Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Stendal (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 LW 3/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 196/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 abgelehnt hat.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 2005 für die 1961 geborene Klägerin die Versicherungspflicht als Landwirt ab dem 1. Oktober 2003 fest. Am 13. August 2004 hatte die Klägerin die Befreiung von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten beantragt mit der Begründung, sie verfüge über eigene Einkünfte. Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 gab die Klägerin an, (erst) seit dem 1. Mai 2004 das landwirtschaftliche Unternehmen in K. mit einer Größe von 143,38 ha für das Jahr 2005 und mit einer Größe von 150,75 ha im Jahr 2006 zu führen und zu bewirtschaften. Sie legte ferner eine von ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 20. August 2007 unterzeichnete Erklärung für die Beklagte sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Pflegekasse vor, wonach sie das landwirtschaftliche Unternehmen K., Gut H., seit dem 1. Mai 2004 als selbstständige landwirtschaftliche Unternehmerin bewirtschafte. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 den Bescheid vom 19. August 2005 für die Zeit bis zum 30. April 2004 zurück.
Am 22. Juni 2007 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf. Die Klägerin gab u.a. an, sie erhalte monatlich von ihrem – sie in diesem Verfahren vertretenden – Prozessbevollmächtigten 450,00 EUR für (stundenweise) Tätigkeiten in dessen Büro in H.-Bad M., damit sie sozial abgesichert sei. Hierfür gebe es keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur mündliche Absprachen.
Mit Bescheid vom 10. September 2007 wurde die Klägerin für die Zeit ab dem 21. November 2006 von der Versicherungspflicht befreit. In dem Befreiungsbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Beitragsrückstand in Höhe von 6.184,25 EUR bestehe. Hinsichtlich dieses Beitragsrückstandes wurden in der Folgezeit zahlreiche Vollstreckungsversuche – erfolglos – unternommen, u.a. ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, wobei die eidesstattliche Versicherung aus gesundheitlichen Gründen infolge zweier erlittener Reitunfälle von der Klägerin nicht abgegeben werden konnte.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 wurde die Klägerin gebeten, umgehend die lückenlosen Einkommensnachweise für die Zeit ab Mai 2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wurde hieran erinnert. Mit Bescheid vom 26. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 ab. Für diese Zeit habe die Klägerin trotz Erinnerung keine Nachweise eingereicht, die einen Befreiungstatbestand belegten. Den hiergegen am 31. Dezember 2007 eingelegten nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Nachweise für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen weiterhin nicht vor.
Gegen den am 21. Oktober 2008 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Telefax vom 24. November 2008 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 aufzuheben. Trotz Aufforderung und Erinnerung ist die Klage nicht begründet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vollständig der Rechtslage entspreche.
Gegen den ihr am 29. Juni 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2010 ist der Klägerin eine Frist bis zum 6. Dezember 2010 gesetzt und aufgegeben worden, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 für jeden Monat im Einzelnen nachzuweisen, dass sie regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 EUR (monatlich 400,00 EUR) überschreitet, erzielt habe. Sie ist ferner darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Erklärungen oder Beweismittel zurückgewiesen werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden könne (§ 106a Abs. 3 SGG). Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. November 2010 erhalten. Seinen daraufhin gestellten Fristverlängerungsanträgen zunächst bis zum 31. Januar 2011 und dann bis zum 28. Februar 2011 ist stattgegeben worden. Am 28. Februar 2011 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 seien monatlich zwischen 401,00 und 450,00 EUR an sie gezahlt worden. Die Zahlungen seien über Konten, bar oder durch Verrechnung erfolgt. Insoweit werde auf Kopien von zwei Kontoauszügen von Oktober und November 2005 Bezug genommen sowie auf ein vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Beitragsnachweis" für Dezember 2005 ausgefüllten Formular der T. Krankenkasse. Die Verrechnungen seien monatlich bezüglich der Betriebs- und Nebenkosten aus dem gemeinsamen Pachtverhältnis (Strom, Wasser, Flächenbeiträge, Versicherungen etc.) erfolgt. Ferner hätten die Zahlungen/Verrechnungen die Übernahme von Telefonkosten, monatliche Zahlungen in eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie weitere Tierarzt- und Laborkosten betroffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin weitere Unterlagen in Kopie vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 103 bis 109 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und sie in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat darauf hingewiesen, für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei maßgebend, dass ein regelmäßiges Einkommen nachgewiesen werde. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" setze eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus. "Regelmäßig" sei das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nur dann, wenn zu erwarten sei, dass es bei normalem Ablauf der Dinge voraussichtlich über mehr als zwei Monate erzielt werde. Die Klägerin habe Kontoauszüge mit Zahlungseingängen am 11. Oktober und 9. November 2005 in Höhe von je 450,00 EUR vorgelegt. Bei dem übersandten "Beitragsnachweis" für die T. Krankenkasse vom 16. Mai 2006 für den Monat Dezember 2005 könne diesem nicht entnommen werden, ob es sich dabei um einen Nachweis für die Klägerin gehandelt habe; jedenfalls sei das Bruttoeinkommen nicht ausgewiesen. Insgesamt reichten die vorgelegten Unterlagen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum von Mai 2004 bis Juni 2006 nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008, in dem die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin zur Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 19. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10. September 2007 bindend festgestellt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG werden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800,00 EUR überschreitet. Den Bezug eines solchen regelmäßigen Einkommens hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" setzt – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R -, SozR 3 – 5868 § 3 Nr. 5). Sofern es sich um das Beziehen von Arbeitsentgelt handelt, kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an. Wenn Gehalt monatlich geleistet wird, ist der Rhythmus für die Frage eines regelmäßigen Bezuges bestimmend. Längere Unterbrechungen sind demnach schädlich (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1973 = BSGE 35, 126, 128).
Hier ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kein regelmäßiges Arbeitsentgelt für geleistete Büroarbeit bei ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Für die Monate Oktober und November 2005 ist jeweils ein Kontoauszug mit einer Überweisung des Klägerbevollmächtigten an die Klägerin in Höhe von jeweils 450,00 EUR vorgelegt worden; dass es sich dabei um die Entlohnung für geleistete Arbeitsstunden handelt, ist aus dem Auszug nicht ersichtlich. Zudem ist in dem Kontoauszug gleichzeitig eine Beitragsüberweisung der Klägerin selbst an die T. Krankenkasse zu entnehmen, was für eine freiwillige Versicherung dort und damit gegen das gleichzeitige Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spricht. Das Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit von Mai 2004 bis zumindest November 2005 und damit das Fehlen eines regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt für geleistete Bürostunden ergibt sich auch aus der Fotokopie einer Bescheinigung für die Agentur für Arbeit vom 27. November 2009 (Bl. 103 bis 105 Gerichtsakte). Darin hatte der Klägerbevollmächtigte anzugeben, während welcher Zeit in den letzten fünf Jahren die Klägerin bei ihm beschäftigt gewesen sei. Er hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach seinen Angaben bescheinigt, sie sei vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihm als Bürogehilfin beschäftigt gewesen; innerhalb des vom Unterzeichnungsdatum des 27. November 2009 an zurückliegenden Fünfjahreszeitraums von November 2004 bis zum 30. November 2005 hat damit auch auf der Grundlage dieser Bescheinigung kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Auch aus dem im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten "Dauerbeitragsnachweis" ab Juli 2006 und dem im Berufungsverfahren vorgelegten "Einzelbeitragsnachweis" für Dezember 2005 kann sich für den Zeitraum von Mai 2004 an nichts anderes ergeben. Zudem sind die Beitragsnachweise jeweils vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt worden, ohne dass ersichtlich ist, dass diese tatsächlich bei der T. Krankenkasse eingegangen sind sowie für welche Person und für welches Arbeitsentgelt dieser Nachweis gelten soll.
Da jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November 2005 keinerlei Nachweise für ein versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von Arbeitsentgelt weder innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis zum 28. Februar 2011 noch in der mündlichen Verhandlung des Senats erbracht worden sind, kommt es für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf den eventuellen Nachweis eines dann vorhandenen regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt nicht mehr an, da insoweit der gestellte Befreiungsantrag verbraucht war und ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hätte gestellt werden müssen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Auch wird gemäß § 3 Abs. 2a Satz 1 ALG unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist. Hier lagen die Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November 2005 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 abgelehnt hat.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 2005 für die 1961 geborene Klägerin die Versicherungspflicht als Landwirt ab dem 1. Oktober 2003 fest. Am 13. August 2004 hatte die Klägerin die Befreiung von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten beantragt mit der Begründung, sie verfüge über eigene Einkünfte. Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 gab die Klägerin an, (erst) seit dem 1. Mai 2004 das landwirtschaftliche Unternehmen in K. mit einer Größe von 143,38 ha für das Jahr 2005 und mit einer Größe von 150,75 ha im Jahr 2006 zu führen und zu bewirtschaften. Sie legte ferner eine von ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 20. August 2007 unterzeichnete Erklärung für die Beklagte sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Pflegekasse vor, wonach sie das landwirtschaftliche Unternehmen K., Gut H., seit dem 1. Mai 2004 als selbstständige landwirtschaftliche Unternehmerin bewirtschafte. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 den Bescheid vom 19. August 2005 für die Zeit bis zum 30. April 2004 zurück.
Am 22. Juni 2007 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf. Die Klägerin gab u.a. an, sie erhalte monatlich von ihrem – sie in diesem Verfahren vertretenden – Prozessbevollmächtigten 450,00 EUR für (stundenweise) Tätigkeiten in dessen Büro in H.-Bad M., damit sie sozial abgesichert sei. Hierfür gebe es keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur mündliche Absprachen.
Mit Bescheid vom 10. September 2007 wurde die Klägerin für die Zeit ab dem 21. November 2006 von der Versicherungspflicht befreit. In dem Befreiungsbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Beitragsrückstand in Höhe von 6.184,25 EUR bestehe. Hinsichtlich dieses Beitragsrückstandes wurden in der Folgezeit zahlreiche Vollstreckungsversuche – erfolglos – unternommen, u.a. ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, wobei die eidesstattliche Versicherung aus gesundheitlichen Gründen infolge zweier erlittener Reitunfälle von der Klägerin nicht abgegeben werden konnte.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 wurde die Klägerin gebeten, umgehend die lückenlosen Einkommensnachweise für die Zeit ab Mai 2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wurde hieran erinnert. Mit Bescheid vom 26. November 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 ab. Für diese Zeit habe die Klägerin trotz Erinnerung keine Nachweise eingereicht, die einen Befreiungstatbestand belegten. Den hiergegen am 31. Dezember 2007 eingelegten nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Nachweise für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen weiterhin nicht vor.
Gegen den am 21. Oktober 2008 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Telefax vom 24. November 2008 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben und schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 aufzuheben. Trotz Aufforderung und Erinnerung ist die Klage nicht begründet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vollständig der Rechtslage entspreche.
Gegen den ihr am 29. Juni 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2010 ist der Klägerin eine Frist bis zum 6. Dezember 2010 gesetzt und aufgegeben worden, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 für jeden Monat im Einzelnen nachzuweisen, dass sie regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,00 EUR (monatlich 400,00 EUR) überschreitet, erzielt habe. Sie ist ferner darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Erklärungen oder Beweismittel zurückgewiesen werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden könne (§ 106a Abs. 3 SGG). Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. November 2010 erhalten. Seinen daraufhin gestellten Fristverlängerungsanträgen zunächst bis zum 31. Januar 2011 und dann bis zum 28. Februar 2011 ist stattgegeben worden. Am 28. Februar 2011 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 seien monatlich zwischen 401,00 und 450,00 EUR an sie gezahlt worden. Die Zahlungen seien über Konten, bar oder durch Verrechnung erfolgt. Insoweit werde auf Kopien von zwei Kontoauszügen von Oktober und November 2005 Bezug genommen sowie auf ein vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Beitragsnachweis" für Dezember 2005 ausgefüllten Formular der T. Krankenkasse. Die Verrechnungen seien monatlich bezüglich der Betriebs- und Nebenkosten aus dem gemeinsamen Pachtverhältnis (Strom, Wasser, Flächenbeiträge, Versicherungen etc.) erfolgt. Ferner hätten die Zahlungen/Verrechnungen die Übernahme von Telefonkosten, monatliche Zahlungen in eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie weitere Tierarzt- und Laborkosten betroffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin weitere Unterlagen in Kopie vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 103 bis 109 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und sie in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat darauf hingewiesen, für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei maßgebend, dass ein regelmäßiges Einkommen nachgewiesen werde. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" setze eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus. "Regelmäßig" sei das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nur dann, wenn zu erwarten sei, dass es bei normalem Ablauf der Dinge voraussichtlich über mehr als zwei Monate erzielt werde. Die Klägerin habe Kontoauszüge mit Zahlungseingängen am 11. Oktober und 9. November 2005 in Höhe von je 450,00 EUR vorgelegt. Bei dem übersandten "Beitragsnachweis" für die T. Krankenkasse vom 16. Mai 2006 für den Monat Dezember 2005 könne diesem nicht entnommen werden, ob es sich dabei um einen Nachweis für die Klägerin gehandelt habe; jedenfalls sei das Bruttoeinkommen nicht ausgewiesen. Insgesamt reichten die vorgelegten Unterlagen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum von Mai 2004 bis Juni 2006 nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008, in dem die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin zur Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 19. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10. September 2007 bindend festgestellt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG werden Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800,00 EUR überschreitet. Den Bezug eines solchen regelmäßigen Einkommens hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Begriff der "Regelmäßigkeit" setzt – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R -, SozR 3 – 5868 § 3 Nr. 5). Sofern es sich um das Beziehen von Arbeitsentgelt handelt, kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an. Wenn Gehalt monatlich geleistet wird, ist der Rhythmus für die Frage eines regelmäßigen Bezuges bestimmend. Längere Unterbrechungen sind demnach schädlich (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1973 = BSGE 35, 126, 128).
Hier ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kein regelmäßiges Arbeitsentgelt für geleistete Büroarbeit bei ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Für die Monate Oktober und November 2005 ist jeweils ein Kontoauszug mit einer Überweisung des Klägerbevollmächtigten an die Klägerin in Höhe von jeweils 450,00 EUR vorgelegt worden; dass es sich dabei um die Entlohnung für geleistete Arbeitsstunden handelt, ist aus dem Auszug nicht ersichtlich. Zudem ist in dem Kontoauszug gleichzeitig eine Beitragsüberweisung der Klägerin selbst an die T. Krankenkasse zu entnehmen, was für eine freiwillige Versicherung dort und damit gegen das gleichzeitige Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spricht. Das Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit von Mai 2004 bis zumindest November 2005 und damit das Fehlen eines regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt für geleistete Bürostunden ergibt sich auch aus der Fotokopie einer Bescheinigung für die Agentur für Arbeit vom 27. November 2009 (Bl. 103 bis 105 Gerichtsakte). Darin hatte der Klägerbevollmächtigte anzugeben, während welcher Zeit in den letzten fünf Jahren die Klägerin bei ihm beschäftigt gewesen sei. Er hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach seinen Angaben bescheinigt, sie sei vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihm als Bürogehilfin beschäftigt gewesen; innerhalb des vom Unterzeichnungsdatum des 27. November 2009 an zurückliegenden Fünfjahreszeitraums von November 2004 bis zum 30. November 2005 hat damit auch auf der Grundlage dieser Bescheinigung kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Auch aus dem im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten "Dauerbeitragsnachweis" ab Juli 2006 und dem im Berufungsverfahren vorgelegten "Einzelbeitragsnachweis" für Dezember 2005 kann sich für den Zeitraum von Mai 2004 an nichts anderes ergeben. Zudem sind die Beitragsnachweise jeweils vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt worden, ohne dass ersichtlich ist, dass diese tatsächlich bei der T. Krankenkasse eingegangen sind sowie für welche Person und für welches Arbeitsentgelt dieser Nachweis gelten soll.
Da jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November 2005 keinerlei Nachweise für ein versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von Arbeitsentgelt weder innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis zum 28. Februar 2011 noch in der mündlichen Verhandlung des Senats erbracht worden sind, kommt es für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf den eventuellen Nachweis eines dann vorhandenen regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt nicht mehr an, da insoweit der gestellte Befreiungsantrag verbraucht war und ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hätte gestellt werden müssen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Auch wird gemäß § 3 Abs. 2a Satz 1 ALG unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist. Hier lagen die Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November 2005 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
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