L 13 AL 350/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 350/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 350/11 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren L 13 AL 350/11 unter Beiordnung eines von ihm nicht näher benannten Anwalts hat keinen Erfolg.

PKH erhält gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rn. 19).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, auch nicht im Sinne einer bloß gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit. Denn § 421h SGB III, die vorliegend einzig in Frage kommende Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, begründet keine subjektiven Rechte zu seinen Gunsten. Bei § 421h SGB III handelt es sich um eine Vorschrift, die weder eine den Bürger begünstigende Regelung enthält, noch Ansprüche begründen will. Räumt eine Vorschrift aber dem Bürger keine (subjektiven) Rechte - nicht einmal ein Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung - ein, besteht insoweit kein Anspruch auf eine Leistung bzw. entsprechende Ermessensausübung.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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