L 1 R 161/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 610/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 161/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 rentenerhöhend zu berücksichtigen ist und ob die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wie eine private Altersvorsorge werten und ihm hieraus eine entsprechende Rente gewähren muss.

Der am ... 1951 geborene Kläger besuchte von 1958 bis zum 2. Juli 1968 die polytechnische Oberschule in M ... Parallel hierzu war er ab dem 1. September 1966 bis zum 12. Juli 1969 Berufsschüler an der Betriebsberufschule "Heinz Kapelle" des VEB F ... Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers ist für die Zeit vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 die Berufsausbildung zum Chemiefacharbeiter eingetragen. Der FZR trat er am 1. November 1979 bei.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) fest. Sie berücksichtigte die Zeit der beruflichen Ausbildung in der Betriebsberufschule erst ab dem 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit. Das durch die FZR versicherte Einkommen stellte sie wie aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers ersichtlich fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch ein, den er zunächst nicht begründete.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte der Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 3. Juli 1972 bis 30. Juli 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.

Der Kläger beantragte am 20. März 2006 die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides und führte aus, dass die von ihm gezahlten FZR-Beiträge offensichtlich "den Leistungen aus der Zusatzversorgung gegengerechnet" worden seien. Mit Bescheid vom 4. April 2006 teilte der Zusatzversorgungsträger dem Kläger mit, dass diesem Antrag vom 20. März 2006 nicht entsprochen werden könne. Denn er begehre die Überprüfung des Feststellungsbescheides hinsichtlich der Höhe des ausgewiesenen Anteiles aus der Versorgung. Im Bescheid vom 16. Dezember 2005 seien jedoch die Arbeitsentgelte entsprechend der Arbeitsentgeltbescheinigung in voller Höhe berücksichtigt worden. Hiergegen legte der Kläger am 5. Mai 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, dass seine Beiträge zur FZR vergleichbar mit einer heutigen Betriebs- oder Riesterrente seien. Sie seien als echte zusätzliche private Altersvorsorge gezahlt worden und dürften daher nicht mit Ansprüchen aus gesetzlicher oder staatlich zuerkannter Altersversorgung verrechnet werden. Der Zusatzversorgungsträger wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück. Für eine irgendwie geartete zusätzliche Berücksichtigung der zur FZR gezahlten Beiträge fehle eine Rechtsgrundlage. Der Zusatzversorgungsträger stelle das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fest und unterteile diesen jährlichen Betrag in "Entgelt aus Sozialversicherung", "Entgelt aus (gezahlter) FZR" und den jeweiligen Restbetrag als "Entgelt aus Versorgung". Die rentenrechtlichen Folgerungen hieraus habe allein der Rentenversicherungsträger zu ziehen. Der Versorgungsträger könne nicht vorab verpflichtet werden, über das erzielte Entgelt hinaus weitere Beträge zur Abgeltung geleisteter FZR-Beiträge zu berücksichtigen. Es sei aber darauf aufmerksam zu machen, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze von der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg, die das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 (S 10 R 502/06) abwies. Die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger sei schon unzulässig, da dieser für die begehrte rentensteigernde Berücksichtigung der Beiträge zur FZR nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Ausgangspunkt der Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet könne unabhängig von Beitragsleistungen zu einem Zusatzversorgungssystem oder der FZR maximal der tatsächliche Verdienst des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze sein. Für die weitergehende Forderung des Klägers fehle eine Rechtsgrundlage.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2007 begründete der Kläger sodann seinen Widerspruch vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004. Es sei Unrecht, dass aus gesetzestechnischen Gründen Ansprüche auf freiwillige private Geldleistungen, wozu auch die FZR gehöre, verrechnet würden mit Ansprüchen aus gesetzlicher Altersversorgung. Die freiwillig geleisteten Beiträge hätten das verfügbare Familiennettoeinkommen direkt gemindert. Hätte er diese Beiträge nicht entrichtet, dann hätte er hierfür anderes Sachvermögen wie z. B. Gold gekauft. Weiterhin habe er seine Berufsausbildung im September 1966 begonnen, so dass rentenrechtliche Zeiten seit September 1966 zu berücksichtigen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung werde bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ermittelte Verdienst zugrunde gelegt. Für die Höhe der Arbeitsverdienste sei nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe. Nach den Unterlagen des Rechtsnachfolgers des Ausbildungsbetriebes des Klägers seien Pflichtbeiträge für die Zeit der Berufsausbildung nur für den Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 gezahlt worden. Diese Angaben würden die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bestätigen. Beitragszeiten im Sinne von § 248 SGB VI seien grundsätzlich nur die Zeiten, für die tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden seien. Jugendliche, die die Schule besucht und daneben eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten. Bei ihnen habe der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden. Sie hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten. Sei die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss noch fortgesetzt worden, so sei nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des Schulabgangszeugnisses eine Versicherungspflicht als Lehrling eingetreten. Die Versicherungspflicht habe vielmehr regelmäßig erst mit Ablauf des Schuljahres (31. August des jeweiligen Jahres) begonnen. Für diese weiteren Zeiten der beruflichen Ausbildung (ab 1. September des jeweiligen Jahres) seien Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar. Der Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 sei als Beitragszeit anerkannt worden. Die übrige Zeit sei ab Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung berücksichtigt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die von ihm gezahlten Beiträge zur FZR müssten rentensteigernd berücksichtigt werden, da er anderenfalls grundgesetzwidrig enteignet werde. Sein Lehrvertrag habe ab September 1966 gegolten. Seitdem habe er monatliches Lehrgeld, im ersten Lehrjahr 40 Mark und im zweiten Lehrjahr 50 Mark pro Monat erhalten.

Das SG hat mit Urteil vom 30. April 2010 die Klage abgewiesen. Für die Berücksichtigung der Beitragszahlungen zur FZR bestehe kein Anlass, da bereits durch die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem die rentenrechtliche Berücksichtigung des gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes vorgesehen sei. So sei auch der tatsächliche Verdienst des Klägers vom Zusatzversorgungsträger in voller Höhe berücksichtigt worden. Die darüber hinausgehende rentensteigernde Berücksichtigung der FZR-Beiträge würde zur rentenrechtlichen Berücksichtigung eines höheren Einkommens führen, als es der Kläger damals tatsächlich verdient habe. Dass die FZR-Beiträge nicht zusätzlich rentensteigernd berücksichtigt worden seien, verstoße nicht gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG). Insoweit sei u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu verweisen. Auch mit seinem Begehren, die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit vorzumerken, habe der Kläger keinen Erfolg, denn es seien keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Dies ergebe sich aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers. Dem Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung habe nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der DDR unterlegen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1963 sei für Schüler der erweiterten Oberschulen neben dem Schulunterricht eine praktische Berufsausbildung eingeführt worden. Nach der ab dem 1. Januar 1965 geltenden Verordnung über Entgelte und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964 hätten u. a. die Oberschüler der Klassen 9 und 10 der zehnklassigen allgemeinen polytechnischen Oberschule eine berufliche Grundausbildung erhalten, die nach dem Schulabschluss habe fortgesetzt werde können. Im Rahmen dieser beruflichen Grundausbildung sei durch den Betrieb, mit dem der Lehrvertrag geschlossen worden sei, ein monatliches Entgelt von 40 Mark in der Klasse 9 und 50 Mark in Klasse 10 gewährt worden. Während dieser Zeit hätten Oberschüler aber gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Etwas anderes habe erst gegolten, wenn die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss fortgesetzt worden sei. Dann sei Versicherungspflicht als Lehrling nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung eingetreten. Nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 habe bei einem Monatseinkommen von weniger als 75 Mark keine Versicherungspflicht bestanden. Die Zeiten könnten auch nicht als andere rentenrechtliche Zeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI anerkannt werden. Insbesondere scheide die Anerkennung als Zeit einer schulischen Ausbildung und damit als Anrechnungszeit aus, da der Kläger erst am 13. Dezember 1968 das 17. Lebensjahr vollendet habe. Als Anrechnungszeiten könnten nur Zeiten berücksichtigt werden, die nach der Vollendung des 17. Lebensjahr zurückgelegt worden seien (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Der Kläger hat gegen das am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil am 9. Juni 2010 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat sein Vorbringen aus der ersten Instanz vertieft. Zusätzlich begehre er die Berücksichtigung des Mindesteinkommens von 75 Mark ab September 1966 und die Nachtragung eines monatlichen Entgelts von 90 Mark in seinen Sozialversicherungsausweis. Damit könne das DDR-Unrecht geheilt werden, Kinder arbeitsvertraglich in einer Berufsausbildung mit einem monatlichen Entgelt von weniger als 75 Mark zu bringen und dadurch diesen Kindern die ihnen zustehenden rentenrechtlichen Ansprüche vorzuenthalten. Für den Fall der Nachzahlung wären zwei für ihn wichtige Beitragsjahre gesichert. Seine privat gezahlten Beiträge in die FZR müssten rentenrechtlich wie eine private Altersvorsorge oder Riesterrente behandelt und als Zusatzrente getrennt und unabhängig anerkannt werden. Es habe sich um eine private Rentenversicherung gehandelt, die heute mit jeder Bank oder Versicherung abgeschlossen werden könne. Diesbezüglich sei er enteignet worden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. April 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007 abzuändern und,

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder als sonstige rentenrechtliche Zeit rentenerhöhend zu berücksichtigen,

hilfsweise, ihm zu ermöglichen, dass er ab September 1966 an die Rentenversicherung 75 Mark der DDR nachzahlen kann, oder die Beklagte zu verpflichten, zumindest für das Jahr der 10. Klasse zusätzlich ein monatliches Entgelt von 90 Mark im Sozialversicherungsausweis nachzutragen,

und die Beklagte zu verpflichten, seine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR in Form einer privaten Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung oder einer Riesterrente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. April 2010 zurückzuweisen.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder als sonstige rentenrechtliche Zeit berücksichtigt wird. Die Beklagte hat zutreffend nur den Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit anerkannt. Zuvor wurden keine Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt. Ergänzend verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. November 2007, denen er sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Berufungsanträge, dass der Kläger für die Zeit ab September 1966 an die Rentenversicherung auf Basis eines Mindesteinkommens von 75 Mark der DDR Beiträge nachzahlen kann oder dass zu seinen Gunsten ein monatliches Entgelt von 90 Mark im Sozialversicherungsausweis der DDR für die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 1. September 1968 eingetragen wird, sind bereits unzulässig. Denn diese Begehren sind weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht und geprüft worden. Der Kläger hat aber auch in der Sache keine dahingehenden Ansprüche. Denn für seine Begehren gibt es keine Anspruchsgrundlagen.

Schließlich besteht auch keine Anspruchsgrundlage dafür, dass die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR wie eine private Altersvorsorge (Riesterrente oder Ähnliches) von der Beklagten berücksichtigt werden müssten. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 sowie auf diejenigen im Urteil des SG vom 30. April 2010 verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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