Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3765/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 145/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung eines Darlehens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.
Der 1957 geborene ledige Antragsteller hatte nach einer Haftstrafe vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II ab dem 6. Oktober 2009 erhalten. Nach seinen Angaben in den Leistungsanträgen sei eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung seit Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Der Antragsgegner hatte u.a. Nachweise für die Lebens-/Rentenversicherung sowie deren Rückkaufswerte angefordert. Daraufhin hatte der Antragsteller zwei Bescheinigungen vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010 vorgelegt, die mit "H GmbH K U. B ... " sowie einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet sind. Danach sei seine Altersvorsorge zugunsten der H GmbH verpfändet und es stünden ihm daraus keine finanziellen Mittel zur Verfügung.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten eine bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig bewilligte Leistung ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Der erkennende Senat hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig 611,28 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war der Antrag erfolglos geblieben.
Der Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen vom 22. Oktober 2010 wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2010 wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich der angeforderten Nachweise zur Altersvorsorge versagt. Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2010 blieb erfolglos. Im Rahmen der dortigen Ermittlungen war der Antragsteller vom Senat vergebens aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B mitzuteilen. Ausweislich einer eingeholten Auskunft des Registergerichts des Amtsgerichts Krefeld vom 14. März 2011 über die H H -B -GmbH war diese am 2. Mai 2003 aufgelöst und der Antragsteller zum Liquidator bestellt worden. Die Löschung von Amts wegen war zum 8. September 2006 erfolgt. Daraufhin führte der Antragsteller aus, als früherer Liquidator der H GmbH bestätige er die Erklärungen des Herrn U. B ... Die Verpfändung müsse 2001 oder 2002 erfolgt sein. Er habe nach Beendigung der Tätigkeit als Liquidator am 21. Dezember 2004 alle Geschäftsunterlagen an die GmbH zurückgegeben, auch betreffend die Verpfändung der Altersversorgung. Von der Löschung der GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) verwiesen.
Schon am 2. November 2010 beantragte der Antragsteller, ihm bis zur Entscheidung über seinen Weiterzahlungsantrag Leistungen nach dem SGB II darlehensweise zu bewilligen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2010 ab. Die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB II sei nicht belegt worden. Es fehlten weiterhin die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus würde ein Darlehen durch die gesetzlich angeordnete Aufrechnung zu einer Umgehung der ausgeschlossenen abweichenden Festlegung der Bedarfe führen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe alle Mitwirkungspflichten erfüllt und verfüge nicht über Unterlagen. Der Gläubiger (gemeint: die H ... GmbH) lehne es ab, dem Antragsgegner ohne Begründung des Rechtsanspruchs Unterlagen vorzulegen. Zweifelsfrei stehe fest, dass verwertbares Vermögen aus der Altersvorsorge nicht vorhanden sei.
Am 8. November 2010 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Er hat auf die fristlose Kündigung seiner Wohnung wegen Mietrückständen und eine mittlerweile erhobene Räumungsklage sowie den fehlenden Krankenversicherungsschutz verwiesen. Das Girokonto sei überzogen und seine Reserven seien aufgebraucht. Wegen der Auslagerung seines Räumungsguts während der Haftstrafe seien viele Unterlagen verloren gegangen. Die Versicherung sei in eine andere, ihm unbekannte übergegangen. Der Antragsgegner weigere sich, sich selbst an die H ... GmbH zu wenden. Mit deren schriftlicher Erklärung vom 31. August 2010 sei eine "vorläufige Verpfändung auch für den Zugewinn" bestätigt worden. Der Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt sei somit ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Darlehensbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II komme nicht in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass das vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden könne. Es müssten aber vom Vermögensinhaber erste Schritte zu dessen Verwendung unternommen worden sein. Der Antragsteller beabsichtige nicht, sein Vermögen in Form eines Rentenversicherungsvertrags zu verwerten. Es wäre ihm zuzumuten, das Versicherungsunternehmen oder die ladungsfähige Anschrift des Dritten, dem dieser Vertrag abgetreten wurde, mitzuteilen. Damit komme eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht in Betracht. Dies folge aus dem Nachrangprinzip gemäß § 2 SGB II. Leistungen könnten erst bewilligt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit feststehe. Dies sei wegen der fehlenden Angaben des Antragstellers nicht möglich. Es sei auch nicht Sinn und Zweck eines Darlehens, die Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung zu umgehen.
Dagegen hat der Antragsteller am 31. März 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und ergänzend die Verletzung der Verhältnismäßigkeit gerügt. Dem Gericht sei bekannt, dass eine Verwertung "unter Bezug voller Verpfändung" nicht möglich sei. Der Gläubiger sei leider wirtschaftlich untergegangen.
Der Antragsteller ist vom Senatsvorsitzenden mehrfach aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B. vorzulegen. Daraufhin hat er ausgeführt: Dieses Anliegen stehe im Widerspruch zur Wertung des Bürgers B ... und der Realität zur H GmbH. Eine Schweigepflicht könne auch nach Auflösung eines Unternehmens weiter bestehen. Da der Betrieb nicht mehr existiere, können auch keine weiteren Erklärungen mehr erfolgen. Es müsse ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zum Beweis, dass die Unterstellungen des Antragsgegners und teilweise des Gerichts nicht in seinem Erkenntnisstand lägen. Er habe eine unerfüllbare Auflagenerstellung nachgewiesen.
In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller unter dem Kopfbogen "H ... GmbH-H. –B i.L. - Der Liquidator bis zum 21. 12. 2004 -" eine "rechtsverbindliche und abschließende Erklärung" vom 16. April 2011 vorgelegt. Danach werde durch den früheren Liquidator - also den Antragsteller - bestätigt, dass eine Rückabwicklung der Altersvorsorge vor der Liquidation nicht erfolgt sei. Diese Unterstellung sei auch nicht bis zum Löschungstatbestand am 8. September 2006 erfolgt, es habe keinen neuen Liquidator gegeben. Von der Löschung der GmbH habe er erst durch die Ermittlungen des Landessozialgerichts erfahren.
Auf den weiteren rechtlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, wonach eine Erklärung als ehemaliger Liquidator der H ... GmbH nicht zur Glaubhaftmachung geeignet sei, hat der Antragsteller per Telefax eine handschriftliche "Abschließende Erklärung" vom 24. Mai 2011 vorgelegt. Diese lautet wie folgt: "Nur der Tatsache geschuldet, dass wir von der Löschung der GmbH im HRB keine Kenntnis hatten, werden die beiden Bestätigungen von 2009 u. 2010 ausdrücklich bestätigt. Von weiteren Ersuchen bitten wir Abstand zu nehmen, da wir nicht Verfahrensbeteiligte sind." Die Unterschrift ist nicht lesbar.
Auf die Aufforderung, wahrheitsgemäß die Urheberschaft der Erklärung anzugeben sowie das Original vorzulegen, hat er erklärt, die Unterschrift stamme von Herrn U. B ... Zur Inaugenscheinnahme rege er eine mündliche Verhandlung an. Beigefügt hat er nochmals eine Kopie der "Abschließenden Erklärung" mit dem Stempel: "Beglaubigte Abschrift R. " sowie einem Namenskürzel und der Datumsangabe.
Unter dem 23. Juni 2011 ist ihm eine letztmalige Frist zur Erfüllung der richterlichen Auflagen von drei Tagen gesetzt worden. Daraufhin hat der Antragsteller ausgeführt, wegen des Wegfalls der GmbH komme es auf Herrn U. B ... nicht mehr an, da dieser auch kein Geschäftsführer gewesen sei. Er beantrage eine Fristverlängerung, da er mit diesem erst Rücksprache führen müsse. Es bestehe weiterhin eine Schweigepflicht, weil dieser Hoteldirektor gewesen sei. Über deren Aufhebung sei gerichtlich zu entscheiden, damit keine strafrechtliche Verfolgung möglich sei.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 1. November 2010 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 2010 eine bis zur (positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag beantragte darlehensweise Leistungsbewilligung abgelehnt worden ist. Der Antragsteller bezieht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen nach dem SGB II; zuletzt hatte er 679,05 EUR/Monat erhalten.
B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht den Antrag auf vorläufige Bewilligung eines Darlehens bis zu einer (positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag ab dem 1. November 2010 abgelehnt hat.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Bewilligung eines Darlehens glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 aus § 23 Abs. 5 SGB II a.F. bzw. nach der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage aus § 24 Abs. 5 SGB II ergeben. Danach sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Hier hat der Antragsteller - wie schon in den früheren Verfahren - nicht glaubhaft gemacht, dass seine Altervorsorge nicht als Vermögen zu berücksichtigen und deren sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Antragsteller Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung ist. Dies hatte er in seinen Anträgen auf Leistungen ab Oktober 2009 so angegeben. Ungeklärt sind bis heute das Versicherungsunternehmen, die Höhe der Anwartschaften oder Zahlungsansprüche sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit deren Verwertung.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, selbst keinerlei Kenntnisse über seine Altersvorsorge oder das Versicherungsunternehmen zu haben, hält der Senat an seiner Überzeugung fest, dass ihm bestimmte Auskünfte auch ohne Mitwirkung eines Herrn U. B ... möglich wären. Mehrfach hat er erwähnt, dass die Altersvorsorge in ein im unbekanntes Versicherungsunternehmen überführt worden sei. Er muss demnach Kenntnis von dem Schicksal seiner Verträge haben. Zumindest müsste ihm also die Nennung des früheren Versicherungsunternehmens möglich sein. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25. März 2011. Seiner unter dem 16. April 2011 verfassten "abschließenden und rechtsverbindlichen Erklärung" als früherer Liquidator der H ... GmbH – H ... –B. i.L. kommt keinerlei Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass die GmbH seit dem 8. Dezember 2006 gelöscht ist und er schon seit Dezember 2004 nicht mehr Liquidator war, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Variante seiner - nicht glaubhaft gemachten - Darlegungen.
Der Antragsteller hat auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die sofortige Verwertung seiner Altersversorgung nicht möglich ist. Insbesondere sind die beiden Bescheinigungen der H ... GmbH vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 unverändert nicht als Beleg für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers geeignet. Hinsichtlich der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen wird wiederum auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 verwiesen. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren. Auch hier ist er mehrfach aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B. mitzuteilen. Dies hat er konsequent und mit nicht nachvollziehbaren Argumenten verweigert. Nichts Anderes ergibt sich aus der handschriftlichen "Abschließenden Erklärung" vom 24. Mai 2011. Zwar ähnelt die dortige Unterschrift denen der Erklärungen der H ... GmbH K ... vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010. Allerdings bestanden an der Urheberschaft eines Herrn U. B schon im vorherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel. Gegen deren Beweiswert spricht auch, dass der Antragsteller sich weigert, die Erklärung im Original vorzulegen. Sein Ansinnen, eine mündliche Verhandlung zur Inaugenscheinnahme durchzuführen, wertet der Senat als weiteren Versuch, die ihm aufgegebenen Mitwirkungspflichten zu umgehen. Insgesamt hat sich durch das Verhalten des Antragstellers der Verdacht erhärtet, dass die Erklärungen der H ... GmbH vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 sowie die "Abschließende Erklärung" vom 24. Mai 2011 von ihm selbst stammen.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, dem Antrag des Antragstellers auf Fristverlängerung zur Erfüllung seiner Auflagen nachzukommen. Ihm ist am 26. Juni 2011 eine letzte Frist von drei Tagen zur Nennung der vollen ladungsfähigen Anschrift des Herrn U. B. und zur Vorlage der Erklärung vom 24. Mai 2011 im Original gegeben worden. Die mittlerweile verstrichene Zeitspanne hätte zur Überzeugung des Senats angesichts der behaupteten finanziellen Notlage ausgereicht, um Rücksprache mit Herrn U. B ... zu führen. Der Antragsteller hat auch zwischenzeitlich nicht etwa behauptet, dass eine Kontaktaufnahme bislang gescheitert wäre.
Seine Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Schweigepflichten rechtfertigen seine Mitwirkungsverweigerung nicht. Es obliegt allein dem Gericht, im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Zeugenvernehmung über das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechten des Herrn U. B. zu befinden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung eines Darlehens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.
Der 1957 geborene ledige Antragsteller hatte nach einer Haftstrafe vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II ab dem 6. Oktober 2009 erhalten. Nach seinen Angaben in den Leistungsanträgen sei eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung seit Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Der Antragsgegner hatte u.a. Nachweise für die Lebens-/Rentenversicherung sowie deren Rückkaufswerte angefordert. Daraufhin hatte der Antragsteller zwei Bescheinigungen vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010 vorgelegt, die mit "H GmbH K U. B ... " sowie einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet sind. Danach sei seine Altersvorsorge zugunsten der H GmbH verpfändet und es stünden ihm daraus keine finanziellen Mittel zur Verfügung.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten eine bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig bewilligte Leistung ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Der erkennende Senat hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig 611,28 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war der Antrag erfolglos geblieben.
Der Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen vom 22. Oktober 2010 wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2010 wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich der angeforderten Nachweise zur Altersvorsorge versagt. Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2010 blieb erfolglos. Im Rahmen der dortigen Ermittlungen war der Antragsteller vom Senat vergebens aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B mitzuteilen. Ausweislich einer eingeholten Auskunft des Registergerichts des Amtsgerichts Krefeld vom 14. März 2011 über die H H -B -GmbH war diese am 2. Mai 2003 aufgelöst und der Antragsteller zum Liquidator bestellt worden. Die Löschung von Amts wegen war zum 8. September 2006 erfolgt. Daraufhin führte der Antragsteller aus, als früherer Liquidator der H GmbH bestätige er die Erklärungen des Herrn U. B ... Die Verpfändung müsse 2001 oder 2002 erfolgt sein. Er habe nach Beendigung der Tätigkeit als Liquidator am 21. Dezember 2004 alle Geschäftsunterlagen an die GmbH zurückgegeben, auch betreffend die Verpfändung der Altersversorgung. Von der Löschung der GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) verwiesen.
Schon am 2. November 2010 beantragte der Antragsteller, ihm bis zur Entscheidung über seinen Weiterzahlungsantrag Leistungen nach dem SGB II darlehensweise zu bewilligen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2010 ab. Die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB II sei nicht belegt worden. Es fehlten weiterhin die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus würde ein Darlehen durch die gesetzlich angeordnete Aufrechnung zu einer Umgehung der ausgeschlossenen abweichenden Festlegung der Bedarfe führen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe alle Mitwirkungspflichten erfüllt und verfüge nicht über Unterlagen. Der Gläubiger (gemeint: die H ... GmbH) lehne es ab, dem Antragsgegner ohne Begründung des Rechtsanspruchs Unterlagen vorzulegen. Zweifelsfrei stehe fest, dass verwertbares Vermögen aus der Altersvorsorge nicht vorhanden sei.
Am 8. November 2010 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Er hat auf die fristlose Kündigung seiner Wohnung wegen Mietrückständen und eine mittlerweile erhobene Räumungsklage sowie den fehlenden Krankenversicherungsschutz verwiesen. Das Girokonto sei überzogen und seine Reserven seien aufgebraucht. Wegen der Auslagerung seines Räumungsguts während der Haftstrafe seien viele Unterlagen verloren gegangen. Die Versicherung sei in eine andere, ihm unbekannte übergegangen. Der Antragsgegner weigere sich, sich selbst an die H ... GmbH zu wenden. Mit deren schriftlicher Erklärung vom 31. August 2010 sei eine "vorläufige Verpfändung auch für den Zugewinn" bestätigt worden. Der Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt sei somit ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Darlehensbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II komme nicht in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass das vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden könne. Es müssten aber vom Vermögensinhaber erste Schritte zu dessen Verwendung unternommen worden sein. Der Antragsteller beabsichtige nicht, sein Vermögen in Form eines Rentenversicherungsvertrags zu verwerten. Es wäre ihm zuzumuten, das Versicherungsunternehmen oder die ladungsfähige Anschrift des Dritten, dem dieser Vertrag abgetreten wurde, mitzuteilen. Damit komme eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht in Betracht. Dies folge aus dem Nachrangprinzip gemäß § 2 SGB II. Leistungen könnten erst bewilligt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit feststehe. Dies sei wegen der fehlenden Angaben des Antragstellers nicht möglich. Es sei auch nicht Sinn und Zweck eines Darlehens, die Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung zu umgehen.
Dagegen hat der Antragsteller am 31. März 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und ergänzend die Verletzung der Verhältnismäßigkeit gerügt. Dem Gericht sei bekannt, dass eine Verwertung "unter Bezug voller Verpfändung" nicht möglich sei. Der Gläubiger sei leider wirtschaftlich untergegangen.
Der Antragsteller ist vom Senatsvorsitzenden mehrfach aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B. vorzulegen. Daraufhin hat er ausgeführt: Dieses Anliegen stehe im Widerspruch zur Wertung des Bürgers B ... und der Realität zur H GmbH. Eine Schweigepflicht könne auch nach Auflösung eines Unternehmens weiter bestehen. Da der Betrieb nicht mehr existiere, können auch keine weiteren Erklärungen mehr erfolgen. Es müsse ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zum Beweis, dass die Unterstellungen des Antragsgegners und teilweise des Gerichts nicht in seinem Erkenntnisstand lägen. Er habe eine unerfüllbare Auflagenerstellung nachgewiesen.
In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller unter dem Kopfbogen "H ... GmbH-H. –B i.L. - Der Liquidator bis zum 21. 12. 2004 -" eine "rechtsverbindliche und abschließende Erklärung" vom 16. April 2011 vorgelegt. Danach werde durch den früheren Liquidator - also den Antragsteller - bestätigt, dass eine Rückabwicklung der Altersvorsorge vor der Liquidation nicht erfolgt sei. Diese Unterstellung sei auch nicht bis zum Löschungstatbestand am 8. September 2006 erfolgt, es habe keinen neuen Liquidator gegeben. Von der Löschung der GmbH habe er erst durch die Ermittlungen des Landessozialgerichts erfahren.
Auf den weiteren rechtlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, wonach eine Erklärung als ehemaliger Liquidator der H ... GmbH nicht zur Glaubhaftmachung geeignet sei, hat der Antragsteller per Telefax eine handschriftliche "Abschließende Erklärung" vom 24. Mai 2011 vorgelegt. Diese lautet wie folgt: "Nur der Tatsache geschuldet, dass wir von der Löschung der GmbH im HRB keine Kenntnis hatten, werden die beiden Bestätigungen von 2009 u. 2010 ausdrücklich bestätigt. Von weiteren Ersuchen bitten wir Abstand zu nehmen, da wir nicht Verfahrensbeteiligte sind." Die Unterschrift ist nicht lesbar.
Auf die Aufforderung, wahrheitsgemäß die Urheberschaft der Erklärung anzugeben sowie das Original vorzulegen, hat er erklärt, die Unterschrift stamme von Herrn U. B ... Zur Inaugenscheinnahme rege er eine mündliche Verhandlung an. Beigefügt hat er nochmals eine Kopie der "Abschließenden Erklärung" mit dem Stempel: "Beglaubigte Abschrift R. " sowie einem Namenskürzel und der Datumsangabe.
Unter dem 23. Juni 2011 ist ihm eine letztmalige Frist zur Erfüllung der richterlichen Auflagen von drei Tagen gesetzt worden. Daraufhin hat der Antragsteller ausgeführt, wegen des Wegfalls der GmbH komme es auf Herrn U. B ... nicht mehr an, da dieser auch kein Geschäftsführer gewesen sei. Er beantrage eine Fristverlängerung, da er mit diesem erst Rücksprache führen müsse. Es bestehe weiterhin eine Schweigepflicht, weil dieser Hoteldirektor gewesen sei. Über deren Aufhebung sei gerichtlich zu entscheiden, damit keine strafrechtliche Verfolgung möglich sei.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 1. November 2010 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 2010 eine bis zur (positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag beantragte darlehensweise Leistungsbewilligung abgelehnt worden ist. Der Antragsteller bezieht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen nach dem SGB II; zuletzt hatte er 679,05 EUR/Monat erhalten.
B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht den Antrag auf vorläufige Bewilligung eines Darlehens bis zu einer (positiven) Entscheidung über den Weiterzahlungsantrag ab dem 1. November 2010 abgelehnt hat.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Bewilligung eines Darlehens glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 aus § 23 Abs. 5 SGB II a.F. bzw. nach der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage aus § 24 Abs. 5 SGB II ergeben. Danach sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Hier hat der Antragsteller - wie schon in den früheren Verfahren - nicht glaubhaft gemacht, dass seine Altervorsorge nicht als Vermögen zu berücksichtigen und deren sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Antragsteller Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung ist. Dies hatte er in seinen Anträgen auf Leistungen ab Oktober 2009 so angegeben. Ungeklärt sind bis heute das Versicherungsunternehmen, die Höhe der Anwartschaften oder Zahlungsansprüche sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit deren Verwertung.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, selbst keinerlei Kenntnisse über seine Altersvorsorge oder das Versicherungsunternehmen zu haben, hält der Senat an seiner Überzeugung fest, dass ihm bestimmte Auskünfte auch ohne Mitwirkung eines Herrn U. B ... möglich wären. Mehrfach hat er erwähnt, dass die Altersvorsorge in ein im unbekanntes Versicherungsunternehmen überführt worden sei. Er muss demnach Kenntnis von dem Schicksal seiner Verträge haben. Zumindest müsste ihm also die Nennung des früheren Versicherungsunternehmens möglich sein. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25. März 2011. Seiner unter dem 16. April 2011 verfassten "abschließenden und rechtsverbindlichen Erklärung" als früherer Liquidator der H ... GmbH – H ... –B. i.L. kommt keinerlei Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass die GmbH seit dem 8. Dezember 2006 gelöscht ist und er schon seit Dezember 2004 nicht mehr Liquidator war, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Variante seiner - nicht glaubhaft gemachten - Darlegungen.
Der Antragsteller hat auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die sofortige Verwertung seiner Altersversorgung nicht möglich ist. Insbesondere sind die beiden Bescheinigungen der H ... GmbH vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 unverändert nicht als Beleg für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers geeignet. Hinsichtlich der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen wird wiederum auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 verwiesen. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers im laufenden Verfahren. Auch hier ist er mehrfach aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B. mitzuteilen. Dies hat er konsequent und mit nicht nachvollziehbaren Argumenten verweigert. Nichts Anderes ergibt sich aus der handschriftlichen "Abschließenden Erklärung" vom 24. Mai 2011. Zwar ähnelt die dortige Unterschrift denen der Erklärungen der H ... GmbH K ... vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010. Allerdings bestanden an der Urheberschaft eines Herrn U. B schon im vorherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel. Gegen deren Beweiswert spricht auch, dass der Antragsteller sich weigert, die Erklärung im Original vorzulegen. Sein Ansinnen, eine mündliche Verhandlung zur Inaugenscheinnahme durchzuführen, wertet der Senat als weiteren Versuch, die ihm aufgegebenen Mitwirkungspflichten zu umgehen. Insgesamt hat sich durch das Verhalten des Antragstellers der Verdacht erhärtet, dass die Erklärungen der H ... GmbH vom 28. Dezember 2009 und vom 31. August 2010 sowie die "Abschließende Erklärung" vom 24. Mai 2011 von ihm selbst stammen.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, dem Antrag des Antragstellers auf Fristverlängerung zur Erfüllung seiner Auflagen nachzukommen. Ihm ist am 26. Juni 2011 eine letzte Frist von drei Tagen zur Nennung der vollen ladungsfähigen Anschrift des Herrn U. B. und zur Vorlage der Erklärung vom 24. Mai 2011 im Original gegeben worden. Die mittlerweile verstrichene Zeitspanne hätte zur Überzeugung des Senats angesichts der behaupteten finanziellen Notlage ausgereicht, um Rücksprache mit Herrn U. B ... zu führen. Der Antragsteller hat auch zwischenzeitlich nicht etwa behauptet, dass eine Kontaktaufnahme bislang gescheitert wäre.
Seine Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Schweigepflichten rechtfertigen seine Mitwirkungsverweigerung nicht. Es obliegt allein dem Gericht, im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Zeugenvernehmung über das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechten des Herrn U. B. zu befinden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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