Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 74/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 36/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Zweitausbildung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 1983 geborene Antragsteller erlangte einen Hauptschulabschluss. Er absolvierte vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 eine überbetriebliche Berufsausbildung als Teilezurichter und erwarb den entsprechenden Ausbildungsabschluss. Nach dem Lebenslauf, der bei der Antragsgegnerin in der EDV gespeichert ist, war er vom 1. August bis 30. September 2002 in diesem Beruf tätig. Vom 2. Dezember 2002 bis 2. März 2003 nahm er an einer Weiterbildung "Berufsstarter Metall 2002" teil. Vom 1. April 2004 bis 18. Februar 2005 war er arbeitslos. Im Mai 2004 nahm er an einer Trainingsmaßnahme teil und vom 14. Juni 2004 bis 18. Februar 2005 ist notiert "Weiterbildung Fachinf. Systemintegr./Abbr.". Vom 21. Juni 2005 bis 26. August 2005 übte er eine Berufstätigkeit aus, nach dem EDV-Vermerk als Maschinen- und Anlagenführer/Produktionshelfer bei einem Personaldienstleistungsunternehmen. Vom 3. Juli 2006 bis 30. Juni 2010 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hierbei war er als Tankwagenfahrer eingesetzt. Der Antragsteller erwarb den Führerschein zum Führen schwerer LKW, eine Staplerschein und die Berechtigung für Gefahrguttransporte. In dem Erstgespräch anlässlich der bevorstehenden Arbeitslosigkeit brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er eine neue Ausbildung als Automobilkaufmann oder Mechatroniker suche. Er stellte sich dem Arbeitsmarkt als Tankwagenfahrer und Metallhelfer im Umkreis von 80 km zur Verfügung.
Am 15. April 2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin BAB für eine Ausbildung als Maschinen- und Anlagenführer. Beginn der Ausbildung sollte der 1. September 2010 und Ende der Ausbildung der 31. August 2012 sein. Es handelt sich um eine im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragene Ausbildung, der Ausbildungsvertrag war vom Antragsteller am 28. März 2010 unterschrieben worden. Der Antragsteller verdient nach der Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes im ersten Ausbildungsjahr 588 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr 640 EUR. Er lebt seit 1. September 2009 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung in Halberstadt, für die im Monat 415 EUR Warmmiete (incl. 15 EUR für Stellplatz) zu entrichten ist. Für die Ausbildung muss er an drei Tagen die Woche 7 km bis zum Ausbildungsbetrieb und zweimal die Woche 30 Km zur Berufsschule fahren. Er fügte dem Antrag den Einkommensteuerbescheid zu den Einkünften seines Vaters bei. Danach erzielte dieser im Jahr 2008 21.153 EUR Einkünfte. Seine Mutter legte eine Verdienstbescheinigung über ein Bruttoeinkommen von 37.127,10 EUR im Jahr 2008 vor.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab: Die Ausbildung könne nicht gefördert werden, weil bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sei. Die Förderung der zweiten Ausbildung sei nicht möglich, weil nach Überprüfung der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung im erlernten Beruf auf dem 1. Arbeitsmarkt freie Stellen zur Verfügung ständen. Bis zum 31. Januar 2011 erhielt der Antragsteller Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, welchen er wie folgt begründete: Es sei unzutreffend, dass es für ihn Stellen auf dem 1. Arbeitsmarkt gebe. So habe er seit seiner Ausbildung zum Teilezurichter nie wieder in dem Beruf gearbeitet. Außerdem finde ohnehin niemand nach einer Ausbildung beim Bildungsträger Arbeit in der freien Wirtschaft. Er habe keine Kenntnisse mehr in der Schweißtechnik. Er habe die Leistungen des Berufsförderungsdienstes bis zur Beendigung der Ausbildung zurückstellen lassen, da ihm im Ausbildungsbetrieb gesagt worden sei, es sei gut, wenn er Bildungsmöglichkeiten nach der Lehre in Anspruch nehmen könne. Sei Ausbildungsbetrieb habe ihm zugesagt, ihn nach erfolgreicher Lehre zu übernehmen. Er sei ein junger Mensch, der im Leben noch etwas erreichen wolle, weshalb er nicht nachvollziehen könne, dass man ihm Steine in den Weg lege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Es sei zu prüfen, ob dem Antragsteller mit seiner Ausbildung und den zusätzlich erlangten Fähigkeiten eine Eingliederung in das Berufsleben ermöglicht werden könne. Auch im Tagespendelbereich seien offene Stellen gemeldet. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Berufsabschluss des Antragstellers eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt keinesfalls erwarten lasse. Da bereits die Notwendigkeit einer Zweitausbildung nicht gegeben sei, sei für die Ausübung von Ermessen kein Raum.
Hiergegen hat der Antragsteller am 8. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben.
Der Antragsteller hat am 22. Februar 2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt: Er sei völlig mittellos, da die Zahlungen der Bundeswehr zum 31. Januar 2011 eingestellt worden seien. Sein Girokonto stehe bereits knapp 1000 EUR im minus. Ihm seien damals am 26. August 2010 bei einem persönlichen Gespräch beim Arbeitsvermittler zwar zwei Stellenangebote überreicht, aber weder ein Angebot als Teilzurichter noch ein solches als Berufskraftfahrer, sondern Angebote als Lagerarbeiter (auf geringfügiger Basis) und Produktionshelfer. Sein Vermittler habe ihm gesagt, er könne ihm keine Vermittlungsvorschläge als Teilezurichter und LKW-Fahrer unterbreiten, wenn die Arbeitgeber Berufserfahrung voraussetzten. Eine solche könne er nicht aufweisen. Es sei ihm erst nach Abschluss des Lehrvertrages gesagt worden, dass er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr habe und deshalb keine Weiterbildung oder Umschulung von der Antragsgegnerin erhalte. Er habe keine Kenntnis gehabt, dass er diese Leistungen vorrangig in Anspruch nehmen müsse. Eine dauerhafte Eingliederung werde nur mit einer erneuten Ausbildung erreicht. Er habe bei einem Anruf am 3. Mai 2011 nicht die Absicht gehabt, sich aus der Vermittlung abzumelden.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der Antragsteller nicht an einer Arbeitsvermittlung durch sie interessiert gewesen sei. Er habe vorrangig immer das Ziel einer neuen Ausbildung verfolgt, ohne die Mitarbeit bei einer beruflichen Integration durch Vermittlung in Arbeit überhaupt ernsthaft zu erwägen. So habe sich der Antragsteller aus der Arbeitsvermittlung ab dem 3. Mai 2010 abgemeldet und damit alle vorrangigen Maßnahmen zur Integration unterbunden. Erst ab dem 12. August 2010 habe sich der Antragsteller erneut kurzfristig bis zum 3. September 2010 arbeitslos gemeldet. Eine planvolle Arbeitsvermittlung sei schwierig gewesen, aber selbst am 26. August 2010 seien Stellenangebote vorhanden gewesen, die nach seinem Bekunden seiner Eignung und seinem Interesse entsprochen hätten. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Beratungsvermerke über die Gespräche mit dem Antragstellern vorgelegt. Zudem hätte der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Ausbildungsvergütung und des Einkommens seiner Eltern (Bruttoeinkünfte Vater: 21.153,00 EUR, Mutter: 37.096,14 EUR) ohnehin keinen Anspruch auf BAB gehabt.
Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er könne eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise erreichen, als durch die Zweitausbildung. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der auch offene Stellen im näheren Umkreis gemeldet seien.
Gegen den ihm am 7. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Diese hat er wie folgt begründet: Nur weil es Stellenangebote in den Berufen Teilezurichter und LKW-Fahrer gäbe, hieße dies noch nicht, dass er auch auf diese Stellen hätte vermittelt werden können. Er habe nie als Teilezurichter im Jahr 2002 gearbeitet, sondern nur für zwei Monate als Schlosser. Er habe auch nicht als Maschinen- und Anlagenführer gearbeitet. Es könne auch nicht das Einkommen seiner Eltern berücksichtigt werden. Deren Unterhaltspflicht sei beendet. Er sei 27 Jahre alt und habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Er sei der festen Überzeugung, dass er nie als Teilezurichter oder LKW-Fahrer dauerhaft in Arbeit bleiben würde. Ihm drohten Wohnungslosigkeit und die Aufgabe der betrieblichen Ausbildung. Er müsse jeden Tag Angst haben, nichts zu Essen zu haben. Seine Lebensgefährtin habe auch nur ein geringes Einkommen und eigene Ausgaben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr übernehme nur Kosten für Schulmaterial, Arbeitsbekleidung und Fahrtkosten ab 30 km Entfernung. Die Förderungshöchstsumme bei Leistungen des Berufsförderungsdienstes belaufe sich auf 2.990 EUR und maximal seien sieben Monate förderfähig.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. April 2011 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I und seinem bereinigten Ausbildungsgehaltes ab dem 1. Februar 2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau angefragt, ob ein im Jahr 2002 erworbener Ausbildungsabschluss im Beruf des Teilezurichters, in dem der Betreffende danach bis auf wenige Monate nicht tätig war, heute in Verbindung mit zielgerichteten Fördermaßnahmen zur Aktualisierung des Wissens noch Grundlage für eine berufliche Eingliederung in diesen Beruf sein kann oder ob eine berufliche Eingliederung prognostisch nur durch eine neue Ausbildung zu erreichen sei.
Die IHK hat ausgeführt, dass "Teilezurichter" ein "alter" Beruf sei. Teilezurichter könnten in der industriellen Produktion in der Metallbautechnik, Herstellungstechnik und Instandhaltungstechnik tätig sein. Sie verarbeiteten Rohre, Bleche und Profile, beschickten die Maschinen mit Werkstücken, überwachten automatische Bearbeitungsvorgänge und montierten Serienerzeugnisse des täglichen Gebrauchs zusammen, etwa mit Industrie- und Automobilmechanikern. Seit 2002 hätten sich keine Änderungen in dem Berufsbild ergeben. Der im Jahr 2002 erworbene Abschluss sollte auch heute noch Grundlage für eine berufliche Tätigkeit sein.
Der Antragsteller hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt: Seine während der Ausbildung gesammelten Kenntnisse seien nicht mehr aktuell, sein Schweißerpass sei abgelaufen. Eine berufliche Weiterbildung in seinem Beruf hätte ihm die Antragsgegnerin niemals finanziert, weil die Leistungen des Berufsförderungswerkes vorrangig gewesen wären.
Die Antragsgegnerin hat zahlreiche Fortbildungsangebote genannt, die den Beruf des Teilezurichters voraussetzten und die Chancen für eine Wiedereingliederung erhöhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit Beschluss vom 4. April 2011 den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es fehlt bereits ein Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) glaubhaft gemacht. Es handelt sich bereits um die zweite Berufsausbildung des Antragstellers. Denn er hat bereits eine Berufsausbildung als Teilezurichter erfolgreich absolviert. Hierbei handelt es sich um einen Berufsabschluss, für den nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Grundsätzlich ist nur die erste Ausbildung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III förderfähig. Hiervon sieht Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift (eingeführt mit Wirkung zum 30. August 2008) eine Ausnahme vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III kann eine zweite Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Hierfür ist eine Prognose darüber zu treffen, ob eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Die positive Prognose dafür, dass durch die zweite Ausbildung eine Eingliederung erreicht werden wird, besteht hier. Denn der Antragsteller hat eine Einstellungszusage des Ausbildungsbetriebes (sofern die Auftragslage sich nicht ändert und er die Ausbildung erfolgreich absolviert) vorgelegt. Eine Zweitausbildung kann dabei jedoch nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung ansonsten überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erreicht werden kann (Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 60 Rn. 12). Hierbei muss nach dem Sinn und Zweck auf den Ausbildungsberuf der Erstausbildung abgestellt werden. Denn es kann nicht ausreichen, dass der Betreffende – wie jeder andere auch - als Ungelernter oder eventuell auch Angelernter irgendwo einen Beruf bekommen kann.
Für den Beruf des Teilezurichters gibt es in den Stellenbörsen im Internet offene Stellen. Nach der Auskunft der IHK verliert ein solcher Abschluss auch nach neun Jahren ohne Arbeit im Beruf nicht seine Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Dies ist nachvollziehbar, da sich die Ausbildungsinhalte nicht geändert haben und die geforderten Fertigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Blechen, der Beschickung von Maschinen und Montage von Serienerzeugnissen usw. keinen großen Veränderungen unterliegen. Jedenfalls ist die fachkundige Stellungnahme der IHK nachvollziehbar. Es ist sicherlich notwendig, die Kenntnisse des Antragstellers zu aktualisieren, dies kann jedoch durch Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen.
Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er nicht glaubt, ohne einschlägige Berufserfahrung Chancen auf eine Einstellung zu haben. Denn er kann hierfür nicht auf viele erfolglose Versuche in der letzten Zeit verweisen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller von 2002 bis 2005 keine dauerhafte Anstellung in seinem Beruf gefunden hat. Durch seine vierjährige Tätigkeit als Zeitsoldat kann er zwar nicht auf einschlägige aktuelle Berufserfahrung in der Produktion verweisen, jedoch hat er zumindest mehrjährig im Berufsleben gestanden. Seine aktuellen Arbeitsmarktchancen, bei einer gut laufenden Wirtschaft und seiner vierjährigen Tätigkeit bei der Bundeswehr, sind nicht ausreichend "ausgelotet" worden. Es muss hierbei nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller sich am 3. Mai 2010 aus der Vermittlung abgemeldet hat. Jedenfalls hat er bereits im März 2010 einen Ausbildungsvertrag ab September 2010 unterschrieben. Eine intensive Vermittlung für eine nicht nur kurz befristete Tätigkeit konnte die Antragsgegnerin nicht über längere Zeit durchführen.
Es dürfte dabei zwar zutreffen, dass der Antragsteller seine Chancen und auch seine Verdienstmöglichkeiten durch die Zweitausbildung erheblich verbessert. Dies kann jedoch nicht ausreichen, den Ausnahmefall einer Förderung einer Zweitausbildung zu erfüllen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundessozialgericht sogar die Vorgängerregelung des § 60 SGB III, wonach keine Förderung einer Zweitausbildung möglich war, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten hat (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R – zitiert nach juris; Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 11 AL 34/’07 R – zitiert nach juris). Es sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass dem Arbeitnehmer nur eine Erstausbildung von der Solidargemeinschaft finanziert werde.
Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass die eigene Argumentation des Antragstellers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Elterneinkommens problematisch sein dürfte. Unterstellt, es lägen die Voraussetzungen für eine Notwendigkeit der Förderung der Zweitausbildung vor, weil der Erstausbildung auf dem Arbeitsmarkt wertlos ist, dürften auch die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen. Denn auch die Unterhaltspflicht erlischt nicht ausnahmslos nach Abschluss der ersten Ausbildung. Auch hier werden Ausnahmefälle zugelassen, bei denen sich die Unterhaltspflicht für die Zweitausbildung fortsetzt, wenn eine optimal begabungsbezogene Berufsausbildung, die zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes geeignet ist, nicht gegeben ist. Läge also ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor, spricht viel dafür, dass dann auch ein Ausnahmefall bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht bestehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Zweitausbildung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 1983 geborene Antragsteller erlangte einen Hauptschulabschluss. Er absolvierte vom 1. September 2000 bis zum 31. Juli 2002 eine überbetriebliche Berufsausbildung als Teilezurichter und erwarb den entsprechenden Ausbildungsabschluss. Nach dem Lebenslauf, der bei der Antragsgegnerin in der EDV gespeichert ist, war er vom 1. August bis 30. September 2002 in diesem Beruf tätig. Vom 2. Dezember 2002 bis 2. März 2003 nahm er an einer Weiterbildung "Berufsstarter Metall 2002" teil. Vom 1. April 2004 bis 18. Februar 2005 war er arbeitslos. Im Mai 2004 nahm er an einer Trainingsmaßnahme teil und vom 14. Juni 2004 bis 18. Februar 2005 ist notiert "Weiterbildung Fachinf. Systemintegr./Abbr.". Vom 21. Juni 2005 bis 26. August 2005 übte er eine Berufstätigkeit aus, nach dem EDV-Vermerk als Maschinen- und Anlagenführer/Produktionshelfer bei einem Personaldienstleistungsunternehmen. Vom 3. Juli 2006 bis 30. Juni 2010 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hierbei war er als Tankwagenfahrer eingesetzt. Der Antragsteller erwarb den Führerschein zum Führen schwerer LKW, eine Staplerschein und die Berechtigung für Gefahrguttransporte. In dem Erstgespräch anlässlich der bevorstehenden Arbeitslosigkeit brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er eine neue Ausbildung als Automobilkaufmann oder Mechatroniker suche. Er stellte sich dem Arbeitsmarkt als Tankwagenfahrer und Metallhelfer im Umkreis von 80 km zur Verfügung.
Am 15. April 2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin BAB für eine Ausbildung als Maschinen- und Anlagenführer. Beginn der Ausbildung sollte der 1. September 2010 und Ende der Ausbildung der 31. August 2012 sein. Es handelt sich um eine im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragene Ausbildung, der Ausbildungsvertrag war vom Antragsteller am 28. März 2010 unterschrieben worden. Der Antragsteller verdient nach der Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes im ersten Ausbildungsjahr 588 EUR und im zweiten Ausbildungsjahr 640 EUR. Er lebt seit 1. September 2009 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung in Halberstadt, für die im Monat 415 EUR Warmmiete (incl. 15 EUR für Stellplatz) zu entrichten ist. Für die Ausbildung muss er an drei Tagen die Woche 7 km bis zum Ausbildungsbetrieb und zweimal die Woche 30 Km zur Berufsschule fahren. Er fügte dem Antrag den Einkommensteuerbescheid zu den Einkünften seines Vaters bei. Danach erzielte dieser im Jahr 2008 21.153 EUR Einkünfte. Seine Mutter legte eine Verdienstbescheinigung über ein Bruttoeinkommen von 37.127,10 EUR im Jahr 2008 vor.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab: Die Ausbildung könne nicht gefördert werden, weil bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sei. Die Förderung der zweiten Ausbildung sei nicht möglich, weil nach Überprüfung der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung im erlernten Beruf auf dem 1. Arbeitsmarkt freie Stellen zur Verfügung ständen. Bis zum 31. Januar 2011 erhielt der Antragsteller Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, welchen er wie folgt begründete: Es sei unzutreffend, dass es für ihn Stellen auf dem 1. Arbeitsmarkt gebe. So habe er seit seiner Ausbildung zum Teilezurichter nie wieder in dem Beruf gearbeitet. Außerdem finde ohnehin niemand nach einer Ausbildung beim Bildungsträger Arbeit in der freien Wirtschaft. Er habe keine Kenntnisse mehr in der Schweißtechnik. Er habe die Leistungen des Berufsförderungsdienstes bis zur Beendigung der Ausbildung zurückstellen lassen, da ihm im Ausbildungsbetrieb gesagt worden sei, es sei gut, wenn er Bildungsmöglichkeiten nach der Lehre in Anspruch nehmen könne. Sei Ausbildungsbetrieb habe ihm zugesagt, ihn nach erfolgreicher Lehre zu übernehmen. Er sei ein junger Mensch, der im Leben noch etwas erreichen wolle, weshalb er nicht nachvollziehen könne, dass man ihm Steine in den Weg lege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Es sei zu prüfen, ob dem Antragsteller mit seiner Ausbildung und den zusätzlich erlangten Fähigkeiten eine Eingliederung in das Berufsleben ermöglicht werden könne. Auch im Tagespendelbereich seien offene Stellen gemeldet. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Berufsabschluss des Antragstellers eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt keinesfalls erwarten lasse. Da bereits die Notwendigkeit einer Zweitausbildung nicht gegeben sei, sei für die Ausübung von Ermessen kein Raum.
Hiergegen hat der Antragsteller am 8. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben.
Der Antragsteller hat am 22. Februar 2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt: Er sei völlig mittellos, da die Zahlungen der Bundeswehr zum 31. Januar 2011 eingestellt worden seien. Sein Girokonto stehe bereits knapp 1000 EUR im minus. Ihm seien damals am 26. August 2010 bei einem persönlichen Gespräch beim Arbeitsvermittler zwar zwei Stellenangebote überreicht, aber weder ein Angebot als Teilzurichter noch ein solches als Berufskraftfahrer, sondern Angebote als Lagerarbeiter (auf geringfügiger Basis) und Produktionshelfer. Sein Vermittler habe ihm gesagt, er könne ihm keine Vermittlungsvorschläge als Teilezurichter und LKW-Fahrer unterbreiten, wenn die Arbeitgeber Berufserfahrung voraussetzten. Eine solche könne er nicht aufweisen. Es sei ihm erst nach Abschluss des Lehrvertrages gesagt worden, dass er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr habe und deshalb keine Weiterbildung oder Umschulung von der Antragsgegnerin erhalte. Er habe keine Kenntnis gehabt, dass er diese Leistungen vorrangig in Anspruch nehmen müsse. Eine dauerhafte Eingliederung werde nur mit einer erneuten Ausbildung erreicht. Er habe bei einem Anruf am 3. Mai 2011 nicht die Absicht gehabt, sich aus der Vermittlung abzumelden.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der Antragsteller nicht an einer Arbeitsvermittlung durch sie interessiert gewesen sei. Er habe vorrangig immer das Ziel einer neuen Ausbildung verfolgt, ohne die Mitarbeit bei einer beruflichen Integration durch Vermittlung in Arbeit überhaupt ernsthaft zu erwägen. So habe sich der Antragsteller aus der Arbeitsvermittlung ab dem 3. Mai 2010 abgemeldet und damit alle vorrangigen Maßnahmen zur Integration unterbunden. Erst ab dem 12. August 2010 habe sich der Antragsteller erneut kurzfristig bis zum 3. September 2010 arbeitslos gemeldet. Eine planvolle Arbeitsvermittlung sei schwierig gewesen, aber selbst am 26. August 2010 seien Stellenangebote vorhanden gewesen, die nach seinem Bekunden seiner Eignung und seinem Interesse entsprochen hätten. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Beratungsvermerke über die Gespräche mit dem Antragstellern vorgelegt. Zudem hätte der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Ausbildungsvergütung und des Einkommens seiner Eltern (Bruttoeinkünfte Vater: 21.153,00 EUR, Mutter: 37.096,14 EUR) ohnehin keinen Anspruch auf BAB gehabt.
Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er könne eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise erreichen, als durch die Zweitausbildung. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der auch offene Stellen im näheren Umkreis gemeldet seien.
Gegen den ihm am 7. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Diese hat er wie folgt begründet: Nur weil es Stellenangebote in den Berufen Teilezurichter und LKW-Fahrer gäbe, hieße dies noch nicht, dass er auch auf diese Stellen hätte vermittelt werden können. Er habe nie als Teilezurichter im Jahr 2002 gearbeitet, sondern nur für zwei Monate als Schlosser. Er habe auch nicht als Maschinen- und Anlagenführer gearbeitet. Es könne auch nicht das Einkommen seiner Eltern berücksichtigt werden. Deren Unterhaltspflicht sei beendet. Er sei 27 Jahre alt und habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Er sei der festen Überzeugung, dass er nie als Teilezurichter oder LKW-Fahrer dauerhaft in Arbeit bleiben würde. Ihm drohten Wohnungslosigkeit und die Aufgabe der betrieblichen Ausbildung. Er müsse jeden Tag Angst haben, nichts zu Essen zu haben. Seine Lebensgefährtin habe auch nur ein geringes Einkommen und eigene Ausgaben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr übernehme nur Kosten für Schulmaterial, Arbeitsbekleidung und Fahrtkosten ab 30 km Entfernung. Die Förderungshöchstsumme bei Leistungen des Berufsförderungsdienstes belaufe sich auf 2.990 EUR und maximal seien sieben Monate förderfähig.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. April 2011 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I und seinem bereinigten Ausbildungsgehaltes ab dem 1. Februar 2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau angefragt, ob ein im Jahr 2002 erworbener Ausbildungsabschluss im Beruf des Teilezurichters, in dem der Betreffende danach bis auf wenige Monate nicht tätig war, heute in Verbindung mit zielgerichteten Fördermaßnahmen zur Aktualisierung des Wissens noch Grundlage für eine berufliche Eingliederung in diesen Beruf sein kann oder ob eine berufliche Eingliederung prognostisch nur durch eine neue Ausbildung zu erreichen sei.
Die IHK hat ausgeführt, dass "Teilezurichter" ein "alter" Beruf sei. Teilezurichter könnten in der industriellen Produktion in der Metallbautechnik, Herstellungstechnik und Instandhaltungstechnik tätig sein. Sie verarbeiteten Rohre, Bleche und Profile, beschickten die Maschinen mit Werkstücken, überwachten automatische Bearbeitungsvorgänge und montierten Serienerzeugnisse des täglichen Gebrauchs zusammen, etwa mit Industrie- und Automobilmechanikern. Seit 2002 hätten sich keine Änderungen in dem Berufsbild ergeben. Der im Jahr 2002 erworbene Abschluss sollte auch heute noch Grundlage für eine berufliche Tätigkeit sein.
Der Antragsteller hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt: Seine während der Ausbildung gesammelten Kenntnisse seien nicht mehr aktuell, sein Schweißerpass sei abgelaufen. Eine berufliche Weiterbildung in seinem Beruf hätte ihm die Antragsgegnerin niemals finanziert, weil die Leistungen des Berufsförderungswerkes vorrangig gewesen wären.
Die Antragsgegnerin hat zahlreiche Fortbildungsangebote genannt, die den Beruf des Teilezurichters voraussetzten und die Chancen für eine Wiedereingliederung erhöhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit Beschluss vom 4. April 2011 den Eilantrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es fehlt bereits ein Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) glaubhaft gemacht. Es handelt sich bereits um die zweite Berufsausbildung des Antragstellers. Denn er hat bereits eine Berufsausbildung als Teilezurichter erfolgreich absolviert. Hierbei handelt es sich um einen Berufsabschluss, für den nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Grundsätzlich ist nur die erste Ausbildung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III förderfähig. Hiervon sieht Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift (eingeführt mit Wirkung zum 30. August 2008) eine Ausnahme vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III kann eine zweite Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Hierfür ist eine Prognose darüber zu treffen, ob eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Die positive Prognose dafür, dass durch die zweite Ausbildung eine Eingliederung erreicht werden wird, besteht hier. Denn der Antragsteller hat eine Einstellungszusage des Ausbildungsbetriebes (sofern die Auftragslage sich nicht ändert und er die Ausbildung erfolgreich absolviert) vorgelegt. Eine Zweitausbildung kann dabei jedoch nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung ansonsten überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht erreicht werden kann (Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 60 Rn. 12). Hierbei muss nach dem Sinn und Zweck auf den Ausbildungsberuf der Erstausbildung abgestellt werden. Denn es kann nicht ausreichen, dass der Betreffende – wie jeder andere auch - als Ungelernter oder eventuell auch Angelernter irgendwo einen Beruf bekommen kann.
Für den Beruf des Teilezurichters gibt es in den Stellenbörsen im Internet offene Stellen. Nach der Auskunft der IHK verliert ein solcher Abschluss auch nach neun Jahren ohne Arbeit im Beruf nicht seine Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Dies ist nachvollziehbar, da sich die Ausbildungsinhalte nicht geändert haben und die geforderten Fertigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Blechen, der Beschickung von Maschinen und Montage von Serienerzeugnissen usw. keinen großen Veränderungen unterliegen. Jedenfalls ist die fachkundige Stellungnahme der IHK nachvollziehbar. Es ist sicherlich notwendig, die Kenntnisse des Antragstellers zu aktualisieren, dies kann jedoch durch Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen.
Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er nicht glaubt, ohne einschlägige Berufserfahrung Chancen auf eine Einstellung zu haben. Denn er kann hierfür nicht auf viele erfolglose Versuche in der letzten Zeit verweisen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller von 2002 bis 2005 keine dauerhafte Anstellung in seinem Beruf gefunden hat. Durch seine vierjährige Tätigkeit als Zeitsoldat kann er zwar nicht auf einschlägige aktuelle Berufserfahrung in der Produktion verweisen, jedoch hat er zumindest mehrjährig im Berufsleben gestanden. Seine aktuellen Arbeitsmarktchancen, bei einer gut laufenden Wirtschaft und seiner vierjährigen Tätigkeit bei der Bundeswehr, sind nicht ausreichend "ausgelotet" worden. Es muss hierbei nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller sich am 3. Mai 2010 aus der Vermittlung abgemeldet hat. Jedenfalls hat er bereits im März 2010 einen Ausbildungsvertrag ab September 2010 unterschrieben. Eine intensive Vermittlung für eine nicht nur kurz befristete Tätigkeit konnte die Antragsgegnerin nicht über längere Zeit durchführen.
Es dürfte dabei zwar zutreffen, dass der Antragsteller seine Chancen und auch seine Verdienstmöglichkeiten durch die Zweitausbildung erheblich verbessert. Dies kann jedoch nicht ausreichen, den Ausnahmefall einer Förderung einer Zweitausbildung zu erfüllen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundessozialgericht sogar die Vorgängerregelung des § 60 SGB III, wonach keine Förderung einer Zweitausbildung möglich war, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten hat (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R – zitiert nach juris; Urteil vom 29. Oktober 2008 – B 11 AL 34/’07 R – zitiert nach juris). Es sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass dem Arbeitnehmer nur eine Erstausbildung von der Solidargemeinschaft finanziert werde.
Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass die eigene Argumentation des Antragstellers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Elterneinkommens problematisch sein dürfte. Unterstellt, es lägen die Voraussetzungen für eine Notwendigkeit der Förderung der Zweitausbildung vor, weil der Erstausbildung auf dem Arbeitsmarkt wertlos ist, dürften auch die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen. Denn auch die Unterhaltspflicht erlischt nicht ausnahmslos nach Abschluss der ersten Ausbildung. Auch hier werden Ausnahmefälle zugelassen, bei denen sich die Unterhaltspflicht für die Zweitausbildung fortsetzt, wenn eine optimal begabungsbezogene Berufsausbildung, die zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes geeignet ist, nicht gegeben ist. Läge also ein Ausnahmefall nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor, spricht viel dafür, dass dann auch ein Ausnahmefall bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht bestehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG.
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