Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 884/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1423/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der Beschwerdeausschlussgründe i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht entgegenstehen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Antragsgegner zur vorläufigen Übernahme der Verwaltungs- und Studentenwerksgebühr für das Sommersemester 2011 i.H.v. EUR 101,50, zur Zahlung eines "Büchergeldes" für das zum genannten Sommersemester aufgenommene Studium der Soziale Arbeit (Bachelor Studiengang) an der Hochschule Mannheim sowie zur Gewährung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen in Ausbildung zu verpflichten. Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die hierauf gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass dem Anspruch auf vorläufige Übernahme bzw. Erstattung der Verwaltungs- und Studentenwerksgebühr bereits die Rechtskraft des diesen Anspruch ablehnenden Beschlusses des SG vom 4. März 2011 (S 9 SO 509/11 ER) entgegensteht. Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz erwachsen mit Unanfechtbarkeit in eingeschränktem Maße in Rechtskraft (§ 141 SGG in entsprechender Anwendung). Eine ablehnende Entscheidung steht einem neuen Antrag bei gleichem Sachverhalt entgegen; ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris); Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 62 m.w.N.). Im Beschluss vom 4. März 2011 hatte das SG das Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung verneint, da die Gebühr bereits vor Antragsstellung vom Antragsteller gezahlt worden war. Insofern ist seither keine Änderung eingetreten.
Auch im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Nach § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Unstreitig gehört der Antragsteller zum Kreis der behinderten Menschen in diesem Sinne.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII u.a. die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob das vom Antragsteller begehrte "Büchergeld" überhaupt als Eingliederungshilfe in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach dem Vorstehenden, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe ist daher allein darauf gerichtet, behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme und Durchführung des Studiums entgegenstehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2007 - L 20 B 133/06 SO ER - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 46, 366 zu den Vorgängerregelungen des Bundessozialhilfegesetzes). Bei der begehrten Hilfe für die Anschaffung von Büchern handelt es sich jedoch zumindest nicht um einen unmittelbar behinderungsbedingten Bedarf, sondern um allgemeine Ausbildungskosten. Diese werden - im Fall eines Hochschulstudiums wie hier - grundsätzlich durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Ob diese Zuordnung der Gewährung von Eingliederungshilfe generell entgegensteht oder gem. dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII nur bei tatsächlichem Anspruch nach den Vorschriften des BAföG (so wohl BVerwG a.a.O.), kann hier offenbleiben.
Denn der Antragsteller hat bislang insoweit einen konkreten Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Dem Einwand des Antragsgegners, er könne sich der Hochschulbibliothek bedienen, ist er nur pauschal entgegen getreten, es stünden dort maximal drei Exemplare für 68 Studenten zur Verfügung. Damit hat er aber nicht substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage ist, in ausreichendem Maße die dort vorhandenen Bücher zu nutzen. Immerhin führt er offenbar seit dem 1. März 2011 das Studium durch. Erst recht ist nicht dargelegt, welche Bücher er benötigt und welche Kosten hiermit konkret verbunden sind. Das geforderte "Büchergeld" wird dementsprechend ohne konkrete Aufschlüsselung völlig unterschiedlich beziffert (EUR 81,11 monatlich im Antragsschreiben an das SG; EUR 150.- monatlich im Schreiben vom 14. Mai 2011; EUR 75.- im Schreiben vom 18. Juli 2011). Seine Angabe zum letztgenannten Betrag ("in Anlehnung an Studienstiftungen") lässt erkennen, dass es sich um eine pauschale Forderung, nicht aber um einen konkreten Bedarf handelt. Ein Anordnungsanspruch kann insoweit daher nicht angenommen werden. Damit scheidet auch der weitere geltend gemachte Anspruch auf den Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs. 4 SGB XII aus. Denn dieser setzt bereits nach dem klaren Wortlaut voraus, dass Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII gewährt wird.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Punkte kam es vorliegend nicht mehr an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die "Prozessfähigkeit" des Antragsgegners in keiner Weise in Frage gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der Beschwerdeausschlussgründe i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht entgegenstehen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Antragsgegner zur vorläufigen Übernahme der Verwaltungs- und Studentenwerksgebühr für das Sommersemester 2011 i.H.v. EUR 101,50, zur Zahlung eines "Büchergeldes" für das zum genannten Sommersemester aufgenommene Studium der Soziale Arbeit (Bachelor Studiengang) an der Hochschule Mannheim sowie zur Gewährung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen in Ausbildung zu verpflichten. Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die hierauf gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass dem Anspruch auf vorläufige Übernahme bzw. Erstattung der Verwaltungs- und Studentenwerksgebühr bereits die Rechtskraft des diesen Anspruch ablehnenden Beschlusses des SG vom 4. März 2011 (S 9 SO 509/11 ER) entgegensteht. Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz erwachsen mit Unanfechtbarkeit in eingeschränktem Maße in Rechtskraft (§ 141 SGG in entsprechender Anwendung). Eine ablehnende Entscheidung steht einem neuen Antrag bei gleichem Sachverhalt entgegen; ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris); Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 62 m.w.N.). Im Beschluss vom 4. März 2011 hatte das SG das Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung verneint, da die Gebühr bereits vor Antragsstellung vom Antragsteller gezahlt worden war. Insofern ist seither keine Änderung eingetreten.
Auch im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Nach § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Unstreitig gehört der Antragsteller zum Kreis der behinderten Menschen in diesem Sinne.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII u.a. die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob das vom Antragsteller begehrte "Büchergeld" überhaupt als Eingliederungshilfe in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach dem Vorstehenden, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe ist daher allein darauf gerichtet, behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme und Durchführung des Studiums entgegenstehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2007 - L 20 B 133/06 SO ER - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 46, 366 zu den Vorgängerregelungen des Bundessozialhilfegesetzes). Bei der begehrten Hilfe für die Anschaffung von Büchern handelt es sich jedoch zumindest nicht um einen unmittelbar behinderungsbedingten Bedarf, sondern um allgemeine Ausbildungskosten. Diese werden - im Fall eines Hochschulstudiums wie hier - grundsätzlich durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Ob diese Zuordnung der Gewährung von Eingliederungshilfe generell entgegensteht oder gem. dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII nur bei tatsächlichem Anspruch nach den Vorschriften des BAföG (so wohl BVerwG a.a.O.), kann hier offenbleiben.
Denn der Antragsteller hat bislang insoweit einen konkreten Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Dem Einwand des Antragsgegners, er könne sich der Hochschulbibliothek bedienen, ist er nur pauschal entgegen getreten, es stünden dort maximal drei Exemplare für 68 Studenten zur Verfügung. Damit hat er aber nicht substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage ist, in ausreichendem Maße die dort vorhandenen Bücher zu nutzen. Immerhin führt er offenbar seit dem 1. März 2011 das Studium durch. Erst recht ist nicht dargelegt, welche Bücher er benötigt und welche Kosten hiermit konkret verbunden sind. Das geforderte "Büchergeld" wird dementsprechend ohne konkrete Aufschlüsselung völlig unterschiedlich beziffert (EUR 81,11 monatlich im Antragsschreiben an das SG; EUR 150.- monatlich im Schreiben vom 14. Mai 2011; EUR 75.- im Schreiben vom 18. Juli 2011). Seine Angabe zum letztgenannten Betrag ("in Anlehnung an Studienstiftungen") lässt erkennen, dass es sich um eine pauschale Forderung, nicht aber um einen konkreten Bedarf handelt. Ein Anordnungsanspruch kann insoweit daher nicht angenommen werden. Damit scheidet auch der weitere geltend gemachte Anspruch auf den Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs. 4 SGB XII aus. Denn dieser setzt bereits nach dem klaren Wortlaut voraus, dass Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII gewährt wird.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Punkte kam es vorliegend nicht mehr an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die "Prozessfähigkeit" des Antragsgegners in keiner Weise in Frage gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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