Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1886/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5994/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007.
Der am 1970 geborene Kläger bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. November 2006, zuletzt geändert durch Bescheid vom 3. Mai 2007, bewilligte ihm der Beklagte Leistungen nach dem SGB II vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007, hierbei für April und Mai 2007 i.H.v. 619,78 Euro monatlich.
Am 16. April 2007 blieb er einer Trainingsmaßnahme "Chancen am Arbeitsmarkt" fern, zu der ihn der Beklagte (damals ARGE Landkreis Sigmaringen) eingeladen hatte. Auf dessen Nachfrage gab er am 27. April 2007 als Grund für sein Ausbleiben an, er habe die Einladung nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 senkte der Beklagte daraufhin die Regelleistung des Klägers um monatlich 10 v.H. für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2007 ab. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 unter Berücksichtigung der Absenkung der Regelleistung um 35,00 Euro je Monat i.H.v. 584,78 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2007 i.H.v. 619,78 Euro monatlich.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 10. Mai 2007 beim Beklagten legte der Kläger noch fehlende Unterlagen vor; dass bei diesem Termin auch über den Absenkungsbescheid gesprochen worden wäre, ergibt sich aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk nicht. Bei einem persönlichen Gespräch beim Beklagten am 12. Juni 2007 legte der Kläger unter anderem gegen den Bescheid vom 3. Mai 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe das Einladungsschreiben nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch verfristet gewesen sei.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Berufung verfristet sein dürfte, beantragte er wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er bereits am 20. August 2009 Berufung eingelegt habe. Ein entsprechender Berufungsschriftsatz sei an diesem Tag von einer Mitarbeiterin bei der Deutschen Post AG in Bad Saulgau zur Post gegeben worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 35,00 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unzulässig. Jedenfalls sei das Urteil des SG in der Sache zutreffend.
Auf die Mitteilung des Senats mit Schreiben vom 30. Juni 2011, es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, erfolgte keine Reaktion des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Verfahrensakten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren ist. Denn die Berufung ist jedenfalls nicht statthaft.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Gegenstand des Verfahrens ist der Absenkungsbescheid vom 3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 über die Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 um jeweils 35,00 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt damit 105,00 Euro. Die Berufung ist danach nicht statthaft. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung - anders als hier - wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen, sondern in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007.
Der am 1970 geborene Kläger bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. November 2006, zuletzt geändert durch Bescheid vom 3. Mai 2007, bewilligte ihm der Beklagte Leistungen nach dem SGB II vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007, hierbei für April und Mai 2007 i.H.v. 619,78 Euro monatlich.
Am 16. April 2007 blieb er einer Trainingsmaßnahme "Chancen am Arbeitsmarkt" fern, zu der ihn der Beklagte (damals ARGE Landkreis Sigmaringen) eingeladen hatte. Auf dessen Nachfrage gab er am 27. April 2007 als Grund für sein Ausbleiben an, er habe die Einladung nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 senkte der Beklagte daraufhin die Regelleistung des Klägers um monatlich 10 v.H. für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2007 ab. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 unter Berücksichtigung der Absenkung der Regelleistung um 35,00 Euro je Monat i.H.v. 584,78 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2007 i.H.v. 619,78 Euro monatlich.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 10. Mai 2007 beim Beklagten legte der Kläger noch fehlende Unterlagen vor; dass bei diesem Termin auch über den Absenkungsbescheid gesprochen worden wäre, ergibt sich aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk nicht. Bei einem persönlichen Gespräch beim Beklagten am 12. Juni 2007 legte der Kläger unter anderem gegen den Bescheid vom 3. Mai 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe das Einladungsschreiben nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch verfristet gewesen sei.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Berufung verfristet sein dürfte, beantragte er wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er bereits am 20. August 2009 Berufung eingelegt habe. Ein entsprechender Berufungsschriftsatz sei an diesem Tag von einer Mitarbeiterin bei der Deutschen Post AG in Bad Saulgau zur Post gegeben worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 35,00 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unzulässig. Jedenfalls sei das Urteil des SG in der Sache zutreffend.
Auf die Mitteilung des Senats mit Schreiben vom 30. Juni 2011, es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, erfolgte keine Reaktion des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Verfahrensakten des Senats und des SG Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren ist. Denn die Berufung ist jedenfalls nicht statthaft.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Gegenstand des Verfahrens ist der Absenkungsbescheid vom 3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 über die Absenkung der Regelleistung um 10 v.H. für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2007 um jeweils 35,00 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt damit 105,00 Euro. Die Berufung ist danach nicht statthaft. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung - anders als hier - wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen, sondern in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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