiten veranlasste. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab dem 01. August 2003 monatlich 861,06 Euro.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 stellte die Beklagte aufgrund des ab dem 01. Juli 2004 geänderten Beitrags zur Krankenversicherung die bisher gezahlte Rente ab dem 01. Juli 2004 neu fest und errechnete einen Zahlbetrag von 854,02 Euro.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihre Rente nach Abzug der Mietzahlung für eine 2-Zimmer-Wohnung im sozialen Woh-nungsbau nicht einmal die Lebenshaltungskosten decke. Ein Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung sei ihr nicht zumutbar. Als Erziehungszeit werde ihr für zwei Söhne, die sie als Alleinerziehende großgezogen habe, nur jeweils ein Beitragsjahr angerechnet, wogegen es im öffentlichen Dienst zwei und für Beamte sogar drei Jahre pro Kind seien. Die Rente ihres verstorbenen Mannes erhalte sie nicht, weil sie vor
seinem Tod von ihm geschieden worden sei, obwohl keiner von beiden wieder geheiratet habe. Die Berechnung nach dem Durchschnittseinkommen der Bundesbürger in den Beitragsjahren sei schon durch die Zusammenlegung der Ost- und West-Rentenbeiträge nicht mehr vertretbar, weil die Einkünfte in der DDR nicht vergleichbar mit denen der alten Bundesländer seien und dadurch das Durchschnittseinkommen erheblich nach unten verschoben werde. Bei der Ermittlung der Durchschnittseinkommen der Bundesrepublik dürften für die Berechnung der Rentenhöhe nur die Einkünfte der Sozialversicherungspflichtigen berücksichtigt werden, denn diese seien ausschließlich die Betroffenen dieses Berechnungsverfahrens. Sie habe außer in der Ausbildungszeit überdurchschnittlich verdient und fühle sich durch die erfolgte Rentenberechnung um ihre Überlebenschance betrogen.
Die Beklagte, die die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2004 sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien (anderer Beitragssatz zur
Krankenversicherung), wertete die Einwände im Übrigen als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mit Bescheid vom 31. August 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. Mai 2004 nach § 44 SGB X ab, da die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Die Zeiten wegen Kindererziehung seien in gesetzmäßiger Form berücksichtigt worden. Für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind ende die Versicherungspflicht wegen Kindererziehungszeit bereits 12 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 SGB VI). Die unterschiedliche Berücksichtigung von Erziehungsleistungen im Rahmen einer Stichtagsregelung sei
verfassungsgemäß und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), den Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) und den Sozialstaatsgrundsatz (Artikel 20 Abs. 1 GG). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ausdehnung der Kindererziehungszeit für Geburten ab dem 01. Januar 1992 auf drei Jahre pro Kind als weiteren Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung Kinder erziehender Personen nicht auch auf bereits vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder erstreckt habe, denn es würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig beschränken, wäre es ihm verwehrt, eine komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in mehreren Stufen zu verwirklichen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95, in Juris).
Mit Schreiben vom 12. September 2004 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich des Krankenkassenbeitrags aufrecht halte, denn kein Sozialhilfeempfänger müsse Krankenkassenbeiträge leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2004 als unzulässig zurück, da sich die Einwände der Klägerin nicht gegen die Neuregelungen des Bescheides vom 13. Mai 2004, sondern gegen die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente insgesamt richte und damit keine im Bescheid neu geregelten Sachverhalte betreffe.
Mit Schreiben vom 30. November 2004 machte die Klägerin geltend, sie widerspreche der Einbehaltung der Versicherungen und der Bewertung ihrer Rentenleistung.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid unzulässig sei, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2004 weitere Einwendungen zum Versicherungsverlauf, insbesondere seien diverse Beitragszeiten noch nicht erfasst. So habe die Beklagte für Zeiten von 1957 bis 1961, für die Beiträge zur Rentenversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst geleistet worden seien, diese Beitragszeiten unzutreffend in die Rentenversicherung der Arbeiter eingestuft. In der Zeit von 1967 bis 1972 seien für sie sporadisch Beiträge von der Firma E geleistet worden, zu denen offenbar
Aufrechnungsrechnungsbelege verloren gegangen seien. Im Jahr 1976 habe sie nach der Scheidung von ihrem Mann eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung absolviert, für deren Dauer auch Beiträge geleistet worden seien. Die Klägerin legte ein Zeugnis der R Handels- und Sprachenschule vom 30. November 1976 über die Absolvierung eines Stenokontoristinnen-Lehrgangs vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 sowie ein Schreiben der Firma E vom 10. August 1972 betreffend die Aushändigung der Versicherungskarte Nr. 4 und die Bitte um Besorgung einer Angestelltenversicherungskarte zwecks Nachtragung der offenen Jahre vor.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Dezember 2004 auf Rücknahme des Bescheides vom 13. Juni 2003 ab, da keine Nachweise für weitere Beitragszeiten vorgelegt worden seien. Die Kennzeichnung der Beiträge für die Zeit vom 04. März 1957 bis zum 30. September 1962 zur Rentenversicherung der Angestellten ändere nichts an der Rentenhöhe und sei daher kein Anlass für eine Neufeststellung der Rente. Die übrigen Unterlagen seien nicht geeignet, weitere Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit von 1967 bis 1972 anerkennen zu können, denn diese seien, ebenso wie die Umschulung im Jahr 1976, nicht konkret nachgewiesen.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin zahlreiche weitere Unterlagen vor, u. a. den von ihr ausgefüllten Vordruck betreffend Beschäftigungszeiten (01. Oktober 1959 bis 01. Oktober 1961 Schwesternausbildung, 02. Februar bis 30. November 1976 berufliche Fortbildung, Umschulung, R-Schule, 31. März bis 03. April 1974 freiberufliche Tätigkeit, ab 12. August 1997 private Pflege ihrer Mutter), Bescheinigung der C BKK vom 23. Februar 2005 betreffend Versicherungszeiten vom 01. Oktober 1959 bis zum 30. September 1962, Anmeldungsschreiben zur Versicherung der Klägerin als Krankenpflegeberufspraktikantin ab dem 01. Oktober 1961 durch das Bezirksamt W, Bescheinigung über Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der B Ersatzkasse vom 19. April 1957 betreffend Unterbrechung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 17. Dezember 1966 bis zum 15. April 1967 wegen Schwangerschaft, Bescheinigung der H M & Co betreffend Verkaufstätigkeit vom 31. März bis zum 03. April 1974 auf der I, Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes I von B vom 03. März 1976 betreffend den Bezug von Unterhaltsgeld sowie Leistungsnachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03. bis zum 28. Dezember 1976, Bescheinigung des Arbeitsamtes I vom 15. Juli 1982 über Absolvierung einer beruflichen Umschulungsmaßnahme vom 02. Februar bis zum 30. November 1976, ärztliches Gutachten betreffend Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vom 30. August 1997, Schreiben der AOK vom 23. März 2005 betreffend Bescheinigung für Zeiten auf dem Arbeitgeberkonto der Firma E vom 08. März bis zum 25. Mai 1968 und vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968 und Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung).
Daraufhin erteilte die Beklagte am 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 Bescheide, in denen sie eine weitere Beitragszeit (vom 08. März 1968 bis zum 25. Mai 1968) sowie weitere Anrechnungszeiten (vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 und vom 03. bis zum 28. Dezember 1976) bei der Rentenberechnung berücksichtigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen (Zeiten vom 01. März 1967 bis zum 07. März 1968, vom 26. Mai bis zum 13. September 1968 und vom 01. November 1968 bis zum 31. Dezember 1972) als unbegründet zurück, da die behaupteten Beitragsentrichtungen für die genannten Zeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend gemacht, dass die Gesetzgebung zu dem Zeitpunkt, als sie angefangen habe, Rentenbeiträge abzuführen, eine völlig andere war. Man habe mindestens 15 Jahre einzahlen müssen, um in den Genuss eines vollen Rentenanspruches zu gelangen und niemand habe das Ansparen einer zusätzlichen Altersversorgung empfohlen. Jetzt aber würden ihre Beitragszahlungen so heruntergerechnet, dass sie mit ihren 35 Beitragsjahren und meist überdurchschnittlichem Verdienst weniger erhalte, als ein Sozialhilfeempfänger. Sie habe auch nicht mehr die Möglichkeit, Einzahlungen zu leisten, um die Rente aufzubessern. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und zusätzlich zwei Kinder erzogen, für ihre Generation müsse eine Zwischenregelung gefunden werden. Sie begehre Einsicht in die Grundlagen der Rentenberechnung, z. B. statistische Erhebungen zum Bundesdurchschnittseinkommen und die Ermittlung der Berechtigungspunkte die wesentlich niedriger bewertet würden, als bei den Frauen der ehemaligen DDR. Zudem seien ihr die erworbenen Rentenentgeltpunkte ihres geschiedenen, verstorbenen Mannes, der nach der Scheidung nicht wieder geheiratet habe, ihr als ebenfalls unverheirateter, ehemaliger Ehefrau gutzuschreiben. Eine Kindererziehungszeit von zwei Jahren pro Kind sei zudem zu berücksichtigen, um ihr die gleichen Rechte zu gewähren, die für Frauen im öffentlichen Dienst und Beamtinnen selbstverständlich seien. Auch seien weitere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass Rentenbeiträge, die vor ca. 40 Jahren geleistet worden seien, durch Buchhal-tungsfehler der Rentenversicherung einfach verschwinden würden. Die Rentner der ehemaligen DDR und die Rentner, die aus Russland kämen, erhielten Renten, die ihnen ein würdiges Leben gestatteten, obwohl kaum Beitragszahlungen geleistet worden seien. Bei den Grundlagen für die Rentenberechnung müssten auch Frauen und Männer separat bewertet werden, da Männer auf Grund der größeren beruflichen Einsatzfähigkeit (Kinderbetreuung werde von den Müttern übernommen) seit eh und je mehr verdient hätten. Deshalb dürften sie keinen höheren Rentenanspruch haben. Die Arbeitgeberanteile müssten ebenfalls im Verdienst berücksichtigt werden, sie seien von den Arbeitnehmern auf Grund von Qualifikation und Arbeitseinsatz verdient worden. Sie beantrage die Möglichkeit einer Prüfung durch das BverfG auf Vereinbarung der Rentengesetze mit dem GG, denn die Rentenberechnungen verstießen gegen Artikel 1, 2 und 3 GG.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. November 2006 weitere Beitragszeiten zur Angestelltenversicherung vom 04. März bis zum 25. Mai 1968 (Entgelt von 3.745,00 DM), vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968 (Entgelt von 2.312,50 DM) und vom 07. März bis zum 06. Mai 1969 (Entgelt von 1.046,24 DM) berücksichtigt und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Rentenbeginn neu festgestellt. Der Rentenzahlbetrag ab dem 01. Januar 2007 betrug nunmehr monatlich 884,90 EUR.
Die Klägerin hat weitere vier Entgeltnachweise für die Jahre 1984 bis 1987 vorgelegt und bei der Berechnung ihrer Rente die Berücksichtigung folgender Punkte begehrt: 1. Für die Kinder solle jeweils eine längere Kindererziehungszeit anerkannt werden. 2. Die Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers sollten als Einkommen der Klägerin selbst berücksichtigt werden. 3. Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens seien hohe Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. 4. Die Ungleichbehandlung der Frauen gegenüber Männern, die sich daraus ergebe, dass Frauen gewöhnlich einige Jahre mit der Beschäftigung ausgesetzt hätten, um sich der Kindererziehung zu widmen, solle beseitigt werden. 5. Die Renten sollten zur Existenzsicherung im Alter dienen und ausreichend hoch sein.
Mit Urteil vom 07. März 2007 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und ausgeführt, der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie vom 10. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. Juni 2003 sei rechtmäßig und es werde auch nicht von einem Sachverhalt ausgegan-gen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Die von der Klägerin vorgebrachten, nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten seien durch die Beklagte berücksichtigt worden, weitere, bisher nicht berücksichtigte versicherungsrechtliche Zeiten mache die Klägerin nicht mehr geltend. Die Klägerin gehe irrig davon aus, dass durch den Rentenbezug eine sichere
Existenzgrundlage für das Leben im Alter gewährleistet sein müsse, jedenfalls im Fall der langjährigen Beitragszahlung. Dabei verkenne sie jedoch, dass es sich bei der Rentenversicherung nicht um eine soziale Grundsicherungsleistung, sondern um eine Versicherung für die Risiken der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes
handele. Ob der Versicherungsfall überhaupt eintrete oder wie lange der Rentenbezug dauere, sei von vorneherein ungewiss. Dass von der Klägerin unter Berufung auf Artikel 2 GG angeführte, angeblich verletzte Vertrauen, von dem erworbenen Rentenanspruch im Alter Leben zu können, sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Rente richte sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI), wobei dieses in den einzelnen Kalenderjahren in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet werde (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Sofern es in der Höhe dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres entspreche, ergebe sich ein voller EP. Die Klägerin, die über mehrere Jahre überdurchschnittlich verdient habe, habe insoweit in diesen
Jahren einen EP-Wert über 1,0 erreicht. In vielen anderen Jahren habe sie jedoch kein Durchschnitteinkommen erzielt. Das durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung bestimmte Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) in Anlage 1 zum SGB VI, welches der Ermittlung der EP zugrunde liege, werde entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Durchschnittseinkommen der beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt, so dass eine Herabsetzung der Durchschnittentgelte nicht geboten sei. Es seien daher die Werte der Anlage 1 zum SGB VI anzuwenden. Da sich die Versicherung für die von der Klä-gerin in den letzten Jahren vor der Berentung ausgeübten Pflegetätigkeit am Durchschnittsentgelt orientiere (§ 166 SGB VI, § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]), komme der Klägerin ein aus ihrer Sicht gesehen hohes Durchschnittseinkommen durchaus zu Gute. Eine Differenzierung hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nach Frauen und Männern würden einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 3 GG darstellen. Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge seien nicht dem der Rente zugrunde zu le-genden Einkommen zuzurechnen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der EP für Beitragszeiten sei das versicherte Individualarbeitsentgelt (§§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI). Das insoweit maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt sei entsprechend den
Entgeltnachweisen der Arbeitgeber auch berücksichtigt worden. Nur hierfür seien Beiträge berechnet worden, die sodann von ihr und ihren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen worden seien (§ 168 SGB VI). Die Beiträge würden durch die Arbeitgeber direkt an die Einzugsstellen abgeführt (§ 174 SGB VI) und gehörten damit nicht zum Entgelt, sondern seien vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht teile auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich der der Berechnung der Altersrente zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. So seien Erziehungszeiten für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder nach § 249 SGB VI auf 12 Monate begrenzt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser bzw. vergleichbarer Stichtagsregelungen sei durch das BVerfG mehrfach festgestellt worden. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei als rentenbegründender und rentensteigernder Tatbestand überhaupt erst mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 zum 01. Januar 1986 eingeführt worden und sei dann mit dem Rentenreformgesetz für die Kindererziehungszeiten ab dem 01. Januar 1992 auf drei Jahre ausgedehnt worden. Der Gesetzgeber wäre in seiner Gestaltungsfreiheit unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt würde, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der
Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95, in Juris). Auch im Übrigen werde kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundlagen, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG oder das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG gesehen.
Insbesondere sei eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in der Rentenberechnung nicht zu erkennen. Vielmehr erfolge eine durchgehende Gleichbehandlung in der lohn- bzw. beitragsorientierten Rentenermittlung. Der Umstand, dass Frauen häufiger als Männer im Beruf aussetzen würden, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, beruhe auf der jeweiligen individuellen Gestaltung des Familienlebens und unterliege der freien Entscheidung der Versicherten. Mit dem Verzicht auf ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gehe grundsätzlich auch der Verzicht auf die beitragsabhängige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum einher. Insoweit habe der Gesetzgeber ein gesamtgesellschaftlich nützliches Verhalten wie die Kindererziehung im Rahmen der Rentenversicherung außerhalb des
Beitragsgrundsatzes bereits honoriert. Bei der Klägerin lägen von 457 bei der Rentenberechnung berücksichtigten Beitragsmonaten lediglich 350 Monate vor, für die Beiträge aus dem Arbeitsverdienst tatsächlich erbracht worden seien, der große Rest betreffe bereits von der Allgemeinheit honorierte Zeiten. Die Klägerin werde trotz der längeren Zeiträume, in denen sie keiner Beschäftigung nachgegangen sei, so gestellt, als habe sie mehr als 37 Jahre lang ein durchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt und hierfür Beiträge entrichtet.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Gründe weiter. Sie gehöre zu den Frauen der Nachkriegsgeneration, die durch das Raster der Rechtsprechung fielen, weil sie zwar die Generation geboren und erzogen habe, die jetzt Beiträge bezahle, aber den zeitlichen Rahmenbedingungen nicht entspreche. Ihre Scheidung sei im Jahr 1976, also vor der gesetzlichen Regelung eines Versorgungsausgleiches, von dem sie deshalb nicht habe profitieren können, durchgeführt worden. Ihre Kinder seien 1967 und 1970 geboren, also vor der gesetzlichen Regelung, nach der Müttern die Kinderziehungszeiten zum Rentenanspruch angerechnet würden. Ihr blieben zum Leben ca. 320,00 Euro, dass seien weniger als jeder Sozialhilfeempfänger unabhängig von seiner Herkunft, Ausbildung und Beitragsleistung erhalte. Ihr geschiedener Ehemann habe ohne abgeschlossene Ausbildung in der Wäscherei seiner Mutter mitgearbeitet. Nach ihrer Heirat 1966 sei er Teilhaber im Betrieb seiner Mutter geworden. Sie selbst habe fast 10 Jahre lang als helfende Ehefrau mitgearbeitet, da der finanzielle Ertrag der Wäscherei das Einstellen von Mitarbeitern nicht zugelassen habe. Die Mutter des Ehemannes sei mit 65 Jahren aus dem Betrieb ausgeschieden und ihr Mann und sie hätten die Wäscherei allein weitergeführt. Nach der Scheidung habe ihr Mann den Betrieb verschenkt, da ein Verkauf nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe ihr Ehemann keine berufliche Perspektive gehabt, an einen Betrieb mit Spielautomaten sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu denken gewesen. Sie selbst habe einen Ausbildungsberuf gehabt und im Scheidungsjahr zusätzlich eine kaufmännische Fachschulausbildung absolviert. Schon während ihrer Ausbildungszeit habe sie eine Anstellung in dem Unternehmen Werbeagentur/Marktforschungsinstitut, IFM Dr. H gehabt. Ihr deklaratorischer Unterhaltsverzicht sei darin begründet.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Juni 2003 in Gestalt der Bescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 und 10. November 2006 zu ändern und ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zwischenzeitlich hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg durch Bescheid vom 05. Dezember 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2008, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung ihres im April 1983 verstorbenen früheren Ehemannes H V (Scheidung der Ehe im Februar 1976) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Berlin (S 19 R 3309/08) durch Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2009 abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist unter dem Aktenzeichen L 6 (3) R 596/09 anhängig.
Der Senat hat mit Schreiben vom 04. September 2007 und 22. Februar 2010 die Beteiligten auf seine Absicht zur Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagte verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die – zulässige - Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist gemäß der §§ 153 Abs. 1, 95 SGG der Bescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006, in dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. Juni 2003 in der Gestalt der Neufeststellungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. No-vember 2005 sowie vom 10. November 2006 hinsichtlich der Höhe des Rentenstammrechtes nach § 44 SGB X abgelehnt hatte. Demgegenüber ist der die Rücknahme des Bescheides vom 13. Mai 2004, mit welchem die Beklagte aufgrund des ab dem 01. Juli 2004 geänderten Beitrags zur Krankenversicherung den Auszahlungsbetrag der Rente ab dem 01. Juli 2004 neu festgestellt hatte, ablehnende Bescheid vom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, denn dieser ist bestandskräftig geworden.
Die Klage der Klägerin, mit der diese im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt, ist nicht begründet.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs. 1 Satz 1).
Dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 13. Juni 2003 in der Gestalt der Neufeststellungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie vom 10. November 2006 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der sich als unrichtig erweist, ist nicht feststellbar. Dies hat das SG in seinem Urteil vom 07. März 2007 (Seite 4 bis 7) im Einzelnen unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Rentenberechnung nach dem SGB VI zutreffend dargelegt, so dass der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug nimmt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte sämtliche, von der Klägerin nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten im Bescheid vom 13. Juni 2003 bzw. in den Rentenbescheiden vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie in dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 10. November 2006 berücksichtigt und hierbei unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten bzw. von höheren Entgelten (vom 04. März bis zum 25. Mai 1968, vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968, vom 07. März bis zum 06. Mai 1969) sowie von Anrechnungszeiten (vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 und vom 03. bis zum 28. Dezember 1976) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Beginn an neu festgestellt hat. Weitere, bisher nicht berücksichtigte versicherungsrechtliche Zeiten macht die Klägerin auch im
Berufungsverfahren nicht mehr geltend.
Ausführlich hat das SG der Klägerin die Berechnung ihrer Rente, insbesondere die Ermittlung der EP für Beitragszeiten und die Grundsätze der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes erläutert. Hierbei ist zutreffend ausgeführt worden, dass und aus welchem Grund die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge nicht zum versicherten
Bruttoarbeitsentgelt gehören (§§ 168, 174 SGB VI).
Der Vortrag der Klägerin zu den Umständen ihrer Ehe (Mitarbeit im Wäschereibetrieb der Mutter ihres Ehemannes) und der Ehescheidung im Jahr 1976 (Unterhaltsverzicht etc.) betrifft keinen bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigenden Sachverhalt. Ein Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung nicht durchgeführt worden. Ob ggf. ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI für die Klägerin besteht, ist nicht in diesem Verfahren, sondern in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 6 (3) R 596/09 zu klären.
Zur Dauer der Zeiten wegen Kindererziehung haben sowohl die Beklagte wie auch das erstinstanzlich erkennende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der auf den Fall der Klägerin anzuwendenden Gesetzeslage, nämlich für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder, die Versicherungspflicht wegen Kindererziehungszeit be-reits 12 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats geendet hat (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 SGB VI). Es trifft ja zu, dass Frauen häufiger als Männer im Beruf
aussetzen, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, und daher Zeiten fehlenden Verdienstes haben. Diesem Nachteil hat der Gesetzgeber in gewissem Rahmen mit der Schaffung von Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Rechnung getragen. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, wie das BVerfG u. a. im Nichtannahmebeschluss vom 29. März 1996 (1 BvR 1238/95) festgestellt hat. Hierbei hat das BVerfG ausgeführt, insbesondere liege eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 01. Januar 1992 einerseits – also für den Fall der Klägerin - und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 andererseits nicht vor. Der Gesetzgeber sei der ihm nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Verpflichtung, den Man-gel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liege, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen, mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 01. Januar 1992 nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde jedoch unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Eine völlige Gleichstellung nicht erwerbstätiger, Kinder erziehender Frauen mit er-werbstätigen Männern (oder auch Frauen), wie wohl von der Klägerin erstrebt, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 3 GG nicht; im Gegenteil würde dann Ungleiches gleich behandelt, was ebenso einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellen würde.
Das eigentliche Berufungsbegehren der Klägerin richtet sich in Wahrheit darauf, eine nach ihren Vorstellungen zur Existenzsicherung ausreichend hohe Altersrente ohne Einbußen in Bezug auf getroffene Lebensentscheidungen wie die Familiengründung oder die langjährige unentgeltliche Mithilfe als Ehefrau im Betrieb des Mannes und damit unabhängig von den in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich versicherten Arbeitsverdiensten zu erhalten. Dieses Begehren ist indes der gerichtlichen Entscheidung, die sich am geltenden Recht orientiert, nicht zugänglich. Soweit der Klägerin ein anderes Alterssicherungskonzept vorschwebt, muss sie sich mit ihren Vorstellungen an den Gesetzgeber wenden.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung der Haupt-sache.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente der Klägerin.
Die Beklagte gewährte der 1941 geborenen Klägerin, für die wegen einer Brustdrüsenerkrankung links im Stadium der Heilungsbewährung, seelischen Leidens und Harnblasenentleerungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt ist, mit Bescheid vom 23. Januar 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. November 2002. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab dem 01. März 2003 monatlich 843,68 Euro.
Mit ihrem gegen den Rentenbescheid vom 23. Januar 2003 eingelegten Widerspruch beanstandete die Klägerin, dass ihre Rente nach ca. 35 Jahren Beitragszahlung unter den Leistungen der Sozialhilfe liege. Es sei auch zu prüfen, ob für Ausbildungszeiten vom 04. bis zum 31. März 1957 (Praktikum in Säuglingspflege), April bis September 1957 (Kindergartenpraktikum) sowie vom 01. Oktober 1959 bis zum 05. September 1961 (Ausbildung zur Kinderkrankenschwester) fiktive Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuerkennen seien. Außerdem habe sie vom 01. Oktober 1961 bis zum 30. September 1962 ein Krankenpflegeberufspraktikum abgeleistet. Die Klägerin legte diverse Unterlagen vor (Schreiben des Bezirksamtes W vom 13. September 1961 betreffend Einstellung als
Krankenpflegeberufspraktikantin vom 01. Oktober 1961 bis zum 30. September 1962, Ausweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Kinderkrankenschwester des Senators für Gesundheitswesen vom 26. Oktober 1962, Zeugnis vom 30. September 1961 über die Ablegung der Prüfung nach § 13 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes, Beurteilungsbogen für das Kindergartenpraktikum im städtischen Kindergarten vom 12. Au-gust 1957, Beurteilungsbogen in Säuglingspflege vom St. M stift vom 31. März 1957).
Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie mit – bestandskräftig gewordenem - Bescheid vom 13. Juni 2003 eine Neufeststellung der Altersrente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der begehrten Zeiten veranlasste. Der Zahlbetrag der Rente betrug ab dem 01. August 2003 monatlich 861,06 Euro.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 stellte die Beklagte aufgrund des ab dem 01. Juli 2004 geänderten Beitrags zur Krankenversicherung die bisher gezahlte Rente ab dem 01. Juli 2004 neu fest und errechnete einen Zahlbetrag von 854,02 Euro.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihre Rente nach Abzug der Mietzahlung für eine 2-Zimmer-Wohnung im sozialen Woh-nungsbau nicht einmal die Lebenshaltungskosten decke. Ein Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung sei ihr nicht zumutbar. Als Erziehungszeit werde ihr für zwei Söhne, die sie als Alleinerziehende großgezogen habe, nur jeweils ein Beitragsjahr angerechnet, wogegen es im öffentlichen Dienst zwei und für Beamte sogar drei Jahre pro Kind seien. Die Rente ihres verstorbenen Mannes erhalte sie nicht, weil sie vor
seinem Tod von ihm geschieden worden sei, obwohl keiner von beiden wieder geheiratet habe. Die Berechnung nach dem Durchschnittseinkommen der Bundesbürger in den Beitragsjahren sei schon durch die Zusammenlegung der Ost- und West-Rentenbeiträge nicht mehr vertretbar, weil die Einkünfte in der DDR nicht vergleichbar mit denen der alten Bundesländer seien und dadurch das Durchschnittseinkommen erheblich nach unten verschoben werde. Bei der Ermittlung der Durchschnittseinkommen der Bundesrepublik dürften für die Berechnung der Rentenhöhe nur die Einkünfte der Sozialversicherungspflichtigen berücksichtigt werden, denn diese seien ausschließlich die Betroffenen dieses Berechnungsverfahrens. Sie habe außer in der Ausbildungszeit überdurchschnittlich verdient und fühle sich durch die erfolgte Rentenberechnung um ihre Überlebenschance betrogen.
Die Beklagte, die die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2004 sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien (anderer Beitragssatz zur
Krankenversicherung), wertete die Einwände im Übrigen als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mit Bescheid vom 31. August 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. Mai 2004 nach § 44 SGB X ab, da die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Die Zeiten wegen Kindererziehung seien in gesetzmäßiger Form berücksichtigt worden. Für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind ende die Versicherungspflicht wegen Kindererziehungszeit bereits 12 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 SGB VI). Die unterschiedliche Berücksichtigung von Erziehungsleistungen im Rahmen einer Stichtagsregelung sei
verfassungsgemäß und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), den Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) und den Sozialstaatsgrundsatz (Artikel 20 Abs. 1 GG). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Ausdehnung der Kindererziehungszeit für Geburten ab dem 01. Januar 1992 auf drei Jahre pro Kind als weiteren Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung Kinder erziehender Personen nicht auch auf bereits vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder erstreckt habe, denn es würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig beschränken, wäre es ihm verwehrt, eine komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in mehreren Stufen zu verwirklichen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95, in Juris).
Mit Schreiben vom 12. September 2004 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich des Krankenkassenbeitrags aufrecht halte, denn kein Sozialhilfeempfänger müsse Krankenkassenbeiträge leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2004 als unzulässig zurück, da sich die Einwände der Klägerin nicht gegen die Neuregelungen des Bescheides vom 13. Mai 2004, sondern gegen die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente insgesamt richte und damit keine im Bescheid neu geregelten Sachverhalte betreffe.
Mit Schreiben vom 30. November 2004 machte die Klägerin geltend, sie widerspreche der Einbehaltung der Versicherungen und der Bewertung ihrer Rentenleistung.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid unzulässig sei, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2004 weitere Einwendungen zum Versicherungsverlauf, insbesondere seien diverse Beitragszeiten noch nicht erfasst. So habe die Beklagte für Zeiten von 1957 bis 1961, für die Beiträge zur Rentenversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst geleistet worden seien, diese Beitragszeiten unzutreffend in die Rentenversicherung der Arbeiter eingestuft. In der Zeit von 1967 bis 1972 seien für sie sporadisch Beiträge von der Firma E geleistet worden, zu denen offenbar
Aufrechnungsrechnungsbelege verloren gegangen seien. Im Jahr 1976 habe sie nach der Scheidung von ihrem Mann eine vom Arbeitsamt finanzierte Umschulung absolviert, für deren Dauer auch Beiträge geleistet worden seien. Die Klägerin legte ein Zeugnis der R Handels- und Sprachenschule vom 30. November 1976 über die Absolvierung eines Stenokontoristinnen-Lehrgangs vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 sowie ein Schreiben der Firma E vom 10. August 1972 betreffend die Aushändigung der Versicherungskarte Nr. 4 und die Bitte um Besorgung einer Angestelltenversicherungskarte zwecks Nachtragung der offenen Jahre vor.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Dezember 2004 auf Rücknahme des Bescheides vom 13. Juni 2003 ab, da keine Nachweise für weitere Beitragszeiten vorgelegt worden seien. Die Kennzeichnung der Beiträge für die Zeit vom 04. März 1957 bis zum 30. September 1962 zur Rentenversicherung der Angestellten ändere nichts an der Rentenhöhe und sei daher kein Anlass für eine Neufeststellung der Rente. Die übrigen Unterlagen seien nicht geeignet, weitere Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit von 1967 bis 1972 anerkennen zu können, denn diese seien, ebenso wie die Umschulung im Jahr 1976, nicht konkret nachgewiesen.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch legte die Klägerin zahlreiche weitere Unterlagen vor, u. a. den von ihr ausgefüllten Vordruck betreffend Beschäftigungszeiten (01. Oktober 1959 bis 01. Oktober 1961 Schwesternausbildung, 02. Februar bis 30. November 1976 berufliche Fortbildung, Umschulung, R-Schule, 31. März bis 03. April 1974 freiberufliche Tätigkeit, ab 12. August 1997 private Pflege ihrer Mutter), Bescheinigung der C BKK vom 23. Februar 2005 betreffend Versicherungszeiten vom 01. Oktober 1959 bis zum 30. September 1962, Anmeldungsschreiben zur Versicherung der Klägerin als Krankenpflegeberufspraktikantin ab dem 01. Oktober 1961 durch das Bezirksamt W, Bescheinigung über Ausfallzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der B Ersatzkasse vom 19. April 1957 betreffend Unterbrechung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 17. Dezember 1966 bis zum 15. April 1967 wegen Schwangerschaft, Bescheinigung der H M & Co betreffend Verkaufstätigkeit vom 31. März bis zum 03. April 1974 auf der I, Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes I von B vom 03. März 1976 betreffend den Bezug von Unterhaltsgeld sowie Leistungsnachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 03. bis zum 28. Dezember 1976, Bescheinigung des Arbeitsamtes I vom 15. Juli 1982 über Absolvierung einer beruflichen Umschulungsmaßnahme vom 02. Februar bis zum 30. November 1976, ärztliches Gutachten betreffend Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vom 30. August 1997, Schreiben der AOK vom 23. März 2005 betreffend Bescheinigung für Zeiten auf dem Arbeitgeberkonto der Firma E vom 08. März bis zum 25. Mai 1968 und vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968 und Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung).
Daraufhin erteilte die Beklagte am 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 Bescheide, in denen sie eine weitere Beitragszeit (vom 08. März 1968 bis zum 25. Mai 1968) sowie weitere Anrechnungszeiten (vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 und vom 03. bis zum 28. Dezember 1976) bei der Rentenberechnung berücksichtigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen (Zeiten vom 01. März 1967 bis zum 07. März 1968, vom 26. Mai bis zum 13. September 1968 und vom 01. November 1968 bis zum 31. Dezember 1972) als unbegründet zurück, da die behaupteten Beitragsentrichtungen für die genannten Zeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend gemacht, dass die Gesetzgebung zu dem Zeitpunkt, als sie angefangen habe, Rentenbeiträge abzuführen, eine völlig andere war. Man habe mindestens 15 Jahre einzahlen müssen, um in den Genuss eines vollen Rentenanspruches zu gelangen und niemand habe das Ansparen einer zusätzlichen Altersversorgung empfohlen. Jetzt aber würden ihre Beitragszahlungen so heruntergerechnet, dass sie mit ihren 35 Beitragsjahren und meist überdurchschnittlichem Verdienst weniger erhalte, als ein Sozialhilfeempfänger. Sie habe auch nicht mehr die Möglichkeit, Einzahlungen zu leisten, um die Rente aufzubessern. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und zusätzlich zwei Kinder erzogen, für ihre Generation müsse eine Zwischenregelung gefunden werden. Sie begehre Einsicht in die Grundlagen der Rentenberechnung, z. B. statistische Erhebungen zum Bundesdurchschnittseinkommen und die Ermittlung der Berechtigungspunkte die wesentlich niedriger bewertet würden, als bei den Frauen der ehemaligen DDR. Zudem seien ihr die erworbenen Rentenentgeltpunkte ihres geschiedenen, verstorbenen Mannes, der nach der Scheidung nicht wieder geheiratet habe, ihr als ebenfalls unverheirateter, ehemaliger Ehefrau gutzuschreiben. Eine Kindererziehungszeit von zwei Jahren pro Kind sei zudem zu berücksichtigen, um ihr die gleichen Rechte zu gewähren, die für Frauen im öffentlichen Dienst und Beamtinnen selbstverständlich seien. Auch seien weitere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass Rentenbeiträge, die vor ca. 40 Jahren geleistet worden seien, durch Buchhal-tungsfehler der Rentenversicherung einfach verschwinden würden. Die Rentner der ehemaligen DDR und die Rentner, die aus Russland kämen, erhielten Renten, die ihnen ein würdiges Leben gestatteten, obwohl kaum Beitragszahlungen geleistet worden seien. Bei den Grundlagen für die Rentenberechnung müssten auch Frauen und Männer separat bewertet werden, da Männer auf Grund der größeren beruflichen Einsatzfähigkeit (Kinderbetreuung werde von den Müttern übernommen) seit eh und je mehr verdient hätten. Deshalb dürften sie keinen höheren Rentenanspruch haben. Die Arbeitgeberanteile müssten ebenfalls im Verdienst berücksichtigt werden, sie seien von den Arbeitnehmern auf Grund von Qualifikation und Arbeitseinsatz verdient worden. Sie beantrage die Möglichkeit einer Prüfung durch das BverfG auf Vereinbarung der Rentengesetze mit dem GG, denn die Rentenberechnungen verstießen gegen Artikel 1, 2 und 3 GG.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. November 2006 weitere Beitragszeiten zur Angestelltenversicherung vom 04. März bis zum 25. Mai 1968 (Entgelt von 3.745,00 DM), vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968 (Entgelt von 2.312,50 DM) und vom 07. März bis zum 06. Mai 1969 (Entgelt von 1.046,24 DM) berücksichtigt und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Rentenbeginn neu festgestellt. Der Rentenzahlbetrag ab dem 01. Januar 2007 betrug nunmehr monatlich 884,90 EUR.
Die Klägerin hat weitere vier Entgeltnachweise für die Jahre 1984 bis 1987 vorgelegt und bei der Berechnung ihrer Rente die Berücksichtigung folgender Punkte begehrt: 1. Für die Kinder solle jeweils eine längere Kindererziehungszeit anerkannt werden. 2. Die Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers sollten als Einkommen der Klägerin selbst berücksichtigt werden. 3. Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens seien hohe Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. 4. Die Ungleichbehandlung der Frauen gegenüber Männern, die sich daraus ergebe, dass Frauen gewöhnlich einige Jahre mit der Beschäftigung ausgesetzt hätten, um sich der Kindererziehung zu widmen, solle beseitigt werden. 5. Die Renten sollten zur Existenzsicherung im Alter dienen und ausreichend hoch sein.
Mit Urteil vom 07. März 2007 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und ausgeführt, der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie vom 10. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. Juni 2003 sei rechtmäßig und es werde auch nicht von einem Sachverhalt ausgegan-gen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Die von der Klägerin vorgebrachten, nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten seien durch die Beklagte berücksichtigt worden, weitere, bisher nicht berücksichtigte versicherungsrechtliche Zeiten mache die Klägerin nicht mehr geltend. Die Klägerin gehe irrig davon aus, dass durch den Rentenbezug eine sichere
Existenzgrundlage für das Leben im Alter gewährleistet sein müsse, jedenfalls im Fall der langjährigen Beitragszahlung. Dabei verkenne sie jedoch, dass es sich bei der Rentenversicherung nicht um eine soziale Grundsicherungsleistung, sondern um eine Versicherung für die Risiken der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes
handele. Ob der Versicherungsfall überhaupt eintrete oder wie lange der Rentenbezug dauere, sei von vorneherein ungewiss. Dass von der Klägerin unter Berufung auf Artikel 2 GG angeführte, angeblich verletzte Vertrauen, von dem erworbenen Rentenanspruch im Alter Leben zu können, sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Rente richte sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI), wobei dieses in den einzelnen Kalenderjahren in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet werde (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Sofern es in der Höhe dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres entspreche, ergebe sich ein voller EP. Die Klägerin, die über mehrere Jahre überdurchschnittlich verdient habe, habe insoweit in diesen
Jahren einen EP-Wert über 1,0 erreicht. In vielen anderen Jahren habe sie jedoch kein Durchschnitteinkommen erzielt. Das durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung bestimmte Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) in Anlage 1 zum SGB VI, welches der Ermittlung der EP zugrunde liege, werde entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Durchschnittseinkommen der beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt, so dass eine Herabsetzung der Durchschnittentgelte nicht geboten sei. Es seien daher die Werte der Anlage 1 zum SGB VI anzuwenden. Da sich die Versicherung für die von der Klä-gerin in den letzten Jahren vor der Berentung ausgeübten Pflegetätigkeit am Durchschnittsentgelt orientiere (§ 166 SGB VI, § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]), komme der Klägerin ein aus ihrer Sicht gesehen hohes Durchschnittseinkommen durchaus zu Gute. Eine Differenzierung hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nach Frauen und Männern würden einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 3 GG darstellen. Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge seien nicht dem der Rente zugrunde zu le-genden Einkommen zuzurechnen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der EP für Beitragszeiten sei das versicherte Individualarbeitsentgelt (§§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI). Das insoweit maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt sei entsprechend den
Entgeltnachweisen der Arbeitgeber auch berücksichtigt worden. Nur hierfür seien Beiträge berechnet worden, die sodann von ihr und ihren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen worden seien (§ 168 SGB VI). Die Beiträge würden durch die Arbeitgeber direkt an die Einzugsstellen abgeführt (§ 174 SGB VI) und gehörten damit nicht zum Entgelt, sondern seien vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht teile auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich der der Berechnung der Altersrente zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. So seien Erziehungszeiten für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder nach § 249 SGB VI auf 12 Monate begrenzt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser bzw. vergleichbarer Stichtagsregelungen sei durch das BVerfG mehrfach festgestellt worden. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei als rentenbegründender und rentensteigernder Tatbestand überhaupt erst mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 zum 01. Januar 1986 eingeführt worden und sei dann mit dem Rentenreformgesetz für die Kindererziehungszeiten ab dem 01. Januar 1992 auf drei Jahre ausgedehnt worden. Der Gesetzgeber wäre in seiner Gestaltungsfreiheit unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt würde, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der
Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95, in Juris). Auch im Übrigen werde kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundlagen, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG oder das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG gesehen.
Insbesondere sei eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in der Rentenberechnung nicht zu erkennen. Vielmehr erfolge eine durchgehende Gleichbehandlung in der lohn- bzw. beitragsorientierten Rentenermittlung. Der Umstand, dass Frauen häufiger als Männer im Beruf aussetzen würden, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, beruhe auf der jeweiligen individuellen Gestaltung des Familienlebens und unterliege der freien Entscheidung der Versicherten. Mit dem Verzicht auf ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gehe grundsätzlich auch der Verzicht auf die beitragsabhängige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum einher. Insoweit habe der Gesetzgeber ein gesamtgesellschaftlich nützliches Verhalten wie die Kindererziehung im Rahmen der Rentenversicherung außerhalb des
Beitragsgrundsatzes bereits honoriert. Bei der Klägerin lägen von 457 bei der Rentenberechnung berücksichtigten Beitragsmonaten lediglich 350 Monate vor, für die Beiträge aus dem Arbeitsverdienst tatsächlich erbracht worden seien, der große Rest betreffe bereits von der Allgemeinheit honorierte Zeiten. Die Klägerin werde trotz der längeren Zeiträume, in denen sie keiner Beschäftigung nachgegangen sei, so gestellt, als habe sie mehr als 37 Jahre lang ein durchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt und hierfür Beiträge entrichtet.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Gründe weiter. Sie gehöre zu den Frauen der Nachkriegsgeneration, die durch das Raster der Rechtsprechung fielen, weil sie zwar die Generation geboren und erzogen habe, die jetzt Beiträge bezahle, aber den zeitlichen Rahmenbedingungen nicht entspreche. Ihre Scheidung sei im Jahr 1976, also vor der gesetzlichen Regelung eines Versorgungsausgleiches, von dem sie deshalb nicht habe profitieren können, durchgeführt worden. Ihre Kinder seien 1967 und 1970 geboren, also vor der gesetzlichen Regelung, nach der Müttern die Kinderziehungszeiten zum Rentenanspruch angerechnet würden. Ihr blieben zum Leben ca. 320,00 Euro, dass seien weniger als jeder Sozialhilfeempfänger unabhängig von seiner Herkunft, Ausbildung und Beitragsleistung erhalte. Ihr geschiedener Ehemann habe ohne abgeschlossene Ausbildung in der Wäscherei seiner Mutter mitgearbeitet. Nach ihrer Heirat 1966 sei er Teilhaber im Betrieb seiner Mutter geworden. Sie selbst habe fast 10 Jahre lang als helfende Ehefrau mitgearbeitet, da der finanzielle Ertrag der Wäscherei das Einstellen von Mitarbeitern nicht zugelassen habe. Die Mutter des Ehemannes sei mit 65 Jahren aus dem Betrieb ausgeschieden und ihr Mann und sie hätten die Wäscherei allein weitergeführt. Nach der Scheidung habe ihr Mann den Betrieb verschenkt, da ein Verkauf nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe ihr Ehemann keine berufliche Perspektive gehabt, an einen Betrieb mit Spielautomaten sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu denken gewesen. Sie selbst habe einen Ausbildungsberuf gehabt und im Scheidungsjahr zusätzlich eine kaufmännische Fachschulausbildung absolviert. Schon während ihrer Ausbildungszeit habe sie eine Anstellung in dem Unternehmen Werbeagentur/Marktforschungsinstitut, IFM Dr. H gehabt. Ihr deklaratorischer Unterhaltsverzicht sei darin begründet.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Juni 2003 in Gestalt der Bescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 und 10. November 2006 zu ändern und ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zwischenzeitlich hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg durch Bescheid vom 05. Dezember 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2008, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung ihres im April 1983 verstorbenen früheren Ehemannes H V (Scheidung der Ehe im Februar 1976) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Berlin (S 19 R 3309/08) durch Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2009 abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist unter dem Aktenzeichen L 6 (3) R 596/09 anhängig.
Der Senat hat mit Schreiben vom 04. September 2007 und 22. Februar 2010 die Beteiligten auf seine Absicht zur Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagte verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die – zulässige - Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist gemäß der §§ 153 Abs. 1, 95 SGG der Bescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006, in dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. Juni 2003 in der Gestalt der Neufeststellungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. No-vember 2005 sowie vom 10. November 2006 hinsichtlich der Höhe des Rentenstammrechtes nach § 44 SGB X abgelehnt hatte. Demgegenüber ist der die Rücknahme des Bescheides vom 13. Mai 2004, mit welchem die Beklagte aufgrund des ab dem 01. Juli 2004 geänderten Beitrags zur Krankenversicherung den Auszahlungsbetrag der Rente ab dem 01. Juli 2004 neu festgestellt hatte, ablehnende Bescheid vom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, denn dieser ist bestandskräftig geworden.
Die Klage der Klägerin, mit der diese im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt, ist nicht begründet.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs. 1 Satz 1).
Dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 13. Juni 2003 in der Gestalt der Neufeststellungsbescheide vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie vom 10. November 2006 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der sich als unrichtig erweist, ist nicht feststellbar. Dies hat das SG in seinem Urteil vom 07. März 2007 (Seite 4 bis 7) im Einzelnen unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Rentenberechnung nach dem SGB VI zutreffend dargelegt, so dass der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug nimmt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte sämtliche, von der Klägerin nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten im Bescheid vom 13. Juni 2003 bzw. in den Rentenbescheiden vom 18. Februar, 13. September und 30. November 2005 sowie in dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 10. November 2006 berücksichtigt und hierbei unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten bzw. von höheren Entgelten (vom 04. März bis zum 25. Mai 1968, vom 14. September bis zum 31. Oktober 1968, vom 07. März bis zum 06. Mai 1969) sowie von Anrechnungszeiten (vom 02. Februar bis zum 30. November 1976 und vom 03. bis zum 28. Dezember 1976) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von Beginn an neu festgestellt hat. Weitere, bisher nicht berücksichtigte versicherungsrechtliche Zeiten macht die Klägerin auch im
Berufungsverfahren nicht mehr geltend.
Ausführlich hat das SG der Klägerin die Berechnung ihrer Rente, insbesondere die Ermittlung der EP für Beitragszeiten und die Grundsätze der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes erläutert. Hierbei ist zutreffend ausgeführt worden, dass und aus welchem Grund die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge nicht zum versicherten
Bruttoarbeitsentgelt gehören (§§ 168, 174 SGB VI).
Der Vortrag der Klägerin zu den Umständen ihrer Ehe (Mitarbeit im Wäschereibetrieb der Mutter ihres Ehemannes) und der Ehescheidung im Jahr 1976 (Unterhaltsverzicht etc.) betrifft keinen bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigenden Sachverhalt. Ein Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung nicht durchgeführt worden. Ob ggf. ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI für die Klägerin besteht, ist nicht in diesem Verfahren, sondern in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 6 (3) R 596/09 zu klären.
Zur Dauer der Zeiten wegen Kindererziehung haben sowohl die Beklagte wie auch das erstinstanzlich erkennende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der auf den Fall der Klägerin anzuwendenden Gesetzeslage, nämlich für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder, die Versicherungspflicht wegen Kindererziehungszeit be-reits 12 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats geendet hat (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 SGB VI). Es trifft ja zu, dass Frauen häufiger als Männer im Beruf
aussetzen, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, und daher Zeiten fehlenden Verdienstes haben. Diesem Nachteil hat der Gesetzgeber in gewissem Rahmen mit der Schaffung von Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Rechnung getragen. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, wie das BVerfG u. a. im Nichtannahmebeschluss vom 29. März 1996 (1 BvR 1238/95) festgestellt hat. Hierbei hat das BVerfG ausgeführt, insbesondere liege eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 01. Januar 1992 einerseits – also für den Fall der Klägerin - und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des SGB VI am 01. Januar 1992 andererseits nicht vor. Der Gesetzgeber sei der ihm nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Verpflichtung, den Man-gel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liege, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen, mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 01. Januar 1992 nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde jedoch unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Eine völlige Gleichstellung nicht erwerbstätiger, Kinder erziehender Frauen mit er-werbstätigen Männern (oder auch Frauen), wie wohl von der Klägerin erstrebt, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 3 GG nicht; im Gegenteil würde dann Ungleiches gleich behandelt, was ebenso einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellen würde.
Das eigentliche Berufungsbegehren der Klägerin richtet sich in Wahrheit darauf, eine nach ihren Vorstellungen zur Existenzsicherung ausreichend hohe Altersrente ohne Einbußen in Bezug auf getroffene Lebensentscheidungen wie die Familiengründung oder die langjährige unentgeltliche Mithilfe als Ehefrau im Betrieb des Mannes und damit unabhängig von den in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich versicherten Arbeitsverdiensten zu erhalten. Dieses Begehren ist indes der gerichtlichen Entscheidung, die sich am geltenden Recht orientiert, nicht zugänglich. Soweit der Klägerin ein anderes Alterssicherungskonzept vorschwebt, muss sie sich mit ihren Vorstellungen an den Gesetzgeber wenden.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung der Haupt-sache.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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