Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 21620/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1141/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bestimmtheit eines Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheides
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Die erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage hat nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2010 ist in dem hier angefochtenen Umfang, d.h. soweit er gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsentscheidung über die Teilaufhebung und Erstattung der in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 123,52 EUR trifft, rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt und verpflichtet, wegen des Zuflusses von Einkommen (Erhöhung des Kindergeldes von 164,- EUR auf 184,- EUR monatlich und Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von 117,- EUR auf 133,- EUR monatlich ab 1. Januar 2010) die Bewilligung von Leistungen jedenfalls im genannten Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2010 aufzuheben und eine Erstattung überzahlter Leistungen zu fordern, und zwar gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Dies wird auch von dem Kläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er rügt vielmehr, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X sei. Dies ist indes nicht der Fall.
Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. März 2010, der mit dem zeitgleich ergangenen Änderungsbescheid für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010, den der Beklagte ausdrücklich zum "Bestandteil" des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides gemacht hat, eine Bescheideinheit bildet, ist hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat darin unmissverständlich verlautbart, dass er die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 gegenüber dem Kläger in einer Gesamthöhe von 123,52 EUR aufhebt und insoweit eine Erstattung fordert. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen und dem Bewilligungsänderungsbescheid lassen sich die dem Kläger ursprünglich bewilligten Leistungen (= monatlich 63,55 EUR) für den in Rede stehenden Zeitraum ebenso ersehen wie die nunmehr nach Einkommenszufluss errechneten Leistungsbeträge (Januar 2010 = 27,55 EUR; Februar bis April 2010 monatlich = 32,10 EUR). Dass sich hieraus zu Ungunsten des Klägers eine Gesamtdifferenz von 130,35 EUR ergibt anstatt der von dem Beklagten irrtümlich verlautbarten (nur) 123,52 EUR, begünstigt den Kläger lediglich.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Die erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage hat nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2010 ist in dem hier angefochtenen Umfang, d.h. soweit er gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsentscheidung über die Teilaufhebung und Erstattung der in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 123,52 EUR trifft, rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt und verpflichtet, wegen des Zuflusses von Einkommen (Erhöhung des Kindergeldes von 164,- EUR auf 184,- EUR monatlich und Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von 117,- EUR auf 133,- EUR monatlich ab 1. Januar 2010) die Bewilligung von Leistungen jedenfalls im genannten Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2010 aufzuheben und eine Erstattung überzahlter Leistungen zu fordern, und zwar gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Dies wird auch von dem Kläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er rügt vielmehr, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X sei. Dies ist indes nicht der Fall.
Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. März 2010, der mit dem zeitgleich ergangenen Änderungsbescheid für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010, den der Beklagte ausdrücklich zum "Bestandteil" des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides gemacht hat, eine Bescheideinheit bildet, ist hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat darin unmissverständlich verlautbart, dass er die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 gegenüber dem Kläger in einer Gesamthöhe von 123,52 EUR aufhebt und insoweit eine Erstattung fordert. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen und dem Bewilligungsänderungsbescheid lassen sich die dem Kläger ursprünglich bewilligten Leistungen (= monatlich 63,55 EUR) für den in Rede stehenden Zeitraum ebenso ersehen wie die nunmehr nach Einkommenszufluss errechneten Leistungsbeträge (Januar 2010 = 27,55 EUR; Februar bis April 2010 monatlich = 32,10 EUR). Dass sich hieraus zu Ungunsten des Klägers eine Gesamtdifferenz von 130,35 EUR ergibt anstatt der von dem Beklagten irrtümlich verlautbarten (nur) 123,52 EUR, begünstigt den Kläger lediglich.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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