Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 SF 69/11 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt dann nicht an, wenn sich der Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Dies ist auch der Fall, wenn ein Anerkenntnis in Form eines Vergleichs geschlossen wird und sich die „Mitwirkung“ des klägerischen Rechtsanwalts auf die Frage beschränkt, ob Rechtsmittelfähigkeit bei der anerkannten Neubescheidung gegeben sei. Die Beratung im Hinblick auf die Annahme eines Anerkenntnisses löst aber keinen weiteren Gebührentatbestand aus bzw. ist bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.
Die Erinnerung vom 25.05.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten und hierbei insbesondere um den Ansatz der Einigungsgebühr.
Die Klägerin und Antragstellerin erhob mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2010 Klage gegen die Honorarbescheide für die Quartale II und III/05 und beantragte die Neubescheidung. Auf Anfrage der Kammer erklärte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2010, die Klage werde auf die vom Bewertungsausschuss abweichende Einbeziehung von Leistungen in das Regelleistungsvolumen begrenzt.
Die Beklagte und Antragsgegnerin bot mit Schriftsatz vom 24.09.2010 den Abschluss folgenden Vergleichs an:
1. Die Beklagte wird mit den Verbänden der Krankenkassen in Hessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. August 2010, Az.: B 6 KA 25/09 R) eine Neuregelung im Honorarverteilungsvertrag vereinbaren und die Klägerin auf Basis dieser Regelung insoweit neu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten dieses Rechtsstreits.
3. Der Rechtsstreit wird übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2010, nur für den Fall, dass die Neubescheidung rechtsmittelfähig sei, der Klageweg also eröffnet sei, sei sie mit dem Abschluss des Vergleichs einverstanden. Sofern die Neubescheidung nicht rechtsmittelfähig sei, rege sie an, dass Verfahren ruhend zu stellen, bis das entsprechende Zahlenwerk vorliegt. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2010, die im Vergleichsangebot genannte Neubescheidung werde rechtsbehelfsfähig sein.
Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 die Annahme des Vergleichs. Auf Antrag der Klägerin stellte die Kammer mit Beschluss vom 19.11.2010 den Vergleich fest.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2010 beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung. Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2011 die zu erstattenden Kosten 1.469,65 EUR fest. Die beantragte Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 VV RVG wurde nicht festgesetzt. Im Beschluss heißt es hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Bayern – L 15 SF 169/10 B E –, diese Gebühr wäre dann angefallen, wenn der Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Mitwirkung eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung vorausgegangen wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG vom 18.08.2010 die zum Ruhen verfügten Akten wieder aufgerufen, um sie einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Die Beklagte habe sodann unverzüglich unter Beachtung der neuerlichen Rechtsprechung des BSG ein Vergleichsangebot unterbreitet. Eine nicht unwesentliche anwaltliche Mitwirkung im Sinne einer qualifizierten Tätigkeit zur Beilegung im nicht förmlichen Verfahren könne hierin jedoch nicht gesehen werden, die eine zusätzliche Gebühr auslöse.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2011 Erinnerung eingelegt. Sie trägt vor, der Vergleich habe erst durch eine qualifizierte Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten geschlossen werden können. Erst nach intensiver Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit ihr sei die schriftliche Stellungnahme mit Schreiben vom 07.10.2010 erfolgt. Sie habe die Sorge gehabt, dass sie im Rahmen der Neubescheidung eine Entscheidung akzeptieren müsse, deren Inhalt sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht kenne. Würde keine rechtsmittelfähige Neubescheidung erfolgen, hätte sie den Vergleich in keinem Fall abgeschlossen. Erst nach Klärung dieser Frage sei der Vergleich zustande gekommen. Dies sei erst aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.05.2011 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 2.047,99 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend. Nach den vom LSG Bayern festgelegten Anforderungen sei die Einigungsgebühr nicht angefallen.
II.
Die Beteiligten streiten allein noch um die Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, 1,0-fach. Diese beträgt bei dem hier maßgeblichen Streitwert von 10.000,00 EUR 486,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
Die Gebühren werden im vorliegenden Verfahren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)).
Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 VV RVG u. a. für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Sie beträgt den Faktor 1,0 anstatt 1,5, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG). Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2011 - VI ZB 45/09 - NJW 2011, 1680, juris Rdnr. 9 m.w.N.).
Diese Regelung weicht von der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 der bei Erlass des RVG aufgehobenen BRAGO ab. Die in Abs. 1 Satz 1 der aufgehobenen Bestimmung geregelte Vergleichsgebühr verlangte die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB. Nach dieser Regelung liegt ein Vergleich nur vor, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" beseitig wird. Auf dieses Tatbestandsmerkmal kommt es für den Anfall der Einigungsgebühr nach dem RVG nicht mehr an. Durch diese Änderung wollte der Gesetzgeber die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter fördern und damit gerichtsentlastend wirken. Es sollten zudem die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB vorliegt, vermieden werden. Allerdings reicht es auch nach der Änderung nicht aus, wenn sich der Vertrag, an dessen Zustandekommen der Anwalt mitgewirkt hat, "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Das RVG nimmt damit Begriffe auf, wie sie in den §§ 306, 307 ZPO, die das Anerkenntnis- und das Verzichtsurteil regeln, verwendet werden. Daraus ist zu schließen, dass eine vertragliche Regelung, die materiell-rechtlich keine weitergehenden Wirkungen hat, als sie an ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil geknüpft werden, keine Einigungsgebühr auslöst. Sonstige Vereinbarungen, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden, sollen jedoch den Gebührentatbestand erfüllen (so BAG, Beschl. v. 29.03.2006 - 3 AZB 69/05 - NJW 2006, 1997, juris Rdnr. 14 bis 16, jeweils m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Nr. 1002 VV RVG, die ähnlich eine Erledigung "durch die anwaltliche Mitwirkung" verlangt und daher auch für die Auslegung der Nr. 1000 VV RVG gilt, muss die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache sein. Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht (so BSG, Urt. 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 = NZS 2007, 612 = JurBüro 2007, 584, juris Rdnr. 21; BSG, Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R - JurBüro 2009, 481, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Die Erledigung des Rechtsstreits "durch die anwaltliche Mitwirkung" setzt regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die normale Prozessführung hinausgeht. Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts honoriert. Die "anwaltliche Mitwirkung" erfordert daher einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung. Dabei reichen für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht schon Tätigkeiten aus, die durch andere Gebühren wie etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr honoriert werden (so LSG Bayern, Beschl. v. 26.01.2011 - L 15 SF 169/10 B E - Breith 2011, 588, juris Rdnr. 14 m.w.N.; s. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.11.2009 - L 20 B 36/09 SO - juris Rdnr. 14). Dabei gehört es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den vom allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinen Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. Das bloße Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren ist ebenso wenig für das Entstehen der Erledigungsgebühr ausreichend wie die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen. Dies gilt sowohl für die Erledigungserklärung eines Prozessbevollmächtigten, als auch für die Klageerhebung und -begründung, ungeachtet dessen ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt. Danach muss das Zutun des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um eine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 05.05.2010 1 O 27/10 - juris Rdnr. 4 m.w.N.).
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV Ziff. 3. RVG entsteht auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Einigungsgebühr fällt dann nicht an, wenn sich der Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Nach dem Regelwerk der Gebührenordnungsposition fällt stattdessen die Terminsgebühr an, auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und sich das Verfahren im schriftlichen Verfahren erledigt hat. Die Terminsgebühr entsteht nicht nur dann, wenn in einem Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird oder durch Gerichtsbescheid entschieden wird, sondern auch dann, wenn das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Gesetzgeber bringt damit hinreichend zum Ausdruck, dass ein Vergleich, der lediglich ein Anerkenntnis beinhaltet, nur zusätzlich mit der Terminsgebühr zu honorieren ist, nicht jedoch weitergehend mit der Einigungsgebühr. Dies ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der mitursächlichen Mitwirkung an einem Vergleich der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein weiterer Arbeitsanfall entsteht, der entsprechend zu honorieren ist. Die bloße Beratung hinsichtlich der Annahme eines Anerkenntnisses löst damit keinen weiteren Gebührentatbestand aus.
Vorliegend handelt es sich aber bei dem Vergleichsangebot seitens der Beklagten materiell um ein Anerkenntnis. Die Klage war bereits vor Abgabe des Vergleichsangebots auf eine Neubescheidung ausschließlich im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Vorgaben des Bewertungsausschusses begrenzt. Entsprechend verpflichtete sich die Beklagte zur Neubescheidung. Die im Vergleichsangebot enthaltene Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft gerade die Frage der Beachtung der Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Beklagte hat dann mit dem Vergleichsangebot das anerkannt, was die Klägerin durch die Klage erreichen wollte. Ungeachtet der Formulierung als Vergleich ist dies ein Anerkenntnis, dem die Beklagte auch durch die volle Übernahme der Kosten Rechnung getragen hat. Die einfache Nachfrage der Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Bestandskraft hat lediglich der Klarheit bzw. des Verständnisses des Vergleichsangebots gedient und hat auch nicht zu einer entsprechenden Änderung geführt. Von daher handelt es sich hierbei lediglich um eine Rückfrage zum Verständnis des Vergleichs und nicht um eine Mitwirkung am Abschluss dieser Einigung. Diese Klarstellung diente auch der Einschätzung der Klägerin, ob sie das Vergleichsangebot annehmen würde. Die Beratung im Hinblick auf die Annahme eines Anerkenntnisses löst aber keinen weiteren Gebührentatbestand aus bzw. ist bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.
Nach allem war der Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin nicht stattzugeben und der Antrag abzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten und hierbei insbesondere um den Ansatz der Einigungsgebühr.
Die Klägerin und Antragstellerin erhob mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2010 Klage gegen die Honorarbescheide für die Quartale II und III/05 und beantragte die Neubescheidung. Auf Anfrage der Kammer erklärte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2010, die Klage werde auf die vom Bewertungsausschuss abweichende Einbeziehung von Leistungen in das Regelleistungsvolumen begrenzt.
Die Beklagte und Antragsgegnerin bot mit Schriftsatz vom 24.09.2010 den Abschluss folgenden Vergleichs an:
1. Die Beklagte wird mit den Verbänden der Krankenkassen in Hessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. August 2010, Az.: B 6 KA 25/09 R) eine Neuregelung im Honorarverteilungsvertrag vereinbaren und die Klägerin auf Basis dieser Regelung insoweit neu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten dieses Rechtsstreits.
3. Der Rechtsstreit wird übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2010, nur für den Fall, dass die Neubescheidung rechtsmittelfähig sei, der Klageweg also eröffnet sei, sei sie mit dem Abschluss des Vergleichs einverstanden. Sofern die Neubescheidung nicht rechtsmittelfähig sei, rege sie an, dass Verfahren ruhend zu stellen, bis das entsprechende Zahlenwerk vorliegt. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2010, die im Vergleichsangebot genannte Neubescheidung werde rechtsbehelfsfähig sein.
Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010 die Annahme des Vergleichs. Auf Antrag der Klägerin stellte die Kammer mit Beschluss vom 19.11.2010 den Vergleich fest.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2010 beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung. Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2011 die zu erstattenden Kosten 1.469,65 EUR fest. Die beantragte Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 VV RVG wurde nicht festgesetzt. Im Beschluss heißt es hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Bayern – L 15 SF 169/10 B E –, diese Gebühr wäre dann angefallen, wenn der Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Mitwirkung eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung vorausgegangen wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG vom 18.08.2010 die zum Ruhen verfügten Akten wieder aufgerufen, um sie einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Die Beklagte habe sodann unverzüglich unter Beachtung der neuerlichen Rechtsprechung des BSG ein Vergleichsangebot unterbreitet. Eine nicht unwesentliche anwaltliche Mitwirkung im Sinne einer qualifizierten Tätigkeit zur Beilegung im nicht förmlichen Verfahren könne hierin jedoch nicht gesehen werden, die eine zusätzliche Gebühr auslöse.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2011 Erinnerung eingelegt. Sie trägt vor, der Vergleich habe erst durch eine qualifizierte Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten geschlossen werden können. Erst nach intensiver Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit ihr sei die schriftliche Stellungnahme mit Schreiben vom 07.10.2010 erfolgt. Sie habe die Sorge gehabt, dass sie im Rahmen der Neubescheidung eine Entscheidung akzeptieren müsse, deren Inhalt sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht kenne. Würde keine rechtsmittelfähige Neubescheidung erfolgen, hätte sie den Vergleich in keinem Fall abgeschlossen. Erst nach Klärung dieser Frage sei der Vergleich zustande gekommen. Dies sei erst aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.05.2011 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 2.047,99 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend. Nach den vom LSG Bayern festgelegten Anforderungen sei die Einigungsgebühr nicht angefallen.
II.
Die Beteiligten streiten allein noch um die Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, 1,0-fach. Diese beträgt bei dem hier maßgeblichen Streitwert von 10.000,00 EUR 486,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer.
Die Gebühren werden im vorliegenden Verfahren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)).
Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 VV RVG u. a. für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Sie beträgt den Faktor 1,0 anstatt 1,5, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG). Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2011 - VI ZB 45/09 - NJW 2011, 1680, juris Rdnr. 9 m.w.N.).
Diese Regelung weicht von der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 der bei Erlass des RVG aufgehobenen BRAGO ab. Die in Abs. 1 Satz 1 der aufgehobenen Bestimmung geregelte Vergleichsgebühr verlangte die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB. Nach dieser Regelung liegt ein Vergleich nur vor, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" beseitig wird. Auf dieses Tatbestandsmerkmal kommt es für den Anfall der Einigungsgebühr nach dem RVG nicht mehr an. Durch diese Änderung wollte der Gesetzgeber die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter fördern und damit gerichtsentlastend wirken. Es sollten zudem die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB vorliegt, vermieden werden. Allerdings reicht es auch nach der Änderung nicht aus, wenn sich der Vertrag, an dessen Zustandekommen der Anwalt mitgewirkt hat, "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Das RVG nimmt damit Begriffe auf, wie sie in den §§ 306, 307 ZPO, die das Anerkenntnis- und das Verzichtsurteil regeln, verwendet werden. Daraus ist zu schließen, dass eine vertragliche Regelung, die materiell-rechtlich keine weitergehenden Wirkungen hat, als sie an ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil geknüpft werden, keine Einigungsgebühr auslöst. Sonstige Vereinbarungen, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden, sollen jedoch den Gebührentatbestand erfüllen (so BAG, Beschl. v. 29.03.2006 - 3 AZB 69/05 - NJW 2006, 1997, juris Rdnr. 14 bis 16, jeweils m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Nr. 1002 VV RVG, die ähnlich eine Erledigung "durch die anwaltliche Mitwirkung" verlangt und daher auch für die Auslegung der Nr. 1000 VV RVG gilt, muss die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache sein. Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht (so BSG, Urt. 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 = NZS 2007, 612 = JurBüro 2007, 584, juris Rdnr. 21; BSG, Urt. v. 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R - JurBüro 2009, 481, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Die Erledigung des Rechtsstreits "durch die anwaltliche Mitwirkung" setzt regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die normale Prozessführung hinausgeht. Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts honoriert. Die "anwaltliche Mitwirkung" erfordert daher einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung. Dabei reichen für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht schon Tätigkeiten aus, die durch andere Gebühren wie etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr honoriert werden (so LSG Bayern, Beschl. v. 26.01.2011 - L 15 SF 169/10 B E - Breith 2011, 588, juris Rdnr. 14 m.w.N.; s. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.11.2009 - L 20 B 36/09 SO - juris Rdnr. 14). Dabei gehört es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den vom allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren ohne Weiteres erfassten Aufgaben eines Rechtsanwalts, den Standpunkt seiner Partei bestmöglich vorzutragen und seinen Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. Das bloße Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren ist ebenso wenig für das Entstehen der Erledigungsgebühr ausreichend wie die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen. Dies gilt sowohl für die Erledigungserklärung eines Prozessbevollmächtigten, als auch für die Klageerhebung und -begründung, ungeachtet dessen ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt. Danach muss das Zutun des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um eine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 05.05.2010 1 O 27/10 - juris Rdnr. 4 m.w.N.).
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV Ziff. 3. RVG entsteht auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Einigungsgebühr fällt dann nicht an, wenn sich der Vergleich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Nach dem Regelwerk der Gebührenordnungsposition fällt stattdessen die Terminsgebühr an, auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und sich das Verfahren im schriftlichen Verfahren erledigt hat. Die Terminsgebühr entsteht nicht nur dann, wenn in einem Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird oder durch Gerichtsbescheid entschieden wird, sondern auch dann, wenn das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Gesetzgeber bringt damit hinreichend zum Ausdruck, dass ein Vergleich, der lediglich ein Anerkenntnis beinhaltet, nur zusätzlich mit der Terminsgebühr zu honorieren ist, nicht jedoch weitergehend mit der Einigungsgebühr. Dies ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der mitursächlichen Mitwirkung an einem Vergleich der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein weiterer Arbeitsanfall entsteht, der entsprechend zu honorieren ist. Die bloße Beratung hinsichtlich der Annahme eines Anerkenntnisses löst damit keinen weiteren Gebührentatbestand aus.
Vorliegend handelt es sich aber bei dem Vergleichsangebot seitens der Beklagten materiell um ein Anerkenntnis. Die Klage war bereits vor Abgabe des Vergleichsangebots auf eine Neubescheidung ausschließlich im Hinblick auf die Nichtbeachtung der Vorgaben des Bewertungsausschusses begrenzt. Entsprechend verpflichtete sich die Beklagte zur Neubescheidung. Die im Vergleichsangebot enthaltene Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft gerade die Frage der Beachtung der Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Beklagte hat dann mit dem Vergleichsangebot das anerkannt, was die Klägerin durch die Klage erreichen wollte. Ungeachtet der Formulierung als Vergleich ist dies ein Anerkenntnis, dem die Beklagte auch durch die volle Übernahme der Kosten Rechnung getragen hat. Die einfache Nachfrage der Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Bestandskraft hat lediglich der Klarheit bzw. des Verständnisses des Vergleichsangebots gedient und hat auch nicht zu einer entsprechenden Änderung geführt. Von daher handelt es sich hierbei lediglich um eine Rückfrage zum Verständnis des Vergleichs und nicht um eine Mitwirkung am Abschluss dieser Einigung. Diese Klarstellung diente auch der Einschätzung der Klägerin, ob sie das Vergleichsangebot annehmen würde. Die Beratung im Hinblick auf die Annahme eines Anerkenntnisses löst aber keinen weiteren Gebührentatbestand aus bzw. ist bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.
Nach allem war der Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin nicht stattzugeben und der Antrag abzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
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