Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 96/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 160/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am ... 1940 geborene Kläger erhielt ausweislich der Urkunde der Martin Luther-Universität H.-W. vom 1. November 1966 den akademischen Grad Diplom-Chemiker verliehen. Anschließend war er vom 15. November 1966 bis zum 31. Dezember 1977 beim VEB Filmfabrik W. und danach vom 1. Januar 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Magnetbandfabrik D. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Juli 2001 Widerspruch ein und trug u. a. vor, der Diplom-Chemiker sei in der Aufzählung der Versorgungsordnung lediglich vergessen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2001 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Diplom-Chemiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen, es habe keine Unterschiede bezüglich Verantwortung und Tätigkeit zwischen einem Diplom-Chemiker und einem Ingenieur gegeben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Chemiker nicht zu dem Personenkreis, für den eine Einbeziehung in die AVItech in Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt.
Gegen den ihm am 1. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 11. Juni 2010 beim SG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, die Ungleichbehandlung von Diplom-Ingenieuren und Diplom-Chemikern sei auch nach Ansicht namhafter Politiker nicht gerecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Berichterstatter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hinsichtlich des Zeitraums vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am 30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten keine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 des Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob er ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am ... 1940 geborene Kläger erhielt ausweislich der Urkunde der Martin Luther-Universität H.-W. vom 1. November 1966 den akademischen Grad Diplom-Chemiker verliehen. Anschließend war er vom 15. November 1966 bis zum 31. Dezember 1977 beim VEB Filmfabrik W. und danach vom 1. Januar 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Magnetbandfabrik D. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Juli 2001 Widerspruch ein und trug u. a. vor, der Diplom-Chemiker sei in der Aufzählung der Versorgungsordnung lediglich vergessen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2001 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Diplom-Chemiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen, es habe keine Unterschiede bezüglich Verantwortung und Tätigkeit zwischen einem Diplom-Chemiker und einem Ingenieur gegeben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Chemiker nicht zu dem Personenkreis, für den eine Einbeziehung in die AVItech in Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt.
Gegen den ihm am 1. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 11. Juni 2010 beim SG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, die Ungleichbehandlung von Diplom-Ingenieuren und Diplom-Chemikern sei auch nach Ansicht namhafter Politiker nicht gerecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Berichterstatter aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hinsichtlich des Zeitraums vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am 30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten keine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 des Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob er ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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