Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 6612/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4115/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2009 bis April 2010 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und über kein Einkommen und Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von 665,89 EUR (ab Juli 2008) bzw. 681,93 EUR (ab Juli 2009) ausgezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M.-S.-Str ... in H., zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Auf Antrag der Klägerin vom 15. September 2009 bewilligte der Beklagte eine Brennstoffbeihilfe nach § 22 SGB II für die Heizperiode Oktober 2009 bis April 2010 in Höhe von 378,12 EUR in Form eines Gutscheins. Auf den Widerspruch der Klägerin erbrachte der Beklagte die Brennstoffbeihilfe als Geldleistung (Schreiben vom 3. November 2009) und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009). Unter Berücksichtigung eines Mehrfamilienhauses und einer Größe der Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen ergebe sich bei einem siebenmonatigen Abrechnungszeitraum ein Wärmeverbrauch von 14.365 Kilowattstunden. Bei einem aktuellen Holzpreis von 4,92 Cent je Kilowattstunde errechneten sich somit 756,23 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt. Da der Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, sei lediglich die Hälfte des Gesamtanspruchs in Höhe von 378,12 EUR an die Klägerin gewährt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und einen monatlichen Brennstoffverbrauch von 150,00 EUR geltend gemacht.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2010 abgewiesen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dazu gehörten auch die jährlich anfallenden Kosten für den Kauf von Brennholz. Die Klägerin habe jedoch trotz Aufforderung keinerlei Nachweis darüber vorgelegt, dass ihr tatsächlich höhere als die von dem Beklagten bewilligten Kosten entstanden seien. Sie habe lediglich behauptet, monatlich Kosten in Höhe von 150,00 EUR für Holz zu haben. Rechnungen oder andere Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegten Werte fehlerhaft seien, seien für das SG nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 24. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. September 2010 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2010 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Oktober 2009 und 3. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2009 zu verurteilen, der Klägerin eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von monatlich 150,00 EUR abzüglich erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 144 SGG nicht zulässig, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend wird die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der Brennstoffbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 im Streit. Die Klägerin begehrte vor dem SG mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eine Brennstoffbeihilfe von monatlich 150,00 EUR, mithin für die streitgegenständliche Heizperiode in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR anstatt des bewilligten Betrages von 378,12 EUR, sodass noch ein Betrag in Höhe von 671,88 EUR im Streit steht. Somit wird der maßgebliche Beschwerdewert für das Berufungsverfahren nicht erreicht. Auch betrifft der Streitgegenstand keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern lediglich Leistungen für sieben Monate.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Daher kann die von der Klägerin erstrebte Überprüfung des angefochtenen Gerichtsbescheids durch das LSG nur dann stattfinden, wenn sie erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) dort einlegt. Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, da die Klägerin keine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt hat, sondern - trotz des in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids des SG enthaltenen Hinweises auf die erforderliche Zulassung - ausdrücklich Berufung erhoben hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann insbesondere auch nicht dem Rechtsmittelschreiben der Klägerin vom 30. August 2010 im Wege der Umdeutung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich der Mangel der Zulassung im laufenden Verfahren grundsätzlich nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG beheben und zwar auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (beispielsweise BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die unzulässige Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2009 bis April 2010 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und über kein Einkommen und Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von 665,89 EUR (ab Juli 2008) bzw. 681,93 EUR (ab Juli 2009) ausgezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M.-S.-Str ... in H., zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Auf Antrag der Klägerin vom 15. September 2009 bewilligte der Beklagte eine Brennstoffbeihilfe nach § 22 SGB II für die Heizperiode Oktober 2009 bis April 2010 in Höhe von 378,12 EUR in Form eines Gutscheins. Auf den Widerspruch der Klägerin erbrachte der Beklagte die Brennstoffbeihilfe als Geldleistung (Schreiben vom 3. November 2009) und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009). Unter Berücksichtigung eines Mehrfamilienhauses und einer Größe der Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen ergebe sich bei einem siebenmonatigen Abrechnungszeitraum ein Wärmeverbrauch von 14.365 Kilowattstunden. Bei einem aktuellen Holzpreis von 4,92 Cent je Kilowattstunde errechneten sich somit 756,23 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt. Da der Ehemann der Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, sei lediglich die Hälfte des Gesamtanspruchs in Höhe von 378,12 EUR an die Klägerin gewährt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und einen monatlichen Brennstoffverbrauch von 150,00 EUR geltend gemacht.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2010 abgewiesen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dazu gehörten auch die jährlich anfallenden Kosten für den Kauf von Brennholz. Die Klägerin habe jedoch trotz Aufforderung keinerlei Nachweis darüber vorgelegt, dass ihr tatsächlich höhere als die von dem Beklagten bewilligten Kosten entstanden seien. Sie habe lediglich behauptet, monatlich Kosten in Höhe von 150,00 EUR für Holz zu haben. Rechnungen oder andere Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegten Werte fehlerhaft seien, seien für das SG nicht ersichtlich.
Gegen den ihr am 24. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. September 2010 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2010 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Oktober 2009 und 3. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2009 zu verurteilen, der Klägerin eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von monatlich 150,00 EUR abzüglich erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 144 SGG nicht zulässig, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend wird die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der Brennstoffbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 im Streit. Die Klägerin begehrte vor dem SG mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eine Brennstoffbeihilfe von monatlich 150,00 EUR, mithin für die streitgegenständliche Heizperiode in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR anstatt des bewilligten Betrages von 378,12 EUR, sodass noch ein Betrag in Höhe von 671,88 EUR im Streit steht. Somit wird der maßgebliche Beschwerdewert für das Berufungsverfahren nicht erreicht. Auch betrifft der Streitgegenstand keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern lediglich Leistungen für sieben Monate.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Daher kann die von der Klägerin erstrebte Überprüfung des angefochtenen Gerichtsbescheids durch das LSG nur dann stattfinden, wenn sie erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) dort einlegt. Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, da die Klägerin keine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt hat, sondern - trotz des in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids des SG enthaltenen Hinweises auf die erforderliche Zulassung - ausdrücklich Berufung erhoben hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann insbesondere auch nicht dem Rechtsmittelschreiben der Klägerin vom 30. August 2010 im Wege der Umdeutung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich der Mangel der Zulassung im laufenden Verfahren grundsätzlich nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG beheben und zwar auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (beispielsweise BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die unzulässige Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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