L 5 RA 30/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1655/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 30/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligen einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Rentenbescheides und eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.108,98 DM.

Die am 28. Juni 1931 in Hamburg geborene Klägerin (Geburtsname: Strübing bzw. Strübig) war vom 1. April 1949 bis zum 31. Januar 1955 in ihrer Geburtsstadt als kaufmännischer Lehrling bzw. kaufmännische Angestellte beitragspflichtig beschäftigt. Im Februar 1955 übersiedelte sie nach Schweden, dessen Staatsangehörigkeit sie im Jahre 1964 annahm. Im Mai 1976 wandte sie sich wegen der Erstattung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Januar 1979 kam die Beklagte dem Antrag der Klägerin nach und verfügte die Beitragserstattung nach § 82 Angestelltenversicherungsgesetz in Höhe von 543,30 DM. Der Bescheid enthielt – wie auch schon vorherige in dieser Sache an die Klägerin gerichtete Schreiben – den Hinweis, dass die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Den Erstattungsvorgang registrierte die Beklagte unter dem Namen „Paulssen geb. Struebig.

Im Juni 1995 wandte die Klägerin sich ohne Hinweis auf das vorangegangene Erstattungsverfahren an die Beklagte und bat um Prüfung ihrer Rentenansprüche. Die Beklagte ermittelte die Beitragszeiten, übersah dabei den Erstattungsvorgang und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 1996 Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1996 in Höhe von 246,44 DM monatlich.

Nachdem der Erstattungsvorgang zur Rentenakte gelangt war und die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, hob die Beklagte die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 10. April 1997 von Beginn an auf und forderte die Erstattung der von Juli 1996 bis März 1997 geleisteten Rente in Höhe von 2.217,96 DM. Unter Hinweis auf § 45 SGB X führte die Beklagte zur Begründung aus, Vertrauensschutz bestehe nicht, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung hätte kennen müssen. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, in Schweden nur eine sehr geringe Rente zu erhalten und zu einer Rückzahlung nicht in der Lage zu sein. Dass ihr die Rente zu Unrecht bewilligt worden sei, habe sie nicht gewusst, an der Rechtmäßigkeit habe sie nicht gezweifelt. Sie habe den Rentenantrag im Jahre 1995 gestellt, um über ihren Rentenanspruch Klarheit zu erlangen. Aufgrund der geringen Höhe des seinerzeitigen Erstattungsbetrages habe sie nicht ernsthaft mit einem völligen Erlöschen des Rentenanspruchs gerechnet.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1997, der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht wurde, reduzierte die Beklagte daraufhin im Wege des Ermessens unter Berücksichtigung eigenen Behördenverschuldens die Erstattungsforderung um die Hälfte auf nunmehr 1.108,98 DM; bei der Rücknahme der Rentenbewilligung mit Wirkung vom 1. Juli 1996 müsse es dagegen bleiben. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der Rentenbewilligung und die verbliebene Erstattungsforderung wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 1998 zurück. Der Erstattungsbescheid vom 19. Januar 1979 habe eindeutige Hinweise zur Rechtsfolge der Beitragserstattung enthalten; angesichts dessen seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die gebieten könnten, von der Aufhebung der Rentenbewilligung abzusehen. Den besonderen Umständen des Falles sei durch die Halbierung der Erstattungsforderung genüge getan.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. April 1998 Klage erhoben. Der Fehler liege allein auf Seiten der Beklagten. Ihre finanziellen Mittel seien knapp, die an sie gestellte Forderung könne sie nicht erfüllen.

Mit Urteil vom 21. Januar 2002, der Klägerin zugegangen am 8. März 2002, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen der Urteilsbegündung wird auf die Gerichtsakte, Bl. 26 bis 28, Bezug genommen.

Am 28. Mai 2002 hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Außerdem trägt sie vor: Sie sei sich klar darüber, mit der Hinnahme der Beitragserstattung einen ihrer größten Fehler begangen zu haben. Deren Höhe stehe in lächerlichem Verhältnis zu der ihr zustehenden Rente. Wenn nicht einmal eine Behörde wie die Beklagte sich daran erinnern könne, ob ihr Rente zustehe oder nicht, müsse man Verständnis dafür haben, dass eine Privatperson und Mutter mit vier kleinen Kindern den Vorgang vergessen könne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. April 1997, geändert durch Bescheid vom 16. Juli 1997, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2002 beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung besteht, wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend angeführt haben, in § 45 SGB X.

§ 45 Abs. 1 SGB X ermöglicht grundsätzlich und unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 die Rücknahme von Anfang an rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Ein solcher Verwaltungsakt darf nach Abs. 2 Satz 1 nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf den Schutz des Vertrauens kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; letztere liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die Bewilligung der Regelaltersrente durch den Bescheid vom 15. November 1996 war rechtswidrig, denn die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Beiträge waren bereits im Jahre 1979 auf Antrag der Klägerin erstattet worden. Für eine Rentenbewilligung fehlte es danach an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil es keine auf die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) anzurechnenden Zeiten mehr gab.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin sich auch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der kommentarlosen Entgegennahme des Rentenbescheides entgegenhalten lassen muss, denn sie hätte wissen müssen, dass ein Rentenanspruch nach vollzogener Beitragserstattung nicht mehr bestand. Die wiederholten Hinweise der Beklagten im Erstattungsverfahren waren insoweit eindeutig. Überdies muss unabhängig von ausdrücklichen Belehrungen jedem Betroffenen klar sein, seine Versicherungsansprüche zu verlieren, wenn es zu einer Rückzahlung der Beiträge kommt. Dies gilt auch für die Klägerin. Es ist schlechthin unvorstellbar, dass sie einerseits die Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge betrieb, andererseits aber meinte, nach wie vor Rentenansprüche zu haben. Dass sie selber Zweifel hegte, belegt ihr eigenes Vorbringen, wonach sie mit Stellung des Rentenantrages habe „Klarheit“ gewinnen wollen. Beantragung und Hinnahme der Rentenleistung ohne eigenen Hinweis auf das vergangene Erstattungsverfahren verletzten damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, so dass Vertrauensschutz nicht bestand und die Rentenbewilligung grundsätzlich rückwirkend aufgehoben werden durfte.

Waren danach die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides vom 15. November 1996 eröffnet, weil auch die weiteren sich aus § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X ergebenden Einschränkungen nicht greifen, stand die Aufhebung im Ermessen der Beklagten. Zur Überzeugung des Senats hat diese ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Sinne einer Ermessensreduzierung und nicht zuletzt im Interesse der Versichertengemeinschaft spricht sogar alles dafür, einen anfänglich rechtswidrigen Rentenbescheid auch mit Rückwirkung aufzuheben. Die persönliche wirtschaftliche Situation der Klägerin ist kein im Rahmen des Ermessens entscheidender Gesichtspunkt; auf sie wird die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin durch Stundung und Ratenzahlungsangebot bei der Abwicklung der Erstattung einzugehen haben.

Die Erstattungsforderung in Höhe von nur noch 1.108,98 DM ist ihrerseits rechtmäßig. Sie basiert auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Zugunsten der Klägerin hat die Beklagte hier allerdings das Recht unzutreffend angewandt, denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind die erbrachten Leistungen stets zu erstatten, wenn und soweit der bewilligende Verwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist. Weder hängt die Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers von sonstigen Voraussetzungen ab, noch hat die Verwaltung ein Ermessen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang sie die erbrachten Leistungen zurückfordern will. Ermessenserwägungen sind nicht bei der Frage der Rückforderung anzustellen, sondern bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides im Rahmen des § 45 SGB X (BSG, Urteil vom 22. April 1987, 10 RKg 6/86, Reg.-Nr. 16899, SozSich 1987, S. 384).

In korrekter Handhabung der §§ 45, 50 SGB X hätte daher der Bescheid vom 16. Juli 1997 nicht auf einen Teil der Erstattungsforderung verzichten dürfen sondern hätte die Aufhebung der Rentenbewilligung beschränken müssen, um zu einem reduzierten Erstattungsbetrag zu gelangen.

Bleibt es danach bei der Aufhebung der Rentenbewilligung, erweist sich auch der Bescheid der Beklagten vom 23. März 1998 als rechtmäßig, mit dem der Antrag auf Altersrente unter zutreffendem Hinweis auf die Beitragserstattung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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