S 5 AL 390/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 390/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.10.1999 bis zum 27.12.1999 wie über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.

Der Kläger meldete sich am 04.10.1999 arbeitslos und beantragte Leistungen. Seine letzte Beschäftigung bei der Firma endete nach Angaben in der Arbeitsbescheinigung durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 04.10.1999 am 04.10.1999.

Der Kläger trug dazu vor, dass es immer wieder zu Streitigkeiten kam, da der Arbeitgeber die Arbeitsstunden nicht korrekt abrechnete. Außerdem habe der Arbeitgeber den Septemberlohn nicht überwiesen.

Am 15.10.1999 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Klage, mit der er zunächst die Zahlung des Septemberlohnes begehrte. Am 18.10.1999 erweiterte er die Klage, da ihm nach seinen Angaben für die Zeit ab Juli 1999 noch zusätzliche Stunden zu vergüten seien, insgesamt in Höhe eines Betrages von 2.150,00 DM brutto.

Schließlich würde die Klage im Januar 2000 nochmals erweitert und weitere Beträge wegen Fahrzeiten und Überstundenzuschläge geltend gemacht.

Das Arbeitsgerichtsverfahren wurde zunächst ausgesetzt und einen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mit dem Vorwurf eines versuchten Prozessbetruges eingeleitet. Am 21.08.2000 erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage. Am 22.11.2000 fand eine Hauptverhandlung statt. Das Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger in der Hauptverhandlung die arbeitsgerichtliche Klage zurückgenommen hatte.

Bereits mit Bescheid vom 24.08.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 05.10.1999 bis 27.12.1999 fest, sowie das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers für diese Zeit und eine Anspruchsminderung von 84 Tagen. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen vor. Da kein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Klägers anzuerkennen sei.

Dagegen legte der Kläger am 06.09.2000 Widerspruch ein, mit der Begründung, die Gerichtsverfahren seien noch nicht abgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 wies die Beklagte den Wider Spruch zurück. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, eine Sperrzeit solle im Allgemeinen dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Ein wichtiger Grund sei gegeben, wenn Umstände vorliegen würden, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen. Soweit der Kläger vortrage, dass es zu Schwierigkeiten bei den Lohnabrechnungen kam und der Lohnanspruch für September 1999 nicht erfüllt wurde, lasse sich daraus keine andere Entscheidung ableiten. Nach den Ermittlungen habe der Arbeitgeber den Lohn für den genannten Zeitraum gezahlt.

Dagegen hat der Kläger am 29.12.2000 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, berechtigt gewesen zu sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, da der Arbeitgeber sich geweigert habe, Überstunden zu bezahlen. Dies Verpflichtung ergäbe sich auch aus dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für den Garten- und Landschaftsbau, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendtbar sei. Die Klage vor dem Arbeitsgericht sei zurückgenommen worden, weil sich Ansprüche gegenüber einem Zeugen ergäben hätte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 05.10. bis 27.12.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, Stamm-Nr.: ..., sowie auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Aktenzeichen ... und die in Kopie vorliegende Akte des Arbeitsgerichts W ..., Aktenzeichen ... . Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 nicht in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz l Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.10. bis zum 27.12.1999. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass in dieser Zeit eine Sperrzeit eingetreten ist, die zum Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld führt und darüberhinaus zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.

Nach § 144 Abs. l Nr. l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine 12-wöchige Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma - was unstreitig ist - zum 04.10.1999 selbst gekündigt.

Dadurch hat er seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil er zum Zeitpunkt der Kündigung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz besaß.

Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers, der dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen könnte, ist nicht anzuerkennen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. l SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Im Übrigen muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl. BSG, Urteil vom 26:01.1998, Az.: B 11 AL 49/97 R; Urteil vom 29.04.1998, Az.: B 7 AL 56/97 R).

Der Kläger hat als Begründung für seine Eigenkündigung Zahlungsrückstände des Arbeitgebers angegeben und dessen Weigerung Überstunden auszugleichen. Allerdings ist fraglich, ob am 04.10.1999 der Lohn des Klägers für September 1999 bereits fällig war und ein Anspruch auf Vergütung von weiteren Stunden, sowie von Überstunden für die Vergangenheit bestanden hat. Tarifverträge für den Garten- und Landschaftsbau sind im Jahr 1999 nicht allgemein verbindlich gewesen, so das s sich mögliche Ansprüche des Klägers hieraus nicht ableiten lassen.

Doch selbst wenn die vom Kläger behaupteten Ansprüche am 04.10.1999 bestanden haben sollten, würde dies nach Auffassung der Kammer keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, seine Ansprüche zunächst schriftlich bzw. gerichtlich geltend zu machen. Dies ist vor dem 04.10.1999 ersichtlich nicht geschehen.

Die Sperrzeit war auch nicht auf 6 Wochen herabzusetzen. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebende Tatsachen bedeutet die 12-wöchige Sperrzeit keine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz l SGB III» Die hier allein in Betracht kommenden wirtschaftlichen Auswirkungen können nicht berücksichtigt werden, da sie stets mit dem Eintritt einer Sperr zeit verbunden sind.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 144 Abs. 2 SGB III), so dass Arbeitslosengeld zu Recht nicht bewilligt worden ist.

Die Dauer des Leistungsanspruchs mindert sich gem. § 128 Abs. l Nr. 4 SGB III um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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