L 10 KN 21/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 KN 23/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 21/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Mai 2008 – S 8 KN 23/07 – wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die 1954 geborene Klägerin schloss 1974 eine Ausbildung zur BMSR-Technikerin ab und war bis zum 30. Juni 1977 in diesem Beruf tätig. Ab dem 1. Juli 1977 arbeitete sie bei der Staatsbank Eisleben, Filiale Eisleben. Von 1979 bis 1981 absolvierte sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau und war in diesem Beruf bei der vorgenannten Bank bzw deren Rechtsnachfolgerin, der Dresdner Bank, bis zu ihrem Ausscheiden aus betriebsbedingten Gründen am 31. Dezember 1995 als Schaltermitarbeiterin beschäftigt. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten dabei die Führung und Verwaltung von Kundenkonten für Privatpersonen und Firmen, die Ausführung der Kundenaufträge sowie der allgemeine Schalterdienst. Die Vergütung erfolgte nach der Tarifgruppe 4 des einschlägigen Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe, der niedrigsten Vergütungsgruppe für ausgebildete Bankkaufleute.

Anschließend war die Klägerin bis zum 15. April 1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Anzeigenberaterin in einem Verlags- und Druckereiunternehmen und vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2004 als Betreuerin im Verwaltungsbereich und in der Altenpflege im Rahmen eines unbefristeten, durch einen Eingliederungszuschuss der Bundesanstalt für Arbeit bis zum 30. Juni 2004 geförderten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Zwischenzeitlich und nachfolgend hat sie eine Reihe von der Arbeitsverwaltung geförderter beruflicher Fortbildungen absolviert.

Am 6. August 2005 wurde die Klägerin, die Linkshänderin ist, seit ihrer Schulzeit aber mit der rechten Hand schreibt, von ihrem Hund mit mehreren Bissen an ihrer linken Hand verletzt. Am 14. August 2005 wurde eine Handverschmälerung mit Strahlresektion (Amputation) des linken Zeigefingers und Entfernung von vier Fünfteln des zugehörigen Mittelhandknochens nebst Defektdeckung mit den beugeseitigen Handweichteilen des ausgehülsten Zeigefingers durchgeführt.

Am 9. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung führte sie das Fehlen des linken Zeigefingers sowie Herzrhythmusstörungen an. Nach einem von der Beklagten beigezogenen Entlassungsbericht der B.-Klinik B. über eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 5. bis 26. Juli 2006 konnte die Klägerin aus orthopädischer Sicht ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte vollschichtig weiter ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne ständiges PC-Schreiben vollschichtig leistungsfähig. Die Klägerin wurde als arbeitsfähig entlassen.

Die Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie Dr. K. konstatierte in einem beigezogenen Befundbericht vom 26. Oktober 2005 nach Durchführung eines Langzeit-EKG bei durchgehendem Sinus-Rhythmus deutliche Herzrhythmusstörungen (div. Extrasystolen). Eine spezielle Therapieindikation gebe es insoweit nicht; es werde vermutet, dass es sich um eine Grunderkrankung handele.

In einem nach Aktenlage erstellten Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom 2. September 2006 diagnostizierte die Fachärztin für Innere Medizin/Angiologie Dr. M. eine Bewegungseinschränkung der linken Hand bei Zustand nach Operation mit Amputation des linken Zeigefingers nach Hundebiss und supraventrikuläre Tachykardie (zeitweise). Die Herzrhythmusstörungen seien nicht therapiebedürftig und nicht leistungsmindernd. Die Klägerin könne leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Umhergehen in geschlossenen Räumen und im Freien ohne feinmotorische Belastung der linken Hand verrichten. In geistiger Hinsicht seien der Klägerin einfache und mittlere Anforderungen mit geringer Verantwortung zumutbar. Als "umgelernte Rechtshänderin" könne die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte weiterhin vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 14. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin könne ihren bisherigen Hauptberuf als Bankkauffrau auch weiterhin verrichten. Die Klägerin widersprach und machte geltend, dass ihr jeder Handgriff, insbesondere Zufassen, Tragen und Greifen von Gegenständen, Schwierigkeiten bereite. Bei Schreibarbeiten am Computer würde ihre linke Hand nach etwa 20 Minuten dick. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die bisherigen medizinischen Feststellungen als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 26. Februar 2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin nur noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie hat weiterhin geltend gemacht, dass sie ihren zuletzt ausgeübten Hauptberuf als Bankkauffrau nicht vollschichtig verrichten könne. Als Linkshänderin könne sie in dem jetzigen Zustand weder Tragen noch Heben. Auch habe sie einen Phantomschmerz in der linken Hand, könne das Handgelenk nicht richtig beugen und keine Faust machen. Der Mittelfinger hänge und der Knochenstumpf am Zeigefinder sei sehr druckempfindlich. Weiterhin leide sie an einer chronischen Periarthritis am linken Oberarm, weshalb sie regelmäßig mit Spritzen behandelt werde. Zudem leide sie bereits seit 20 Jahren an Herzrhythmusstörungen, die medikamentös behandelt würden.

Die Beklagte hat demgegenüber die angegriffenen Bescheide unter Hinweis auf die medizinischen Feststellungen verteidigt und eine Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit zu dem Beruf der Bankkauffrau vorgelegt (Ausdruck aus BERUFENET, Bl. 74-78 Gerichtsakte = GA).

In einem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht hat der Facharzt f. Allgemeinmedizin Dr. K. unter dem 1. August 2007 als Diagnosen eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nach Amputation des zweiten Fingers, rezidivierende Periarthropathia des rechten und linken Schultergelenks und Herzrhythmusstörungen mitgeteilt. Eine erhebliche Verschlechterung lasse sich aus seiner Sicht nicht nachweisen. Die Klägerin habe sich ab Oktober 2006 mehrmals wegen eines Reizzustandes des linken Illiosakralgelenkes vorgestellt. Daraus ergebe sich keine Erwerbsminderung.

Ferner hat das Sozialgericht das Unfallgutachten des Facharztes. für Orthopädie Dr. R. beigezogen. Darin sind nach Untersuchung der Klägerin am 12. September 2006 folgende Funktionsstörungen der linken Hand als Folge der Bissverletzung aufgeführt: Reizerscheinungen im Narbenbereich mit Keloidbildung, Druckschmerz im Stumpfbereich des zweiten Mittelhandknochens, endgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk gegenüber rechts mit Dorsalflexion 10 Grad und Palmarflexion 40 Grad. Röntgenologisch seien die Stumpfverhältnisse reizlos. Die Beweglichkeit der Finger 1 und 3 bis 5 links sei nicht wesentlich eingeschränkt bis auf einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand des dritten Fingers von 3 cm.

Das Sozialgericht hat weiter ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der Ärztin für Orthopädie und Traumatologie, Rheumatologie, Handchirurgie und spezielle orthopädische Chirurgie Dr. F. eingeholt. Darin wird nach klinischer Untersuchung der Klägerin am 6. Februar 2008 eine deutliche Funktionsbehinderung der linken Hand und des Handgelenks nach Amputation des Zeigefingers und des zweiten Mittelhandstrahls sowie eine Funktionsbehinderung im linken Schultergelenk bei chronisch entzündlichen Veränderungen von Anteilen der Rotatorenmanschette und funktionellem Engpasssyndrom unter dem Schulterdach festgestellt.

Der Klägerin seien nur leichte Arbeiten zumutbar; ohne mechanische Hilfsmittel könne sie nur gelegentlich beidhändig Lasten bis zu einem Maximalgewicht von 10 kg heben, tragen und bewegen. Aufgrund der begleitenden Erkrankung des linken Schultergelenks sei bei manueller Tätigkeit eine Stützung des linken Unterarms in Arbeitshöhe empfehlenswert. Körperliche Belastungen sollten überwiegend mit der rechten oberen Extremität bis zur Schulterhöhe ausführbar sein. Zwangshaltungen (Knien, Hocken, Bücken) sollten nur gelegentlich erforderlich sein, da ein Abstützen, Festhalten oder Ausbalancieren des Körpers mit der linken Hand beeinträchtigt sei. Gerüst- und Leiterarbeiten sollten vermieden werden. Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, seien nicht möglich. Dies gelte insbesondere für feinmotorische Tätigkeiten wie z. B. das kraftvolle Umfassen und / oder Halten von Werkstücken oder Werkzeugen (wegen endgradiger Beugebehinderung des Mittelfingers und Nervenirritation am speichenseitigen Handrücken).

Die Arbeit sollte ausschließlich in klimatisierten und geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Witterungseinflüssen stattfinden. Entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation erschienen für die Klägerin mittelschwierige geistige Anforderungen möglich. Die Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit sollten wegen der manuellen Behinderung eher gering sein. Tätigkeiten in Wechselschicht, Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck und mit verstärktem Publikumsverkehr erschienen aufgrund des geklagten Phantomschmerzes und der Offensichtlichkeit der Behinderung nicht geeignet.

Die Bewegungseinschränkung in der linken Hand werde im Seitenvergleich mit der rechten Hand auf zirka 50 Prozent eingeschätzt. Der Faustschluss sei nur mit dem Ring- und Kleinfinger möglich. Der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand des Mittelfingers betrage 1 cm. Die Spreizmöglichkeit der linken Hand sei gegenüber der rechten Hand um drei Zentimeter reduziert. Es finde sich eine deutliche Kraftminderung der linken Hand für den Faustschluss. Die grobe Kraft sei deutlich reduziert (links 4 Kilogramm, rechts 34 Kilogramm). Die Opposition des Daumens (Fingerspitzengriff) sei nicht behindert. Dagegen sei die Feinmotorik aufgrund des Fehlens des zweiten Finger- und Mittelhandstrahls, aber auch wegen der Narbenverhältnisse am speichenseitigen Handrücken mit Irritationen eines sensiblen Nervenasts des N. radialis eingeschränkt. Zahlreiche Handbewegungen des Alltags (Drehen eines Schraubenziehers, Benutzung von Klemmwerkzeugen, Geldzählen, Aufheben kleiner Gegenstände, Schreiben) seien für die linke Hand beeinträchtigt.

Bei Berücksichtigung der qualitativen Leistungsmerkmale sei die Klägerin in der Lage, eine entsprechende Tätigkeit an fünf Tagen in der Woche regelmäßig sechs Stunden und mehr ohne zusätzliche betriebsunübliche Pausen zu verrichten. Sonstige Beschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Eine Begutachtung auf anderen Fachgebieten erscheine nicht erforderlich.

Nach Übersendung eines Tätigkeitsprofils zum Beruf einer Bankkauffrau (Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis, Systematisches Handbuch der Berufe, Bd. I, Nürnberg 1997, S. 80-83 = Bl 93-94 GA; im Folgenden: Berufsprofile) hat die Gutachterin in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 die Klägerin grundsätzlich zur Ausübung der Tätigkeit einer Bankkauffrau für fähig erachtet. Die Bedienung einer Tastatur mit der linken Hand sei der Klägerin allerdings nur eingeschränkt möglich. Diese ergebe sich aus der reduzierten Geschicklichkeit und Feinmotorik der linken Hand und den erforderlichen Ausgleichsbewegungen mit den Fingern II bis V. Auch die Geschwindigkeit der Tastaturbedienung sei mit der linken Hand als deutlich eingeschränkt einzuschätzen. In gleicher Weise sei auch das manuelle Schreiben behindert. Das Umgehen mit Zahlungsbelegen und schriftlichen Unterlagen sei möglich, jedoch sei auch hier eine gewisse Ungeschicklichkeit mit der linken Hand zu konstatieren, die zu einem erhöhten Zeitaufwand bei der Bewältigung derartiger Arbeiten führen könne (Bl. 111 GA).

Das Sozialgericht hat nach Einholung von Arbeitgeberauskünften bei den letzten Arbeitgebern der Klägerin die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der bisherige, den Berufsschutz der Klägerin begründende Beruf ihre Tätigkeit als Bankkauffrau sei. Die danach seit dem Jahr 1995 ausgeübten Tätigkeiten ließen keine Abkehr von diesem maßgeblichen bisherigen Beruf erkennen. Den Beruf der Bankkauffrau könne die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Dies folge aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. F., das mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimme. Die Funktionseinschränkungen an der linken Hand und am Handgelenk der Klägerin nach Amputation des Zeigefingers sowie am linken Schultergelenk und die seit ca. 20 Jahren bestehenden Herzrhythmusstörungen hinderten die Klägerin nicht an einer leichten körperlichen Arbeit von sechs und mehr Stunden mit weiteren Einschränkungen. Auch gelegentlich auftretender Zeitdruck stehe dem nicht entgegen und sei zudem nicht bei allen Tätigkeiten im Bankbereich anzutreffen.

Insbesondere werde die Klägerin durch die Funktionseinschränkung ihrer linken Hand nicht an der Ausübung der Tätigkeit einer Bankkauffrau gehindert. Dies gelte auch für gelegentlich erforderliche Schreibarbeiten am Computer, manuelle Schreibtätigkeiten, den Umgang mit schriftlichen Unterlagen und das Zählen von Geld. Ein gewisser erhöhter Zeitaufwand für die Bewältigung derartiger Arbeiten stehe dem nicht entgegen. Immerhin könne die Klägerin mit ihrer linken Hand - wenn auch langsamer – mit den verbliebenen vier Fingern die Tastatur bedienen. Nach eigenen Angaben schwelle ihre linke Hand erst nach Schreibarbeiten von etwa 20 Minuten am Computer an. Manuelle Schreibtätigkeiten verrichte sie ohnehin als "umgelernte Rechtshänderin" mit der rechten Hand. Eine gewisse Beeinträchtigung im Leistungstempo der Klägerin wegen ihrer Behinderung an der linken Hand stehe ihrer Eignung für den Beruf der Bankkauffrau nicht entgegen, da hier andere Eignungsmerkmale im Vordergrund stünden.

Gegen das ihr am 10. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. August 2008 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie den vom Sozialgericht zutreffend zugrunde gelegten Hauptberuf einer Bankkauffrau entgegen der Auffassung des Sozialgerichts aufgrund ihrer Behinderung an der linken Hand und linken Schulter nicht ausüben könne. Die Tätigkeit einer Bankkauffrau erfordere die Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten. Insbesondere falle ständige Computerarbeit an. Tätigkeiten am Computer könne sie jedoch nur noch maximal 20 Minuten ausüben. Danach schwelle ihre Hand an. Zum Abschwellen müsse sie etwa eine halbe Stunde kühlen. Sie könne ein durchschnittliches Arbeitstempo nicht erreichen, sondern nur ein wesentlich langsameres. Auch könne sie nicht unter Zeitdruck arbeiten, wie es für eine Bankkauffrau erforderlich sei. Eine gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit könne die Beklagte nicht benennen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Mai 2008 – S 8 KN 23/07 – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. September 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 (VSNR: 52-250954-S-676) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das sozialgerichtliche Urteil und ist insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Bankkauffrau weiter ausüben könne. Im Übrigen verweist sie auf die Tätigkeiten in einer Hauptbuchhaltung im öffentlichen Dienst, einer Telefonistin und einer Sachbearbeiterin bei der Bank in verschiedenen Bereichen.

Der Senat hat den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 6. Januar 2011 eingeholt. Unter Einbeziehung der Unterlagen des in den Ruhestand getretenen behandelnden Arztes Dr. K. wird darin über die Diagnosen einer erstmaligen Synkope (Ohnmacht) im Juni 2010 bei Herzrhythmusstörungen, Koronarsklerose und Kardiomyopathie berichtet. Beigefügt waren zwei Schreiben der Klinik für Plastische und Handchirurgie der BG-Kliniken B. vom 17. Januar und 5. Februar 2008, wonach sich die Klägerin dort wegen Schmerzen und gelegentlicher Schwellung im Bereich der Amputationsstelle der linken Hand vorgestellt hatte. Röntgenologisch konnten keine pathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden, insbesondere fand sich kein Anhalt für eine Exostose (Knochenauswachsung), welche die Schmerzen erklären könnte. Die Beweglichkeit der Hand maß links streckseitig/hohlhandwärts 45/0/60 Grad und rechts 80/0/60 Grad. Die Ulnar- und Radialabduktion betrug links 20/0/20 Grad und rechts 30/0/30 Grad. Als Therapie wurden zunächst lokale Lidocain-Pflaster verschrieben; die Klägerin sollte sich nur bei Versagen dieser konservativen Therapie erneut vorstellen.

In einem ferner beigefügten Arztbrief vom 8. Juli 2010 berichtet die Kardiologin Dr. K. über eine eingeschränkte linksventrikuläre Funktion des Herzens und eine sehr atypische Trabekularisierung des linken Ventrikels. Komplexe Rhythmusstörungen seien bei der Patientin seit fast 20 Jahren bekannt, jetzt sei es erstmalig zu einer Synkope gekommen. Eine dringend empfohlene stationäre Abklärung habe die Klägerin allerdings vorerst abgelehnt. Bis dahin sei ihr Tromcardin complex 2x1 empfohlen worden.

Nach einem weiter beigefügten Entlassungsbericht der HELIOS Klinik L. E. über eine Behandlung der Klägerin vom 20. bis 24. August 2010 ergab sich aus einem Langzeit-EKG kein Hinweis für relevante Pausen oder Tachykardien. Eine Linksherzkatheteruntersuchung erbrachte zwar eine deutliche Koronarsklerose im RIVA-Bereich, jedoch ohne hämodynamisch relevante Stenose. Eine ischämische Herzkrankheit sowie eine epileptische Genese der Synkope wurden ausgeschlossen und am ehesten eine Kardiomyopathie vermutet (Herzmuskelerkrankung) und mit einem niedrig dosierten AT-II-Antagonisten sowie Aldactone medikamentös therapiert.

Der Senat hat ferner berufskundlich ermittelt. Die Saalesparkasse hat unter dem 20. Februar 2009 (Bl. 220) und dem 4. März 2009 (Bl. 227) mitgeteilt, dass das Berufsfeld einer Bankkauffrau sehr weitgespannt sei. Die Tätigkeit in einem Sekretariat oder in einem Schreibbüro oder selbst als Sachbearbeiterin im Backoffice sei überwiegend bzw. ausschließlich eine schreibende. Dagegen sei eine Tätigkeit im Marktbereich nicht überwiegend von Schreibarbeiten geprägt. Es gebe jedoch auch Arbeitsplätze, die überwiegend durch Sortier- und Abheftvorgänge geprägt seien (z. B. Archiv oder Zentrale Ablage). Bei der vom Gericht geschilderten Behinderung könne ein Einsatz der Klägerin als Bankkauffrau nicht von vornherein ausgeschlossen werden; es komme jedoch entscheidend auf die konkret auszuübende Tätigkeit an.

Die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen, Herr J. R. ) hat unter dem 16. September 2009 mitgeteilt, dass die Häufigkeit und Dauer der Computertätigkeit von Bankkaufleuten von dem jeweiligen Einsatzgebiet des Mitarbeiters abhänge. Im beratenden Bereich sei der Umfang schreibender Tätigkeit deutlich reduziert. Dauerhaftes Schreiben von mehr als 20 Minuten komme nicht oder nur sehr selten vor. Zwischen den einzelnen Anliegen würden immer wieder auch Beratungsgespräche geführt, so dass nicht von einer dauerhaften Belastung der Hand auszugehen sei (Bl. 252 ff. d. A.).

Auf Befragen des Senats hat die Klägerin angegeben, dass ihre fehlende Fingerfertigkeit an der linken Hand sie an der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit hindere. Darauf würde keine Rücksicht genommen; hätte sie den Finger noch, bestünde kein Problem. Weiterhin hat die Klägerin angegeben, im Wesentlichen den Haushalt für sich und ihren berufstätigen Mann zu führen. Bis Ende Januar 2011 habe sie überdies einen zweijährigen Lehrgang für kaufmännische Tätigkeiten mit durchschnittlich sechsstündiger Unterrichtszeit am Tag besucht und abgeschlossen; dabei sei zum Teil an Computerarbeitsplätzen ausgebildet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senates gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gem. § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Sie ist in der Lage, in ihrem bisherigen Hauptberuf als Bankkauffrau noch täglich sechs und mehr Stunden zu arbeiten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Gem. § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte neben weiteren Voraussetzungen nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. etwa BSG 14. Dezember 1998 – B 5 RJ 60/97 R, BSGE 83,192 ff.). Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, sofern sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG 20. August 1997 – B 13 RJ 39/69 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Ist – wie hier – die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht die qualitativ höchste im bisherigen Berufsleben der Versicherten, so ist zu prüfen, ob sich die Versicherte von einem früher ausgeübten höherwertigen Beruf in rechtserheblicher Weise gelöst hat. Dies ist nach der Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn die Versicherte erkennbar dieser Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (vgl. etwa BSG 28. Mai 1963 – 12/3 RJ 44/61, SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO).

Für den Berufsschutz der Klägerin maßgeblich ist die bis 1995 ausgeübte Tätigkeit einer Bankkauffrau. Sie ist die höchstwertige Tätigkeit in ihrer bisherigen Berufslaufbahn. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich die Klägerin von diesem Beruf nicht in rechtserheblicher Weise gelöst hat. Die Tätigkeit endete auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen. Die Klägerin hat sich in der Folgezeit vergeblich als Bankkauffrau beworben. Die nachfolgend ausgeübten Tätigkeiten waren entweder befristet oder durch Eingliederungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus und legen die Tätigkeit einer Bankkauffrau der Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrunde.

Die Tätigkeit als Bankkauffrau kann die Klägerin weiterhin ausüben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten, die nur ein gelegentliches beidhändiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu einem maximalen Gewicht von 10 kg erfordern, im Stehen, Gehen und/oder Sitzen mit gelegentlichen Zwangshaltungen (Knien, Hocken, Bücken) unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen – keine Gerüst- und Leiterarbeiten, keine Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, insbesondere die volle Funktionsfähigkeit und Feinmotorik der linken Hand erfordern, keine ständigen Schreibarbeiten am Computer, ausschließlich Tätigkeiten in klimatisierten und geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Witterungseinflüssen (z. B. Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Dampf, Gas), Arbeiten mit eher geringeren Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, keine Tätigkeiten in Wechselschicht, Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck und mit verstärktem Publikumsverkehr – sechs und mehr Stunden täglich ausüben kann.

Diese Leistungsbeurteilung entspricht der Einschätzung der Sachverständigen Dr. F. in ihrem Gutachten vom 29. Februar 2008, der bereits das Sozialgericht gefolgt ist, auf dessen Urteil Bezug genommen wird. Alle weiteren medizinischen Stellungnahmen, darunter das Gutachten Dr. R. und die Beurteilung des vormaligen Hausarztes der Klägerin Dr. K., stehen damit in Einklang oder sehen sogar – wie der Entlassungsbericht der B.-Klinik B. und das SMD-Gutachten nach Aktenlage von Dr. M. – eine noch weitergehende Erwerbsfähigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten).

Bei der Klägerin liegen als leistungseinschränkende Gesundheitsstörungen vor

eine deutliche Funktionsbehinderung der linken Hand und des Handgelenks nach Amputation des Zeigefingers und von vier Fünfteln des zweiten Mittelhandstrahls,

eine Funktionsbehinderung im linken Schultergelenk bei chronisch entzündlichen Veränderungen von Anteilen der Rotatorenmanschette und funktionellem Engpasssyndrom unter dem Schulterdach sowie

am Herzen eine Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenose, ein Verdacht auf eine Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung), seit Jahrzehnten bestehende komplexe Herzrhythmusstörungen und eine leichtgradige Mitralklappeninsuffizienz.

Diese Erkrankungen führen zu dem oben dargelegten Leistungsbild. Für die aus dem Hundebiss resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der linken Hand sowie die Beschwerden der Klägerin an ihrer linken Schulter folgt dies aus den genannten übereinstimmenden medizinischen Feststellungen. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung ist insoweit nicht eingetreten. Aus den Schreiben der Klinik für Plastische und Handchirurgie der BG-Kliniken B. vom 17. Januar und 5. Februar 2008 ergibt sich lediglich, dass sich die Klägerin dort Anfang des Jahres 2008 (und damit unmittelbar vor der Untersuchung durch die gerichtliche Sachverständige Dr. F. am 6. Februar 2008) wegen Schmerzen und gelegentlicher Schwellung im Bereich der Amputationsstelle der linken Hand vorgestellt hat. Es konnten keine pathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden, insbesondere fand sich röntgenologisch kein Anhalt für eine Exostose, welche die Schmerzen erklären könnte. Als Therapie wurden zunächst lokale Lidocain-Pflaster verschrieben; die Klägerin sollte sich nur bei Versagen dieser konservativen Therapie erneut vorstellen. Eine weitere Behandlung der linken Hand der Klägerin ergibt sich aus dem Befundbericht der Dr. D. vom 6. Januar 2011 nicht, ebenso keine Verschlechterung des Zustandes der linken Hand und der linken Schulter. Sie wurde von der Klägerin auch in der Verhandlung vor dem Senat nicht behauptet.

Die Klägerin beruft sich zweitinstanzlich darauf, "Tätigkeiten am Computer" nur noch maximal 20 Minuten ausüben zu können; danach schwelle ihre Hand an und müsse zum Abschwellen etwa eine halbe Stunde abkühlen. Dies trifft nach den Feststellungen des Senats in dieser allgemeinen Form nicht zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich gegenüber der Sachverständigen Dr. F. angegeben, nach 20 bis 25-minütiger Arbeit mit der linken Hand, "z.B. beim Schreiben am PC", eine 15-minütige Pause einlegen zu müssen, da die Hand dann anschwelle und schmerze (S. 4 des Gutachtens, Bl. 59 GA). Die hiervon abweichende Behauptung der Klägerin in zweiter Instanz zwingt nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen dahin, ob die Beeinträchtigungen schon durch bloße "Tätigkeiten am PC" und nicht nur durch Schreiben auftreten. Zu gelegentlichem beidhändigem Schreiben bis zur Dauer von 20 Minuten ist die Klägerin in der Lage. Der Senat entnimmt dies in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht dem Gutachten von Dr. F. und der eigenen Angabe der Klägerin. Anders lautende medizinische Befunde liegen nicht vor. Eine Belastung der linken Hand der Klägerin kann nur eintreten, soweit sie diese bei der Arbeit am PC einsetzt. Das ist gerade beim Schreiben der Fall. Als "umgelernte" Rechtshänderin ist die Klägerin in der Lage, die Tastatur – etwa für kurze Eingaben sowie für Zahlen – und auch die "Maus" mit der rechten Hand zu bedienen. An einer solchen auch dauerhaft ausgeübten Tätigkeit ist die Klägerin nicht gehindert. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt für ihren pauschalen Vortrag im Berufungsrechtszug, sie könne "Tätigkeiten am Computer" nur noch maximal 20 Minuten ausüben. Soweit die Klägerin zur Entlastung ihrer linken Schulter nach der Empfehlung von Dr. F. eine Unterarmstütze einsetzen soll, folgt daraus schließlich ebenfalls keine weitergehende Beschränkung ihrer Leistungsfähigkeit.

Die bereits seit etwa 20 Jahren bei der Klägerin bestehenden Herzrhythmusstörungen werden medikamentös behandelt und hinderten die Klägerin weder in der Vergangenheit an einer tatsächlichen Berufsausübung noch tun sie dies in der Gegenwart. Dies steht in Einklang mit allen ärztlichen Einschätzungen (vgl. den Entlassungsbericht der B.-Klinik B., das SMD-Gutachten nach Aktenlage von Dr. M., den Befundbericht Dr. K. und das Gutachten Dr. F., das in Kenntnis dieser Stellungnahmen die Einholung weiterer Gutachten nicht für erforderlich hielt). Es gilt auch nach dem Auftreten einer Synkope im Juni 2010. Die Untersuchung in der Heliosklinik E. vom 20. bis 24. August 2010 führte zum Ausschluss einer neurologischen Ursache (Epilepsie; vgl. Befundbericht der Neurologin Kullik vom 25. August 2010) und einer ischämischen Herzkrankheit. Es wurde eine Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenose, eine leichtgradige Mitralklappeninsuffizienz sowie der Verdacht auf eine Kardiomyopathie (Herzmuskelerkrankung) diagnostiziert. Für die Herzinsuffizienz wurden niedrig dosierte Medikamente verordnet. Auf ihren Wunsch wurde die Klägerin vorzeitig und "in kardiopulmonal stabilem Zustand" entlassen. Eine über das eingangs beschriebene Leistungsbild hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund einer Herzerkrankung wird in dem Entlassungsbericht nicht festgestellt. Sie wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Im Gegenteil hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Leistungseinschränkung ausdrücklich nur mit der eingeschränkten Handfunktion begründet. Dies steht in Einklang damit, dass sie zuuletzt zwei Jahre lang eine kaufmännische Weiterbildung mit durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden am Tag absolviert und außerdem noch den Haushalt für sich und ihren Mann geführt hat.

Mit dem so festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, solche Tätigkeiten einer Bankkauffrau auszuüben, wie sie von ihr zuletzt für die Dresdener Bank ausgeübt worden sind, nämlich die Führung und Verwaltung von Kundenkonten für Privatpersonen und Firmen, die Ausführung von Kundenaufträgen sowie den allgemeinen Schalterdienst. In Betracht kommen darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Einsatzgebiete für Bankkaufleute im Bereich des Kundenservice, etwa im heute weit verbreiteten so genannten Telefon- oder Direktbanking. Ausgeschlossen sind demgegenüber überwiegend schreibende Tätigkeiten einer Bankkauffrau im Backoffice sowie Arbeitsplätze im Archiv oder in der Zentralen Ablage, die überwiegend durch Sortier- und Abheftvorgänge geprägt sind.

Bei dieser Präzisierung der Berufsbeschreibung handelt es sich zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein unzulässiges Herausgreifen einzelner Tätigkeiten aus einer typischen Berufstätigkeit. Die Umschreibung Bankkaufmann/frau stellt noch keine Arbeitsplatzbeschreibung dar, sondern ist nur eine Berufsausbildung. Bankkaufleute haben innerhalb der Bankorganisation ein breites Arbeitsspektrum und vielfältige Einsatzmöglichkeiten (vgl. Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 16. September 2009, Bl. 252; Stellungnahme der Saalesparkasse vom 20. Februar 2009, Bl. 220 GA). Das Leistungsvermögen der Klägerin ist demgegenüber an einer konkreten Berufstätigkeit zu messen. Aus diesem Grund ist die oben vorgenommene Bestimmung typischer Einsatzfelder für Bankkaufleute unverzichtbar (BSG 8. September 1982 – 5b RJ 48/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 98). Dass es sich dabei um tatsächlich existierende typische Einsatzfelder für Bankkaufleute handelt, belegt neben der früheren Berufstätigkeit der Klägerin und den vorgenannten Stellungnahmen insbesondere auch ihre Auflistung in den einschlägigen Tarifverträgen als typische Tätigkeitsbeispiele (vgl. etwa den Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken vom 18. April 1979 i.d.F. vom 5. Juni 2008, § 6 Tarifgruppe 4, wo u.a. Kontoführer/Disponenten, Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeiten und Telefonistinnen mit erhöhten Anforderungen als Beispiele für Tätigkeiten aufgeführt sind, die i.d.R. eine abgeschlossene Berufsausbildung etc. erfordern).

Für diese Tätigkeiten besteht ferner eine ausreichende Zahl von (mehr als 300) Arbeitsplätzen. Dies kann der Senat aus eigener Anschauung schon im Hinblick auf die Vielzahl der Banken und Sparkassen in Deutschland feststellen. Diese Berufstätigkeiten wurden deshalb auch, wie soeben dargelegt, von den Tarifvertragsparteien der Branche tariflich eingruppiert. Ergänzend wird auf die von der Bundesanstalt für Arbeit mit Schreiben vom 16. September 2009 überreichte Arbeitsmarktstatistik Bezug genommen (Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Bankfachleute ca. 550.000, Bl. 254 GA). Die Klägerin ist als ausgebildete Bankkauffrau auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in eine solche, nach der Eingangsvergütungsgruppe für Bankkaufleute vergütete Tätigkeit einzuarbeiten.

Bei der genannten Berufstätigkeit handelt es sich schließlich, wie bereits das Sozialgericht (S. 14 f. des Urteils) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit (berufenet.de, Bankkaufmann/frau, Bl. 74 ff. GA) sowie eines Auszugs aus der Schrift Berufsprofile (a.a.O., S. 80-83 GA) unwidersprochen festgestellt hat, evident um eine körperlich leichte Tätigkeit, die frei von Witterungseinflüssen in klimatisierten Räumen am Schalter oder in Büros verbunden mit Bildschirmarbeit ausgeübt wird. Dies gilt für sämtliche der in den genannten Beschreibungen sowie in dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus der Ausbildungsverordnung (Bl. 209 ff. GA) aufgeführten Einzeltätigkeiten (wie z.B. Kunden beraten und betreuen; Bankprodukte verkaufen; Konten eröffnen, führen und abschließen; Aufträge im Bankgeschäft bearbeiten; Märkte beobachten etc.).

Das empfohlene Abstützen des linken Unterarms ist bei diesen Tätigkeiten ohne weiteres möglich. Zwangshaltungen (Knien, Hocken und Bücken) kommen allenfalls gelegentlich vor. Arbeit auf Leitern und Gerüsten, in Wechsel- und Nachtschicht (mit Ausnahme von Rechenzentren) sowie mit besonderen Anforderungen an die (körperliche) Reaktionsfähigkeit wird nicht gefordert. Zeitdruck, etwa bei Börsengeschäften oder Termingeldanlagen, tritt nur in bestimmten Bereichen und auch dort nur gelegentlich auf (vgl. Berufsprofile, a.a.O., S. 81) und ist außerdem kein Ausschlusskriterium. Die Gutachterin Dr. F. hat insoweit nur Tätigkeiten mit "besonderem" Zeitdruck genannt. Ihr lag zudem die Berufsbeschreibung mit der ausdrücklichen Bitte um Prüfung vor, wonach die Tätigkeit einer Bankkauffrau "z.T. Arbeit unter Zeitdruck" sowie "Situationen mit Stress und Zeitdruck (z.B. Börsengeschäfte, Termingeldanlagen, Tätigkeitsunterbrechungen durch Telefonkontakte)" mit sich bringen kann (Berufsprofile, Bl. 93-94 GA). Die Sachverständige hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

Arbeiten mit verstärktem Publikumsverkehr schließt die Gutachterin Dr. F. wegen des Phantomschmerzes und der Offensichtlichkeit der Behinderung aus. Der Senat folgt dem aufgrund des Phantomschmerzes, der bei starkem Publikumsandrang eine unzumutbare Belastung darstellen mag. Mit einem solchen "verstärkten" Publikumsverkehr ist bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit aber nicht zu rechnen. Die Berufsbeschreibung erwähnt zur Arbeitssituation von Bankkaufleuten demgemäß lediglich "Publikumsverkehr" ohne steigernden Zusatz (Berufsprofile, S. 81, Bl. 93 GA). Zudem ist der geklagte Phantomschmerz der Klägerin offenbar nicht besonders stark. Dem Akteninhalt lässt sich nur eine einmalige Behandlung Anfang des Jahres 2008 entnehmen (vgl. Schreiben der Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Bergmannstrost vom 17. Januar und 5. Februar 2008). Die Gutachterin Dr. F. führt als aktuelle Medikation der Klägerin insoweit lediglich "Ibuprofen bei Bedarf" auf (S. 3 des Gutachtens, Bl. 88 GA). Damit steht in Einklang, dass sich die Klägerin selbst – soweit ersichtlich – nicht gegen verstärkten Publikumsverkehr verwahrt hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Frage des Senats, was sie an der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit hindere, verstärkten Publikumsverkehr als solchen nicht genannt, sondern allein auf ihre verminderte Fingerfertigkeit hingewiesen (dazu unten). Die Gutachterin hat demgemäß in Kenntnis der Berufsbeschreibung in ihrer ergänzenden Stellungnahme auch insoweit keine Bedenken gegen eine Berufsausübung der Klägerin erhoben.

Die Offensichtlichkeit der Behinderung ist dagegen nach den Feststellungen des Senats aufgrund eigener Augenscheinnahme in den Terminen zur Erörterung und zur mündlichen Verhandlung kein Grund, Tätigkeiten mit verstärktem Publikumsverkehr auszuschließen. Die Behinderung der Klägerin an ihrer linken Hand wirkt keineswegs entstellend oder gar abstoßend. Derartiges wurde von niemandem festgestellt oder auch nur behauptet, insbesondere auch nicht von Dr. F ... Die betroffene Körperpartie an der Stelle des amputierten linken Zeigefingers lässt sich zudem auf einfache Weise bedecken. Die verbleibende Erkennbarkeit der Behinderung als solche stellt aber auch im Publikumsverkehr kein Ausschlusskriterium dar.

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht ist der Senat schließlich davon überzeugt, dass auch die Funktionseinschränkung der linken Hand für feinmotorische Tätigkeiten einer Tätigkeit als Bankkauffrau mit dem o.g. Profil nicht entgegensteht. Ein kraftvolles Umfassen sowie Benutzen von Werkzeugen oder Ähnlichem mit der linken Hand wird nicht gefordert. Manuell schreibt die ("umgelernte") Klägerin mit der rechten Hand. Es verbleibt das Zählen von Geld, der Umgang mit schriftlichen Unterlagen sowie die Arbeit am PC. Insoweit ist ohne Zweifel die Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten gefordert (vgl. Berufsprofile, a.a.O., S. 81). Entscheidend ist jedoch, dass zum Einen diese Tätigkeiten bei der genannten Berufstätigkeit nur in einem begrenzten Umfang anfallen und zum Anderen die Klägerin an ihrer linken Hand über ein Restleistungsvermögen verfügt, das ihr dauerhaft die Ausübung dieser Tätigkeiten im geforderten Umfang gemäß den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ermöglicht, ohne an ihrer Gesundheit Schaden zu nehmen.

Das Erledigen von Aufträgen zur Ein- oder Auszahlung von Bargeld spielt in der automatisierten Bankwelt und im Hinblick auf die Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs i.d.R. nur eine untergeordnete Rolle. Es wird bei den Aufgaben und Tätigkeiten von Bankkaufleuten in der Berufsinformation BERUFENET demgemäß nur beiläufig erwähnt (Bl. 74 GA; ebenso in der Schrift Berufsprofile, S. 80, Bl. 93 GA). In der Einzelauflistung der Aufgaben und Tätigkeiten von Bankkaufleuten der Berufsinformation BERUFENET (Bl. 75-76 GA) wird es überhaupt nicht genannt (ebenso nicht in der Stellungnahme der Bundesagentur vom 16. September 2009, Bl. 252 f. GA). Zudem sind die verbleibenden Ein- und Auszahlvorgänge – gerichtsbekannt – heute weitgehend durch automatisierte Zählung geprägt. Die Saalesparkasse hat demgemäß in ihren Stellungnahmen vom 20. Februar und 4. März 2009 trotz genauer Schilderung des Handicaps der Klägerin insoweit keine Bedenken geäußert. Auch die Klägerin erwähnt Ein- und Auszahlvorgänge als solche nicht als Ausschlusskriterium.

Das Hantieren mit Belegen und schriftlichen Unterlagen steht, möglicherweise von einzelnen, hier nicht einbezogenen Arbeitsplätzen für Bankkaufleute abgesehen (Archiv, Zentrale Ablage), im Hinblick auf die weitgehend elektronische Abwicklung der Bankgeschäfte nicht im Vordergrund der Tätigkeit auf den hier maßgeblichen Arbeitsplätzen. Alle berufskundlichen Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Arbeit heute bildschirmgeprägt ist.

Die Arbeit am Bildschirm und damit auch an der Tastatur hat demgemäß in vielen Tätigkeitsbereichen für Bankkaufleute zugenommen (vgl. etwa Stellungnahme der Saalesparkasse vom 4. März 2009, Bl. 227 GA). Dabei geht es aber i.d.R. nicht um dauerhaftes Schreiben. Vielmehr ist auf den hier maßgeblichen, oben genannten Arbeitsplätzen für Bankkaufleute gerade keine oder aber nur sehr selten eine Schreibtätigkeit von mehr als 20 Minuten am Stück zu erwarten. Dies folgt aus der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 16. September 2009 (S. 2, Bl. 253 GA). Auch die Auskünfte der Saalesparkasse vom 20. Februar und 4. März 2009 gehen in diese Richtung. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass es entscheidend auf die auszuübende Tätigkeit ankomme. Es erscheint plausibel, dass es keines längerfristigen beidhändigen Schreibens bedarf, wenn etwa in Kundengesprächen Daten recherchiert oder Eingaben in Text-Masken vorgenommen werden. Sollte dagegen doch einmal ausnahmsweise längere Schreibarbeit erforderlich werden, ist es im Hinblick auf die bei Büroarbeiten typischerweise gegebene persönliche Verteilzeit regelmäßig möglich, diese einzuteilen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg 20. März 2007 – L 11 R 684/06, Juris unter Hinweis auf eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für Arbeitsphysiologie, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527).

Das Restleistungsvermögen an ihrer linken Hand ermöglicht der Klägerin auf den genannten Arbeitsplätzen dauerhaft die Ausübung der feinmotorischen Tätigkeiten in dem so festgestellten Umfang gemäß den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne an ihrer Gesundheit Schaden zu nehmen. Die Gutachterin Dr. F. hat eine 50-prozentige Beeinträchtigung, aber keine Aufhebung der Funktion der linken Hand festgestellt. Dies steht in Einklang mit dem von Dr. F. gemessenen Umfang des Unterarms, der zweieinhalb Jahre nach dem Unfall links noch immer größer war als rechts (S. 7 des Gutachtens, Bl. 63 GA). Insbesondere kann die Klägerin danach, wie sie selbst angibt, bis zu 20 Minuten auch mit der linken Hand auf der Tastatur schreiben. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Mai 2008 hat die Sachverständige die Klägerin demgemäß grundsätzlich zur Ausübung der Tätigkeit einer Bankkauffrau für fähig erachtet. Die Bedienung einer Tastatur mit der linken Hand sei der Klägerin allerdings nur eingeschränkt möglich. Diese ergebe sich aus der reduzierten Geschicklichkeit und Feinmotorik der linken Hand und den erforderlichen Ausgleichsbewegungen mit den Fingern II bis V. Auch die Geschwindigkeit der Tastaturbedienung sei mit der linken Hand als deutlich eingeschränkt einzuschätzen. Das Umgehen mit Zahlungsbelegen und schriftlichen Unterlagen sei möglich, jedoch sei auch hier eine gewisse Ungeschicklichkeit mit der linken Hand zu konstatieren, die zu einem erhöhten Zeitaufwand bei der Bewältigung derartiger Arbeiten führen könne (Bl. 111 GA). Entsprechendes gilt nach dem Gutachten von Dr. F. auch für das Zählen von Geld (vgl. S. 11 unten, Bl. 66 GA).

Der Senat folgt dieser Einschätzung. Die festgestellte Restleistungsfähigkeit entspricht dem Befund im Gutachten von Dr. R., der die Beweglichkeit der Finger 1 und 3 bis 5 der linken Hand sogar als "nicht wesentlich beeinträchtigt" einschätzte (S. 7, Bl. 158 GA). Anderslautende ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Die Klägerin ist damit nicht als "funktionelle Einhänderin" anzusehen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg 26. März 2010 – L 4 R 3765/08, Juris). Die Beeinträchtigung der linken Handfunktion hat allerdings zur Folge, dass sie die vorgenannten, nicht ständig anfallenden feinmotorischen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der uneingeschränkten Funktion ihrer rechten Hand, die zur Kompensation eingesetzt werden kann, insgesamt nur mit einer gewissen Verlangsamung im Vergleich zu einer unbeeinträchtigten Funktion ihrer Hände auszuführen in der Lage ist.

Darin liegt kein Eignungsmangel, der die Klägerin vom Arbeitsmarkt für die oben genannten Arbeitsplätze ausschlösse. Es lässt sich nicht einmal sagen, dass die Klägerin diese Verrichtungen nur noch langsamer als ein Kollege oder aber unterdurchschnittlich schnell erledigen kann. Vorgegebene Geschwindigkeitsanforderungen wie etwa die Zahl von Anschlägen beim Maschinenschreiben existieren insoweit auf dem einschlägigen Arbeitsmarkt nicht. Die menschliche Arbeitskraft ist im Übrigen individuell unterschiedlich und entzieht sich einer Bestimmung nach "mittlerer Art und Güte". Aber selbst wenn die Klägerin die genannten Verrichtungen nur noch unterdurchschnittlich schnell ausführen könnte, wäre sie nicht eignungsbedingt vom hier maßgeblichen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Denn dort kommt es nicht entscheidend auf die Geschwindigkeit in diesen Verrichtungen an. Maßgeblich und letztlich für die Qualität und Quantität der Arbeitsausführung entscheidend sind hier vielmehr Fähigkeiten wie Wahrnehmungsgenauigkeit, Auffassungsgabe, Fähigkeit zu logisch-schlussfolgerndem Denken, Sprachverständnis und mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit (vgl. Berufsprofile, a.a.O., S. 81, Bl. 93 GA).

Berücksichtigt man dies, kann die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand nicht als eine ins Gewicht fallende Minderung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die hier maßgeblichen Arbeitsplätze angesehen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin aufgrund ihres Handicaps im Wettbewerb auf diesem Arbeitsmarkt benachteiligt ist. Doch handelt es sich dabei um das Arbeitsmarktrisiko, dessen Absicherung nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung dient.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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