Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 203/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 21/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1957 geborene Kläger durchlief vom 1. August 1972 bis zum 18. Januar 1976 erfolgreich eine Lehre zum Kfz-Mechaniker (Gesellenbrief vom 26. Januar 1976). Von März 1976 bis August 1995 war er als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23. Oktober 1995 bis zum 13. September 1996 absolvierte er eine Fortbildung zum LKW-Mechaniker. Ab dem 16. September 1996 war er als Kraftfahrer bei der P. F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Am 13. Mai 2005 erlitt er einen epileptischen Anfall, in dessen Folge er arbeitsunfähig erkrankt war. Seitdem hat er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr verrichtet.
Am 6. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, wegen der seit dem 13. Mai 2005 bestehenden Epilepsie könne er keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin MR Dr. K. vom 24. November 2005 ein. Dieser fügte die Krankenhausentlassungsberichte über stationäre neurologische Behandlungen wegen des cerebralen Krampfanfalls im Mai 2005 bei. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht des Harz-Klinikums W. vom 12. Oktober 2005 seien als Diagnosen der Verdacht auf einen stattgehabten idiopathischen generalisierten cerebralen Krampfanfall sowie eine nicht operationsbedürftige ACI-Stenose linksseitig gestellt worden. Es sei die Einleitung einer antikonvulsiven Therapie mit Valproinsäure zu empfehlen. Der Kläger sei über eine PKW-Fahruntüchtigkeit über mindestens 12 Monate aufgeklärt worden.
Die Beklagte holte ferner ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie Dr. G. vom 16. März 2006 ein. Diese führte aus, dass der Versicherte auf Valproat eingestellt und seit dem einmaligen epileptischen Anfall anfallsfrei geblieben sei. Die übrigen Untersuchungsergebnisse hätten einen völlig normalen neurologischen Befund gezeigt. Die psychiatrische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben. Auch das Elektroenzephalogramm sei ohne pathologischen Befund gewesen. Der Allgemein- und Kräftezustand des Klägers habe sich gut dargestellt. Als Diagnose sei eine idiopathische Epilepsie mit bisher einmalig nachweisbarem Grand mal zu stellen. Der Kläger könne qualitativ und quantitativ vollschichtig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen. Ausgeschlossen seien das Führen eines Kraftfahrzeugs sowie Arbeiten mit Klettern, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Die zumutbaren Arbeiten könne er in Tages-, Früh- und Spätschicht verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte holte ferner eine Arbeitgeberauskunft der F. GmbH ein, wonach der Kläger vom 16. September 1996 bis zum 24. Juni 2005 als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Seit dem sei er arbeitsunfähig erkrankt. Zu den Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers befragt, hatte der Arbeitgeber angegeben, der Betrieb von Tankfahrzeugen sei sehr kompliziert und vielschichtig. Die unterschiedlichen Füllstände in den Tankabteilen führten stets zu geänderter Fahrphysik. Auf die Frage, welche Arbeiten eine Lehre oder Anlernzeit voraussetzten, wurde angegeben, für die Bedienung der Tankarmaturen und der Ladehilfsmittel sei eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich gewesen, die der Kläger auch durchlaufen habe. Eine völlig ungelernte Kraft hätte sechs Monate angelernt werden müssen. Bei den Tätigkeiten habe es sich um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer/Anlernzeit von bis zu zwei Jahren gehandelt und der Kläger sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 ab. Das Leistungsvermögen des Klägers sei durch eine Epilepsie beeinträchtigt. Insoweit sei er auch nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer weiter auszuüben. Dieser letzte Beruf sei in die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) einzuordnen. Er könne gesundheitlich und sozial zumutbar auf den Anlernberuf des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des BSG in dem Streitverfahren B 13 RJ 7/04 R. Danach komme es darauf an, ob der Berufskraftfahrer über umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, über Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie über Kenntnisse über Frachtbrief und Zollformalitäten verfüge. Dies sei bei ihm der Fall. Aufgrund der durchlaufenen Kfz-Mechanikerlehre und anschließender Tätigkeit in diesem Beruf verfüge er über umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge und die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen. Er sei in seiner Tätigkeit als Fahrer für Gefahrguttransporte im grenzüberschreitenden Verkehr beschäftigt gewesen. Seine regelmäßigen Touren hätten ihn durchschnittlich vier Tage pro Woche nach Frankreich geführt. Darüber hinaus sei er auch in Dänemark, Polen und der Schweiz gewesen. Frachtbriefe habe er selber auszufüllen gehabt, Zollformalitäten seien nur noch bei Fahrten nach Polen zu erledigen gewesen. Er verfüge über den ADR-Schein, den Führerschein Klasse 2 sowie einen Staplerschein. Als Fahrer von Gefahrguttransporten sei er regelmäßig über das Tragen von Schutzanzügen und Atemmasken bei Be- und Entladen der Tanklastzüge geschult worden.
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Sozialgerichts berufskundliche Unterlagen für die benannte Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte übersandt, insbesondere die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2002 (Az.: L 3 RJ 92/00) und 15. Dezember 2005 (Az.: L 3 RJ 185/03) sowie die Stellungnahmen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) vom 13. Dezember 2002 und vom 10. Mai 2007. Insoweit wird auf Blatt 21 bis 38 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger nicht zu. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Berufskraftfahrers, den er zuletzt bis 2005 versicherungspflichtig ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Der Beruf des Klägers als Berufskraftfahrer sei allenfalls dem Bereich der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Der Kläger habe den Beruf des Berufskraftfahrers nicht erlernt. Dementsprechend habe der Arbeitgeber in seiner undatierten, im Widerspruchsverfahren erstellten Auskunft darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers wie ein angelernter Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren entlohnt worden sei. Soweit er darüber hinaus angegeben habe, der Kläger sei tatsächlich als Facharbeiter entlohnt worden, bleibe dies unbeachtlich. Fehle es allein an der Ausbildung, komme eine Einstufung eines Berufskraftfahrers in die Stufe der Facharbeiter nicht in Betracht. Dabei sei unbeachtlich, ob der Kläger über umfangreiche technische Kenntnisse des Fahrzeugs und Kenntnisse des internationalen Verkehrsrecht und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie Frachtbriefe und Zollformalitäten verfügt habe und die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen aufgewiesen habe. Die Beklagte habe den Kläger auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen. Diese Tätigkeit sei dem Kläger insbesondere medizinisch zumutbar. Es ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. G. vom 16. März 2006.
Gegen das ihm am 22. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und seinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rentenantragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. E. vom 28. Januar 2010 eingeholt, der den Kläger vom 23. März 2007 bis zum 3. November 2009 behandelt hat. Die regelmäßigen neurologischen Untersuchungen seit 2007 hätten jeweils unauffällige Befunde gezeigt. Eine cerebrale Anfallsbereitschaft sei bei den EEG-Untersuchungen nicht feststellbar gewesen. Es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte Symptomatik, allerdings sei im November 2009 ein erneuter generalisierter Anfall mit Einnässen vom Kläger berichtet worden, woraufhin eine Erhöhung der Medikation vorgenommen worden sei.
Sodann hat der Senat eine weitere Auskunft der P. F. GmbH – Eingang beim Senat am 23. November 2010 – eingeholt. Danach habe der Kläger als Kraftfahrer eine "normale Fahrtätigkeit" ausgeführt.
Daraufhin ist der Kläger vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der bisherige Beruf als Kraftfahrer sei allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten, eher dem der unteren Angelernten zuzuordnen. Deshalb sei der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verweisbar.
Der Kläger hat an seiner Einschätzung, wonach ihm Berufsschutz als Facharbeiter zukomme, festgehalten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die (nur noch) auf die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Regelaltersgrenze Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Er ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 6. Dezember 2005 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 394 Monate mit Beitragszeiten und in dem maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 55 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass auch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 9, 10 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Kraftfahrers. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat er zuletzt vor Rentenantragstellung langjährig bei der P. F. GmbH vom 16. September 1996 an bis zur Arbeitsunfähigkeit am 13. Mai 2005 ausgeübt.
Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollwertig ausüben. Denn aufgrund des erlittenen Krampfanfalls ist ihm das berufsbedingte Führen von Kraftfahrzeugen untersagt.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach ihrem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Absatz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).
Der bisherige Beruf des Klägers als Kraftfahrer ist allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen. Eine Einstufung des Klägers in den Bereich der Facharbeiter kommt nicht Betracht.
Nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) ist der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Kraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 ((KraftfAusbV) BGBl. I Seite 1518), die am 01. August 2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Auch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach DDR-Recht hat der Kläger nicht durchlaufen.
Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der KraftfAusbV hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - m.w.N.; Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R -, Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 5/98 R -, juris) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der BKV für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lasse sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar sei die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des "Mehrstufenschemas". Entscheidend seien vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es komme also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes könne eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordere, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren könne daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der "besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukomme, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lasse. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellten aber keine "besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30. Juli 1997, a.a.O.).
Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der KraftfAusbV aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten, so entsprechen Arbeiten "mit Kraftfahrtätigkeit" dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht (vgl (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - juris).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner letzten Tätigkeit bei der Firma P. F. GmbH nach der Auskunft des Arbeitgebers eine "normale Fahrtätigkeit" ausgeübt hat und keine laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten musste. Er hat das Bedienen von Tankarmaturen und Ladehilfsmitteln innerhalb von drei Monaten erlernt. Außer dem Führerschein für LKW und dem ADR-Schein hat der Kläger auch keine weiteren Qualifikationsnachweise benötigt. Eine völlig ungelernte Kraft hätte nach Auskunft des Arbeitgebers sechs Monate angelernt werden müssen. Die Fachkenntnisse aus der Ausbildung als Kfz-Mechaniker und der Fortbildung zum Lkw-Fahrer sind in der Auskunft des Arbeitgebers nicht erwähnt und waren deshalb nicht Voraussetzung, allenfalls hilfreich zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Schließlich kann die Angabe in der ersten Arbeitgeberauskunft, der Kläger sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden, nicht zur Eingruppierung in die Gruppe der Facharbeiter führen, da eine Tarifzugehörigkeit nicht bestanden hat.
Im Hinblick auf die vom Kläger angegebenen regelmäßigen Fahrten in andere EU-Länder, die gelegentliche Abwicklung von Zollformalitäten und die durchgeführten Transporte von Gefahrgütern erscheint allenfalls die Einstufung in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs angemessen.
Als Angelernter des oberen Bereiches waren dem Kläger konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die er unter Berücksichtigung des Berufsschutzes und des fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens noch ausüben kann.
Hier kann der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (Urteil des BSG vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - juris). Nach den dem erkennenden Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen lassen sich anhand der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte die beruflichen Anforderungen feststellen und mit dem Leistungsprofil des Klägers abgleichen, ohne dass es der Einholung weiterer Auskünfte oder eines berufskundlichen Gutachtens bedarf.
Die Tätigkeit des sogenannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 13. Dezember 2002 und vom 10. Mai 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 12. Mai 1997 - L 11 RJ 2551/96 - und vom 27. Juli 2000 - L 11 RJ 3316/98 - juris). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. G. vom 16. März 2006 und den beigezogenen Befundberichten, insbesondere von Dr. E. vom 28. Januar 28. Januar 2010. Danach besteht beim Kläger eine idiopathische Epilepsie mit einem einmalig nachweisbaren Grand mal am 13. Mai 2005 und einem vom Kläger angegebenen weiteren Anfall im November 2009, der keine stationäre Behandlung zur Folge hatte. Weitere das Leistungsvermögen beeinträchtigende Gesundheitsstörungen bestehen nicht. Dem Kläger, der sich in einem guten Allgemein- und Kräftezustand befindet, sind insoweit körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Klettern und Steigen sowie das Führen von Kraftfahrzeugen sechs Stunden und mehr täglich möglich. Es besteht eine volle Gebrauchsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten. Er kann in Tages-, Früh- und Spätschicht arbeiten. Einschränkungen der geistigen und mnestischen Fähigkeiten liegen nicht vor.
Damit kann der Kläger die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte vollwertig verrichten. Er kann eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen, die Pförtnerloge verlassen oder ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären auch ohne Weiteres möglich. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Schließlich steht die Epilepsie der Tätigkeit nicht entgegen, da es seit 2005 nur einmalig zu einem weiteren Anfall gekommen ist, der keine stationäre Behandlung erfordert hat. In der Folgezeit wurde die Medikation angepasst und es ist kein weiterer Anfall aufgetreten. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte.
Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom 10. Mai 2007).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1957 geborene Kläger durchlief vom 1. August 1972 bis zum 18. Januar 1976 erfolgreich eine Lehre zum Kfz-Mechaniker (Gesellenbrief vom 26. Januar 1976). Von März 1976 bis August 1995 war er als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23. Oktober 1995 bis zum 13. September 1996 absolvierte er eine Fortbildung zum LKW-Mechaniker. Ab dem 16. September 1996 war er als Kraftfahrer bei der P. F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Am 13. Mai 2005 erlitt er einen epileptischen Anfall, in dessen Folge er arbeitsunfähig erkrankt war. Seitdem hat er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr verrichtet.
Am 6. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, wegen der seit dem 13. Mai 2005 bestehenden Epilepsie könne er keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin MR Dr. K. vom 24. November 2005 ein. Dieser fügte die Krankenhausentlassungsberichte über stationäre neurologische Behandlungen wegen des cerebralen Krampfanfalls im Mai 2005 bei. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht des Harz-Klinikums W. vom 12. Oktober 2005 seien als Diagnosen der Verdacht auf einen stattgehabten idiopathischen generalisierten cerebralen Krampfanfall sowie eine nicht operationsbedürftige ACI-Stenose linksseitig gestellt worden. Es sei die Einleitung einer antikonvulsiven Therapie mit Valproinsäure zu empfehlen. Der Kläger sei über eine PKW-Fahruntüchtigkeit über mindestens 12 Monate aufgeklärt worden.
Die Beklagte holte ferner ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie Dr. G. vom 16. März 2006 ein. Diese führte aus, dass der Versicherte auf Valproat eingestellt und seit dem einmaligen epileptischen Anfall anfallsfrei geblieben sei. Die übrigen Untersuchungsergebnisse hätten einen völlig normalen neurologischen Befund gezeigt. Die psychiatrische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben. Auch das Elektroenzephalogramm sei ohne pathologischen Befund gewesen. Der Allgemein- und Kräftezustand des Klägers habe sich gut dargestellt. Als Diagnose sei eine idiopathische Epilepsie mit bisher einmalig nachweisbarem Grand mal zu stellen. Der Kläger könne qualitativ und quantitativ vollschichtig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen. Ausgeschlossen seien das Führen eines Kraftfahrzeugs sowie Arbeiten mit Klettern, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Die zumutbaren Arbeiten könne er in Tages-, Früh- und Spätschicht verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte holte ferner eine Arbeitgeberauskunft der F. GmbH ein, wonach der Kläger vom 16. September 1996 bis zum 24. Juni 2005 als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Seit dem sei er arbeitsunfähig erkrankt. Zu den Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers befragt, hatte der Arbeitgeber angegeben, der Betrieb von Tankfahrzeugen sei sehr kompliziert und vielschichtig. Die unterschiedlichen Füllstände in den Tankabteilen führten stets zu geänderter Fahrphysik. Auf die Frage, welche Arbeiten eine Lehre oder Anlernzeit voraussetzten, wurde angegeben, für die Bedienung der Tankarmaturen und der Ladehilfsmittel sei eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich gewesen, die der Kläger auch durchlaufen habe. Eine völlig ungelernte Kraft hätte sechs Monate angelernt werden müssen. Bei den Tätigkeiten habe es sich um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer/Anlernzeit von bis zu zwei Jahren gehandelt und der Kläger sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 ab. Das Leistungsvermögen des Klägers sei durch eine Epilepsie beeinträchtigt. Insoweit sei er auch nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer weiter auszuüben. Dieser letzte Beruf sei in die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) einzuordnen. Er könne gesundheitlich und sozial zumutbar auf den Anlernberuf des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des BSG in dem Streitverfahren B 13 RJ 7/04 R. Danach komme es darauf an, ob der Berufskraftfahrer über umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, über Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie über Kenntnisse über Frachtbrief und Zollformalitäten verfüge. Dies sei bei ihm der Fall. Aufgrund der durchlaufenen Kfz-Mechanikerlehre und anschließender Tätigkeit in diesem Beruf verfüge er über umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge und die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen. Er sei in seiner Tätigkeit als Fahrer für Gefahrguttransporte im grenzüberschreitenden Verkehr beschäftigt gewesen. Seine regelmäßigen Touren hätten ihn durchschnittlich vier Tage pro Woche nach Frankreich geführt. Darüber hinaus sei er auch in Dänemark, Polen und der Schweiz gewesen. Frachtbriefe habe er selber auszufüllen gehabt, Zollformalitäten seien nur noch bei Fahrten nach Polen zu erledigen gewesen. Er verfüge über den ADR-Schein, den Führerschein Klasse 2 sowie einen Staplerschein. Als Fahrer von Gefahrguttransporten sei er regelmäßig über das Tragen von Schutzanzügen und Atemmasken bei Be- und Entladen der Tanklastzüge geschult worden.
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Sozialgerichts berufskundliche Unterlagen für die benannte Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte übersandt, insbesondere die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2002 (Az.: L 3 RJ 92/00) und 15. Dezember 2005 (Az.: L 3 RJ 185/03) sowie die Stellungnahmen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) vom 13. Dezember 2002 und vom 10. Mai 2007. Insoweit wird auf Blatt 21 bis 38 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger nicht zu. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Berufskraftfahrers, den er zuletzt bis 2005 versicherungspflichtig ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Der Beruf des Klägers als Berufskraftfahrer sei allenfalls dem Bereich der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Der Kläger habe den Beruf des Berufskraftfahrers nicht erlernt. Dementsprechend habe der Arbeitgeber in seiner undatierten, im Widerspruchsverfahren erstellten Auskunft darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers wie ein angelernter Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren entlohnt worden sei. Soweit er darüber hinaus angegeben habe, der Kläger sei tatsächlich als Facharbeiter entlohnt worden, bleibe dies unbeachtlich. Fehle es allein an der Ausbildung, komme eine Einstufung eines Berufskraftfahrers in die Stufe der Facharbeiter nicht in Betracht. Dabei sei unbeachtlich, ob der Kläger über umfangreiche technische Kenntnisse des Fahrzeugs und Kenntnisse des internationalen Verkehrsrecht und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie Frachtbriefe und Zollformalitäten verfügt habe und die Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen aufgewiesen habe. Die Beklagte habe den Kläger auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen. Diese Tätigkeit sei dem Kläger insbesondere medizinisch zumutbar. Es ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. G. vom 16. März 2006.
Gegen das ihm am 22. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und seinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rentenantragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. E. vom 28. Januar 2010 eingeholt, der den Kläger vom 23. März 2007 bis zum 3. November 2009 behandelt hat. Die regelmäßigen neurologischen Untersuchungen seit 2007 hätten jeweils unauffällige Befunde gezeigt. Eine cerebrale Anfallsbereitschaft sei bei den EEG-Untersuchungen nicht feststellbar gewesen. Es bestehe im Wesentlichen eine unveränderte Symptomatik, allerdings sei im November 2009 ein erneuter generalisierter Anfall mit Einnässen vom Kläger berichtet worden, woraufhin eine Erhöhung der Medikation vorgenommen worden sei.
Sodann hat der Senat eine weitere Auskunft der P. F. GmbH – Eingang beim Senat am 23. November 2010 – eingeholt. Danach habe der Kläger als Kraftfahrer eine "normale Fahrtätigkeit" ausgeführt.
Daraufhin ist der Kläger vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der bisherige Beruf als Kraftfahrer sei allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten, eher dem der unteren Angelernten zuzuordnen. Deshalb sei der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verweisbar.
Der Kläger hat an seiner Einschätzung, wonach ihm Berufsschutz als Facharbeiter zukomme, festgehalten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die (nur noch) auf die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Regelaltersgrenze Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Er ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 6. Dezember 2005 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 394 Monate mit Beitragszeiten und in dem maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 55 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass auch die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Denn berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 9, 10 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Kraftfahrers. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat er zuletzt vor Rentenantragstellung langjährig bei der P. F. GmbH vom 16. September 1996 an bis zur Arbeitsunfähigkeit am 13. Mai 2005 ausgeübt.
Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollwertig ausüben. Denn aufgrund des erlittenen Krampfanfalls ist ihm das berufsbedingte Führen von Kraftfahrzeugen untersagt.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach ihrem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Absatz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).
Der bisherige Beruf des Klägers als Kraftfahrer ist allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen. Eine Einstufung des Klägers in den Bereich der Facharbeiter kommt nicht Betracht.
Nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) ist der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Kraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 ((KraftfAusbV) BGBl. I Seite 1518), die am 01. August 2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Auch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach DDR-Recht hat der Kläger nicht durchlaufen.
Zu der zweijährigen Ausbildung auf der Grundlage der KraftfAusbV hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - m.w.N.; Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R -, Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 5/98 R -, juris) entschieden, dass die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der BKV für sich allein nicht ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lasse sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar sei die Dauer der absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des "Mehrstufenschemas". Entscheidend seien vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es komme also auf das Gesamtbild der bisherigen Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes könne eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordere, einer gelernten oder auch einer angelernten gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren könne daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der "besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem eine höhere Qualität zukomme, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten lasse. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie stellten aber keine "besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom 30. Juli 1997, a.a.O.).
Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der KraftfAusbV aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten, so entsprechen Arbeiten "mit Kraftfahrtätigkeit" dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht (vgl (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - juris).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner letzten Tätigkeit bei der Firma P. F. GmbH nach der Auskunft des Arbeitgebers eine "normale Fahrtätigkeit" ausgeübt hat und keine laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten musste. Er hat das Bedienen von Tankarmaturen und Ladehilfsmitteln innerhalb von drei Monaten erlernt. Außer dem Führerschein für LKW und dem ADR-Schein hat der Kläger auch keine weiteren Qualifikationsnachweise benötigt. Eine völlig ungelernte Kraft hätte nach Auskunft des Arbeitgebers sechs Monate angelernt werden müssen. Die Fachkenntnisse aus der Ausbildung als Kfz-Mechaniker und der Fortbildung zum Lkw-Fahrer sind in der Auskunft des Arbeitgebers nicht erwähnt und waren deshalb nicht Voraussetzung, allenfalls hilfreich zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Schließlich kann die Angabe in der ersten Arbeitgeberauskunft, der Kläger sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden, nicht zur Eingruppierung in die Gruppe der Facharbeiter führen, da eine Tarifzugehörigkeit nicht bestanden hat.
Im Hinblick auf die vom Kläger angegebenen regelmäßigen Fahrten in andere EU-Länder, die gelegentliche Abwicklung von Zollformalitäten und die durchgeführten Transporte von Gefahrgütern erscheint allenfalls die Einstufung in die Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs angemessen.
Als Angelernter des oberen Bereiches waren dem Kläger konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die er unter Berücksichtigung des Berufsschutzes und des fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens noch ausüben kann.
Hier kann der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (Urteil des BSG vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - juris). Nach den dem erkennenden Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Unterlagen lassen sich anhand der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte die beruflichen Anforderungen feststellen und mit dem Leistungsprofil des Klägers abgleichen, ohne dass es der Einholung weiterer Auskünfte oder eines berufskundlichen Gutachtens bedarf.
Die Tätigkeit des sogenannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 13. Dezember 2002 und vom 10. Mai 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 12. Mai 1997 - L 11 RJ 2551/96 - und vom 27. Juli 2000 - L 11 RJ 3316/98 - juris). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben.
Dies ergibt sich für den Senat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. G. vom 16. März 2006 und den beigezogenen Befundberichten, insbesondere von Dr. E. vom 28. Januar 28. Januar 2010. Danach besteht beim Kläger eine idiopathische Epilepsie mit einem einmalig nachweisbaren Grand mal am 13. Mai 2005 und einem vom Kläger angegebenen weiteren Anfall im November 2009, der keine stationäre Behandlung zur Folge hatte. Weitere das Leistungsvermögen beeinträchtigende Gesundheitsstörungen bestehen nicht. Dem Kläger, der sich in einem guten Allgemein- und Kräftezustand befindet, sind insoweit körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Klettern und Steigen sowie das Führen von Kraftfahrzeugen sechs Stunden und mehr täglich möglich. Es besteht eine volle Gebrauchsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten. Er kann in Tages-, Früh- und Spätschicht arbeiten. Einschränkungen der geistigen und mnestischen Fähigkeiten liegen nicht vor.
Damit kann der Kläger die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte vollwertig verrichten. Er kann eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen, die Pförtnerloge verlassen oder ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären auch ohne Weiteres möglich. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Schließlich steht die Epilepsie der Tätigkeit nicht entgegen, da es seit 2005 nur einmalig zu einem weiteren Anfall gekommen ist, der keine stationäre Behandlung erfordert hat. In der Folgezeit wurde die Medikation angepasst und es ist kein weiterer Anfall aufgetreten. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte.
Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom 10. Mai 2007).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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