Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 446/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 52/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 45/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die KV ist berechtigt, die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung abhängig zu machen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 5.432,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten insbesondere um die Pflicht zur Vorlage einer Lebensbescheinigung als Voraussetzung zur Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.04.2009 die grundsätzliche Teilnahme des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung aufgrund eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs mit einem Anspruchssatz von 1,9844 % fest.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11.11.2009 darauf hin, dass die Einbeziehung in die erweiterte Honorarverteilung voraussetze, dass die Berechtigung jedes einzelnen Anspruchs bei einer Überprüfung jederzeit nachgewiesen werden könne. Sie bitte deshalb, die beigefügte Lebensbescheinigung durch eine dienstsiegelführende Stelle (auch durch den Hausarzt oder die Bank) beglaubigen zu lassen und bis spätestens 31.12.2009 zurückzusenden. Sollte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Lebensbescheinigung vorlegen, sehe sie sich gezwungen, die Zahlungen aus der erweiterten Honorarverteilung zunächst einzustellen. Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 03.03.2010. Darin teilte sie weiter mit, sie habe ab Februar 2010 die monatlichen Zahlungen an den Kläger eingestellt.
Der Kläger legte dann mit Schreiben vom 14.04.2010 unter Protest eine Lebensbescheinigung der Stadt A-Stadt vom 13.04.2010 vor.
Der Kläger hat am 18.03.2010 die Klage über das SG Würzburg, das mit Beschluss vom 21.05.2010 – S 1 SV 4/10 – den Rechtsstreit an das SG Marburg verwiesen hat, erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Zahlung von der Vorlage der Lebensbescheinigung abhängig zu machen. Die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts D-Stadt sei auch für die Beklagte bindend. Seine schriftlichen Äußerungen gäben hinreichend seine agierende Lebenskraft wieder.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Eintritt des Versorgungsfalls an ihn den auf 1,9844 % festgeschriebenen Anteil an der erweiterten Honorarverteilung ohne die Leistung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 EUR Abschlag Februar 2009 nebst 5 v. H. Verzugsjahreszinsen ab 28.02.2010 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die EHV-Rate Monat März 2009 in Höhe von 150,00 EUR nebst 5 v. H. Jahreszinsen ab dem 01.04.2010 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den von der Beklagten ermittelten EHV-Quartalsabschlussbetrag für das 3. Quartal 2009 in Höhe von 132,77 EUR nebst 5 v. H. Jahreszinsen ab dem 01.01.2010 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Datum vom 30.04.2010 erklärt, sie habe nunmehr die Überweisung der monatlichen Raten für Februar und März 2010 von insgesamt 300,00 EUR veranlasst. Die noch ausstehende Restzahlung für das Quartal III/09 von 132,77 EUR werde mit der Restzahlung für das Quartal IV/09 in der 17. KW an den Kläger überwiesen. Damit sei eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Bezüglich der Klageanträge zu 2. bis 4. ist aber Erledigung eingetreten, da die Beklagte nach Vorlage der Lebensbescheinigung die strittigen Zahlungen vorgenommen hat. Die Klage war daher bzgl. der Klageanträge zu 2. bis 4. schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Feststellungsantrag zu 1. ist aber mit Vorlage der Lebensbescheinigung noch nicht erledigt, da nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte auch in der Zukunft die Vorlage einer Lebensbescheinigung verlangen wird.
Die Klage ist aber im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Eintritt des Versorgungsfalls an ihn den auf 1,9844 % festgeschriebenen Anteil an der erweiterten Honorarverteilung ohne die Leistung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist berechtigt, die Teilnahme des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen.
Ein Anspruch auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung besteht erst dann, wenn alle Voraussetzungen nachgewiesen sind. Trotz bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes geht das Fehlen eines Nachweises zu Lasten des Klägers. Anspruchsvoraussetzung ist somit auch, dass der Kläger noch lebt. Dies folgt bereits aus den Anspruchsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung. Einer besonderen Regelung hierfür bedarf es nicht.
Die Lebensbescheinigung kann aber nur vom Kläger selbst beigebracht werden.
Die Vorlage einer Lebensbescheinigung ist auch nicht unzumutbar. Für die gesetzliche Rentenversicherung wird diese in Ermächtigung der Zahlstellen der Deutschen Post AG ausdrücklich in § 115 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geregelt (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2000 – B 5 RJ 38/99 R – BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr. 1 = NZS 2001, 150 = SGb 2001, 204 = 2000, 1039, hier zitiert nach juris, Rdnr. 19).
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb in dem Verlangen auf Vorlage einer Lebensbescheinigung eine Nötigung zu sehen sein sollte. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vorlage kann auch eine Grundrechtsverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Menschenwürde, nicht gesehen werden.
Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen vorliegen (§ 144 Abs. 1 und 2 SGG). Auch wenn die Kammer von der Erreichung des Berufungsstreitwerts ausgeht, so obliegt die Entscheidung hierüber dem Landessozialgericht. Die Berufung war deshalb vorsorglich zuzulassen, da eine Entscheidung höherer Instanzen über die Vorlagepflicht noch nicht ergangen ist und die Kammer dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert kann dem Verfahren nicht zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klägerseits dem Verfahren offensichtlich über die Kosten von 5,00 EUR im konkreten Fall hinausgehende Bedeutung des Rechtsstreits und den Feststellungsantrag kann aus den Kosten für die Lebensbescheinigung nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens geschlossen werden. Von daher war als Streitwert vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen. Hinzu kommen die Beträge der Zahlungsanträge, da der Kläger trotz Hinweis des Gerichts den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 5.432,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten insbesondere um die Pflicht zur Vorlage einer Lebensbescheinigung als Voraussetzung zur Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.04.2009 die grundsätzliche Teilnahme des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung aufgrund eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs mit einem Anspruchssatz von 1,9844 % fest.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11.11.2009 darauf hin, dass die Einbeziehung in die erweiterte Honorarverteilung voraussetze, dass die Berechtigung jedes einzelnen Anspruchs bei einer Überprüfung jederzeit nachgewiesen werden könne. Sie bitte deshalb, die beigefügte Lebensbescheinigung durch eine dienstsiegelführende Stelle (auch durch den Hausarzt oder die Bank) beglaubigen zu lassen und bis spätestens 31.12.2009 zurückzusenden. Sollte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Lebensbescheinigung vorlegen, sehe sie sich gezwungen, die Zahlungen aus der erweiterten Honorarverteilung zunächst einzustellen. Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 03.03.2010. Darin teilte sie weiter mit, sie habe ab Februar 2010 die monatlichen Zahlungen an den Kläger eingestellt.
Der Kläger legte dann mit Schreiben vom 14.04.2010 unter Protest eine Lebensbescheinigung der Stadt A-Stadt vom 13.04.2010 vor.
Der Kläger hat am 18.03.2010 die Klage über das SG Würzburg, das mit Beschluss vom 21.05.2010 – S 1 SV 4/10 – den Rechtsstreit an das SG Marburg verwiesen hat, erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Zahlung von der Vorlage der Lebensbescheinigung abhängig zu machen. Die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts D-Stadt sei auch für die Beklagte bindend. Seine schriftlichen Äußerungen gäben hinreichend seine agierende Lebenskraft wieder.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Eintritt des Versorgungsfalls an ihn den auf 1,9844 % festgeschriebenen Anteil an der erweiterten Honorarverteilung ohne die Leistung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 EUR Abschlag Februar 2009 nebst 5 v. H. Verzugsjahreszinsen ab 28.02.2010 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die EHV-Rate Monat März 2009 in Höhe von 150,00 EUR nebst 5 v. H. Jahreszinsen ab dem 01.04.2010 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den von der Beklagten ermittelten EHV-Quartalsabschlussbetrag für das 3. Quartal 2009 in Höhe von 132,77 EUR nebst 5 v. H. Jahreszinsen ab dem 01.01.2010 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Datum vom 30.04.2010 erklärt, sie habe nunmehr die Überweisung der monatlichen Raten für Februar und März 2010 von insgesamt 300,00 EUR veranlasst. Die noch ausstehende Restzahlung für das Quartal III/09 von 132,77 EUR werde mit der Restzahlung für das Quartal IV/09 in der 17. KW an den Kläger überwiesen. Damit sei eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratungen gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Bezüglich der Klageanträge zu 2. bis 4. ist aber Erledigung eingetreten, da die Beklagte nach Vorlage der Lebensbescheinigung die strittigen Zahlungen vorgenommen hat. Die Klage war daher bzgl. der Klageanträge zu 2. bis 4. schon aus diesem Grund abzuweisen. Der Feststellungsantrag zu 1. ist aber mit Vorlage der Lebensbescheinigung noch nicht erledigt, da nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte auch in der Zukunft die Vorlage einer Lebensbescheinigung verlangen wird.
Die Klage ist aber im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Eintritt des Versorgungsfalls an ihn den auf 1,9844 % festgeschriebenen Anteil an der erweiterten Honorarverteilung ohne die Leistung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist berechtigt, die Teilnahme des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung von der vorherigen Beibringung einer Lebensbescheinigung durch ihn abhängig zu machen.
Ein Anspruch auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung besteht erst dann, wenn alle Voraussetzungen nachgewiesen sind. Trotz bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes geht das Fehlen eines Nachweises zu Lasten des Klägers. Anspruchsvoraussetzung ist somit auch, dass der Kläger noch lebt. Dies folgt bereits aus den Anspruchsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung. Einer besonderen Regelung hierfür bedarf es nicht.
Die Lebensbescheinigung kann aber nur vom Kläger selbst beigebracht werden.
Die Vorlage einer Lebensbescheinigung ist auch nicht unzumutbar. Für die gesetzliche Rentenversicherung wird diese in Ermächtigung der Zahlstellen der Deutschen Post AG ausdrücklich in § 115 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geregelt (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2000 – B 5 RJ 38/99 R – BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr. 1 = NZS 2001, 150 = SGb 2001, 204 = 2000, 1039, hier zitiert nach juris, Rdnr. 19).
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb in dem Verlangen auf Vorlage einer Lebensbescheinigung eine Nötigung zu sehen sein sollte. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vorlage kann auch eine Grundrechtsverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Menschenwürde, nicht gesehen werden.
Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung war zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen vorliegen (§ 144 Abs. 1 und 2 SGG). Auch wenn die Kammer von der Erreichung des Berufungsstreitwerts ausgeht, so obliegt die Entscheidung hierüber dem Landessozialgericht. Die Berufung war deshalb vorsorglich zuzulassen, da eine Entscheidung höherer Instanzen über die Vorlagepflicht noch nicht ergangen ist und die Kammer dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert kann dem Verfahren nicht zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klägerseits dem Verfahren offensichtlich über die Kosten von 5,00 EUR im konkreten Fall hinausgehende Bedeutung des Rechtsstreits und den Feststellungsantrag kann aus den Kosten für die Lebensbescheinigung nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens geschlossen werden. Von daher war als Streitwert vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen. Hinzu kommen die Beträge der Zahlungsanträge, da der Kläger trotz Hinweis des Gerichts den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat.
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