Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4540/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5620/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von 665,89 EUR (ab Juli 2008) bzw. 681,93 EUR (ab Juli 2009) ausbezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M.-S.-Str. in H, zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Nachdem die Klägerin und P.K. geltend gemacht hatten, dass sie sich getrennt hätten, und ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch durchgeführt hatte, ging der Beklagte ab Mai 2005 von einem Getrenntleben der Eheleute aus und gewährte der Klägerin die Regelleistung für Alleinstehende, einen krankheitsbedingten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Hinblick auf eine von Dr. B. bescheinigte Hyperlipidämie und Hypertonie bei Adipositas sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft.
Am 20. Oktober 2008 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen. Der Beklagte veranlasste einen erneuten Hausbesuch. Der Außendienstmitarbeiter Vogelbach gelangte in seinem Ermittlungsbericht vom 12. November 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin und P.K. in der Wohnung zusammenlebten.
Daraufhin bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der Rente von P.K. mit Bescheid vom 28. November 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 der Klägerin Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 322,99 EUR (230,56 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 92,38 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Überprüfung der Wohnverhältnisse durch den Ermittlungsdienst er zur Erkenntnis gekommen sei, dass die Klägerin und P.K. nicht dauernd getrennt leben würden. Demnach bildeten die Klägerin und ihr Ehemann nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft, in der auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Gegen den Bescheid vom 28. November 2008 legte die Klägerin am 8. Dezember 2008 Widerspruch ein und reichte eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie in dem ihnen noch verbleibenden Leben getrennt leben würden. Der Beklagte wies die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Trennung aufgrund des im November 2008 durchgeführten Hausbesuchs bestünden, und bat die Klägerin vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch um eine Stellungnahme (Schreiben vom 4. Februar 2009).
Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 änderte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 28. November 2008 und setzte den monatlichen Gesamtbetrag für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 auf 354,86 EUR (223,43 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
Der Beklagte wies die klägerischen Widersprüche als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheide vom 16. Februar und 15. April 2009). ). Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Klägerin nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Das schlichte Trennen der Schlafzimmer führe nicht dazu, dass ein Trennungswille bestehe.
Am 6. Mai 2009 erhob die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) (S 19 AS 2353/09) und begehrte für den Bewilligungsabschnitt höhere Leistungen.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 27. April 2009 für den Monat Juni 2009 Alg II in Höhe von 288,89 EUR (157,55 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) und für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 monatlich 279,94 EUR (148,51 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR für Unterkunft). Den Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 29. April 2009) wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009).
Dagegen erhob die Klägerin am 11. Mai 2009 Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2381/09 geführt und vom SG am 3. September 2009 zum Rechtsstreit S 19 AS 2353/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde. Im Laufe dieses Rechtsstreits änderte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 27. April 2009 im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2009 und setzte das Alg II für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 auf monatlich 286,94 EUR (155,51 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) fest (Bescheid vom 6. Juni 2009).
Am 07. September 2009 hat die Klägerin erneut gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 27. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Juni 2009 Klage erhoben und höhere Leistungen für die Bewilligungsabschnitte vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 und 1. Juni bis zum 30. November 2009 begehrt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2009 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da bereits anderweitige Rechtshängigkeit bestehe (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Anderweitige Rechtshängigkeit bestehe, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein gerichtliches Verfahren bezogen auf denselben Streitgegenstand rechtshängig sei. Die Klägerin wehre sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Bescheide vom 28. November 2008, 06. Februar 2009 und 06. Juni 2009 und begehre höhere Leistungen für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009. Genau diese Bescheide seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 19 AS 2353/09, in dem die Klägerin ebenfalls höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 begehre. Der Änderungsbescheid vom 06. Juni 2009, gegen den im Verfahren S 19 AS 2353/09 nicht ausdrücklich Klage erhoben worden sei, sei dort nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er dort den streitigen Bescheid vom 27. April 2009 ersetze.
Gegen den ihr am 25. November 2009 zugestellten Gerichtbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sechs Klagen mit verschiedenen Leistungsbescheiden seien von der 19. Kammer des SG beiseitegeschoben worden. Im Land Baden-Württemberg würden die Gesetze von den Behörden und Richtern missbraucht und umgedreht, sodass der kleine Mann überhaupt keine Chance zum Überleben habe. Über zehn Jahre lebe sie mit P. K. nicht mehr zusammen. Den Mehrbedarf haben die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgelassen. Ihr stünden monatlich 351,- EUR als Regelleistung und 120,- EUR wegen kostenaufwendiger Ernährung zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 aufzuheben, 2. unter Abänderung des Bescheids vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich 120,00 EUR zu gewähren, 3. unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung von monatlich 351,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung von monatlich 120,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG hat die Klage im Rechtsstreit S 19 AS 2353/09 durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2009 abgewiesen, gegen den die Klägerin Berufung eingelegt hat (L 12 AS 6024/09).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten SG Freiburg S 19 AS 2353/09 und LSG Baden-Württemberg L 12 AS 6024/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Das SG hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen, da bereits anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden die Bescheide des Beklagten vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 und vom 27. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 sowie das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für die in den genannten Bescheiden geregelten Bewilligungsabschnitten vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 und vom 01. Juni bis zum 30. November 2009. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens S 19 AS 2353/09 vor dem SG und ist nun Inhalt des Berufungsverfahrens L 12 AS 6064/09 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Daher ist die vorliegende, später eingegangene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes unzulässig. Dies folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 SGG), wonach zur Vermeidung sich einander widersprechender Gerichtsentscheidungen während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revisionen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von 665,89 EUR (ab Juli 2008) bzw. 681,93 EUR (ab Juli 2009) ausbezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M.-S.-Str. in H, zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Nachdem die Klägerin und P.K. geltend gemacht hatten, dass sie sich getrennt hätten, und ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch durchgeführt hatte, ging der Beklagte ab Mai 2005 von einem Getrenntleben der Eheleute aus und gewährte der Klägerin die Regelleistung für Alleinstehende, einen krankheitsbedingten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Hinblick auf eine von Dr. B. bescheinigte Hyperlipidämie und Hypertonie bei Adipositas sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft.
Am 20. Oktober 2008 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen. Der Beklagte veranlasste einen erneuten Hausbesuch. Der Außendienstmitarbeiter Vogelbach gelangte in seinem Ermittlungsbericht vom 12. November 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin und P.K. in der Wohnung zusammenlebten.
Daraufhin bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der Rente von P.K. mit Bescheid vom 28. November 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 der Klägerin Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 322,99 EUR (230,56 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 92,38 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Überprüfung der Wohnverhältnisse durch den Ermittlungsdienst er zur Erkenntnis gekommen sei, dass die Klägerin und P.K. nicht dauernd getrennt leben würden. Demnach bildeten die Klägerin und ihr Ehemann nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft, in der auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Gegen den Bescheid vom 28. November 2008 legte die Klägerin am 8. Dezember 2008 Widerspruch ein und reichte eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie in dem ihnen noch verbleibenden Leben getrennt leben würden. Der Beklagte wies die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Trennung aufgrund des im November 2008 durchgeführten Hausbesuchs bestünden, und bat die Klägerin vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch um eine Stellungnahme (Schreiben vom 4. Februar 2009).
Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 änderte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 28. November 2008 und setzte den monatlichen Gesamtbetrag für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 auf 354,86 EUR (223,43 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
Der Beklagte wies die klägerischen Widersprüche als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheide vom 16. Februar und 15. April 2009). ). Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Klägerin nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Das schlichte Trennen der Schlafzimmer führe nicht dazu, dass ein Trennungswille bestehe.
Am 6. Mai 2009 erhob die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) (S 19 AS 2353/09) und begehrte für den Bewilligungsabschnitt höhere Leistungen.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 27. April 2009 für den Monat Juni 2009 Alg II in Höhe von 288,89 EUR (157,55 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) und für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 monatlich 279,94 EUR (148,51 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR für Unterkunft). Den Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 29. April 2009) wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2009).
Dagegen erhob die Klägerin am 11. Mai 2009 Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2381/09 geführt und vom SG am 3. September 2009 zum Rechtsstreit S 19 AS 2353/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde. Im Laufe dieses Rechtsstreits änderte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 27. April 2009 im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2009 und setzte das Alg II für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 auf monatlich 286,94 EUR (155,51 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft) fest (Bescheid vom 6. Juni 2009).
Am 07. September 2009 hat die Klägerin erneut gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 27. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Juni 2009 Klage erhoben und höhere Leistungen für die Bewilligungsabschnitte vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 und 1. Juni bis zum 30. November 2009 begehrt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2009 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da bereits anderweitige Rechtshängigkeit bestehe (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Anderweitige Rechtshängigkeit bestehe, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein gerichtliches Verfahren bezogen auf denselben Streitgegenstand rechtshängig sei. Die Klägerin wehre sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Bescheide vom 28. November 2008, 06. Februar 2009 und 06. Juni 2009 und begehre höhere Leistungen für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009. Genau diese Bescheide seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 19 AS 2353/09, in dem die Klägerin ebenfalls höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 begehre. Der Änderungsbescheid vom 06. Juni 2009, gegen den im Verfahren S 19 AS 2353/09 nicht ausdrücklich Klage erhoben worden sei, sei dort nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er dort den streitigen Bescheid vom 27. April 2009 ersetze.
Gegen den ihr am 25. November 2009 zugestellten Gerichtbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sechs Klagen mit verschiedenen Leistungsbescheiden seien von der 19. Kammer des SG beiseitegeschoben worden. Im Land Baden-Württemberg würden die Gesetze von den Behörden und Richtern missbraucht und umgedreht, sodass der kleine Mann überhaupt keine Chance zum Überleben habe. Über zehn Jahre lebe sie mit P. K. nicht mehr zusammen. Den Mehrbedarf haben die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgelassen. Ihr stünden monatlich 351,- EUR als Regelleistung und 120,- EUR wegen kostenaufwendiger Ernährung zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 aufzuheben, 2. unter Abänderung des Bescheids vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich 120,00 EUR zu gewähren, 3. unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung von monatlich 351,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung von monatlich 120,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG hat die Klage im Rechtsstreit S 19 AS 2353/09 durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2009 abgewiesen, gegen den die Klägerin Berufung eingelegt hat (L 12 AS 6024/09).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten SG Freiburg S 19 AS 2353/09 und LSG Baden-Württemberg L 12 AS 6024/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Das SG hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen, da bereits anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden die Bescheide des Beklagten vom 28. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 und vom 27. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2009 sowie das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für die in den genannten Bescheiden geregelten Bewilligungsabschnitten vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 und vom 01. Juni bis zum 30. November 2009. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens S 19 AS 2353/09 vor dem SG und ist nun Inhalt des Berufungsverfahrens L 12 AS 6064/09 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Daher ist die vorliegende, später eingegangene Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes unzulässig. Dies folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 SGG), wonach zur Vermeidung sich einander widersprechender Gerichtsentscheidungen während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revisionen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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