Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 4234/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 SF 356/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, Richterin am Sozialgericht K-E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig.
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Richters gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Maßgeblich ist, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus, der den Antrag stellt, objektive Gründe vorliegen, die in den Augen vernünftiger Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorzurufen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 1500 § 60 Nr. 3, SozR 3-1500 § 60 Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 60 Rdnr. 7).
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 ZPO). Er muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierzu nicht. Anderenfalls ist er rechtsmissbräuchlich (BVerwG - Beschluss vom 07. August 1997, Az. 11 B 18/97, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen genügt der gestellte Antrag nicht. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist vielmehr bereits mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes unzulässig. Die Begründung des Gesuchs enthält keine Tatsachen, die einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit auch nur ansatzweise darstellen. Die Begründung erstreckt sich auf (ehrverletzende) Bewertungen ohne Tatsachensubstanz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig.
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Richters gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Maßgeblich ist, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus, der den Antrag stellt, objektive Gründe vorliegen, die in den Augen vernünftiger Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorzurufen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 1500 § 60 Nr. 3, SozR 3-1500 § 60 Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 60 Rdnr. 7).
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 ZPO). Er muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierzu nicht. Anderenfalls ist er rechtsmissbräuchlich (BVerwG - Beschluss vom 07. August 1997, Az. 11 B 18/97, zitiert nach juris).
Diesen Anforderungen genügt der gestellte Antrag nicht. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist vielmehr bereits mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes unzulässig. Die Begründung des Gesuchs enthält keine Tatsachen, die einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit auch nur ansatzweise darstellen. Die Begründung erstreckt sich auf (ehrverletzende) Bewertungen ohne Tatsachensubstanz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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