L 2 AS 405/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 2636/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 405/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. August 2010 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., H./S., bewilligt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) während eines Masterstudiums "Medizin, Ethik, Recht".

Der am ... 1981 geborene Kläger absolvierte von Oktober 2001 bis Dezember 2006 erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaften an der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. Zum Sommersemester 2007 nahm er an dieser Universität ein Masterstudium in dem Fach Medizin-Ethik-Recht auf. Bei diesem Studiengang handelt es sich nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung um einen gebührenpflichtigen, nichtkonsekutiven Master-Studiengang, der im Profil eher forschungsorientiert ist und die Voraussetzungen als weiterbildend nach § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium (ABStPOBM) erfüllt.

Am 13. März 2008 beantragte der Kläger bei der Arbeitsgemeinschaft SGB II Halle GmbH (ARGE), der Rechtsvorgängerin des Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er erziele Einkommen aus einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Anwaltskanzlei in Höhe von 325 EUR monatlich und aus einer selbständigen Tätigkeit mit der Bezeichnung "Promotion, VIP-Betreuung" von voraussichtlich 200 EUR im gesamten Jahr 2008. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2008 im 3. Fachsemester Medizin-Ethik-Recht vor. Das Studentenwerk H. bescheinigte dem Kläger zur Vorlage bei der Wohngeldstelle, dass ein Anspruch im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) unter Beachtung seiner Ausführungen dem Grunde nach nicht feststellbar sei, weil eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG betrieben werde, für die die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen.

Die ARGE lehnte den Anspruch mit Bescheid vom 31. März 2008 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch lägen nicht vor, weil er sich in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Ausbildung befinde. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 führte die ARGE zur Begründung weiter aus, dass die weiterführende Ausbildung des Klägers dem Grunde nach nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig sei, jedoch der Kläger nicht die Förderungsvoraussetzungen erfülle.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4. Juli 2008 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und diese wie folgt begründet: Die aufgenommene Ausbildung sei keine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. So handele es sich nicht um ein Masterstudium, welches auf einem Bachelorstudiengang aufbaue. Nur für ein solches gestuftes System von Bachelor- und Masterstudiengang sei eine grundsätzliche Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 1a BAföG gegeben. Er könne auch nicht auf eine abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG verwiesen werden. Insoweit stelle Abs. 1a der Vorschrift für Masterstudiengänge eine abschließende Regelung dar.

Auf gerichtliche Anfrage hat das Studentenwerk H. am 18. Juli 2008 mitgeteilt, dass der vom Kläger aufgenommene Masterstudiengang "Medizin, Ethik, Recht" im Rahmen des § 7 Abs. 1a BAföG zunächst als abstrakt förderungsfähig anzusehen sei. Bei der Nr. 2 dieses Absatzes der Vorschrift, nach der der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen haben darf, handele es sich um eine persönliche Voraussetzung für die konkrete Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Diese Fördervoraussetzungen erfülle der Kläger nicht, da er bereits einen "Diplomstudiengang" abgeschlossen habe.

Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies hat es wie folgt begründet: Es lägen die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vor. Das Masterstudium "Medizin, Ethik, Recht" sei abstrakt förderungsfähig. In § 7 Abs. 1a BAföG sei eine abschließende Regelung zur Förderung von Magisterstudiengängen geschaffen worden. Diese förderungsrechtliche Besserstellung sei jedoch an Voraussetzungen geknüpft worden. Bei der in Nr. 2 genannten Regelung handele es sich um eine persönliche Voraussetzung für die konkrete Förderungsfähigkeit. Diese persönliche Voraussetzung habe der Kläger mit seinem ersten juristischen Staatsexamen nicht erfüllt.

Gegen den ihm am 8. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 8. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Der Studiengang "Medizin, Ethik, Recht" sei ein postgradualer Aufbaustudiengang, der nicht auf einem Bachelor-Studiengang aufbaue. Werde ein Masterstudiengang als Weiterbildungsstudiengang betrieben, greife die Vorschrift nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht. Der Studiengang werde auch nicht mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses betrieben, so dass auch von daher eine Förderungsfähigkeit ausscheide.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) greift nicht ein, weil in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Der Beschwerdewert übersteigt die Grenze von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beklagte dem Kläger insgesamt die Leistungen für die Zeit ab März 2008 bis zur Beendigung des Studiums versagt hat.

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7a). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Vorliegend sind solche hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben.

Der Kläger gehört zu den Anspruchsberechtigten nach dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. jedoch noch nicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem lag in dem hier vom Streit erfassten Zeitraum Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vor.

Problematisch ist hier nur, ob der Anspruchsausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliegt. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Was mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" im § 7 Abs. 5 SGB II gemeint ist, erschließt sich aus der Zielrichtung der Vorschrift: Wie bei der wortgleichen Vorgängervorschrift in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die auch in § 22 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) unverändert übernommen wurde, geht es darum, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Materie der Ausbildungsförderung in BAföG und SGB III spezialgesetzlich und abschließend geregelt ist. Die Sozialhilfe nach dem BSHG sollte – nach der gesetzgeberischen Intention – keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene darstellen; das Sozialleistungssystem sollte nicht die finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981, Az.: 5 C 51/08; BVerwGE 61/352). Bereits das Bundesverwaltungsgericht interpretierte die in § 26 BSHG verwendete Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1993, Az. 5 B 82/92, MDR 1994, Seite 418). Es bestand daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn das BAföG die konkrete Ausbildung überhaupt – unter welchen individuellen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig ansah. Dementsprechend kommt es auch bei § 7 Abs. 5 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b 36/06 R, zit. n. juris) nur darauf an, dass eine Ausbildung grundsätzlich gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret aus unterschiedlichen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben kann. Das Arbeitslosengeld II soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl. BSG, a.a.O). Ausschlaggebend ist allein, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG oder SGB III gefördert werden kann. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach diesen Gesetzen ausschließen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BSG, a.a.O.). Ein Bezug von Arbeitslosengeld II soll immer dann ausscheiden, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt – unter welchen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig regelt. Durch das SGB II sollen wegen der insoweit gleichen Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden.

Maßgeblich für ein Eingreifen von § 7 Abs. 5 SGB II im Falle des Klägers ist daher, ob das von ihm betriebene Masterstudium "Medizin, Ethik, Recht" zu den grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildungen nach den Regelungen des BAföG gehört.

Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten dafür, dass dies nicht der Fall ist. Dies ergibt sich aus den Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Studiengängen nach BAföG. Eine Förderung für Erstausbildungen nach § 7 Abs. 1 BAföG scheidet aus. Es handelt sich nicht um eine Erstausbildung, sondern um ein Aufbaustudium. Durch seine Erstausbildung hat der Kläger vielmehr ein erstes juristisches Staatsexamen erworben. Es scheidet auch eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG aus. Danach wird u.a. für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einen solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.

Entgegen der Ansicht des SG scheidet diese Förderung nicht deshalb aus, weil der Kläger schon über ein abgeschlossenes Hochschulstudium außer einem Bachelorstudium verfügt (Nr. 2), sondern weil es sich überhaupt nicht um einen solchen zweistufigen Studiengang handelt (Nr. 1). Das Studium "Medizin, Ethik, Recht" ist kein konsekutiver Studiengang, bei dem der Masterstudiengang auf einem Bachelorstudiengang im Sinne einer gestuften Ausbildung aufbaut. Nur für ein solches Masterstudium besteht nach Abs. 1a eine abstrakte Förderungsfähigkeit. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen § 7 Abs. 1a BAföG, die im Zuge des sog. Bologna-Prozesses in deutschen Hochschulen schrittweise eingeführten Bachelor-Master-Kombinationen im Sinne des § 19 HRG förderungsrechtlich absichern wollen, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit dem erreichten Bachelorgrad bereits ausgeschöpft ist (Gesetzesentwurfsbegründung BT 13/10241 S. 8). Einem eher grundständig und berufsorientierten Abschnitt, der mit dem berufsqualifizierenden Abschluss durch Verleihung des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades abschließt, folgt ein darauf aufbauender forschungsorientierter Abschnitt, an dessen Ende die Master- oder Magisterprüfung steht, wobei die Studiengangskombination zusammen zu einer dem Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 7 Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – L 3 AS 95/09 zitiert nach juris). Bei dem Studiengang des Klägers handelt es sich nach § 2 der Studienordnung hingegen um einen Weiterbildungsstudiengang; dieser setzt – zumindest für die Variante mit 60 Leistungspunkten - gerade voraus, dass vorrangig andere bereits berufsqualifizierende Studienabschlüsse (Staatsexamen, Dipom) vor der Aufnahme des Studiums erworben wurden. Im weiterbildenden Master-Studium soll auf die im Studium und Beruf erworbenen Qualifikationen aufgebaut werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ABStPOBM). Da dieser Aufbaustudiengang nicht nur für den Kläger, sondern für keinen Studierenden nach § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist, fehlt es an einer abstrakten Förderungsfähigkeit nach dieser Vorschrift.

Soweit daneben überhaupt noch der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 BAföG eröffnet ist, liegen die Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Eine berufsqualifizierende Wirkung des Masterabschlusses dürfte noch zu bejahen sein, da eine solche berufsqualifizierende Wirkung des Masterabschlusses hochschulrechtlich vorausgesetzt wird und hieran keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 18/07 – Rn. 13, zitiert nach juris). Letzlich kann dies dahinstehen, denn zumindest ist das Studium nicht in sich selbständig angelegt. In sich selbständig bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (Bay VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 12 CE 10.2217 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 3 der Studienordnung sollen durch den Studiengang vertiefte Kenntnisse in medizinethischen, bioethischen und rechtlichen Fragestellungen unter Einbeziehung der medizinischen Praxis vermittelt werden. Die grundlegenden Kenntnisse werden durch die vorausgesetzten vorangegangenen Studienabschlüsse vermittelt und nicht im Aufbaustudium selbst. Eine Förderungsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach eine Förderung möglich ist, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Ausbildungsziel, dies erfordern. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder sie sich der Auszubildende nicht mehr zunutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 18/07 – Rn. 22, zitiert nach juris). Dies liegt hier erkennbar nicht vor.

Ein solche ergänzende Qualifizierung durch den Masterstudiengang "Medizin, Ethik, Recht" ist daher insgesamt nicht durch BAföG förderbar (vgl. ebenso zu einem Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation" LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – L 3 AS 95/09, Revsion anhängig beim BSG - B 4 AS 145/10).

Der Kläger ist auch prozessarm. Aktuell beträgt sein Nettoverdienst als Rechtsreferendar 776,15 EUR netto. Dem stehen höhere Abzüge und Freibeträge gegenüber. Allein der Freibetrag für ihn (400 EUR), der Erwerbstätigenfreibetrag (182 EUR) sowie die glaubhaft gemachten auf ihn entfallenden Wohnkosten von 296,50 EUR übersteigen sein Einkommen. Einsetzbares Vermögen ist nach der glaubhaften Darstellung des Klägers nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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