Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3181/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2796/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen in Griechenland lebenden Kindern.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer hat zwei 1993 und 1996 geborene Söhne, die mit ihrer Mutter, von der der Beschwerdeführer seit 2001 getrennt lebt und seit 2004 geschieden ist, auf K. leben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer, der seit Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, beim Beschwerdegegner die Gewährung von Leistungen in Höhe von 900 EUR pro Quartal, um seine in Griechenland lebenden Kinder besuchen zu können.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag mit der Begründung ab, dass die Fahrt- und Übernachtungskosten, die bei Aufsuchen des Kindes an dessen Wohnort entstünden, aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Außerdem seien die Kosten auch nicht als angemessen anzusehen. Nachdem die Entscheidung über den Widerspruch weiter ausstand, erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Stuttgart ((SG) - S 14 AS 2607/11). Der Beschwerdegegner forderte vom Beschwerdeführer die Beantwortung eines Fragenkatalogs zu dem bisherigen Umgang mit den Söhnen. Hierauf gab der Beschwerdeführer an, er telefoniere jeden Sonntag mit den Kindern, habe auch per E-Mail Kontakt. Seit der Trennung vor 10 Jahren habe er die Kinder jedes Jahr gesehen. Die ersten sieben Jahre habe er - damals berufstätig - die Kindern meistens zwei Mal pro Jahr in Griechenland besucht. Die letzten drei Jahre seien beide zu ihm nach Deutschland gekommen. Die Kosten in den ersten sieben Jahren hätten sich auf jährlich 2.500 EUR belaufen, in den letzten drei Jahren habe er die Flugkosten (ca. 600 EUR) und die Verpflegungskosten (ca. 500 EUR) übernommen. Er habe immer die Kosten bezahlt, da sich die Mutter geweigert habe.
Am 26. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ohne die Zahlung von Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts könne er seine Kinder nicht sehen.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Vorliegend sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 6 SGB II werde ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf bestehe. Mit dieser Regelung, mit der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) umgesetzt werde, solle sichergestellt werden, dass auch in einer atypischen Bedarfslage Leistungen erbracht würden. Zu diesen Leistungen gehörten auch die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern (BT-Drucks. 17/1465 S. 9). Das Bundessozialgericht (BSG) habe betont, dass zu beachten sei, ob bzw. inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten überhaupt anfielen, da auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit Kindern keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich und der Einsatz öffentlicher Mittel bei außergewöhnlich hohen Kosten nicht gerechtfertigt sei (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = BSGE 97, 242). Als Vergleichsmaßstab könnten die Kosten angesehen werden, die ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, wobei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit zu berücksichtigen seien. Von der Unabweisbarkeit der für einen Besuch des Hilfebedürftigen bei seinen Kindern anfallenden Kosten könne auch dann keine Rede sein, wenn die Kinder alt genug seien, unbegleitet und eigenständig den anderen Elternteil aufzusuchen. Vorliegend sei das Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs für eine Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland zu Kosten von 900 EUR nicht glaubhaft gemacht. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass seine Kinder in den vergangenen drei Jahren zu ihm gekommen seien, weshalb eine Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht notwendig gewesen sei. Zum anderen habe er trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, welche Umgangsregelung bezüglich der Kinder bestehe, dass und wann tatsächlich Besuche und sonstige Kontakte erfolgt seien und welche Kosten insoweit früher entstanden seien bzw. tatsächlich für die geplante Reise anfielen.
Mit seiner am 6. Juli 2011 eingelegten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz habe entschieden (Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B -), dass Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung in angemessenem Umfang auch für Reisen übernommen werden müssten. Das LSG habe den Leistungsträger zur vorläufigen Kostenübernahme für Flug in die USA und Unterkunft verpflichtet, wobei sich die Kosten einmal im Quartal auf höchstens 900 EUR belaufen könnten. Seine Umgangssituation entspreche ziemlich genau dem entschiedenen Fall. Eine Bestätigung des Umgangs habe er aus Griechenland angefordert und werde sie nachreichen. Die Besuche der Kinder in den letzten drei Jahren seien jeweils in den griechischen Oster- und Sommerferien erfolgt. Als Beleg für die voraussichtlich entstehenden Kosten hat der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke aus dem Internet über 14tägige Pauschalreisen nach K. zum Preis von 1.166 EUR bzw. 984 EUR vorgelegt.
Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, dass nach wie vor keinerlei Nachweise über die Ausübung des Umgangsrechts vorgelegt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt § 21 Abs. 6 SGB II (eingeführt durch Gesetz vom 27. Mai 2010, BGBl. I S. 671) in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Gesetzesbegründung sollten gerade auch die Kosten des Umgangsrechts erfasst sein (BT-Drucks. 17/1465 S. 9). Allerdings müssen sich diese in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, denn auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern ist keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = BSGE 97, 242).
Zur Frage, welcher Bedarf unabweisbar ist, ist insbesondere auch auf die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit abzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2007 - L 9 AS 80/06 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2011 - L 1 SO 133/10 B ER - (beide juris)). Hierzu hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Belege vorgelegt. Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nunmehr wesentlich höhere Kosten übernommen haben will, als er nach seinem eigenen - nicht näher belegten - Vortrag in den letzten Jahren selbst aufgewandt hat. Die hierzu geltend gemachten Preise für Pauschalreisen können einen entsprechenden Bedarf nicht begründen, denn es geht vorliegend nicht um eine Urlaubsreise mit Hotelunterkunft, vielmehr sind auch einfachere Unterkünfte zumutbar. Entscheidend ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt. Wenn hinsichtlich der bisherigen Ausübung des Umgangsrechts der Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird, dass er einmal wöchentlich mit den Söhnen telefoniert und darüber hinaus in Kontakt per E-Mail steht, ist doch festzuhalten, dass er die letzten drei Jahre nicht in Griechenland war, um seine Söhne zu besuchen, vielmehr haben diese ihn in Deutschland besucht. Schon von daher ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein unabweisbarer Bedarf dafür bestehen sollte, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland reist. Hierzu hat der Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen. Der Senat kommt daher ebenso wie das SG zu der Überzeugung, dass vorliegend ein entsprechender unabweisbarer Mehrbedarf und damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen in Griechenland lebenden Kindern.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer hat zwei 1993 und 1996 geborene Söhne, die mit ihrer Mutter, von der der Beschwerdeführer seit 2001 getrennt lebt und seit 2004 geschieden ist, auf K. leben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer, der seit Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, beim Beschwerdegegner die Gewährung von Leistungen in Höhe von 900 EUR pro Quartal, um seine in Griechenland lebenden Kinder besuchen zu können.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag mit der Begründung ab, dass die Fahrt- und Übernachtungskosten, die bei Aufsuchen des Kindes an dessen Wohnort entstünden, aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Außerdem seien die Kosten auch nicht als angemessen anzusehen. Nachdem die Entscheidung über den Widerspruch weiter ausstand, erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Stuttgart ((SG) - S 14 AS 2607/11). Der Beschwerdegegner forderte vom Beschwerdeführer die Beantwortung eines Fragenkatalogs zu dem bisherigen Umgang mit den Söhnen. Hierauf gab der Beschwerdeführer an, er telefoniere jeden Sonntag mit den Kindern, habe auch per E-Mail Kontakt. Seit der Trennung vor 10 Jahren habe er die Kinder jedes Jahr gesehen. Die ersten sieben Jahre habe er - damals berufstätig - die Kindern meistens zwei Mal pro Jahr in Griechenland besucht. Die letzten drei Jahre seien beide zu ihm nach Deutschland gekommen. Die Kosten in den ersten sieben Jahren hätten sich auf jährlich 2.500 EUR belaufen, in den letzten drei Jahren habe er die Flugkosten (ca. 600 EUR) und die Verpflegungskosten (ca. 500 EUR) übernommen. Er habe immer die Kosten bezahlt, da sich die Mutter geweigert habe.
Am 26. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Ohne die Zahlung von Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts könne er seine Kinder nicht sehen.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Vorliegend sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 6 SGB II werde ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf bestehe. Mit dieser Regelung, mit der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) umgesetzt werde, solle sichergestellt werden, dass auch in einer atypischen Bedarfslage Leistungen erbracht würden. Zu diesen Leistungen gehörten auch die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern (BT-Drucks. 17/1465 S. 9). Das Bundessozialgericht (BSG) habe betont, dass zu beachten sei, ob bzw. inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten überhaupt anfielen, da auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit Kindern keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich und der Einsatz öffentlicher Mittel bei außergewöhnlich hohen Kosten nicht gerechtfertigt sei (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = BSGE 97, 242). Als Vergleichsmaßstab könnten die Kosten angesehen werden, die ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, wobei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit zu berücksichtigen seien. Von der Unabweisbarkeit der für einen Besuch des Hilfebedürftigen bei seinen Kindern anfallenden Kosten könne auch dann keine Rede sein, wenn die Kinder alt genug seien, unbegleitet und eigenständig den anderen Elternteil aufzusuchen. Vorliegend sei das Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs für eine Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland zu Kosten von 900 EUR nicht glaubhaft gemacht. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass seine Kinder in den vergangenen drei Jahren zu ihm gekommen seien, weshalb eine Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht notwendig gewesen sei. Zum anderen habe er trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, welche Umgangsregelung bezüglich der Kinder bestehe, dass und wann tatsächlich Besuche und sonstige Kontakte erfolgt seien und welche Kosten insoweit früher entstanden seien bzw. tatsächlich für die geplante Reise anfielen.
Mit seiner am 6. Juli 2011 eingelegten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz habe entschieden (Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B -), dass Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung in angemessenem Umfang auch für Reisen übernommen werden müssten. Das LSG habe den Leistungsträger zur vorläufigen Kostenübernahme für Flug in die USA und Unterkunft verpflichtet, wobei sich die Kosten einmal im Quartal auf höchstens 900 EUR belaufen könnten. Seine Umgangssituation entspreche ziemlich genau dem entschiedenen Fall. Eine Bestätigung des Umgangs habe er aus Griechenland angefordert und werde sie nachreichen. Die Besuche der Kinder in den letzten drei Jahren seien jeweils in den griechischen Oster- und Sommerferien erfolgt. Als Beleg für die voraussichtlich entstehenden Kosten hat der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke aus dem Internet über 14tägige Pauschalreisen nach K. zum Preis von 1.166 EUR bzw. 984 EUR vorgelegt.
Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, dass nach wie vor keinerlei Nachweise über die Ausübung des Umgangsrechts vorgelegt worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt § 21 Abs. 6 SGB II (eingeführt durch Gesetz vom 27. Mai 2010, BGBl. I S. 671) in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Gesetzesbegründung sollten gerade auch die Kosten des Umgangsrechts erfasst sein (BT-Drucks. 17/1465 S. 9). Allerdings müssen sich diese in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, denn auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern ist keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = BSGE 97, 242).
Zur Frage, welcher Bedarf unabweisbar ist, ist insbesondere auch auf die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit abzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2007 - L 9 AS 80/06 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2011 - L 1 SO 133/10 B ER - (beide juris)). Hierzu hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Belege vorgelegt. Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nunmehr wesentlich höhere Kosten übernommen haben will, als er nach seinem eigenen - nicht näher belegten - Vortrag in den letzten Jahren selbst aufgewandt hat. Die hierzu geltend gemachten Preise für Pauschalreisen können einen entsprechenden Bedarf nicht begründen, denn es geht vorliegend nicht um eine Urlaubsreise mit Hotelunterkunft, vielmehr sind auch einfachere Unterkünfte zumutbar. Entscheidend ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt. Wenn hinsichtlich der bisherigen Ausübung des Umgangsrechts der Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird, dass er einmal wöchentlich mit den Söhnen telefoniert und darüber hinaus in Kontakt per E-Mail steht, ist doch festzuhalten, dass er die letzten drei Jahre nicht in Griechenland war, um seine Söhne zu besuchen, vielmehr haben diese ihn in Deutschland besucht. Schon von daher ist nicht ersichtlich, warum nunmehr ein unabweisbarer Bedarf dafür bestehen sollte, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland reist. Hierzu hat der Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen. Der Senat kommt daher ebenso wie das SG zu der Überzeugung, dass vorliegend ein entsprechender unabweisbarer Mehrbedarf und damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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