L 3 R 191/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 217/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 191/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 12/11 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als Einzelunternehmer nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Befreiung von dieser Versicherungspflicht und die Pflicht zur Abführung von Beiträgen auf dieser Grundlage.

Der Kläger betreibt seit dem 1990 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein Bestattungsunternehmen. Er erzielte nach Aufnahme der Tätigkeit Gewinne aus Gewerbebetrieb in den Monaten Juni bis Dezember 1990 in Höhe von 3.969,00 DM und im gesamten Jahr 1991 in Höhe von 71.564,00 DM.

Bei der Beklagten erfolgte nach einem Antrag des Klägers auf Klärung seines Rentenversicherungskontos intern im Februar 2008 eine Anfrage bei dem Bereich Beitragsverfahren im Hinblick auf eine Versicherungspflicht des Klägers auf Grund der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. März 2008 mit, er habe bis zum 31. Dezember 1991 der Versicherungspflicht nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) unterlegen, die nach § 229a Abs. 1 SGB VI im Anschluss daran fortbestanden habe. Er werde gebeten mitzuteilen, ob die Beitragsberechnung auf der Grundlage der Bezugsgröße (Ost) oder einkommensgerecht erfolgen solle.

Mit Bescheid vom 26. August 2008 stellte die Beklagte die über den 31. Dezember 1991 fortbestehende Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 SGB VI auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit im Beitrittsgebiet fest. Sie forderte Beiträge jeweils in Höhe des maßgebenden Regelbeitrags entsprechend der beigefügten Beitragsrechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. August 2008 in Höhe von insgesamt 27.733,28 EUR. Für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 30. November 2002 sei der Anspruch auf Beiträge verjährt.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 12. September 2008 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, bei der Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei er von einem Mitarbeiter der H. M. Versicherung, Herrn B., dahingehend beraten worden, er müsse einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Nach seiner Erinnerung habe er einen solchen Antrag auch unterschrieben, habe eine Durchschrift hiervon aber nicht mehr in seinen Unterlagen auffinden können. Herr B. habe ihm damals zugesichert - woran dieser sich heute nicht mehr erinnern könne -, sich um alle Formalitäten kümmern zu wollen. Er, der Kläger, verweise auf eine als Anlage beigefügte schriftliche Erklärung des Versicherungsvertreters H. H. vom 11. Juli 2008, dieser habe Anfang 1994 den Antrag bzw. Unterlagen des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherung gesehen. Auf Grund des damaligen Gesprächs und gemeinsamer Durchsicht der Unterlagen des Klägers habe Herr H. ebenso die Befreiung beantragt und sei seitdem nicht mehr in der Rentenversicherung versichert. Er, der Kläger, wisse nicht genau, ob das Schreiben, das Herr H. gesehen habe, das Antragsschreiben über die Befreiung von der Versicherung oder das entsprechende Bestätigungsschreiben gewesen sei. Er sei bei der aktuellen Suche auf ein Unterlagenfragment gestoßen, bei dem es sich möglicherweise um eine Bestätigung des Rentenversicherungsträgers handele. Auf die Kopie, auf dem der Adressat des Schreibens fehlt, wird bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 53 der Verwaltungsakte). Er habe sich selbst privat für das Alter versichert. Das nachträgliche Einziehen von monatlichen Beiträgen in der geforderten Höhe sei unbillig. Im Übrigen sei er zu einer entsprechenden Zahlung nicht in der Lage.

Mit Rückantwort vom 16. Sptember 2008 erklärte die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber der Beklagten, unter den mitgeteilten Personenstandsdaten des Klägers seien ein Rentenvorgang, ein Beitragskonto oder eine Versicherungsnummer dort nicht zu ermitteln.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 als unbegründet zurück. Der Kläger sei auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit nach § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung des Klägers von dieser Versicherungspflicht bzw. ein bis zum 30. September 2001 eingegangener Antrag auf Befreiung seien nicht nachgewiesen. Das von dem Kläger vorgelegte Fragment eines Schreibens sei ihm nicht eindeutig zuzuordnen. Die Beiträge seien in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Beitragsrechnung sowie den zum Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Beitragsbescheiden vom 23. Oktober 2008 (Beitrag September 2008 417,90 EUR, Säumniszuschläge 281,50 EUR), 20. November 2008 (Beitrag Oktober 2008 417,90 EUR, Säumniszuschläge 285,50 EUR), 18. Dezember 2008 (Beitrag November 2008 417,90 EUR, Säumniszuschläge 289,50 EUR), 22. Januar 2009 (Säumniszuschläge 567,00 EUR) und vom 20. Februar 2009 (Beitrag Januar 2009 424,87 EUR, Säumniszuschläge 298,00 EUR) zutreffend berechnet worden.

Der Kläger hat am 26. März 2009 bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Er sei über die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, informiert worden. Er habe einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterzeichnet und diesen abgesandt. Im Jahr 1994 habe er noch über ein diesen Vorgang betreffendes Schriftstück verfügt. Nach einer Bedenkzeit habe er per 1. August 1991 zum Zweck der Alterssicherung eine Lebensversicherungspolice und per 1. Juli 1994 und 1. April 2006 Rentenversicherungspolicen bei privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Da er davon ausgegangen sei, dass er bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, habe er auch die Nachholfristen für eine Befreiung nicht wahrgenommen. Ihm seien fünf weitere Fälle bekannt, in denen die Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht später nicht mehr hätten aufgefunden werden können. Dieser Umstand könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kläger hat im Übrigen auf seine eidesstattliche Versicherung vom 16. März 2009 zu seinem Vorbringen verwiesen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 24 der Gerichtsakte).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2009 verwiesen. Der Kläger sei grundsätzlich seit Juni 1990 mit der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig zunächst nach § 10 SVG und ab dem 1. Januar 1992 nach § 229a Abs. 1 SGB VI gewesen. Er könne weder eine Befreiung von der Versicherungspflicht noch eine entsprechende Antragstellung nachweisen. Zur Antragstellung gehöre nicht nur die Absendung, sondern auch der Zugang des Antrags.

Gegen das ihm am 28. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2010 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er mache nur Entgeltpunkte aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990 geltend, sodass es auf eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für nachfolgende Zeiträume nicht ankomme. Nach 16 Jahren oblägen im Übrigen Nachweise für seine Versicherungspflicht nicht ihm, sondern der Beklagten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 und die Beitragsbescheide vom 23. Oktober, 20. November, 18. Dezember 2008, 22. Januar und 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Zugang eines Antrags auf Befreiung oder Beendigung der Versicherungspflicht sei nicht nachgewiesen. Es sei dem Kläger zuzurechnen, dass der Antrag beim Rentenversicherungsträger nicht eingegangen sei und er keine Nachfrage zum Stand des Verfahrens getätigt habe.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er werde eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der DKV, welcher gegenüber der Beklagten "die Kündigung" abgesandt habe, vorlegen. Der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Januar 2011 ist vom Senat stillschweigend entsprochen worden. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Dem Kläger ist vor dem Sozialgericht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Die durch einen anderen Gerichtstermin der Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren am 7. Juni 2010 um 13.00 Uhr erforderlich gewordene Verlegung der Teminsstunde zur mündlichen Verhandlung an diesem Tag von 13.00 Uhr auf 15.00 Uhr ist in Absprache mit dieser Prozessbevollmächtigten und unter nachfolgender Bestätigung mit Telefaxschreiben des Gerichts am 31. Mai 2010 erfolgt. Das Sozialgericht hat mit dem tatsächlichen Beginn der mündlichen Verhandlung am Terminstag dann bis um 15.50 Uhr zugewartet, ohne dass eine Verhinderung der Klägerseite mitgeteilt worden ist.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht vom 26. August 2008 einschließlich der diesem angefügten Beitragsrechnung sowie - auf Grund der von der Beklagten vorgenommenen Verbescheidung im Rahmen des Widerspruchsbescheides - die Beitragsbescheide vom 23. Oktober, 20. November, 18. Dezember 2008 sowie vom 22. Januar und 20. Februar 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2008. Diese Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 229a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpfte an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 1. Januar 1992, bei einem vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein.

Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am 31. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI wäre, hat die Beklagte zutreffend auf § 10 SVG abgestellt.

Das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am 1. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, werden nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SVG auf Antrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die hier einschlägigen Regelungen der SVO, der StaatlSVO und des SVG noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag).

Für den Kläger ergab sich eine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit auch nicht aus dem maßgebenden Übergangsrecht, da er am 1. Juni 1990, d.h. vor dem 1. August 1991, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat in Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606) nur für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1991 (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes) normiert, dass § 10 SVG nicht mehr gilt, soweit er bestimmt, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

Anhaltspunkte für einen vor dem 31. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 10 SVG bzw. § 229a SGB VI sind nicht erkennbar. Die Absendung eines solchen Antrags ist vom Kläger bereits nicht im Hinblick auf Inhalt, Adressaten oder Datum konkret bezeichnet. Im Übrigen wäre auf Grund der vom Gesetz vorgegebenen Ausschlussfrist der Nachweis des - fristgerechten -Zugangs bei einer zuständigen Behörde maßgebend.

Die Regelung in § 231 Abs. 6 SGB VI findet hier keine Anwendung, da der Kläger selbst angibt, bereits bei Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung informiert gewesen zu sein.

Eine Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide ist nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht gerügt worden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den §§ 157 bis 160, 165 SGB VI. Grundlage der Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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