L 12 AS 1819/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 7963/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1819/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Einwilligung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld und zum Widerruf einer Aufrechnung.

Der Kläger und eine seiner Schwestern sind Miteigentümer zu je ½ eines Grundstücks in der L.-straße ... in K. im Schwarzwald. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ist vermietet. Zugunsten der Mutter des Klägers besteht an dem Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht. Ihr stehen 55 % der Mieterträge zu, dem Kläger und seiner Schwester jeweils 22,5 %. Dem Kläger gewährte seine Mutter im März 2004 bis zunächst Juli 2004 ein Darlehen in Höhe von monatlich 500,- EUR zur Sicherung der Unterkunft etc., ab August 2004 bis September 2007 von monatlich 760,- EUR, wobei ab September 2005 der monatliche Zahlbetrag den Anteil des Klägers an den Mieteinnahmen beinhaltete. Die Mutter des Kläger kündigte 2007 das Darlehen und verrechnete den Darlehensrückforderungsanspruch mit den zukünftigen Ansprüchen des Klägers auf 22,5 % der Mieteinnahmen.

Der Kläger bezieht seit 17. März 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen (Bescheide vom 26. März 2010 und 26. Mai 2010 über Bewilligungsabschnitte bis zum 30. November 2010, die Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten S 22 AS 5878/10 und S 22 AS 5876/10 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) sind). Mit Schreiben vom 17. November 2010 forderte der Beklagte den Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I auf, eine Einwilligung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zu erteilen und die Aufrechnung des Darlehens gegenüber seiner Mutter zu widerrufen, und kündigte bei nicht fristgerechter Mitwirkung die Entziehung der Geldleistung an. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 23. November 2010), den der Beklagte als unzulässig zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010).

Zunächst versagte der Beklagte die Gewährung von Leistungen ab 1. Dezember 2010 nach §§ 60, 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 29. November 2010), bewilligte sodann mit Bescheid vom 21. Dezember 2010, der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 22 AS 472/11 ist, darlehensweise Alg II für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010 erhob der Kläger am 20. Dezember 2010 Klage zum SG.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. März 2011 abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft und zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17. November 2010 als unzulässig verworfen, da dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstelle und der Widerspruch daher unzulässig gewesen sei. Gem. § 31 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Schreiben des Beklagten vom 17. November 2010 entfalte jedoch gerade keine unmittelbare Rechtswirkung. Das Schreiben habe keinen eigenständigen, verbindlichen Regelungscharakter i.S.d. § 31 SGB X, durch den der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. Das Schreiben treffe über die tatsächliche Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Dezember 2010 keine Regelung, sondern kündige eine solche lediglich für den Fall an, dass der Kläger die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht vornehme. Das Schreiben habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Die eigentliche Regelung bleibe einem Folgebescheid vorbehalten. Die Begründung von vom Adressaten faktisch empfundenen Handlungsnotwendigkeiten reiche nicht aus, um einen Regelungscharakter nach § 31 SGB X zu begründen. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags, gerichtet auf die Feststellung, dass das Fordern der Mitwirkungshandlung nicht rechtmäßig sei, habe die Klage keinen Erfolg haben können, da sie in Ermangelung eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung im Rahmen einer Feststellungsklage sei vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich ein Feststellungsinteresse bei dem hier vorliegenden vergangenen Rechtsverhältnis in Anbetracht dessen, dass die Klärung der Frage, ob das Fordern der streitgegenständlichen Mitwirkungshandlungen rechtmäßig gewesen sei, in den Parallelverfahren S 22 AS 5876/10, S 22 AS 5878/10 und S 11 AS 472/11 erfolgen solle, auch nicht über eine mögliche Widerholungsgefahr begründen.

Der Kläger lehnte mit am 28. März 2011 in den Nachtbriefkasten des SG eingelegtem Schreiben - wie in den weiteren vor der 22. Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten - Richterin K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (L 12 SF 1346/11 AB). Der Kläger nahm die ihm angebotene Akteneinsicht (vgl. Verfügung vom 27. April 2011) nicht wahr, sondern beantragte wegen einer arbeitsmäßigen Überlastung als Alleinsachbearbeiter seiner verschiedenen Rechtsstreitigkeiten eine Fristverlängerung bis zum 6. Juli 2011 (Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2011). Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass Gründe für eine weiteres Zuwarten nicht ersichtlich seien und er Gelegenheit zur Akteneinsicht bis zum 31. Mai 2011 habe (Verfügung vom 17. Mai 2011), rügte dieser die Verletzung seiner Rechte auf faires Verfahren, rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutzes und seiner Menschenwürde (Schreiben vom 24. Mai 2011). Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 lehnte der Kläger die Mitglieder des 12. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2011 das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht Dr. M. zurückgewiesen und die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident des Landessozialgerichts D. und Richterin am Landessozialgericht V. als unzulässig verworfen. Sodann hat er mit Beschluss vom 21. Juni 2011 das Ablehnungsgesuch gegen Richterin K. zurückgewiesen (L 12 SF 1344/11 AB). Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers (Schreiben vom 14. Juli 2011) hat er als unzulässig verworfen (L 12 AS 3003/11 RG).

Gegen den am 4. April 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Mai 2011 (Montag) eingelegte Berufung, mit der er die Mangelhaftigkeit der Zustellung rügt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Schreiben des Beklagten vom 17. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2010 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2010 geforderte Einwilligung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zu erteilen und die Aufrechnung des Darlehens gegenüber seiner Mutter zu widerrufen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 19. Juli 2011 mit, dass er den Kläger seit November 2010 nicht mehr mittels Mitwirkungsschreiben nach § 60 SGB I zur Abgabe der Eintragungsbewilligung und eines Widerrufs des Darlehens gegenüber seiner Mutter aufgefordert habe und auch zukünftig nicht mehr auffordern werde.

Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (Schreiben vom 18. Juli 2011), hat der Senat durch Beschluss vom 21. Juli 2011, der dem Kläger am gleichen Tag zugestellt wurde, abgelehnt. Die Aufhebung des am 17. Juni 2011 auf den 22. Juli 2011 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende des Senats, Richterin am Landessozialgericht V., mit Beschluss vom 21. Juli 2011 abgelehnt. Auch dieser Beschluss wurde dem Kläger am gleichen Tag zugestellt.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 hat der Kläger eine "Zustellungsrüge" hinsichtlich der Beschlüsse vom 21. Juli 2011 erhoben und die Richterin am Landessozialgericht V., Richter am Sozialgericht Dr. M. und Richterin am Landessozialgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LSG habe das Recht des Klägers auf Terminsverschiebung zwecks sachlicher und rechtlicher Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens in anwaltlicher Begleitung und Beratung missachtet und massiv sein Recht auf faires Verfahren durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verletzt. Somit verletze das LSG alle Grundrechte und grundrechtsähnlichen Verfahrensrechte des Klägers. Dies erzeuge den berechtigten Eindruck, dass das Gericht aus unsachlichen Erwägungen, gewissermaßen schon asozial, handele und die abgelehnten Richter in persönlicher und fachlicher Hinsicht ungeeignet seien. Schließlich hat er "sofortige Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegt. Mit dieser Beschwerde sei das jeweilige Hauptsacheverfahren "gestoppt".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten sowie die Akten L 12 SF 1346/11 AB und L 12 AS 3003/11 RG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. März 2011 hat keinen Erfolg. 1. Der Senat konnte in der im Rubrum aufgeführten Besetzung über das Berufungsbegehren des Klägers trotz der Ablehnungsgesuche vom 22. Juli 2011 entscheiden. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1959 - 1 BvR 88/56 -). Die verfassungsrechtlich gebotene Unparteilichkeit des Gerichts wird u.a. durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff ZPO). Diese Vorschriften dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass die abgelehnten Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 47 Abs. 1 ZPO). Für das sozialgerichtliche Verfahren ist es jedoch, wie auch im Zivil- und Strafprozess, anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (bspw. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -; BSG, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 52/10 B -; vom 10. Dezember 2010, - B 4 AS 97/10 B -; vom 5. Februar 2010, B 11 AL 22/09 C -; vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2010 L 12 AS 5449/09 - und Senatsurteil vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -). Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -). Ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landesozialgericht S. geht bereits in Leere, da diese nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Entscheidung über die Berufung des Klägers berufen war. Seine Ablehnungsgesuche gegen Richterin am Landessozialgericht V. und Richter am Sozialgericht Dr. M. sind nach den oben dargestellten Grundsätzen unzulässig. Sie dienen, wie sein gesamten Prozessverhalten vor dem SG und LSG zeigt, nur der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke und letztlich dem Herauszögern einer gerichtlichen Entscheidung. Der Kläger stützt seine Gesuche im Wesentlichen darauf, dass der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Richterin am Landessozialgericht V. als Vorsitzende seinen Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt hat. Er wendet sich gegen die aus seiner Sicht rechtlich falsche Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 21. Juli 2011, der unanfechtbar (§ 177 SGG) und auch nicht mit einer "sofortigen Beschwerde" angegriffen werden kann, und beanstandet damit die für ihn ungünstige Rechtsansicht des Senats. Weder auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter bereits eine Vorentscheidung getroffen haben, noch auf die Äußerung einer im bisherigen Verfahrensablauf geäußerten Rechtsansicht, die für den Kläger ungünstig ist, kann eine Befangenheit gestützt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2009, § 60 Rdnr. 10b). Weiterhin ist der Kläger mit der Ablehnung der Aufhebung des auf den 22. Juli 2011 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht einverstanden und bezweckt mit seinem Befangenheitsantrag, die abgelehnte Terminsverlegung zu erzwingen und das Berufungsverfahren zu verzögern. Nach Auffassung des Senats beabsichtigt der Kläger mit diesem Verhalten, die Auseinandersetzung über den Inhalt der unanfechtbaren Beschlüsse vom 21. Juli 2011 auf die Ebene der Ablehnungssuche zu verlagern, und verfolgt damit verfahrensfremde Zwecke.

2. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 126 Rdnr. 4).

3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, Berufungsausschließungsgründe i.S.v. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist der angefochtene Gerichtsbescheid ergangen, nämlich durch in der Zustellungsurkunde vom 4. April 2011 nachgewiesene Zustellung an den Kläger in Form der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten verlautbart worden (vgl. §§ 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG, 180, 182 ZPO).

4. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen das Schreiben vom 17. November 2010 zutreffend mangels anfechtbarem Verwaltungsakt als unzulässig verworfen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger seine Berufung nicht begründet hat.

Auch hat das SG die Feststellungsklage (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung fehlt, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -; vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R -). Das Interesse muss auf eine "baldige Feststellung" gerichtet sein. Vorliegend entfaltet das Mitwirkungsschreiben vom 17. November 2010 keine rechtliche Wirkung mehr, nachdem der Beklagte den Kläger ALG II gewährt und keine Folgen (in Gestalt einer Versagung bzw. Entziehung nach § 66 SGB I) mehr an die nicht fristgerechte Mitwirkung seitens des Klägers knüpft. Ein vernünftiges Interesse des Klägers an der Feststellung des durch das Mitwirkungsschreiben vom 17. November 2010 begründeten, jedoch bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr. Diese setzt eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen voraus. Eine zeitlich ungewisse Möglichkeit, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangen werde, genügt dabei nicht. Vorliegend ist eine Wiederholungsgefahr jedenfalls dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte seit November 2010 den Kläger nicht mehr mittels Mitwirkungsschreiben nach § 60 SGB I zur Abgabe der Eintragungsbewilligung und eines Widerrufs des Darlehens gegenüber seiner Mutter auffordert und mit Schreiben vom 19. Juli 2011 klarstellend mitgeteilt hat, dies zukünftig auch nicht mehr zu tun.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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