L 1 R 42/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 88/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 42/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf Neufeststellung seiner Rentenleistung gemäß § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sowie auf Durchführung einer Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 3 SGB VI hat.

Der am ... 1940 geborene Kläger bezog seit dem 1. September 1990 aufgrund eines Rentenbescheids des Ministerrats der DDR – Ministerium des Innern – vom 19. September 1990 eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR wegen vorzeitiger Entlassung bei Erreichen einer besonderen Altersgrenze. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit als Vollrente ab dem 1. Juli 2000. Sie stellte die Zahlung der Versorgungsleistung zum Ende des Monats Juni 2000 ein.

Am 18. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Neuberechnung seiner Altersrente nach § 307b SGB VI. Die von ihm bezogene Versorgungsleistung sei eine Bestandsrente im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2007 zurück. Sie wertete das Begehren als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die vom Kläger im Dezember 1991 bezogenen Leistungen nach § 9 AAÜG seien nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI habe der Gesetzgeber nur für Bestandsrenten des Beitrittsgebietes vorgesehen, die in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien. Hiergegen hat der Kläger am 24. Januar 2007 Widerspruch eingelegt. Sein Berufsleben sei mit Beginn der rentenrechtlichen Leistung beendet gewesen, die damit eine Bestandsrente gewesen sei.

Am 21. Februar 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung seines Rentenbescheides vom 2. Mai 2000, bemängelte die Kürzung der Arbeitseinkommen in den Jahren 1973 bis 1990 nach dem AAÜG entsprechend der zur damaligen Zeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze und verwies auf das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG). Die Beklagte antwortete hierauf, die Rente sei auch auf Grundlage des 2. AAÜG-ÄndG zutreffend berechnet worden ist. Die Sachverhalte, die mit diesem Gesetz erfasst würden, seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass er weiterhin einen Anspruch auf die Vergleichsrente nach § 307b SGB VI habe.

Mit Bescheid vom 2. August 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 2. Mai 2000 habe ergeben, dass die Rente zutreffend berechnet worden sei. Die Berechnung einer Vergleichsrente aus den durchschnittlichen Entgeltpunkten der letzten 20 Jahre vor Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit sei ausschließlich bei der Neufeststellung von überführten Leistungen aus der Zusatz- und Sonderversorgung der ehemaligen DDR nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vorgesehen. Ein Anspruch auf Neufeststellung sei allerdings nur gegeben, wenn am 31. Dezember 1991 bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden habe. Der Kläger beziehe eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, so dass § 307b SGB VI nicht anwendbar sei. Die Berechnung einer Vergleichsrente komme daher nicht in Betracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und bezog sich auf ihre Bescheide vom 11. Januar 2007 und 2. August 2007. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit habe am 1. Juli 2000 begonnen und sei nach den Bestimmungen des SGB VI berechnet worden. Die Ansprüche gemäß § 9 AAÜG seien nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2008 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Nach dem Rentenbescheid vom 19. September 1990 sei ihm eine Rente gewährt worden, so dass er Bestandsrentner sei. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine befristete erweiterte Versorgung gehabt, der nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sei. Mithin besitze er weder zum 1. Januar 1992 noch zum 1. Juli 2000 einen Anspruch auf Rentenberechnung nach § 307b SGB VI.

Gegen den am 9. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Februar 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei der befristeten erweiterten finanziellen Versorgung handele es sich um eine Bestandsrente im Sinne des AAÜG. In der Anlage 2 des Rentenbescheides vom 2. Mai 2000 seien die Zeiten des Bezugs der befristeten erweiterten finanziellen Versorgung als "Vorruhestand Bezug von Vorruhestandsgeld, Pflichtbeiträge" anerkannt worden. § 9 Abs. 1 AAÜG nehme willkürlich die befristete erweiterte Versorgung aus der Überführung in die Rentenversicherung aus. Dies sei auch fehlerhaft, da die Zeiten rentenversicherungsrechtlich berücksichtigt würden, was sich aus dem Rentenbescheid vom 2. Mai 2000 ergebe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom 2. August 2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den ihm erteilten Rentenbescheid vom 2. Mai 2000 dahingehend abzuändern, dass nach Neuberechnung der Rente gemäß § 307b SGB VI die befristete erweiterte Versorgung als Versorgungsleistung rentensteigernd berücksichtigt wird.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2009 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des zugunsten des Klägers ergangenen Rentenbescheides vom 2. Mai 2000 weder das Recht unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Neuberechnung seiner Rentenleistung nach § 307b SGB VI und die Durchführung einer Vergleichsberechung gemäß § 307b Abs. 3 SGB VI, wobei die befristete erweiterte Versorgung als Versorgungsleistung rentenerhöhend zu berücksichtigen ist. § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. d) AAÜG werden Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, insbesondere auf befristete erweiterte Versorgung, nicht in die Rentenversicherung überführt. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf befristete erweiterte Versorgung, der aufgrund von § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. d) AAÜG nicht in die Rentenversicherung überführt werden durfte. Es bestand damit zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Rentenberechnung nach § 307b SGB VI. Ein solcher Anspruch ist auch nicht später entstanden. Soweit der Kläger meint, § 9 Abs. 1 AAÜG sei willkürlich, kann der Senat dies nicht nachvollziehen, zumal der Kläger diese Behauptung nicht weiter begründet. Dass die Zeiten des Bezugs der Versorgung im Rentenbescheid vom 2. Mai 2000 mit Pflichtbeiträgen belegt sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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