Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1371/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5333/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1976 geborene Kläger ist ausgebildeter Industriemechaniker (Fachrichtung Betriebstechnik); mit seiner Partnerin N. S. (i.F. N.S.) hat er zwei Kinder (Y., geb. am 2005, und E., geb. am 2008). Der Kläger steht mit N.S. seit Februar 2005 (die Kinder als weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft seit Geburt) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 7. Oktober 2009 (Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010; diese Leistungen beliefen sich auf der Grundlage des vorgenannten Änderungsbescheids auf insgesamt 1.133,00 Euro und setzten sich unter Anrechnung von Kindergeld von je 184,00 Euro aus den Regelleistungen für den Kläger und N.S. (jeweils 323,00 Euro), dem Sozialgeld für die Kinder (jeweils 215,00 Euro) und den Kosten für die Unterkunft und Heizung (anteilig jeweils 106,25 Euro) zusammen.
Nachdem der Kläger einer Meldeaufforderung vom 11. November 2009 zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009 nicht nachgekommen war, senkte der Beklagte die Regelleistung mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2010 um 10 v.H. (32,00 Euro) ab. Ein wegen des Absenkungsbescheids beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12. Februar 2010 - S 17 AS 581/10 ER -), ebenso der Widerspruch des Klägers (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010). Die deswegen am 2. März 2010 zum SG erhobene Klage (S 20 AS 1110/10) hat das SG, das als Gegenstand des Verfahrens den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2010 erachtet hat, mit Urteil vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2010 beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 auf den 4. Januar 2009 (sic) für 10.00 Uhr erneut zu einem persönlichen Gespräch auf der Außenstelle Achern zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens zur Eingliederung in Arbeit sowie des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert; zu diesem Termin erschien der Kläger ebenfalls nicht. Auf das Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2010 machte er - unter Vorlage eines Kassenbelegs der A. GmbH & Co. KG, O., vom 4. Januar 2010 über den Kauf eines Kühlwasserfrostschutzmittels - geltend, dass er den Termin vom 4. Januar 2010 wegen eines unterwegs aufgetretenen Kühlwassermangels nicht habe wahrnehmen können. Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2010 wurde der Bescheid vom 18. Januar 2010 darauf für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 aufgehoben; zugleich verfügte der Beklagte, dass die Leistung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 wegen wiederholter Pflichtverletzung um weitere 20 v.H. (64,60 Euro) der Regelleistung abgesenkt werde, wobei sich unter kumulierender Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 nunmehr ab März 2010 eine monatliche Absenkung um insgesamt 96,60 Euro ergab. Ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers blieb gleichfalls erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Februar 2010 - S 17 AS 793/10 ER -). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen; die von diesem vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
Deswegen hat der Kläger am 15. März 2010 wiederum Klage zum SG erhoben (S 20 AS 1371/10). Er hat vorgebracht, dass er vor dem Termin am 4. Januar 2010 zunächst das Sortiment einiger Gebrauchtwagenhändler in L. angeschaut und sodann gegen 9.15 Uhr auf der Autobahn die Fahrt nach Achern angetreten habe. Schon nach kurzer Zeit habe die rote TemperA.rwarnanzeige zu blinken begonnen; er habe darauf auf einer öffentlichen Toilette an einem etwa 2 km entfernten Rastplatz Wasser zum Befüllen des Kühlers geholt; nach der Weiterfahrt sei die TemperA.ranzeige jedoch kurz vor O. wieder in den roten Bereich gestiegen, weshalb er die Autobahn bei O. verlassen habe, um bei A. gegen 11.05 Uhr Frostschutzmittel zu kaufen. Eine telefonische Benachrichtigung des Beklagten habe nicht erfolgen können, weil er kein Telefon habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2010 ist der Kläger nicht erschienen. Gemäß dem Antrag des Beklagten hat das SG darauf durch Urteil vom 1. Oktober 2010 nach Lage der Akten klageabweisend entschieden; es hat in diesem Verfahren als streitbefangen den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 erachtet. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, für das Versäumen des Meldetermins stehe dem Kläger ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) nicht zur Seite; die "verhängte" Sanktion entspreche nach Höhe und Zeitraum den Regelungen des § 31 Abs. 2, 3 und 6 SGB II.
Schon zuvor hatte der Beklagte den Bescheid vom 30. März 2010 erlassen, mit welchem dem Kläger, N.S. und den beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 bewilligt worden waren, und zwar für den Monat Mai 2010 in Höhe von insgesamt 1.068,40 Euro (Kürzung der Regelleistung um 64,60 Euro, übrige Berechnungsgrundlagen wie im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) sowie ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 1.133,00 Euro. Wegen eines dritten Meldeversäumnisses am 1. Februar 2010 (Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010) war außerdem der Änderungsbescheid vom 8. April 2010 ergangen, mit dem - unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2010 - aufgrund wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 eine Absenkung der Regelleistung um weitere 30 v.H. verfügt worden war (Höhe der gesamten Leistungen im Mai 971,50 Euro, im Juni und Juli jeweils 1.036,10 Euro, im August 1.133,00 Euro). Gegen die Bescheide vom 30. März und 8. April 2010 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein; unter dem 4. April 2011 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid. Deswegen ist beim SG seit 4. Mai 2011 eine neue Klage anhängig (S 13 AS 2306/11); er macht dort wiederum geltend, weder das Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010 noch das Anhörungsschreiben vom 5. Februar 2010 erhalten zu haben.
Gegen das dem Kläger am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 (S 20 AS 1371/10) hat er mit seinem beim LSG am 17. November 2010 eingegangenen Schreiben vom 13. November 2010 zum vorliegenden Verfahren (L 7 AS 5333/10) ein als "Berufung" formuliertes Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung hat er wiederholend vorgebracht, dass er den auf den 4. Januar 2010 festgelegten Gesprächstermin nicht habe wahrnehmen können, weil er seine Fahrt zur Kommunalen Arbeitsförderung auf dem Weg nach Achern mehrmals habe unterbrechen müssen. Er beantrage deshalb, das Urteil des Sozialgerichts abzuändern; die "Abweisung der Klage" solle "aufgehoben werden". Der Beklagte hat die Zurückweisung der "Beschwerde" beantragt; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige die nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Berufungssumme nicht.
Auf die Verfügung vom 20. Dezember 2010, in der der Kläger auf die Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war, sowie auf die weitere richterliche Verfügung vom 21. Januar 2011 (zugestellt am 22. Januar 2011), in welcher beim Kläger - unter Mitteilung der Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung - angefragt worden war, ob das Schreiben vom 13. November 2010 als Berufung oder aber als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden solle, hat dieser trotz Erinnerung nicht reagiert. Ebenso wenig hat der Kläger auf die ihm am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der er auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auch die weitere Berufung des Klägers im Verfahren L 7 AS 5330/10 als unzulässig verworfen.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwölf Bände), die Klageakte des SG (S 20 AS 1371/10), die weiteren Akten des SG (S 20 AS 1110/10, S 13 AS 2306/11), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5333/10) sowie die weitere Senatsakte (L 7 AS 5330/10) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 1. Oktober 2010 die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen können, hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 20. Dezember 2010 sowie 21. Januar und 16. März 2011 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also der nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheide des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn der vom Kläger mit seiner Klage ausdrücklich angegriffene Bescheid vom 10. Februar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010) betrifft eine dreimonatige Absenkung der Regelleistung um jeweils 64,60 Euro, wobei sich allerdings wegen der kumulierenden Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 für die Monate März und April 2010 ein Gesamtbetrag von jeweils 96,60 Euro ergeben hat. Dahingestellt bleiben kann, ob das SG mit Blick auf den im Verfahren streitbefangenen Zeitraum nicht weitere Bescheide in das Klageverfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. hierzu BSG 4-4200 § 31 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris; Rdnr. 16)). Denn der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2011 (und damit sinngemäß auch die Bescheide vom 30. März und 8. April 2010) beim SG mit der Klage im Klageverfahren S 13 AS 2306/11 gesondert angefochten. Er hat damit von seiner Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 (Rdnr. 22)) Gebrauch gemacht hat, was angesichts der mangelnden Zulässigkeit der Berufung nachvollziehbar erscheint. Auf die Frage, ob die Einbeziehung eines Bescheids auch gegen den Willen der Beteiligten überhaupt möglich wäre (vgl. hierzu etwa BSGE 61, 45, 48 = SozR 3-4100 § 113 Nr. 5; BSGE 77, 175, 177 = SozR a.a.O. § 105 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; ferner Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - L 7 R 2804/10 -), kommt es deshalb nicht mehr an. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes wäre im Übrigen - was an sich nicht angeht - selbst dann nicht erreicht, wenn die sich aus dem Bescheid vom 8. April 2010 für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 ergebende Minderung der Regelleistung um insgesamt 161,50 Euro in das vorliegende Verfahren mit einzubeziehen wäre. Auch daraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag von lediglich 354,70 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) nicht überschritten wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist sonach hier eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Deshalb kann hier nicht darauf eingegangen werden, ob etwa eine "kumulierende" Absenkung zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - (juris; Rdnr. 19)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1976 geborene Kläger ist ausgebildeter Industriemechaniker (Fachrichtung Betriebstechnik); mit seiner Partnerin N. S. (i.F. N.S.) hat er zwei Kinder (Y., geb. am 2005, und E., geb. am 2008). Der Kläger steht mit N.S. seit Februar 2005 (die Kinder als weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft seit Geburt) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 7. Oktober 2009 (Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010; diese Leistungen beliefen sich auf der Grundlage des vorgenannten Änderungsbescheids auf insgesamt 1.133,00 Euro und setzten sich unter Anrechnung von Kindergeld von je 184,00 Euro aus den Regelleistungen für den Kläger und N.S. (jeweils 323,00 Euro), dem Sozialgeld für die Kinder (jeweils 215,00 Euro) und den Kosten für die Unterkunft und Heizung (anteilig jeweils 106,25 Euro) zusammen.
Nachdem der Kläger einer Meldeaufforderung vom 11. November 2009 zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009 nicht nachgekommen war, senkte der Beklagte die Regelleistung mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2010 um 10 v.H. (32,00 Euro) ab. Ein wegen des Absenkungsbescheids beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12. Februar 2010 - S 17 AS 581/10 ER -), ebenso der Widerspruch des Klägers (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010). Die deswegen am 2. März 2010 zum SG erhobene Klage (S 20 AS 1110/10) hat das SG, das als Gegenstand des Verfahrens den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2010 erachtet hat, mit Urteil vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2010 beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 auf den 4. Januar 2009 (sic) für 10.00 Uhr erneut zu einem persönlichen Gespräch auf der Außenstelle Achern zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens zur Eingliederung in Arbeit sowie des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert; zu diesem Termin erschien der Kläger ebenfalls nicht. Auf das Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2010 machte er - unter Vorlage eines Kassenbelegs der A. GmbH & Co. KG, O., vom 4. Januar 2010 über den Kauf eines Kühlwasserfrostschutzmittels - geltend, dass er den Termin vom 4. Januar 2010 wegen eines unterwegs aufgetretenen Kühlwassermangels nicht habe wahrnehmen können. Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2010 wurde der Bescheid vom 18. Januar 2010 darauf für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 aufgehoben; zugleich verfügte der Beklagte, dass die Leistung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 wegen wiederholter Pflichtverletzung um weitere 20 v.H. (64,60 Euro) der Regelleistung abgesenkt werde, wobei sich unter kumulierender Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 nunmehr ab März 2010 eine monatliche Absenkung um insgesamt 96,60 Euro ergab. Ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers blieb gleichfalls erfolglos (Beschluss des SG vom 25. Februar 2010 - S 17 AS 793/10 ER -). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen; die von diesem vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
Deswegen hat der Kläger am 15. März 2010 wiederum Klage zum SG erhoben (S 20 AS 1371/10). Er hat vorgebracht, dass er vor dem Termin am 4. Januar 2010 zunächst das Sortiment einiger Gebrauchtwagenhändler in L. angeschaut und sodann gegen 9.15 Uhr auf der Autobahn die Fahrt nach Achern angetreten habe. Schon nach kurzer Zeit habe die rote TemperA.rwarnanzeige zu blinken begonnen; er habe darauf auf einer öffentlichen Toilette an einem etwa 2 km entfernten Rastplatz Wasser zum Befüllen des Kühlers geholt; nach der Weiterfahrt sei die TemperA.ranzeige jedoch kurz vor O. wieder in den roten Bereich gestiegen, weshalb er die Autobahn bei O. verlassen habe, um bei A. gegen 11.05 Uhr Frostschutzmittel zu kaufen. Eine telefonische Benachrichtigung des Beklagten habe nicht erfolgen können, weil er kein Telefon habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2010 ist der Kläger nicht erschienen. Gemäß dem Antrag des Beklagten hat das SG darauf durch Urteil vom 1. Oktober 2010 nach Lage der Akten klageabweisend entschieden; es hat in diesem Verfahren als streitbefangen den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 erachtet. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, für das Versäumen des Meldetermins stehe dem Kläger ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) nicht zur Seite; die "verhängte" Sanktion entspreche nach Höhe und Zeitraum den Regelungen des § 31 Abs. 2, 3 und 6 SGB II.
Schon zuvor hatte der Beklagte den Bescheid vom 30. März 2010 erlassen, mit welchem dem Kläger, N.S. und den beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 bewilligt worden waren, und zwar für den Monat Mai 2010 in Höhe von insgesamt 1.068,40 Euro (Kürzung der Regelleistung um 64,60 Euro, übrige Berechnungsgrundlagen wie im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) sowie ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 1.133,00 Euro. Wegen eines dritten Meldeversäumnisses am 1. Februar 2010 (Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010) war außerdem der Änderungsbescheid vom 8. April 2010 ergangen, mit dem - unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2010 - aufgrund wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 eine Absenkung der Regelleistung um weitere 30 v.H. verfügt worden war (Höhe der gesamten Leistungen im Mai 971,50 Euro, im Juni und Juli jeweils 1.036,10 Euro, im August 1.133,00 Euro). Gegen die Bescheide vom 30. März und 8. April 2010 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein; unter dem 4. April 2011 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid. Deswegen ist beim SG seit 4. Mai 2011 eine neue Klage anhängig (S 13 AS 2306/11); er macht dort wiederum geltend, weder das Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010 noch das Anhörungsschreiben vom 5. Februar 2010 erhalten zu haben.
Gegen das dem Kläger am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 (S 20 AS 1371/10) hat er mit seinem beim LSG am 17. November 2010 eingegangenen Schreiben vom 13. November 2010 zum vorliegenden Verfahren (L 7 AS 5333/10) ein als "Berufung" formuliertes Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung hat er wiederholend vorgebracht, dass er den auf den 4. Januar 2010 festgelegten Gesprächstermin nicht habe wahrnehmen können, weil er seine Fahrt zur Kommunalen Arbeitsförderung auf dem Weg nach Achern mehrmals habe unterbrechen müssen. Er beantrage deshalb, das Urteil des Sozialgerichts abzuändern; die "Abweisung der Klage" solle "aufgehoben werden". Der Beklagte hat die Zurückweisung der "Beschwerde" beantragt; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige die nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Berufungssumme nicht.
Auf die Verfügung vom 20. Dezember 2010, in der der Kläger auf die Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war, sowie auf die weitere richterliche Verfügung vom 21. Januar 2011 (zugestellt am 22. Januar 2011), in welcher beim Kläger - unter Mitteilung der Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung - angefragt worden war, ob das Schreiben vom 13. November 2010 als Berufung oder aber als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden solle, hat dieser trotz Erinnerung nicht reagiert. Ebenso wenig hat der Kläger auf die ihm am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der er auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auch die weitere Berufung des Klägers im Verfahren L 7 AS 5330/10 als unzulässig verworfen.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwölf Bände), die Klageakte des SG (S 20 AS 1371/10), die weiteren Akten des SG (S 20 AS 1110/10, S 13 AS 2306/11), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5333/10) sowie die weitere Senatsakte (L 7 AS 5330/10) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 1. Oktober 2010 die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen können, hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 20. Dezember 2010 sowie 21. Januar und 16. März 2011 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also der nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheide des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn der vom Kläger mit seiner Klage ausdrücklich angegriffene Bescheid vom 10. Februar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010) betrifft eine dreimonatige Absenkung der Regelleistung um jeweils 64,60 Euro, wobei sich allerdings wegen der kumulierenden Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 für die Monate März und April 2010 ein Gesamtbetrag von jeweils 96,60 Euro ergeben hat. Dahingestellt bleiben kann, ob das SG mit Blick auf den im Verfahren streitbefangenen Zeitraum nicht weitere Bescheide in das Klageverfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. hierzu BSG 4-4200 § 31 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris; Rdnr. 16)). Denn der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2011 (und damit sinngemäß auch die Bescheide vom 30. März und 8. April 2010) beim SG mit der Klage im Klageverfahren S 13 AS 2306/11 gesondert angefochten. Er hat damit von seiner Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 (Rdnr. 22)) Gebrauch gemacht hat, was angesichts der mangelnden Zulässigkeit der Berufung nachvollziehbar erscheint. Auf die Frage, ob die Einbeziehung eines Bescheids auch gegen den Willen der Beteiligten überhaupt möglich wäre (vgl. hierzu etwa BSGE 61, 45, 48 = SozR 3-4100 § 113 Nr. 5; BSGE 77, 175, 177 = SozR a.a.O. § 105 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; ferner Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - L 7 R 2804/10 -), kommt es deshalb nicht mehr an. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes wäre im Übrigen - was an sich nicht angeht - selbst dann nicht erreicht, wenn die sich aus dem Bescheid vom 8. April 2010 für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 ergebende Minderung der Regelleistung um insgesamt 161,50 Euro in das vorliegende Verfahren mit einzubeziehen wäre. Auch daraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag von lediglich 354,70 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) nicht überschritten wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist sonach hier eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Deshalb kann hier nicht darauf eingegangen werden, ob etwa eine "kumulierende" Absenkung zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - (juris; Rdnr. 19)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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