S 7 KA 3/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KA 3/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) gehören.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit einer der Beigeladenen zu 7) erteil-ten Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Auf Antrag der Beigeladenen zu 7) ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte L. sie mit Wirkung vom 01.01.2011 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin für den Vertragsarztsitz U.-straße 0 in B. zur vertragspsychotherapeutischen Ver-sorgung zu. Die Klägerin legte gegen die Zulassung Widerspruch ein und verwies auf die gleichzeitig von der Beigeladenen zu 7) ausgeübte Tätigkeit als Sonderschullehrerin an der in unmittelbarer Nähe des Vertragsarztsitzes gelegenen Bischöflichen Marienschule B. (Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung), die auch die Arbeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin umfasse. Die Beigeladene zu 7) erklärte unter Hinweis auf eine undatierte Stellungnahme des Rektors der Bischöflichen Marienschule, eine Interessenkollision bestehe nicht, da sie in der Bischöflichen Marienschule nicht therapeutisch tätig sei. Überdies verwies sie auf Stellungnahmen der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie C. vom 07.10.2010, welche in unmittelbarer Nähe der Bischöflichen Marienschule tätig ist. Danach sei eine ambulante Psychotherapie für Schüler der Marienschule nur in Ausnahmefällen möglich, so dass eine Interessenkollision nicht zu befürchten stehe. Die Beigeladene zu 7) reichte weiter Stellungnahmen der ortsansässigen Dipl.-Pädagogin T. vom 05.10.2010 sowie der Psychotherapeutin A-C vom 04.10.2010 ein, die beide erklärten, derzeit nähmen keine Schüler der Bischöflichen Marienschule eine analytische oder tiefenpsychologische Behandlung bei ihnen in Anspruch. Mit Beschluss vom 13.10.2010 (der Klägerin zugestellt am 22.10.2010) änderte der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses ab und knüpfte die Zulassung der Beigeladenen zu 7) an die aufschiebende Bedingung, dass diese ihr Beschäftigungsverhältnis zur Bischöflichen Marienschule auf 13 Wochenstunden reduziert.

Hiergegen richtet sich die am 18.11.2010 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle an der Eignung der Beigeladenen zu 7) zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Sie sieht sich in ihrer Auf-fassung durch die Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 (Az.: B 6 KA 20/01 R) bestätigt.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV O. vom 13.10.2010 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.

Die Beigeladenen zu 1) bis 6) stellen keinen eigenen Antrag.

Die Beigeladene zu 7) beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie weist unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens darauf hin, dass sie zum 01.01.2011 nur noch im Umfang von 13 Wochenstunden an der Bischöflichen Ma-rienschule unterrichtet. Die Besorgnis einer konkreten Interessenkollision bestehe nicht. Die Möglichkeit einer abstrakten Interessenkollision aber sei nicht ausreichend, zumal die Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage ergangen und § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV mittlerweile geändert worden sei.

Das Gericht hat das im Internet abrufbare Schulprogramm der Bischöflichen Marienschule B. beigezogen und die Beigeladene zu 7) zu ihrer Tätigkeit an dieser Schule im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte trotz Abwesenheit von Vertretern der Beigeladenen zu 1) bis 6) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladenen zu 1) bis 6) in der schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zumal die Beigeladenen zu 1) und 2) ausdrücklich erklärt haben, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen zu wollen.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn aufgrund ihrer Aufgabe zur Sicherstellung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist sie zur Anfechtung von Entscheidungen der Zulassungsgremien befugt (siehe zuletzt etwa BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R = juris; BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 6 KA 21/08 R = juris).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist. Insbesondere fehlt es nicht an einer Geeignetheit der Beigeladenen zu 7) gemäß §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV (in der Fas-sung vom 26.03.2007 [BGBl. I 378]).

Nach diesen Vorschriften ist für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätig-keit nicht geeignet ein Psychotherapeut, der eine psychotherapeutische Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragspsychotherapeuten am Vertragspsychotherapeutensitz nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene zu 7) in ihrer Person jedoch nicht. Denn ihre Tätigkeit an der Bischöflichen Marienschule beinhaltet keine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV.

Zur Konkretisierung des Merkmals "psychotherapeutische Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschriften hält es die Kammer für geboten, sich am Begriff der "Ausübung von Psychotherapie" gemäß § 1 Abs. 3 Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz (PsychThG) bzw. an der Definition von "Psychotherapie" in §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 3 bis 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapeuten-Richtlinie) in der Fassung vom 19.02.2009 (BAnz 2009, S. 1399) zu orientieren. Danach ist Ausübung von Psychotherapie "jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothera-pie indiziert ist".

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben handelt es sich bei der von der Beigelade-nen zu 7) ausgeübten Tätigkeit in der Bischöflichen Marienschule B. nicht um psy-chotherapeutische Tätigkeit. Die Beigeladene zu 7) hat im Rahmen ihrer ausführlichen Anhörung während der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Hauptziel ihrer Tätigkeit ist, die Schüler der Bischöflichen Marienschule schulfähig zu machen, d.h. zu erreichen, dass sie die Schule regelmäßig besuchen bzw. einen Schulabschluss machen oder sogar ihre Vermittlung in eine Ausbildungsstelle gelingt. Es geht also weniger um die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dieser Schüler, sondern vielmehr um das Schaffen der Minimal-Voraussetzungen für einen geordneten Schulbesuch. Dem steht aus Sicht der Kammer nicht die Beschreibung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) im Schulprogramm der Bischöflichen Marienschule entgegen, die unter der Rubrik "Therapeutische Angebote" beschrieben wird. Abgesehen davon, dass die Beigeladene zu 7) unwidersprochen ausgeführt hat, ab dem 01.01.2011 nur noch im Fach Kunst zu unterrichten (so dass die Beschreibung überholt ist), folgt selbst aus der Beschreibung im Schulprogramm, dass es sich nicht um eine "psychotherapeutische Tätigkeit" handelt. Denn ausweislich des Schulprogramms geht es primär darum, eigene Fähigkeiten und Ressourcen der Schüler zu aktivieren. Dass auch die Möglichkeit besteht, "Erlebnisse und Gefühle wie z.B. Är-ger, Trauer, Wut, Konflikte, Wünsche und Freude auszudrücken, zu verarbeiten ", macht diese Tätigkeit nicht zur Psychotherapie. Denn das Verarbeiten von Eindrü-cken etc. ist aus Sicht der Kammer im weiteren Kontext des übergeordneten Zieles zu sehen, den Schülern einen geordneten Schulbesuch zu ermöglichen. Dies er-scheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die Beigeladene zu 7) im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, vielen Schülern fehle eine Frustrationstoleranz, so dass schnell "die Fäuste flögen". Deshalb geht es auch bei der Verarbeitung von Wut, Konflikten, etc. in erster Linie darum, dass sich aufgestaute Aggressionen nicht in Gewalttätigkeiten der Schüler untereinander entladen, sondern allen Schülern ein ungestörter Schulbesuch ermöglicht wird.

Erst Recht müssen diese Überlegungen Geltung beanspruchen, als § 20 Abs. 2 Abs. 2 Ärzte-ZV mit Wirkung vom 01.04.2007 eine Änderung erfahren hat, die auch für die Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV nicht unbeachtet bleiben kann. Danach ist nämlich die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Diese Erweiterung des unbedenklichen Spielraumes des Vertragsarztes führt dazu, dass die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Interessenkollision obsolet geworden ist (ebenso Schallen, Ärzte-ZV, 7. Auflage 2009, § 20 Rdnr. 12). Bereits aus diesem Grund kann die Klägerin das Urteil des BSG vom 30.01.2002 (insofern) nicht für ihre Auffassung reklamieren. Lässt aber § 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV in Erweiterung der bisherigen Rechtslage eine Tätigkeit in bestimmten Bereichen zu, so hat dies auch Auswirkung auf die Interpretation der allgemeineren Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV, die über § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV auch für Psychotherapeuten Geltung beansprucht. Diese Vorschrift ist damit extensiver auszulegen, ein Eignungshindernis ist nur unter be-sonderen Voraussetzungen anzunehmen, die in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben sind.

Selbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung der Kammer die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) an der Bischöflichen Marienschule (in der ab dem 01.01.2011 praktizierten Form) als Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit qualifizieren wollte, hielt sich das Risiko einer Interessenkollision in überschaubaren Grenzen. Denn die Beigeladene zu 7) hat im Rahmen ihrer Ausführungen überzeugend dargelegt, dass es sich bei den Schülern der Bischöflichen Marienschule fast ausnahmslos um Kinder aus völlig zerrütteten Familien handelt, die jedenfalls für die Dauer des Schulbesuchs gar nicht imstande sind, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, weil sie behandlungsunfähig sind. Dass eine solche Behandlung von Schülern der Bischöflichen Marienschule auch rein tatsächlich nicht vorkommt, zeigen die Ausführungen der gleichfalls in unmittelbarer Nähe zur Schule praktizierenden Dipl.-Pädagogin T. sowie der Psychotherapeutin A-C, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind.

Das somit lediglich in Einzelfällen bestehende Risiko einer Interessenkollision zwi-schen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) an der Bischöflichen Marienschule und ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit erfüllt indessen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV nicht. Das zeigt nicht zuletzt der Wortlaut der Vorschrift, der auf das "Wesen" der Tätigkeit abstellt und damit die Unvereinbarkeit schlechthin meint.

Es fehlt weiter auch nicht an der Eignung der Beigeladenen zu 7) wegen ihres Be-schäftigungsverhältnisses an der Bischöflichen Marienschule (ungeachtet des Inhalts dieser Tätigkeit). Dies ist nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV lediglich bei Psychotherapeuten der Fall, die wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung stehen. Ein Psychotherapeut steht jedoch für die Versorgung der Versicherten im erforderlichen Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Wochenstunden be-trägt (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 6 KA 20/01 R = juris). Die Beigeladene zu 7) hat nunmehr – der an die Zulassung geknüpften Bedingung des Beklagten entsprechend – ihre wöchentliche Arbeitszeit an der Bischöflichen Marienschule auf 13 Stunden reduziert, so dass die Voraussetzungen der Ungeeignetheit nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) waren der Klägerin aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht. Denn die Beigeladene zu 7) hat durch ihren (erfolgreichen) Antrag am Prozessrisiko teilgenommen (dazu etwa Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197a Rdnr. 29).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
Rechtskraft
Aus
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