Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 5530/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Rentenversicherungsträger kann sich gegenüber einem Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleis-tungsträgers nicht auf die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI berufen.
2. § 116 Abs. 3 SGB VI entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Versicherten.
2. § 116 Abs. 3 SGB VI entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Versicherten.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an den Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährtes Übergangsgeld in Höhe von 2.455,20 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin (Kl.) begehrt von der Beklagten (Bekl.) die Erstattung von an den Beige-ladenen (Beigel.) im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährtem Über-gangsgeld.
Durch Bescheide vom 29.12.2005 und vom 04.07.2006 bewilligte die Kl. dem Beigel. u. a. für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 Übergangsgeld i. H. v. insgesamt 2.455,20 EUR. Die Bekl. bewilligte dem Beigel. durch Bescheid vom 18.10.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab dem 01.12.2006 wurde dem Beigel. eine monatliche Rente i. H. v. 680,41 EUR bewilligt. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden dem Beigel. 613,73 EUR ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 wies der Bescheid eine Ren-tennachzahlung i. H. v. 2.454,92 EUR aus. Die Nachzahlung behielt die Bekl. zunächst ein und hob durch Bescheid vom 31.05.2007 die Nachzahlung aufgrund einer Verrechnung mit dem von der Kl. dem Beigel. gewährten Übergangsgeld auf.
Mit Schreiben vom 29.11.2006 forderte die Kl. von der Bekl. die Erstattung des dem Beigel. im o. g. Zeitraum bewilligten Übergangsgelds. Die Bekl. lehnte mit Schreiben vom 11.12.2006 die Erstattung ab, da das dem Beigel. gewährte Übergangsgeld auf dessen Rente gemäß § 116 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzu-rechnen sei. Infolge dieser Erfüllungsfiktion sei ein Erstattungsanspruch ausge-schlossen.
Mit der am 29.12.2010 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. zu verurteilen, ihr an den Beigel. für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährtes Übergangsgeld i. H. v. 2.455,20 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem an die Kl. gerichteten Schreiben vom 11.12.2006.
Der Beigel. hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Kl. und der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 R 5530/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Erstattungsanspruch infolge des an den Beigel. im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährten Übergangsgelds i. H. v. 2.455,20 EUR zu.
1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. zu Unrecht die Erfüllung des von der Kl. geltend gemachten Erstattungsanspruchs abgelehnt. Das dem Beigel. von der Kl. gewährte Übergangsgeld ist nachrangig gegenüber der von der Bekl. bewilligten Rente (Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 69. EL. 2011, § 104 SGB X, Rn. 63; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Mai 2011, § 104 SGB X, Rn. 8). Grundsätzlich ist zwar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Rente wegen Erwerbsminderung auf das Übergangsgeld anzurechnen; eine Anrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn das Übergangsgeld und die Rente gleichzeitig bezogen werden (Jabben, in: Beck`scher Onlinekommentar Sozialrecht, SGB IX, Stand: 01.06.2011, SGB IX, § 52 SGB IX, Rn. 2). Im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006, für welchen die Kl. den Erstattungsanspruch geltend macht, hat der Beigel. jedoch nicht gleichzeitig Übergangsgeld und eine Rente bezogen. Die laufende Rentenzahlung erfolgte erst ab dem 01.12.2006. Den sich aus dem Rentenbescheid vom 18.10.2006 für diesen Zeitraum ergebenden Nachzahlungsbetrag hat die Bekl. nicht ausbezahlt und später durch Bescheid vom 31.05.2007 aufgehoben. Demnach liegt auch kein Fall des § 103 Abs. 1 SGB X vor, da der Anspruch des Beigel. auf Übergangsgeld für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachträglich entfallen ist.
Dem Erstattungsanspruch steht nicht die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI entgegen. § 116 Abs. 3 SGB VI entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Versicherten &8210; dem Beigel. &8210; und nicht gegenüber der Kl. Dies ergibt sich bereits aus dessen Wortlaut. Es gilt "dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgelds als erfüllt". Hiermit ist jedoch der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI genannte "Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" und nicht der Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers gemeint (Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 116 SGB VI, Rn. 22). Auch der Sinn und Zweck des § 116 Abs. 3 SGB VI steht dem Ausschluss eines Erstattungsanspruchs entgegen. Durch § 116 Abs. 3 SGB VI soll sichergestellt werden, dass für erfolglos erbrachte medizinische Leistungen zur Rehabilitation bereits gezahltes Übergangsgeld auf die nachträglich für diesen Zeitraum bewilligte Rente angerechnet wird und dadurch unbillige Doppelleistungen vermieden werden (Kreikebohm, in: Beck`scher Onlinekommentar Sozialrecht, SGB IV, Stand: 01.06.2011, § 116 SGB VI, Rn. 7). Eine unbillige Doppelleistung an den Beigel. wird aber dadurch vermieden, dass dessen Rentenanspruch gegenüber der Bekl. für den Zeitraum, in dem ihm auch Übergangsgeld bewilligt wurde, in Höhe des bewilligten Übergangsgelds als erfüllt gilt. Infolge dieser Erfüllungsfiktion hat die Bekl. aber gegenüber dem Beigel. Leistungen nicht zu erbringen brauchen und damit eingespart. Die Leistungen, die für diese Erfüllungsfiktion ursächlich waren, hat hingegen die Kl. erbracht. Die Bekl. hat demnach deshalb Leistungen gegenüber dem Beigel. nicht zu erbringen brauchen, weil bereits die Kl. an ihn geleistet hatte. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 3 SGB VI kann es jedoch nicht sein, insofern einen Erstattungsanspruch der Kl. gegenüber der Bekl. auszuschließen. Dies hätte nämlich eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung der Bekl. und im Gegenzug eine nicht zu rechtfertigende Belastung der Kl. zur Folge.
Die Höhe des Erstattungsbetrags hat die Kl. zutreffend beziffert (Bl. 127 f. der Ver-waltungsakte der Bekl.).
Nach alledem steht der Kl. gegenüber der Bekl. der geltend gemachte Erstattungs-anspruch zu. Die Bekl. war demgemäß zu verurteilen, der Kl. das im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 dem Beigel. gewährte Übergangsgeld i. H. v. 2.455,20 EUR zu erstatten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Die Klägerin (Kl.) begehrt von der Beklagten (Bekl.) die Erstattung von an den Beige-ladenen (Beigel.) im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährtem Über-gangsgeld.
Durch Bescheide vom 29.12.2005 und vom 04.07.2006 bewilligte die Kl. dem Beigel. u. a. für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 Übergangsgeld i. H. v. insgesamt 2.455,20 EUR. Die Bekl. bewilligte dem Beigel. durch Bescheid vom 18.10.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab dem 01.12.2006 wurde dem Beigel. eine monatliche Rente i. H. v. 680,41 EUR bewilligt. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden dem Beigel. 613,73 EUR ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 wies der Bescheid eine Ren-tennachzahlung i. H. v. 2.454,92 EUR aus. Die Nachzahlung behielt die Bekl. zunächst ein und hob durch Bescheid vom 31.05.2007 die Nachzahlung aufgrund einer Verrechnung mit dem von der Kl. dem Beigel. gewährten Übergangsgeld auf.
Mit Schreiben vom 29.11.2006 forderte die Kl. von der Bekl. die Erstattung des dem Beigel. im o. g. Zeitraum bewilligten Übergangsgelds. Die Bekl. lehnte mit Schreiben vom 11.12.2006 die Erstattung ab, da das dem Beigel. gewährte Übergangsgeld auf dessen Rente gemäß § 116 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzu-rechnen sei. Infolge dieser Erfüllungsfiktion sei ein Erstattungsanspruch ausge-schlossen.
Mit der am 29.12.2010 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. zu verurteilen, ihr an den Beigel. für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährtes Übergangsgeld i. H. v. 2.455,20 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem an die Kl. gerichteten Schreiben vom 11.12.2006.
Der Beigel. hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Kl. und der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 R 5530/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Erstattungsanspruch infolge des an den Beigel. im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 gewährten Übergangsgelds i. H. v. 2.455,20 EUR zu.
1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. zu Unrecht die Erfüllung des von der Kl. geltend gemachten Erstattungsanspruchs abgelehnt. Das dem Beigel. von der Kl. gewährte Übergangsgeld ist nachrangig gegenüber der von der Bekl. bewilligten Rente (Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 69. EL. 2011, § 104 SGB X, Rn. 63; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Mai 2011, § 104 SGB X, Rn. 8). Grundsätzlich ist zwar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Rente wegen Erwerbsminderung auf das Übergangsgeld anzurechnen; eine Anrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn das Übergangsgeld und die Rente gleichzeitig bezogen werden (Jabben, in: Beck`scher Onlinekommentar Sozialrecht, SGB IX, Stand: 01.06.2011, SGB IX, § 52 SGB IX, Rn. 2). Im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006, für welchen die Kl. den Erstattungsanspruch geltend macht, hat der Beigel. jedoch nicht gleichzeitig Übergangsgeld und eine Rente bezogen. Die laufende Rentenzahlung erfolgte erst ab dem 01.12.2006. Den sich aus dem Rentenbescheid vom 18.10.2006 für diesen Zeitraum ergebenden Nachzahlungsbetrag hat die Bekl. nicht ausbezahlt und später durch Bescheid vom 31.05.2007 aufgehoben. Demnach liegt auch kein Fall des § 103 Abs. 1 SGB X vor, da der Anspruch des Beigel. auf Übergangsgeld für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachträglich entfallen ist.
Dem Erstattungsanspruch steht nicht die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI entgegen. § 116 Abs. 3 SGB VI entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Versicherten &8210; dem Beigel. &8210; und nicht gegenüber der Kl. Dies ergibt sich bereits aus dessen Wortlaut. Es gilt "dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgelds als erfüllt". Hiermit ist jedoch der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI genannte "Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" und nicht der Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers gemeint (Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 116 SGB VI, Rn. 22). Auch der Sinn und Zweck des § 116 Abs. 3 SGB VI steht dem Ausschluss eines Erstattungsanspruchs entgegen. Durch § 116 Abs. 3 SGB VI soll sichergestellt werden, dass für erfolglos erbrachte medizinische Leistungen zur Rehabilitation bereits gezahltes Übergangsgeld auf die nachträglich für diesen Zeitraum bewilligte Rente angerechnet wird und dadurch unbillige Doppelleistungen vermieden werden (Kreikebohm, in: Beck`scher Onlinekommentar Sozialrecht, SGB IV, Stand: 01.06.2011, § 116 SGB VI, Rn. 7). Eine unbillige Doppelleistung an den Beigel. wird aber dadurch vermieden, dass dessen Rentenanspruch gegenüber der Bekl. für den Zeitraum, in dem ihm auch Übergangsgeld bewilligt wurde, in Höhe des bewilligten Übergangsgelds als erfüllt gilt. Infolge dieser Erfüllungsfiktion hat die Bekl. aber gegenüber dem Beigel. Leistungen nicht zu erbringen brauchen und damit eingespart. Die Leistungen, die für diese Erfüllungsfiktion ursächlich waren, hat hingegen die Kl. erbracht. Die Bekl. hat demnach deshalb Leistungen gegenüber dem Beigel. nicht zu erbringen brauchen, weil bereits die Kl. an ihn geleistet hatte. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 3 SGB VI kann es jedoch nicht sein, insofern einen Erstattungsanspruch der Kl. gegenüber der Bekl. auszuschließen. Dies hätte nämlich eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung der Bekl. und im Gegenzug eine nicht zu rechtfertigende Belastung der Kl. zur Folge.
Die Höhe des Erstattungsbetrags hat die Kl. zutreffend beziffert (Bl. 127 f. der Ver-waltungsakte der Bekl.).
Nach alledem steht der Kl. gegenüber der Bekl. der geltend gemachte Erstattungs-anspruch zu. Die Bekl. war demgemäß zu verurteilen, der Kl. das im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 dem Beigel. gewährte Übergangsgeld i. H. v. 2.455,20 EUR zu erstatten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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