L 7 R 16/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 R 745/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 16/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens

Urteile der Sozialgerichte, die behördliche Entscheidungen gemäß § 63 SGB X betreffen, unterliegen der
Zulassungbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 wird verworfen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren.

Dem Streit lag ursprünglich ein Verwaltungsverfahren zu Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) zugrunde. Zu dem auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten erlassenen Teilabhilfebescheid vom 04.12.2007 erließ die Beklagte am 31.01.2008 eine Kostengrundentscheidung, wonach die notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe der Hälfte erstattet würden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen.

Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kostenrechnung vom 08.02.2008, mit der er aus einer Geschäftsgebühr von 280,00 EUR und Auslagen in Höhe von 20,00 EUR gegenüber der Beklagten (150+28,50=) 178,50 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geltend machte. Mit Schreiben vom 25.02.2008 an den Prozessbevollmächtigten wurden die beantragten Kosten unter Kürzung der Geschäftsgebühr auf die Regelgebühr (240,00 EUR) in Höhe von insgesamt 154,70 EUR angewiesen und am 25.02.2008 ausgezahlt. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte Widerspruch erhoben, weil die nach § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgeschriebene Begründung bezüglich der Kürzung der beantragten Kosten fehle. Der Widerspruch wurde mit an den Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 zurückgewiesen und es erfolgte der Ausspruch, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet würden. Es folgen Ausführungen, weshalb von der Regelgebühr in Höhe von 240,00 EUR und nicht von der Mittelgebühr in Höhe von 280,00 EUR auszugehen gewesen und die Kostenfestsetzung zu Recht erfolgt sei.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers am 20.06.2008 beim Sozialgericht Leipzig Klage erhoben. Mit der Klagebegründung hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25.02.2008 dem Grunde nach zu erstatten. Die Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X sei erst im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 gegeben worden, so dass die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X dem Grunde nach zu erstatten habe, obwohl der Widerspruch erfolglos geblieben sei.

Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2008 stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten des Widerspruchsbescheides gegen den Bescheid vom 25.02.2008 zu tragen. Die gerügte fehlende Begründung sei seitens des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008 nachgeholt worden, so dass die Entscheidung insoweit korrigiert worden sei. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X habe somit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Kostentragungspflicht bestehe auch in den Fällen des § 41 SGB X, wenn der Widerspruch im Ergebnis nur deswegen erfolglos geblieben sei, weil eine Heilung eingetreten sei. Es solle dem Widerspruchsführer nicht angelstet werden, wenn der Widerspruch durch Verfahrens- und Formverletzung herausgefordert worden sei. Erforderlich sei lediglich, dass der Widerspruch nur deswegen keinen Erfolg gehabt habe, weil die Heilung eingetreten sei. Insoweit sei der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kostennote aufzuheben gewesen. Die Berufung sei gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig.

Gegen den ihr am 10.12.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 08.01.2009 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt (zunächst Az. L 5 R 16/09). Sie trägt vor, das Sozialgericht gehe in seiner Entscheidung über den Klageantrag des Klägers hinaus, der nur die Ziffer 2 im Widerspruchsbescheid angegriffen habe. Auch seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren nicht gegeben, weil Adressat des Bescheides der Prozessbevollmächtigte gewesen sei. Für diesen sei der Hinweis auf den Ansatz der Regelgebühr in Anbetracht seiner berufsbedingten Sachkunde offensichtlich nachvollziehbar gewesen. Nach Hinweis des nunmehr zuständigen 7. Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme vom 750,00 EUR trägt sie vor, Streitgegenstand sei die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008, für die eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 oder Abs. 4 SGG nicht bestehe. Es sei weder eine Kostenrechnung vorhanden, noch eine Kostenfestsetzung durch die Beklagte erfolgt. Ggf. wäre zu einem zu ermittelnden Betrag noch 154,70 EUR hinzuzuaddieren, weil diese Kostenfestsetzung durch den Gerichtsbescheid ebenfalls aufgehoben worden sei. Auch durch das fehlerhafte Hinausgehen über den Klagantrag betreffe die Berufung gegen den Gerichtsbescheid eine weitreichende, nicht bezifferte und nicht bezifferbare Entscheidung. Ferner habe das Sozialgericht in den Gründen des Gerichtsbescheides über die Statthaftigkeit der Berufung durch deren ausdrückliche Erwähnung entschieden. Mithin sei die Berufung vom Gericht der Vorinstanz zugelassen worden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 08.12.2008 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, zwar habe das Sozialgericht den Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05. 2008 insgesamt aufgehoben. Aus den Urteilsgründen ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass das Sozialgericht inhaltlich lediglich über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden habe. Damit bleibe die Entscheidung im Rahmen des Begehrens des Klägers. Sie sei ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Die Berufung ist nicht deswegen statthaft, weil das Sozialgericht sie im Gerichtsbescheid vom 08.12.2008 zugelassen hätte, wie die Beklagte meint. Das Sozialgericht hat im Tenor seiner Entscheidung keine ausdrückliche Zulassung der Berufung ausgesprochen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Denn ersichtlich ging das Sozialgericht davon aus, dass die Berufung gegen seine Entscheidung zulassungsfrei sei. Eine Zulassungsentscheidung hätte nach § 144 Abs. 2 SGG getroffen werden müssen. In der Regel äußert sich das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen auch dazu, welchen Zulassungsgrund es für gegeben hält, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Vorliegend hat das Sozialgericht sich lediglich auf § 143 SGG und § 144 Abs. 1 SGG bezogen. Daraus lässt sich nur schließen, dass es meinte, es bedürfe keiner Zulassungsentscheidung. Zudem lässt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bloße Anhaltspunkte für eine Zulassung durch das Sozialgericht nicht genügen, sondern fordert einen eindeutigen Ausspruch der Zulassung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/¬Keller/¬Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 RdNr. 39 m.w.N.).

Dass die formularmäßige Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erwähnt, genügt ebenfalls nicht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 40). Ein eindeutiger Zusatz zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung liegt nicht vor. Die Berufung ist daher nicht etwa deshalb statthaft, weil sie in der dem Gerichtsbescheid vom 08.12.2008 beigefügten Rechtsmittelbelehrung unzutreffend als zulässig angesprochen wurde, denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Statthaftigkeit eines ansonsten kraft Gesetzes unstatthaften Rechtsmittels (st. Rspr. des Senats; z.B. Beschluss vom 10.05.2011 – L 7 AS 113/11 B ER).

Die Berufung ist allerdings nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, weil es sich um Kosten des Verfahrens handelte. Denn davon sind keine Rechtstreitigkeiten erfasst, in denen – wie hier – in der Hauptsache um die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), z.B. Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 14/10 R, RdNr. 10 m.w.N., zitiert nach Juris).

Allerdings übersteigt hier der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Nach jener Vorschrift in ihrer seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung bei einer Klage, die einen auf Geld oder Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Unbestritten betrifft der Rechtsstreit hier eine einmalige Leistung, also nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das Begehren, die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen (ggf. verbunden mit dem Begehren die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären), betrifft wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn damit sind nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines solchen Anspruchs auf eine Geldleistung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95, RdNr. 19, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 16.12.1988 – 7 C 93/86). Eine nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 SGB X zu treffende Kostenentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und die sich daran anschließende Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 SGB X bilden eine Einheit und die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst jede dieser Entscheidungen (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2010 – L 5 KA 5688/09, RdNr. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 – L 10 AS 391/09 NZB, RdNr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung gehen einige Senate des Sächsischen Landessozialgerichts davon aus, dass die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte betreffend die Kostenerstattung nach § 63 SGB X in sog. isolierten Vorverfahren jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Zulassungsentscheidung statthaft ist, wenn der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 17.12.2009 – L 1 B 772/08 AL-NZB – und Beschluss vom 20.01.2011 – L 2 AS 541/10 NZB, beide nicht veröffentlicht).

Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Umfang der Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren, dem hinsichtlich der Sachentscheidung kein gerichtliches Verfahren folgt, ist stets bestimmbar. Zudem wird – da die Sachentscheidung mit der Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung feststeht bzw. vom Widerspruchsführer hingenommen wird – nur noch um die Kosten des Vorverfahrens gestritten, also im Grunde um eine Nebenfrage zu der ursprünglich materiell streitigen Frage. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die zwischen den Beteiligten nur noch streitige Kostengrundentscheidung ebenso wie die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eine Bevollmächtigten bzw. die Höhe der Kostenfestsetzung für ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren durch die Instanzen zulassungsfrei rechtsmittelfähig sein sollte, während die diesem Streit zugrundeliegenden materiell-rechtliche Frage je nach ihrem wirtschaftlichen Wert der Zulassungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterliegt. Daher ist richtigerweise auch bei allen Entscheidungen der Behörde nach § 63 SGB X deren wirtschaftlicher Wert für den Widerspruchsführer zu bestimmen. Ob die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts über eine behördliche Entscheidung nach § 63 SGB X der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei statthaft ist, richtet sich mithin nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, je nach dem, ob dieser Wert über oder unter 750,00 EUR liegt.

Grundsätzlich hat bereits das Sozialgericht die Frage des Wertes Beschwerdegegenstandes näher zu prüfen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 15a). Mangels prüfbarer Erwägungen des Sozialgerichts hierzu hat der Senat eigene Erwägungen anzustellen. Bei der Berechnung des Wertes der Beschwer ist von den Gesamtumständen des erstinstanzlichen Vorbringens und des Berufungsvorbringens auszugehen, es sei denn, das Begehren ist als missbräuchlich in dem Sinne zu werten, dass hiermit lediglich die Berufungsfähigkeit erreicht werden soll (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 20 m.w.N.).

Auch wenn eine Kostenrechnung des Bevollmächtigten des Klägers hier (wohl) noch nicht vorliegt, ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR in jedem Fall unterschritten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann für das vorgerichtliche Verfahren zum Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.02.2008 jedenfalls nicht mehr in Ansatz bringen, als in der Kostenrechnung, die zu jenem Bescheid und dem Widerspruchsverfahren geführt hat. Auch wenn eine Mittelgebühr von 280,00 EUR hier nicht gerechtfertigt erscheint, könnten davon ausgehend zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer maximal Kosten in Höhe von 357,00 EUR geltend gemacht werden. Selbst wenn man – wie die Beklagte meint – zu diesem Betrag die mit Bescheid vom 25.02.2008 festgesetzten 154,70 EUR hinzu addiert, weil das Sozialgericht diesen Bescheid zu Unrecht aufgehoben hat, wird der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht.

Im Übrigen dürfte es sich bei Ziffer I. des Tenors im Gerichtsbescheid vom 08.12.2008 tatsächlich um ein Versehen handeln, da das Sozialgericht ausweislich der Entscheidungsgründe tatsächlich nur die "Kostennote" im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2008, nicht aber die diesem zugrunde liegende Kostenfestsetzung aufheben wollte. Davon geht ausdrücklich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, so dass sich der Bescheid vom 25.02.2008 infolge Auszahlung des festgesetzten Betrages und weil der Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung als solche nicht weiter angegriffen hat, erledigt haben dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Wagner Richterin am LSG
Rechtskraft
Aus
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