L 19 AS 676/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 1751/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 676/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Absenkung eines Leistungsanspruches nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - wegen Nichtteilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d SGB II).

Mit zwei Bescheiden vom 21.12.2009 verpflichtete die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) die Klägerin zur Teilnahme an zwei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vom 14.12.2009 bis zum 31.12.2009 und sodann vom 01.01.2010 bis zum 13.06.2010 bei dem selben Träger. Die Zuweisungsbescheide enthielten u.a. Hinweise auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall sowie den Hinweis, dass bei Nichtausführung der Arbeitsgelegenheit ohne Nachweis eines wichtigen Grundes die Regelleistung nach § 20 SGB II für drei Monate um 30 v. H. abgesenkt werde.

An der ersten der zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten nahm die Klägerin nicht teil und legte zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit eine hausärztliche Bescheinigung vom 14.12.2009 für die Zeit bis zum 19.12.2009, nicht jedoch für den Folgezeitraum vor.

Am 11.01.2010 teilte der Träger der Arbeitsgelegenheiten dem Beklagten mit, die Klägerin habe an der Arbeitsgelegenheit ab dem 01.01.2010 nicht teilgenommen und Gründe ihrer Verhinderung nicht nachgewiesen.

Mit Bescheid vom 12.01.2010 senkte der Beklagte die Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d SGB II um 30 v. H. der Regelleistung entsprechend 108,- EUR monatlich unter teilweiser Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab. Die Klägerin sei der Arbeitsgelegenheit ohne Nachweis ihrer Verhinderung, insbesondere ohne Beleg der behaupteten Erkrankung ferngeblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 wies der Beklagte den mit Krankheit begründeten Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Auf die am 16.04.2010 erhobene Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, hat das Sozialgericht um Nachweis der für Anfang 2010 angegebenen Erkrankung gebeten. Die Klägerin hat ärztliche Atteste des Dipl.-Psychologen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie N vom 08.09.2010 und ihres Hausarztes, des Praktischen Arztes T, vom 07.09.2010 vorgelegt. Nach dem fachärztlichen Attest leidet sie (Präsens) unter einem schweren psycho-physischen Erschöpfungssyndrom und einer Depression und wird mit Psychopharmaka behandelt.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, die vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 04.01.2010 nachzuweisen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr liege keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab 04.01.2010 vor. Sie habe die angebotene Stelle in einem Baumarkt ( ...) nicht antreten können, "da sie allergisch gegen PVC-Geruch usw." sei.

Mit Beschluss vom 10.03.2011 hat das Sozialgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 08.04.2011 Beschwerde eingelegt, die auch nach Ablauf der mit Schreiben vom 25.05.2011 beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um vier Wochen bis zur Beschlussfassung des Senats nicht begründet worden ist.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Der Senat schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Die zur Begründung eines "wichtigen Grundes" im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II behauptete Arbeitsunfähigkeit ab dem 04.01.2010 ist auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt worden. Gegen eine länger anhaltende, gar mit Arbeitsunfähigkeit einhergehende Erkrankung der Klägerin Anfang des Jahres 2010 spricht zudem der aktenkundige Umstand, dass die Klägerin ab dem 10.01.2010 eine Putzstelle in einer Gaststätte angetreten und aus der Ausübung dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt hat.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 128 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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