Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 2859/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das gegen die Richterin O. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin O. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Jedoch ist eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung der Klägerin unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass -unterstellte- Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan worden sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 60 SGG Rdnr. 19 m.w.N.; LSG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2001, L 3 B 133/01 KA).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet, ist eine unsachliche Einstellung der Richterin oder gar Willkür nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, die späteren Einwendungen (des Bevollmächtigten) des Klägers im Termin seien nicht mehr berücksichtigt worden, genügt insoweit nicht. Sollte das pauschale Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausreichend zu Wort gekommen wäre oder die Richterin nicht zugehört habe, ist dies weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht, zumal der Termin zur Erörterung am 18. Mai 2011 fast eine halbe Stunde andauerte. Sollte der Klägerbevollmächtigte damit rügen wollen, die Richterin hätte sich (seines Erachtens zu Unrecht) seiner Auffassung - auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nicht angeschlossen, könnte auch hierauf ein Ablehnungsgesuch ersichtlich nicht gestützt werden. Letztlich stellt auch die Tatsache, dass die abgelehnte Richterin mit der Vertreterin der Beklagten vor dem Termin des Klägers im selben Sitzungssaal war, offensichtlich keinen Ablehnungsgrund dar. Dass Richter und Vertreter von beklagten Versicherungs- oder Leistungsträgern sich zwischen den Verhandlungsterminen im selben Gerichtssaal aufhalten, entspricht dem gewöhnlichen Ablauf eines Sitzungstages (nicht nur) an einem Sozialgericht. Anzunehmen, der Richter und/oder der Vertreter des Beklagten sei gehalten zur Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit nach jedem Termin den Sitzungssaal zu verlassen, wäre lebensfremd und würde die Tragweite des Ablehnungsrechts in einer mit dessen Sinn und Zweck nicht zu vereinbarenden Weise überdehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin O. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Jedoch ist eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung der Klägerin unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass -unterstellte- Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan worden sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 60 SGG Rdnr. 19 m.w.N.; LSG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2001, L 3 B 133/01 KA).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet, ist eine unsachliche Einstellung der Richterin oder gar Willkür nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, die späteren Einwendungen (des Bevollmächtigten) des Klägers im Termin seien nicht mehr berücksichtigt worden, genügt insoweit nicht. Sollte das pauschale Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass der Bevollmächtigte des Klägers nicht ausreichend zu Wort gekommen wäre oder die Richterin nicht zugehört habe, ist dies weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht, zumal der Termin zur Erörterung am 18. Mai 2011 fast eine halbe Stunde andauerte. Sollte der Klägerbevollmächtigte damit rügen wollen, die Richterin hätte sich (seines Erachtens zu Unrecht) seiner Auffassung - auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nicht angeschlossen, könnte auch hierauf ein Ablehnungsgesuch ersichtlich nicht gestützt werden. Letztlich stellt auch die Tatsache, dass die abgelehnte Richterin mit der Vertreterin der Beklagten vor dem Termin des Klägers im selben Sitzungssaal war, offensichtlich keinen Ablehnungsgrund dar. Dass Richter und Vertreter von beklagten Versicherungs- oder Leistungsträgern sich zwischen den Verhandlungsterminen im selben Gerichtssaal aufhalten, entspricht dem gewöhnlichen Ablauf eines Sitzungstages (nicht nur) an einem Sozialgericht. Anzunehmen, der Richter und/oder der Vertreter des Beklagten sei gehalten zur Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit nach jedem Termin den Sitzungssaal zu verlassen, wäre lebensfremd und würde die Tragweite des Ablehnungsrechts in einer mit dessen Sinn und Zweck nicht zu vereinbarenden Weise überdehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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