L 5 AS 36/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 856/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 36/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) einen Betrag i.H.v. 1.375,00 EUR zur Erstausstattung ihrer Wohnung.

Die am 1982 geborene Klägerin absolvierte von April 2003 bis April 2006 erfolgreich eine außerbetriebliche Ausbildung zur Altenpflegerin bei der IWK M ... Ab dem 23. April 2006 war sie in dem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhielt vom Landkreis O ...- Amt für Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. 338,00 EUR/Monat für die Zeit von Mai 2005 bis April 2006 (Bescheid vom 29. Juli 2005). Der monatliche Bedarf wurde auf 412,00 EUR festgesetzt (Grundbedarf 348,00 EUR, Internats-/Unterkunftskosten 64,00 EUR). Es wurde ein monatliches Elterneinkommen i.H.v. 74,11 EUR angerechnet.

Die Klägerin hatte bis Frühjahr 2005 im Haus ihres Vaters in S. gewohnt. Sodann war sie zu einem Bekannten nach H. gezogen und hatte dort einen Mietanteil i.H.v. 125,00 EUR/Monat zu entrichten.

Sie schloss am 10. Oktober 2005 zum 1. November 2005 als Alleinmieterin einen Mietvertrag über eine 48,60 m² große, nicht möblierte Wohnung in M. ab. Der Mietvertrag endete am 31. August 2007. Polizeilich gemeldet war sie in dieser Wohnung vom 21. Februar 2006 bis 1. Oktober 2007. Nach ihren Angaben habe sie nur wenige eigene Einrichtungsgegenstände gehabt.

Die Klägerin beantragte am 6. Oktober 2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und gleichzeitig Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung. Nach einer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 24. Oktober 2005 gefertigten Liste handelte es sich um einen Bedarf i.H.v. 1375,00 EUR. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ab, da die Klägerin vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 5, Abs. 6 SGB II ausgeschlossen sei. Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2005 lehnte er auch die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung ab. Die Klägerin sei in der Lage, die Kosten hierfür in vollem Umfang aus dem für die nächsten sechs Monate zu erwartenden Einkommen zu decken. Die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Auszubildenden hätten keinen Anspruch auf Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe. Die Entscheidung beruhe auf § 23 Abs. 3 SGB II.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg am 24. Oktober 2005 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 25 AS 638/05 ER). Dieses hatte den Antrag zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte auf die Beschwerde den Beklagten mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, der Klägerin die darlehensweise Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung am Studienort und die darlehensweise Gewährung eines Betrags für die laufenden Mietkosten bis einschließlich April 2006 anzubieten (L 2 B 72/05 AS ER). In Ausführung des Beschlusses hatte der Beklagte mit Bescheiden vom 10. Januar 2006 Mietkosten i.H.v. 200,00 EUR/Monat sowie Kosten für die Wohnungsausstattung i.H.v. 500,00 EUR als Darlehen angeboten und am gleichen Tag einen Betrag von 1.100,00 EUR ausgezahlt.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Da die Klägerin BAföG erhalte, habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Dagegen hat die Klägerin am 24. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1.375,00 EUR beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Leistungsausschluss gelte nicht in ihrem Fall, da sie "Schüler-BAföG" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beziehe. Aus einem "BAföG-Rechner" ergebe sich, dass sie kein BAföG i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erhalten habe. Ihr Anspruch ergebe sich ferner aus den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit. Danach seien durch besondere Umstände bedingte Bedarfe nicht als ausbildungsbedingt anzusehen und somit nicht ausgeschlossen. Die neue Wohnung sei nicht als Ausbildungsbedarf anzusehen, da sie wegen fehlenden Wohnraums auf jeden Fall notwendig gewesen wäre. Im Rahmen des vom Sozialgericht am 11. Juli 2008 durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin angegeben, sie könne nicht mehr sagen, welche Möbel sie beim Einzug gehabt und welche sie bis zur Beantragung der Erstausstattung zwischenzeitlich angeschafft habe. Sie wisse auch nicht mehr, welche Möbel sie von dem Darlehen gekauft habe. Die Klägerin hat im Termin eine Prozessvollmacht ihres Bevollmächtigten vom 10. Juli 2008 vorgelegt.

Das Gericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 21. November 2008 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf darlehensfreie Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, denn sie unterfalle dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Das Sozialgericht hat sich auf die Gründe des Beschlusses des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2005 bezogen.

Gegen das ihr am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 2009 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Wegen des Anspruchs auf Schüler-BAföG sei sie nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Sie habe vom BAföG-Amt falsch klassifiziertes BAföG erhalten. Es liege eine Falschberatung des Beklagten vor. Dieser hätte sie darauf hinweisen müssen, dass das BAföG falsch klassifiziert gewesen sei. Im Übrigen handele es sich um einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Seit 1. Juli 2007 würden gemäß § 22 Abs. 7 SGB II hilfebedürftigen BAföG-Empfängern Zuschüsse zu den ungedeckten Unterkunftskosten bewilligt. Gegenüber Leistungsbeziehern in der Erstausbildung sei sie grundgesetzwidrig benachteiligt. Aus der Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit ergebe sich ein Anspruch auf einmalige Beihilfen. Außerdem hätte der Beklagte die Möglichkeit des Antrags auf Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Bundesagentur für Arbeit prüfen müssen. Ein Anspruch könne sich auch aus § 23 Abs. 3 oder aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ergeben.

Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin Kaufbelege über Möbel und Einrichtungsgegenstände in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis 4. Oktober 2006 i.H.v. insgesamt 1.343,97 EUR vorgelegt.

Zu ihrem Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin ausgeführt, es handele sich um ihren Stiefvater, der mit ihr über viele Jahre hinweg zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und zu dem sie bis heute ein sehr gutes väterliches Verhältnis habe.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag i.H.v. 1.375,00 EUR als Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat er Zweifel an der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußert. Er sei kein Familienangehöriger i.S.v. § 73 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat von der MWG-W ...genossenschaft e.G. eine Auskunft vom 7. April 2010 sowie von der Verbandsgemeinde Flechtingen eine Auskunft vom 23. April 2010 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten S 25 AS 638/05 ER, S 7 AS 12/06 ER und L 2 B 72/05 AS ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.1.

Der Senat durfte über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Klägerin ist über ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2011 von dem Termin informiert worden. Mit der Ladung ist sie darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung auch bei ihrem Ausbleiben ergehen kann. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung der Verhinderung der Teilnahme an dem Termin am 1. März 2011 keinen Terminsverlegungsantrag gestellt.

2.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden gemäß § 151 Abs. 1 SGG.

Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Hier geht es um einen geforderten Betrag für die Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 1.375,00 EUR.

3.

Der Senat kann hier offen lassen, ob die Klägerin ihre Interessen in diesem Verfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten wahrnehmen lassen durfte.

Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung (AO), § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Letztlich kann dahinstehen, ob die Klägerin mit Herrn A. verschwägert i.S.v. §15 Abs.1 Nr. 3 AO, ob sie sein Pflegekind i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO oder ob sie gar kein Angehöriger i.S.v. § 15 AO ist.

Die Klägerin hat die Klage eigenhändig erhoben und auch in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht selbst einen Klageantrag gestellt. Die Berufung hat sie ebenfalls eigenhändig eingelegt. Eine unwirksame Bevollmächtigung hätte daher keine prozessualen Folgen für das streitgegenständliche Begehren.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II.

1.a.

Das Sozialgericht hat den Streitgegenstand hier zulässigerweise auf die Ablehnung der beantragten Wohnungserstausstattung beschränkt. Zum einem hat die Klägerin in ihrer Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg ausdrücklich nur solche Leistungen begehrt und nur die entsprechenden Bescheide des Beklagten angefochten. Zum anderen begegnet es auch - trotz des im Recht des SGB II geltenden Meistbegünstigungsgrundsatzes - keinen Bedenken, über Ansprüche auf Erstausstattung gemäß § 23 SGB II gesondert zu entscheiden (so zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 1/09 R (11)).

b.

Richtige Klageart ist hier eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG, da die Klägerin die mit dem begehrten Zuschuss zu erwerbenden Möbel bereits angeschafft hat (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R (13)).

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die erfolgte Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung erfasst und werden gesondert erbracht.

a.

Ein Anspruch der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil sie dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 unterliegt. Danach gilt Folgendes: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen BAfÖG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet diese Vorschrift keine Anwendung u.a. auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

Die Klägerin bezog bei Antragstellung am 6. Oktober 2005 Leistungen nach dem BAföG. Damit war sie bereits dem Grunde nach von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.

b.

Ein Ausnahmefall i.S.v. § 7 Abs. 6 Ziffer 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG lag nicht vor. Danach galt als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die Summe von 192,00 EUR.

Die Klägerin bezog BAföG i.H.v. 338,00 EUR/Monat, wobei von einem Grundbedarf i.H.v. 348,00 EUR sowie Internats-/Unterkunftskosten i.H.v. 64,00 EUR ausgegangen wurde. Es handelte sich um eine Leistung gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a SGB II. Danach gelten als monatlicher Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler von u.a. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348,00 EUR. Dies setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist. Davon ist das BaföG-Amt ausgegangen.

Der Gesetzgeber hat sich im SGB II für eine ausnahmsweise Privilegierung von Beziehern des so genannten "Schüler-BAföG" entschieden, die bei den Eltern wohnen bzw. deren Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus erreichbar war. Diese erhielten nämlich den niedrigeren Satz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Der mit dem BAföG verfolgte Anreiz, während der Ausbildung daheim wohnen zu bleiben, sollte bei Einführung des SGB II gewahrt bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 61/08 R (18)).

Die Klägerin war Schülerin einer Berufsfachschule, die mit zureichendem Grund nicht im Elternhaus wohnte, und erhielt daher den höheren Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1a BAföG. Damit war sie von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen (BSG, a.a.O. (14)).

Die Ausführungen der Klägerin zur Unterscheidung der Förderung gemäß § 12 und gemäß § 13 BAföG gehen daher fehl. Auch ist ihre Auffassung, alle Bezieher von "Schüler-BAföG" seien leistungsberechtigt nach dem SGB II, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Sie verkennt, dass lediglich die bei den Eltern wohnenden Schüler leistungsberechtigt sein sollten.

c.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II nur die "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Wortlauf von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen (BT-Drucks. 15/1514 S. 57 zum wortgleichen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06(17)).

a.a.

Nach dem früheren BSHG war Kriterium für den Ausschluss von Leistungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach. Daraus folgt, dass der Leistungsträger des SGB II - wie der frühere Sozialhilfeträger - neben den BAföG-Leistungen nur dann einzuspringen hat, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbezogene Bedarfslage entstanden ist, oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des Dritten Kapitels des SGB II beansprucht werden. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II begrenzt den Leistungsausschluss nur auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O. (19)). Demnach können - trotz grundsätzlichen Leistungsausschlusses - Leistungen z.B. für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II (Mehrbedarfe für werdende Mütter, für Alleinerziehende, für ernährungsbedingten Mehraufwand oder auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) nach Abschnitt 1 des Dritten Kapitels des SGB II erbracht werden.

b.b.

Die begehrten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gehören nicht dazu. Insoweit folgt der Senat dem Beschluss des 2. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalts vom 21. Dezember 2005 (L 2 B 72/05 AS ER). Dieser hat die Kosten für den Erstbezug einer Wohnung am Studienort als einen "ausbildungsgeprägten Bedarf" angesehen.

Angesichts der wortgetreuen Übernahme aus § 26 BSHG hat der Senat keine Bedenken, die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zur Bestimmung einer "nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslage" heranzuziehen (so auch BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O., (19)). Das BVerwG hatte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neben den Leistungen der Ausbildungsförderung Sozialhilfe nur in Betracht kommt für Mehrbedarfe, die ihre Ursachen in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden haben. Darunter fällt nicht die Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt (Urteil vom 14. Oktober 1993, 5 C 16/91 (6,7)). Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat wie Kühlschrank, Wäscheständer, Töpfe, Geschirr oder Besteck hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung als ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf angesehen (Urteil vom 3. Dezember 1992, 5 B 15/90 (9); Beschluss vom 13. Mai 1993, 5 B 47/93 (5)).

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Es handelt sich hier - anders als bei Mehrbedarfen für Schwangere, Alleinerziehende oder aus medizinischen Gründen auf kostenaufwändige Ernährung angewiesene Personen - nicht um in der Person der Klägerin liegende, von der Ausbildung unabhängige Umstände. Vielmehr handelt es sich um Lebensumstände, die dem Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind.

c.c.

Soweit die Klägerin anführt, der Umzug wäre auch ohne erfolgte Ausbildung erforderlich gewesen, ändert dies nichts.

Es kann dahinstehen, aus welchem Grund der Auszug aus der Wohngemeinschaft bei dem Bekannten erfolgt ist. Der geltend gemachte Bedarf betraf seiner Art nach den allgemeinen Lebensunterhalt. Dieser war von dem ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf im Sinne des BAföG umfasst (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O., (10)).

3.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin sind rechtlich ohne Belang.

Ob ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlag, kann dahinstehen. Denn die Klägerin begehrt nicht ein danach vorgesehenes Darlehen, sondern einen Zuschuss.

Die Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit bindet den Senat nicht hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.

Aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Leistungsbewilligung herleiten. Er enthält lediglich eine Definition von Hilfebedürftigkeit.

Dass seit 1. Juli 2007 gemäß § 22 Abs. 7 SGB II hilfebedürftigen BAföG-Empfängern Zuschüsse zu den ungedeckten Unterkunftskosten bewilligt werden können, ist nicht von Bedeutung. Kosten der Erstausstattung der Wohnung sind dort nicht geregelt.

Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte hätte im Rahmen einer sachgerechten Beratung darauf hinweisen müssen, dass sie ein "falsches" BAföG erhalte, ist abwegig. Der Klägerin ist von dem Amt für Ausbildungsförderung des O. ein BAföG-Anspruch in Höhe der Leistungen für nicht bei den Eltern wohnende Schüler zuerkannt worden. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1a Ziffer 1 BAföG die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht zumutbar erreichen konnte.

Die Klägerin erwartet offensichtlich - im Nachhinein - eine Beratung dahingehend, dass sie entgegen ihrem eigenen Antrag, der sich auch auf die Unterkunftskosten bezog, nur noch niedrigere Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Anspruch nehmen sollte. Dazu war der Beklagte mangels Zuständigkeit für die Ausführung des BAföG gemäß § 14 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) nicht befugt. Abgesehen von den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen hätte ein Antrag auf niedrigere BAföG-Leistungen auch zu einem Gesetzesverstoß der Klägerin gemäß § 12a Satz 1 SGB II geführt. Hilfebedürftige sind nämlich verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, soweit dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Eine Verringerung des BAföG-Anspruchs mit dem Ziel der Herbeiführung der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II wäre in diesem Sinne ungesetzlich gewesen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Revisionsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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