Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 18355/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 691/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Kostenerstattungsantrages geltend.
Unter dem 19. September 2007 hatte der geschiedene Kläger, vertreten durch seine hiesigen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen einen an ihn adressierten Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 11. September 2007 bezüglich des Zeitraums Juli bis Dezember 2007) mit dem Anliegen eingelegt, es müssten zeitweise auch Leistungen für seine 1999 geborene Tochter bewilligt werden, die abwechselnd bei ihm und ihrer Mutter lebe. Der Beklagte hatte diesen Widerspruch mit (wiederum an den Kläger adressiertem) Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2007 zurückgewiesen und zugleich entschieden, außergerichtliche Kosten des Klägers würden nicht erstattet (W ). Anschließend hatte zunächst der Kläger, wiederum vertreten durch seine hiesigen Bevollmächtigten, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben (S 78 AS 28630/07); auf gerichtlichen Hinweis war diese Klage dahin geändert worden, dass Klägerin (nur) die Tochter des Klägers (vertreten durch ihre Eltern) war. Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 hatte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2007 verurteilt, der Klägerin (Tochter des Klägers) für die Monate September bis Dezember 2007 anteilige Regelleistungen im Sinne von § 20 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für je 15 Tage zu je 1/30 der Regelleistung zu bewilligen. Ferner hatte es entschieden, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat.
Wegen der Kosten dieses Verfahrens verfuhren die Bevollmächtigten des hiesigen Klägers bzw der dortigen Klägerin nachfolgend zweigleisig:
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens stellten sie im Namen der Klägerin beim SG unter dem 30. Oktober 2008 den Antrag, die (Rechtsanwalts-)Kosten auf 714,60 EUR festzusetzen. Dem kam der Kostenbeamte des SG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04. März 2009 mit der Maßgabe nach, dass die vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 716,60 EUR festgesetzt wurden. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden.
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens stellten die Bevollmächtigten mit Fax (ebenfalls) vom 30. Oktober 2008 beim Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Oktober 2008 den Antrag, einen Betrag in Höhe von insgesamt 395,08 EUR zu erstatten (Geschäftsgebühr Nrn 2400, 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl Entgelte Nr 7002 VV RVG iHv 20,- EUR zzgl 19 % Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG iHv 63,08 Euro). Als Betreff war "Ihr Zeichen 95506BG0026891 - W - K A" angegeben. Unter dem 19. Juni 2009 bat der Beklagte die Bevollmächtigten um Übersendung des Originals der Kostenrechnung; damit war der Hinweis verbunden, der Gebührentatbestand der Nr 1008 VV RVG könne keine Anwendung finden, da das erstrittene Sozialgeld nur der Tochter zustehe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009, das am 23. Juni 2009 beim Beklagten einging, reichten die Bevollmächtigten die Originalkostenrechnung vom 30. Oktober 2008 nach. Der Beklagte beschied den Kostenerstattungsantrag nicht, sondern übersandte ihn unter dem 02. Juli 2009 dem SG zum Az S 78 AS 28630/07 mit dem Hinweis VV 1008 RVG könne keine Anwendung finden, da nur ein Kläger vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 11. August 2009 übersandte der Kostenbeamte den Bevollmächtigten ua eine Kopie der Eingabe des Beklagten vom 02. Juli 2009 mit dem Hinweis, dass nach dem sozialgerichtlichen Urteil nur die Tochter, vertreten durch die Eltern, Klägerin gewesen sei. Darauf erwiderten die Bevollmächtigten unter dem 17. September 2009, der Widerspruch vom 19. September 2007 sei sowohl namens des (hiesigen) Klägers als auch seiner Tochter eingelegt worden; es müsse daher auch die Gebühr der Nr 1008 RVG erstattet werden. Insofern ist keine gerichtliche Entscheidung mehr erfolgt. Vielmehr hat der Kostenbeamte des SG "weglegen" verfügt in der Annahme, es liege kein weiterer Kostenfestsetzungsantrag bzw kein Änderungsantrag vor.
Bereits am 17. Juni 2009 hatten die Bevollmächtigten des Klägers in dessen Namen unter Bezugnahme auf die an den Beklagten gerichtete Kostennote vom 30. Oktober 2008 beim SG Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden (S 82 AS 691/10). Das SG wies diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. März 2010 als unzulässig ab und führte zur Begründung aus: Es könne dahinstehen, ob es sich um eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder um eine Leistungsklage handele. Denn der Klage fehle es unabhängig von der zulässigen Klageart am Rechtsschutzbedürfnis. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten könnten und müssten im Kostenfestsetzungsverfahren des abgeschlossenen Rechtsstreits geltend gemacht werden. Nach der Grundentscheidung des Gerichts gemäß § 193 SGG könnten die außergerichtlichen Kosten nur im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG geltend gemacht werden (unter Bezugnahme auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197 RdNr 3). Es sei zwar eine separate Geltendmachung gegenüber dem Beklagten aus Praktikabilitätsgründen möglich. Jedoch begründe dies keinen Anspruch auf Entscheidung durch Kostenbescheid, dessen Ausbleiben im Rahmen einer Untätigkeitsklage gerügt werden könne, wenn der Beklagte – wie hier – die Kostennote zum gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren übersende, um eine einheitliche Festsetzung der Kosten zu ermöglichen. Denn mit der Übersendung fehle es an einem schutzwürdigen Interesse für eine Entscheidung über den Kostenantrag, die zulässigerweise dem Gericht obliege. Es bestehe auch kein wirtschaftliches Interesse, da eine Nachliquidation auch trotz eines etwaigen ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig sei (wiederum unter Bezugnahme auf Leitherer, aaO, RdNr 10).
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Dass er mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 30. Oktober 2008 eine Leistung begehre, stehe der Zulässigkeit der Klage schon deshalb nicht entgegen, weil eine Behörde regelmäßig über eine beantragte Leistung durch einen Bescheid entscheide. Auch über einen Kostenerstattungsantrag sei durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Es fehle der Klage auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Auffassung des SG, dass nach einer Grundentscheidung des Gerichts gemäß § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren nur im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG geltend gemacht werden könnten, sei unzutreffend. Die vom SG diesbezüglich herangezogene Kommentarstelle sei so zu verstehen, dass für eine Klage auf die zu erstattenden Kosten das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht jedoch eine Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren unmittelbar gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sei. Dem Anspruch auf eine Entscheidung durch Kostenbescheid stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die streitige Kostennote zum gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren übersandt habe, zumal dort noch nicht über die streitige Kostennote entschieden worden sei. Denn mit der Klage werde nicht eine Tätigkeit des Beklagten in Form der Übersendung der Kostennote an das SG begehrt, sondern eine Bescheidung der Kostennote. Selbst wenn eine separate Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren gegenüber dem Beklagten lediglich aus Praktikabilitätsgründen möglich sein sollte, sei dieser gleichwohl zu einer Entscheidung verpflichtet. Denn wenn eine Geltendmachung aus Praktikabilitätsgründen möglich sei, folge daraus, dass auch ein schutzwürdiges Interesse auf Bescheidung des Kostenantrags durch den Beklagten vorliege.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag auf Kostenerstattungsantrag vom 30. Oktober 2008 zu entscheiden.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den sonstigen Inhalt der Streitakte, die Gerichtsakte S 78 AS 28630/07 sowie die Leistungsakten des Beklagten (drei Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob mit der ins Auge gefassten Entscheidung des Beklagten über den Kostenerstattungsantrag ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt wird (vgl zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 1 SGG Leitherer, aaO, RdNr 3). Denn jedenfalls ist die Untätigkeitsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zur Festsetzung der Höhe der vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach - hier mit Urteil vom 16. Oktober 2008 zum Az S 78 AS 28630/07 getroffener - gerichtlicher Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs 1 SGG, die die Kosten des Vorverfahrens (vgl § 78 Abs 1 SGG) umfasst (Leitherer, aaO, § 193 RdNr 5a), stellt das Gesetz in § 197 SGG ein spezielles, einfach ausgestaltetes Verfahren (dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01. April 2011 – L 5 SB 203/10 – juris, RdNr 33) bereit: Auf Antrag des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Verwaltungsakt den Betrag der insgesamt – ggfs auch für eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren - zu erstattenden Kosten fest (Abs 1). Gegen dessen Entscheidung kann dann binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Abs 2). Die rechtskräftige Kostenfestsetzung ist gemäß § 199 Abs 1 Nr 4 SGG Vollstreckungstitel. Besteht in dieser Weise Gelegenheit, eine Klärung der zu erstattenden (Rechtsanwalts-)Kosten herbeizuführen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen, besteht kein schützenswertes Bedürfnis dafür, das Gericht für das Begehren in Anspruch zu nehmen, den Schuldner zur Bescheidung eines Antrags auf Erstattung solcher Kosten zu verpflichten, zumal – wie die Bevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf die vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid angeführte Kommentierung von Leitherer (aaO, § 197 RdNr 3) selbst einräumen – eine sich ggfs nach Erlass eines Widerspruchsbescheides anschließende Klage auf Kostenerstattung mit Blick auf das in § 197 SGG geregelte Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Hinzu kommt, dass eine etwaige, über die Untätigkeitsklage erzwungene behördliche Entscheidung über die (Höhe der) Kostenerstattung aufwändig und zudem weitaus fehleranfälliger wäre als die des spezialisierten gerichtlichen Kostenbeamten, und ein etwaiges Widerspruchsverfahren weiteren Aufwand und weitere (Rechtsanwalts-)Kosten verursachen würde, die das spezielle Verfahren nach § 197 SGG sachgerecht vermeidet.
Die Klage ist ferner deshalb unzulässig, weil ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den Beklagten darstellt (vgl Leitherer, aaO, § 88 RdNr 4a). Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 16. Oktober 2008, auf die der Kläger seinen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsantrag stützt, ist – wie der Entscheidungssatz des Gerichtsbescheides – (allein) zugunsten der Tochter der Klägerin als Inhaberin des streitigen Sozialgeldanspruchs ergangen, wobei zugrunde gelegt wurde, dass sie auch das Widerspruchsverfahren geführt hat, weil ohne dieses eine ihr Leistungen zusprechende Sachentscheidung nicht möglich gewesen (vgl § 78 Abs 1 SGG). Dies musste sich auch dem Kläger, dem die Kenntnis seiner auch in jenem Klageverfahren betrauten Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ohne Weiteres aufdrängen. Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten auf diesen Gesichtspunkt, der im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht thematisiert worden ist, wohl aber vom Beklagten im Schreiben vom 19. Juni 2009 als Reaktion auf den Kostenerstattungsantrag angesprochen wurde und sich auch aus dem Schreiben des Kostenbeamten des SG an die Bevollmächtigten des Klägers vom 11. August 2009 ergab, besonders hinzuweisen, da die Klage wie dargestellt auch unabhängig davon unzulässig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Kostenerstattungsantrages geltend.
Unter dem 19. September 2007 hatte der geschiedene Kläger, vertreten durch seine hiesigen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen einen an ihn adressierten Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 11. September 2007 bezüglich des Zeitraums Juli bis Dezember 2007) mit dem Anliegen eingelegt, es müssten zeitweise auch Leistungen für seine 1999 geborene Tochter bewilligt werden, die abwechselnd bei ihm und ihrer Mutter lebe. Der Beklagte hatte diesen Widerspruch mit (wiederum an den Kläger adressiertem) Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2007 zurückgewiesen und zugleich entschieden, außergerichtliche Kosten des Klägers würden nicht erstattet (W ). Anschließend hatte zunächst der Kläger, wiederum vertreten durch seine hiesigen Bevollmächtigten, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben (S 78 AS 28630/07); auf gerichtlichen Hinweis war diese Klage dahin geändert worden, dass Klägerin (nur) die Tochter des Klägers (vertreten durch ihre Eltern) war. Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 hatte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2007 verurteilt, der Klägerin (Tochter des Klägers) für die Monate September bis Dezember 2007 anteilige Regelleistungen im Sinne von § 20 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für je 15 Tage zu je 1/30 der Regelleistung zu bewilligen. Ferner hatte es entschieden, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat.
Wegen der Kosten dieses Verfahrens verfuhren die Bevollmächtigten des hiesigen Klägers bzw der dortigen Klägerin nachfolgend zweigleisig:
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens stellten sie im Namen der Klägerin beim SG unter dem 30. Oktober 2008 den Antrag, die (Rechtsanwalts-)Kosten auf 714,60 EUR festzusetzen. Dem kam der Kostenbeamte des SG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04. März 2009 mit der Maßgabe nach, dass die vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 716,60 EUR festgesetzt wurden. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden.
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens stellten die Bevollmächtigten mit Fax (ebenfalls) vom 30. Oktober 2008 beim Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Oktober 2008 den Antrag, einen Betrag in Höhe von insgesamt 395,08 EUR zu erstatten (Geschäftsgebühr Nrn 2400, 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl Entgelte Nr 7002 VV RVG iHv 20,- EUR zzgl 19 % Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG iHv 63,08 Euro). Als Betreff war "Ihr Zeichen 95506BG0026891 - W - K A" angegeben. Unter dem 19. Juni 2009 bat der Beklagte die Bevollmächtigten um Übersendung des Originals der Kostenrechnung; damit war der Hinweis verbunden, der Gebührentatbestand der Nr 1008 VV RVG könne keine Anwendung finden, da das erstrittene Sozialgeld nur der Tochter zustehe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009, das am 23. Juni 2009 beim Beklagten einging, reichten die Bevollmächtigten die Originalkostenrechnung vom 30. Oktober 2008 nach. Der Beklagte beschied den Kostenerstattungsantrag nicht, sondern übersandte ihn unter dem 02. Juli 2009 dem SG zum Az S 78 AS 28630/07 mit dem Hinweis VV 1008 RVG könne keine Anwendung finden, da nur ein Kläger vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 11. August 2009 übersandte der Kostenbeamte den Bevollmächtigten ua eine Kopie der Eingabe des Beklagten vom 02. Juli 2009 mit dem Hinweis, dass nach dem sozialgerichtlichen Urteil nur die Tochter, vertreten durch die Eltern, Klägerin gewesen sei. Darauf erwiderten die Bevollmächtigten unter dem 17. September 2009, der Widerspruch vom 19. September 2007 sei sowohl namens des (hiesigen) Klägers als auch seiner Tochter eingelegt worden; es müsse daher auch die Gebühr der Nr 1008 RVG erstattet werden. Insofern ist keine gerichtliche Entscheidung mehr erfolgt. Vielmehr hat der Kostenbeamte des SG "weglegen" verfügt in der Annahme, es liege kein weiterer Kostenfestsetzungsantrag bzw kein Änderungsantrag vor.
Bereits am 17. Juni 2009 hatten die Bevollmächtigten des Klägers in dessen Namen unter Bezugnahme auf die an den Beklagten gerichtete Kostennote vom 30. Oktober 2008 beim SG Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden (S 82 AS 691/10). Das SG wies diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. März 2010 als unzulässig ab und führte zur Begründung aus: Es könne dahinstehen, ob es sich um eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder um eine Leistungsklage handele. Denn der Klage fehle es unabhängig von der zulässigen Klageart am Rechtsschutzbedürfnis. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten könnten und müssten im Kostenfestsetzungsverfahren des abgeschlossenen Rechtsstreits geltend gemacht werden. Nach der Grundentscheidung des Gerichts gemäß § 193 SGG könnten die außergerichtlichen Kosten nur im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG geltend gemacht werden (unter Bezugnahme auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197 RdNr 3). Es sei zwar eine separate Geltendmachung gegenüber dem Beklagten aus Praktikabilitätsgründen möglich. Jedoch begründe dies keinen Anspruch auf Entscheidung durch Kostenbescheid, dessen Ausbleiben im Rahmen einer Untätigkeitsklage gerügt werden könne, wenn der Beklagte – wie hier – die Kostennote zum gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren übersende, um eine einheitliche Festsetzung der Kosten zu ermöglichen. Denn mit der Übersendung fehle es an einem schutzwürdigen Interesse für eine Entscheidung über den Kostenantrag, die zulässigerweise dem Gericht obliege. Es bestehe auch kein wirtschaftliches Interesse, da eine Nachliquidation auch trotz eines etwaigen ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig sei (wiederum unter Bezugnahme auf Leitherer, aaO, RdNr 10).
Mit seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Dass er mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 30. Oktober 2008 eine Leistung begehre, stehe der Zulässigkeit der Klage schon deshalb nicht entgegen, weil eine Behörde regelmäßig über eine beantragte Leistung durch einen Bescheid entscheide. Auch über einen Kostenerstattungsantrag sei durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Es fehle der Klage auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Auffassung des SG, dass nach einer Grundentscheidung des Gerichts gemäß § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren nur im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG geltend gemacht werden könnten, sei unzutreffend. Die vom SG diesbezüglich herangezogene Kommentarstelle sei so zu verstehen, dass für eine Klage auf die zu erstattenden Kosten das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht jedoch eine Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren unmittelbar gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sei. Dem Anspruch auf eine Entscheidung durch Kostenbescheid stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die streitige Kostennote zum gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren übersandt habe, zumal dort noch nicht über die streitige Kostennote entschieden worden sei. Denn mit der Klage werde nicht eine Tätigkeit des Beklagten in Form der Übersendung der Kostennote an das SG begehrt, sondern eine Bescheidung der Kostennote. Selbst wenn eine separate Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren gegenüber dem Beklagten lediglich aus Praktikabilitätsgründen möglich sein sollte, sei dieser gleichwohl zu einer Entscheidung verpflichtet. Denn wenn eine Geltendmachung aus Praktikabilitätsgründen möglich sei, folge daraus, dass auch ein schutzwürdiges Interesse auf Bescheidung des Kostenantrags durch den Beklagten vorliege.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag auf Kostenerstattungsantrag vom 30. Oktober 2008 zu entscheiden.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den sonstigen Inhalt der Streitakte, die Gerichtsakte S 78 AS 28630/07 sowie die Leistungsakten des Beklagten (drei Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob mit der ins Auge gefassten Entscheidung des Beklagten über den Kostenerstattungsantrag ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt wird (vgl zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 1 SGG Leitherer, aaO, RdNr 3). Denn jedenfalls ist die Untätigkeitsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zur Festsetzung der Höhe der vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach - hier mit Urteil vom 16. Oktober 2008 zum Az S 78 AS 28630/07 getroffener - gerichtlicher Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs 1 SGG, die die Kosten des Vorverfahrens (vgl § 78 Abs 1 SGG) umfasst (Leitherer, aaO, § 193 RdNr 5a), stellt das Gesetz in § 197 SGG ein spezielles, einfach ausgestaltetes Verfahren (dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01. April 2011 – L 5 SB 203/10 – juris, RdNr 33) bereit: Auf Antrag des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Verwaltungsakt den Betrag der insgesamt – ggfs auch für eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren - zu erstattenden Kosten fest (Abs 1). Gegen dessen Entscheidung kann dann binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Abs 2). Die rechtskräftige Kostenfestsetzung ist gemäß § 199 Abs 1 Nr 4 SGG Vollstreckungstitel. Besteht in dieser Weise Gelegenheit, eine Klärung der zu erstattenden (Rechtsanwalts-)Kosten herbeizuführen und einen Vollstreckungstitel zu erlangen, besteht kein schützenswertes Bedürfnis dafür, das Gericht für das Begehren in Anspruch zu nehmen, den Schuldner zur Bescheidung eines Antrags auf Erstattung solcher Kosten zu verpflichten, zumal – wie die Bevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf die vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid angeführte Kommentierung von Leitherer (aaO, § 197 RdNr 3) selbst einräumen – eine sich ggfs nach Erlass eines Widerspruchsbescheides anschließende Klage auf Kostenerstattung mit Blick auf das in § 197 SGG geregelte Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Hinzu kommt, dass eine etwaige, über die Untätigkeitsklage erzwungene behördliche Entscheidung über die (Höhe der) Kostenerstattung aufwändig und zudem weitaus fehleranfälliger wäre als die des spezialisierten gerichtlichen Kostenbeamten, und ein etwaiges Widerspruchsverfahren weiteren Aufwand und weitere (Rechtsanwalts-)Kosten verursachen würde, die das spezielle Verfahren nach § 197 SGG sachgerecht vermeidet.
Die Klage ist ferner deshalb unzulässig, weil ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den Beklagten darstellt (vgl Leitherer, aaO, § 88 RdNr 4a). Die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 16. Oktober 2008, auf die der Kläger seinen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsantrag stützt, ist – wie der Entscheidungssatz des Gerichtsbescheides – (allein) zugunsten der Tochter der Klägerin als Inhaberin des streitigen Sozialgeldanspruchs ergangen, wobei zugrunde gelegt wurde, dass sie auch das Widerspruchsverfahren geführt hat, weil ohne dieses eine ihr Leistungen zusprechende Sachentscheidung nicht möglich gewesen (vgl § 78 Abs 1 SGG). Dies musste sich auch dem Kläger, dem die Kenntnis seiner auch in jenem Klageverfahren betrauten Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ohne Weiteres aufdrängen. Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten auf diesen Gesichtspunkt, der im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht thematisiert worden ist, wohl aber vom Beklagten im Schreiben vom 19. Juni 2009 als Reaktion auf den Kostenerstattungsantrag angesprochen wurde und sich auch aus dem Schreiben des Kostenbeamten des SG an die Bevollmächtigten des Klägers vom 11. August 2009 ergab, besonders hinzuweisen, da die Klage wie dargestellt auch unabhängig davon unzulässig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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