Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2891/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2698/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das SG hat zunächst zutreffend und unter Berücksichtigung des § 123 SGG die Anträge des Antragstellers entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge auf "Feststellung der Befangenheit" sowie auf "Feststellung, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handelt" ebenso unzulässig sind wie die Anträge auf Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG hierauf Bezug.
Ferner hat das SG den vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens ("Härtefall", "Schadensersatz") gestellten Antrag, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zum einen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zum Anderen Schadensersatz zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen und die Grundsätze, unter denen einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, zutreffend im angefochtenen Beschluss dargestellt, sodass auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt demnach neben der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), wobei sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen sind.
Dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II und von Schadensersatz steht der inzwischen rechtskräftig gewordene Beschluss des SG vom 18. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 674/11 ER nicht entgegen. In diesem Beschluss hat das SG das Begehren des Antragstellers, ihm im - hier ebenfalls streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II und Schadensersatz im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, abgelehnt. Die hiergegen vom Antragstellers eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (L 7 AS 1099/11 ER-B) zurückgewiesen. Zwar erwachsen auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz mit Unanfechtbarkeit in eingeschränktem Maße in Rechtskraft (§ 141 SGG in entsprechender Anwendung). Eine ablehnende Entscheidung steht einem neuen Antrag bei gleichem Sachverhalt entgegen. Ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62 m. w. N.). Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheiden vom 26. März und 4. Mai 2011 aufgrund der Erhöhung des Regelbedarfs und der Nichtberücksichtigung der Pauschale für die Warmwasserbereitung beim Regelbedarf ab 1. Januar 2011 dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt. Diese Änderungsbescheide sind erst nach dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Beschluss des SG vom 18. Februar 2011 ergangen und konnten somit bei dieser Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Dem nunmehr gegen die Änderungsbescheide vom 26. März und 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 gerichteten Begehren des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes steht aufgrund der nach Beschlussfassung eingetretenen neuen Tatsachenlage die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 18. Februar 2011 somit nicht entgegen.
Ob dem Begehren des Antragstellers auf höhere Leistungen nach dem SGB II und auf Schadensersatz das hierfür erforderliche Rechtschutzbedürfnis aufgrund der durch die Änderungsbescheide erfolgten Besserstellung fehlt, wie das SG meint, erscheint allerdings fraglich, kann hier aber dahinstehen. Vorliegend fehlt es jedenfalls schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Weder wurde vom Antragsteller eine Eilbedürftigkeit der von ihm erstrebten einstweiligen Regelung geltend gemacht, noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über sein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II oder von Schadensersatz abzuwarten.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes scheidet somit der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung aus. Ob darüber hinaus auch der Anordnungsanspruch fehlt, bedarf daher keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das SG hat zunächst zutreffend und unter Berücksichtigung des § 123 SGG die Anträge des Antragstellers entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge auf "Feststellung der Befangenheit" sowie auf "Feststellung, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handelt" ebenso unzulässig sind wie die Anträge auf Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG hierauf Bezug.
Ferner hat das SG den vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens ("Härtefall", "Schadensersatz") gestellten Antrag, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zum einen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zum Anderen Schadensersatz zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen und die Grundsätze, unter denen einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, zutreffend im angefochtenen Beschluss dargestellt, sodass auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt demnach neben der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), wobei sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen sind.
Dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II und von Schadensersatz steht der inzwischen rechtskräftig gewordene Beschluss des SG vom 18. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 674/11 ER nicht entgegen. In diesem Beschluss hat das SG das Begehren des Antragstellers, ihm im - hier ebenfalls streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II und Schadensersatz im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, abgelehnt. Die hiergegen vom Antragstellers eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (L 7 AS 1099/11 ER-B) zurückgewiesen. Zwar erwachsen auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz mit Unanfechtbarkeit in eingeschränktem Maße in Rechtskraft (§ 141 SGG in entsprechender Anwendung). Eine ablehnende Entscheidung steht einem neuen Antrag bei gleichem Sachverhalt entgegen. Ein neuer Antrag ist nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62 m. w. N.). Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheiden vom 26. März und 4. Mai 2011 aufgrund der Erhöhung des Regelbedarfs und der Nichtberücksichtigung der Pauschale für die Warmwasserbereitung beim Regelbedarf ab 1. Januar 2011 dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt. Diese Änderungsbescheide sind erst nach dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Beschluss des SG vom 18. Februar 2011 ergangen und konnten somit bei dieser Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Dem nunmehr gegen die Änderungsbescheide vom 26. März und 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 gerichteten Begehren des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes steht aufgrund der nach Beschlussfassung eingetretenen neuen Tatsachenlage die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 18. Februar 2011 somit nicht entgegen.
Ob dem Begehren des Antragstellers auf höhere Leistungen nach dem SGB II und auf Schadensersatz das hierfür erforderliche Rechtschutzbedürfnis aufgrund der durch die Änderungsbescheide erfolgten Besserstellung fehlt, wie das SG meint, erscheint allerdings fraglich, kann hier aber dahinstehen. Vorliegend fehlt es jedenfalls schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Weder wurde vom Antragsteller eine Eilbedürftigkeit der von ihm erstrebten einstweiligen Regelung geltend gemacht, noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über sein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II oder von Schadensersatz abzuwarten.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes scheidet somit der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung aus. Ob darüber hinaus auch der Anordnungsanspruch fehlt, bedarf daher keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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