S 37 AS 12517/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 12517/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 14.1.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin für April 2009 einen Betrag von 461,85 EUR, für Mai 2009 einen Betrag von 361,10 EUR und für August 2009 einen Betrag von 473,68 EUR zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet 1/5 der außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Streitig ist, welche Leistungsansprüche der Klägerin in den Monaten April, Mai und August 2009 im Vergleich zu den vorläufig erbrachten Auszahlungen endgültig zustehen.

Die Klägerin hatte bis zum 8.6.2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg I) in Höhe von 637,20 EUR monatlich. Danach bezog sie Alg II, auf das Kindergeld abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 EUR angerechnet wurde. Für ein Kraftfahrzeug zahlte die Klägerin monatlich einen Haftpflichtbeitrag von 53,03 EUR.

Für den Folgebewilligungszeitraum April bis September 2009 waren vorläufig Leistungen unter Abzug von Kindergeld in Höhe von 134 EUR gewährt worden (Bescheid vom 18.3.2009).

Am 21.3.2009 unterzeichnete die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag als Wahlhelferin für die Zeit vom 30.3. bis zum 17.6.2009. Ende April erhielt sie eine Zahlung von 720,85 EUR, die das Gehalt für März und April beinhaltet. Am 6.5.2009 war ein Gehaltsabschlag von 395 EUR auf das Konto der Klägerin geflossen, Ende Mai erfolgte die Restzahlung in Höhe von 1069,23 EUR.

Ende August 2009 wurden 713,90 EUR überwiesen bei einem Brutto von 1.052,24 EUR.

Für die Zeit ab 12.8.2009 konnte die Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Wahlhelferin finden. Ihrer Bitte, die Alg II-Zahlung einzustellen, wurde ab September entsprochen. Für August erhielt sie noch Alg II, auf das nur 134 EUR Kindergeld angerechnet worden war (Änderungsbescheid vom 3.9.2009).

Im Rahmen der endgültigen Ermittlung der der Klägerin zustehenden Leistungen wurde für die Monate April, Mai und August 2009 eine Überzahlung von 1528,69 EUR über § 328 Abs. 3 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 14.1.2010).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18.3.2010) die am 14. April 2010 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage auf Neuberechnung der Leistungen bzw. Aufhebung der Rückforderung.

Die Klägerin macht geltend, in den Monaten des Gehaltszuflusses am Monatsende auf das Alg II angewiesen gewesen zu sein. Sie habe die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt und für August gebeten, kein Alg II mehr zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14.1.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2010 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung, welche Leistungen die Klägerin in den Monaten April, Mai und August 2009 endgültig beanspruchen kann. Danach bestimmt sich, welche Summen infolge der Vergütung aus der Erwerbstätigkeit überzahlt wurden und nach § 328 Abs. 3 SGB III zurückzuzahlen sind.

Im Ausgangspunkt ist zunächst dem Beklagten darin zuzustimmen, dass auch bei einer Gehaltszahlung am Monatsende die Leistungsberechnung anhand einer Gegenüberstellung des monatlichen SGB II-Bedarfs und des in diesem Monat zugeflossenen Einkommens zu erfolgen hat. Überbrückend könnte nach § 23 Abs. 4 SGB II nur ein Darlehen gewährt werden, das aber ebenfalls zurückzuzahlen ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorläufig nach § 328 SGB III bewilligt hatte, da die genaue Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststand.

Allerdings sind dem Beklagten bei Ermittlung der endgültig zustehenden Leistungen eine Reihe von Fehlern unterlaufen, die mit der Klage korrigiert werden müssen.

Im Einzelnen:

I. Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II

Die Klägerin hat Anspruch auf den Zuschlag nach Alg I-Vorbezug gemäß § 24 SGB II. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem SGB II-Zahlbetrag im ersten Monat des Hilfebedarfs. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt, solange noch ein Restanspruch auf Alg II besteht. Ist der Grundbedarf mit Einkommen gedeckt, entfällt auch der Zuschlag.

Der SGB II-Bedarf im Juni 2008 betrug 347 EUR Regelleistung plus 347,32 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (= 694,32 EUR).

Hierauf war das Kindergeld von 154 EUR anzurechnen, das um die Versicherungspauschale von 30 EUR (§ 6 Alg III-VO) und den Kfz-Haftpflichtbeitrag von 53,03 EUR zu bereinigen war (= 70,97 EUR)

Dies ergibt einen monatlichen SGB II-Betrag von 623,53 EUR, dem ein monatlicher Anspruch auf Alg I von 637,20 EUR gegenüber zu stellen war. 2/3 dieses Differenzbetrages von 13,67 EUR (= 9,11 EUR) sind, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II, bis zum 8.6.2009 als Zuschlag zu gewähren. Ab 9.6.2009 steht der Klägerin ein Zuschlag von 4,50 EUR (gerundet 5 EUR) zu, sofern sie den Grundbedarf von Regelleistung und Unterkunftskosten plus Heizung nicht mit Einkommen decken kann.

II. Anspruch im April 2009

Im April 2009 steht dem SGB II-Bedarf von 351 EUR Regelleistung + 347,32 EUR Unterkunft und Heizung + 9 EUR Zuschlag (= 707,32 EUR) ein anrechenbares Einkommen von 164 EUR Kindergeld + 440,85 EUR Erwerbseinkommen (der Auszahlungsbetrag von 720,85 EUR war bei einem Brutto über 1.200 EUR um 280 EUR zu bereinigen) gegenüber. Dies ergibt einen endgültig zustehenden Anspruch auf 102,47 EUR. Erhalten hat die Klägerin 564,32 EUR, so dass sie im April mit 461,85 EUR überzahlt ist.

Das Kindergeld war nicht zu bereinigen, weil in der 100 EUR Grundpauschale, die vom Erwerbseinkommen abgezogen wird, die Beiträge für die Versicherungen schon enthalten sind.

III. Anspruch im Mai 2009

Im Mai 2009 konnte die Klägerin ihren Bedarf voll mit eigenem Einkommen decken. Ihr standen somit überhaupt keine SGB II-Leistungen zu.

Allerdings hat der Beklagte zu Unrecht die vollen, vorläufig gezahlten Leistungen zurückverlangt. Denn nach § 40 Abs. 2 SGB II steht redlichen Leistungsbeziehern, wie der Klägerin, bei nachträglichem Wegfall des Alg II-Anspruchs ein Wohngeldanteil in Höhe von 56% der Kaltmiete plus kalte Betriebskosten zu, hier 173,22 EUR. Die Regelung beruht darauf, dass auch mit Bezug von nur einem Euro Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen sind. Diese Ansprüche will man dem Bezieher von Alg II, dessen SGB II-Anspruch infolge des Zuflusses von Einkommen entfällt, in Form einer Kürzung der Erstattungsforderung geben.

Es ist kein tragfähiger Grund dafür erkennbar, Erstattungspflichtige nach § 328 Abs. 3 SGB III schlechter zu stellen als Personen, die nach §§ 48, 50 SGB X Leistungen zurückzahlen müssen. In beiden Fällen sind die SGB II-Leistungen rechtmäßig gezahlt und gutgläubig entgegengenommen worden und bestand vor Zufluss des Einkommens keine Möglichkeit, den SGB II-Bezug mit Wohngeld plus Einkommen zu überwinden. Art. 3 GG gebietet daher eine Gleichbehandlung.

Sofern man § 40 Abs. 2 SGB II wegen des Verweises auf § 50 SGB X bei Erstattungsforderungen nach § 328 Abs. 3 SGB III für nicht anwendbar hält, ist eine § 40 Abs. 2 SGB II entsprechende Reduzierung der Forderung über § 44 SGB II umzusetzen. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, weil es der Beklagte versäumt hatte, die Klägerin sofort nach Kenntnis vom Arbeitsvertrag am 17.4.2009 auf einen Wohngeld-Antrag hinzuweisen, um das Alg II unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Wohngeldamt weiter zu zahlen.

Für Mai 2009 hat die Klägerin folglich nur 361,10 EUR zu erstatten.

III. Anspruch im August 2009

Im August 2009 steht dem SGB II-Bedarf von 359 EUR Regelleistung + 347,32 EUR Unterkunft und Heizung + 5 EUR Zuschlag (= 711,32 EUR) ein anrechenbares Einkommen von 164 EUR Kindergeld + 448,68 EUR Erwerbseinkommen (der Auszahlungsbetrag von 713,90 EUR war bei einem Brutto von 1.052,24 EUR um 265,22 EUR zu bereinigen) gegenüber. Dies ergibt einen endgültig zustehenden Anspruch auf 98,64 EUR. Erhalten hat die Klägerin 572,32 EUR, so dass sie im August mit 473,68 EUR überzahlt ist.

Hierbei hat das Gericht gegen die Berechnung des Beklagten berücksichtigt, dass der "ZV-Beitrag Entgelt" nicht als verfügbares Nettoeinkommen angerechnet werden kann.

Die Gesamt-Erstattungsforderung beläuft sich danach auf 1.296,63 EUR.

Wie im Termin am 26.11.2010 erläutert, bietet sich eine Verrechnung dieser Forderung mit Nachzahlungsansprüchen der Klägerin seit 8.6.2008 an. Solange die Bearbeitung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X läuft, kann die Klägerin eine Stundung beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Haupt-sache.
Rechtskraft
Aus
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