Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 302/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3370/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wurde einem Beschäftigten in Rumänien nach einer Zeit der Berufstätigkeit, dem Absolvieren eines Qualifizierungskurses und nach Ablegen einer Facharbeiterprüfung ein Facharbeiterbrief ("carnet de muncitor califikat") ausgehändigt und übt er danach eine Facharbeitertätigkeit aus, erfüllt er die Voraussetzungen der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch in der Berufungsinstanz zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI anstelle der Qualifikationsgruppe 5.
Der 1944 in Rumänien geborene Kläger zog am 2. Februar 1999 von dort in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "B".
In Rumänien war der Kläger ab 1. September 1959 berufstätig als Industrieklempner bzw. Schlosser beschäftigt. Ihm wurde ein "Carnet den munca" (Arbeitsbuch) ausgestellt. Einen Qualifizierungslehrgang hat der Kläger - wohl - im Jahr 1963 nach Feierabend absolviert. In den Jahren 1968 und 1969 absolvierte der Kläger einen sechsmonatigen Qualifizierungslehrgang im Beruf des Walzwerkers mit Weisungsrecht in der Klempnerei (nach Auskunft des Klägers müsse es richtig heißen: "Walzausrichter in der Spenglerei") und legte am 7. März 1969 die Abschlussprüfung ab. Am 8. Mai 1969 erhielt er ein "Carnet de muncitor califica" (Nr. 118), einen Facharbeiterbrief, das das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen am 7. März 1969 bescheinigt. Von Juli 1974 bis 29. Januar 1975 besuchte er einen acht Monate dauernden Qualifizierungslehrgang II. Grades als Schlosser und legte die Abschlussprüfung im Oktober 1974 ab (Zeugnis vom 11. Dezember 1978).
Mit einem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2001 stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Weder der Kläger noch die Beklagte verfügen heute noch über diesen Bescheid.
Mit Feststellungsbescheid vom 2. April 2003 stellte die LVA den Versicherungsverlauf des Klägers u.a. wie folgt fest: Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1959 - 31.12.1959 01.01.1960 - 16.07.1060 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 08.09.1960 - 31.12.1960 01.01.1961 - 31.12.1961 01.01.1962 - 11.03.1962 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 20.03.1962 - 31.12.1962 01.01.1963 - 20.06.1963 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.07.1963 - 31.12.1963 01.01.1964 - 31.12.1964 01.01.1965 - 31.12.1965 01.01.1966 - 31.08.1966 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1966 - 01.09.1966 Pflichtbeitrag Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 05.09.1966 - 31.12.1966 01.01.1967 - 11.02.1967 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 12.05.1967 - 16.11.1967 Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 18.11.1967 - 31.12.1967 01.01.1968 - 31.12.1968 01.01.1969 - 31.12.1970 01.01.1971 - 31.12.1971 01.01.1972 - 13.03.1972 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 15.03.1972 - 31.12.1972 01.01.1973 - 11.04.1973 12.04.1973 - 08.06.1973 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 19.06.1973 - 31.12.1973 01.01.1974 - 31.12.1974 01.01.1975 - 31.12.1975 01.01.1976 - 31.12.1976 01.01.1977 - 31.12.1977 01.01.1978 - 31.12.1978 01.01.1979 - 31.12.1979 01.01.1980 - 31.12.1980 01.01.1981 - 31.12.1981 01.01.1982 - 31.12.1982 01.0.1.1983 - 31.12.1983 01.01.1984 - 31.12.1984 01.01.1985 - 31.12.1985 01.01.1986 - 31.12.1986 01.01.1987 - 31.12.1987 01.01.1988 - 31.12.1988 01.01.1989 - 31.12.1989 01.01.1990 -01.02.1990 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge
Am 2. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 15. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte, beginnend mit dem 1. November 2008, in Höhe von 869,82 Euro. Dieser Rente lag die Einstufung in Qualifikationsgruppen wie folgt zugrunde:
Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1959 - 31.12.1959 01.01.1960 - 16.07.1960 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 Handel Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet Anrechnung zu 5/6 08.09.1960 - 31.12.1960 01.01.1961 - 31.12.1961 01.01.1962 - 11.03.1962 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 03 Metallurgie Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet Anrechnung zu 5/6 20.03.1962 - 31.12.1962 01.01.1963 - 20.06.1963 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.07.1963 - 31.12.1963 01.01.1964 - 31.12.1964 01.01.1965 - 31.12.1965 01.01.1966 - 31.08.1966 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1966 - 01.09.1966 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 11 Bauwirtschaft Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 05.09.1966 - 31.12.1966 01.01.1967 - 11.02.1967 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 21 Sonstige nichtproduzierende Bereiche Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 12.05.1967 - 16.11.1967 Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 18.11.1967 - 31.12.1967 01.01.1968 - 31.12.1968 01.01.1969 - 31.12.1969 01.01.1970 - 31.12.1970 01.01.1971 - 31.12.1971 01.01.1972 - 13.03.1972 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 23 Produktionsgenossenschaften des Handwerks Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 15.03.1972 - 31.12.1972 01.01.1973 - 11.04.1973 12.04.1973 - 08.06.1973 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 19.06.1973 - 31.12.1973 01.01.1974 - 31.12.1974 01.01.1975 - 28.01.1975 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 4 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 29.01.1975 - 31.12.1975 01.01.1976 - 31.12.1976 01.01.1977 - 31.12.1977 01.01.1978 - 31.12.1978 01.01.1979 - 31.12.1979 01.01.1980 - 31.12.1980 01.01.1981 - 31.12.1981 01.01.1982 - 31.12.1982 01.0.1.1983 - 31.12.1983 01.01.1984 - 31.12.1984 01.01.1985 - 31.12.1985 01.01.1986 - 31.12.1986 01.01.1987 - 31.12.1987 01.01.1988 - 31.12.1988 01.01.1989 - 31.12.1989 01.01.1990 -01.02.1990 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Oktober 2008 Widerspruch und machte geltend, er sei bereits ab dem 7. März 1969, jedenfalls aber ab dem 8. Mai 1969 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt den Facharbeiterbrief erhalten hatte.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 den Widerspruch zurück. Bei dem Besuch eines Qualifikationskurzlehrganges handele es sich nur um eine Teilqualifikation und nicht um eine umfassende Ausbildung zum Facharbeiter.
Am 23. Januar 2009 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Aus dem Begriff des Kurzlehrgangs sei nicht abzuleiten, dass es sich nicht um eine vollwertige Ausbildung gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei, dass er zum Zeitpunkt des Kurses bereits mehrere Jahre Berufserfahrung habe vorwiesen können, sodass der Qualifizierungskurs auch in kürzerer Zeit habe durchgeführt werden können. Schließlich habe er seit dem Jahr 1968 auch ein deutlich höheres Gehalt bezogen.
Mit Urteil vom 25. Juni 2009 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der seit dem 8. Mai 1969 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren. Die Qualifikationsgruppe 4 betreffe Facharbeiter. Demgegenüber betreffe die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten. Nach den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass der Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet de muncitor califikat" dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Drehers erworben habe, was für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 genüge. Soweit die Beklagte meine, nur ein Qualifikationskurs zweiten Grades habe zur Qualifikation auf Facharbeiterniveau geführt, verkenne sie, dass dies nur eine Art der beruflichen Qualifizierung in Rumänien gewesen sei, zum anderen verkenne diese, dass der Kläger den Erwerb einer Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes nachgewiesen habe. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben habe, lägen nicht vor.
Gegen das ihr am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. In die Qualifikationsgruppe 4 könnten nicht Personen eingestuft werden, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung lediglich auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden seien. Die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen könnten entweder durch den Erwerb einer der dort genannten Qualifikationen nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets oder im Bezug auf die FRG-Zuordnung durch den Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation nach dem Recht des Herkunftsgebietes erfüllt werden. Die im Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich aber auch (qualitativ und zeitlich) mit den sich in den Qualifikationsgruppen wiederspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der ehemaligen DDR vergleichen lassen. Der vom Kläger besuchte Qualifizierungskurzlehrgang stelle nur eine Teilausbildung im Sinne einer Weiterbildungsmaßnahme dar. Nach Erlangen des "Facharbeiterbriefes" am 8. Mai 1969 habe sich die Tätigkeit des Klägers nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Ausbildungswesens in Rumänien sei für die Facharbeiterqualifikation der Qualifikationsgruppe 4 mindestens ein Qualifikationskurs II. Grades von 12-monatiger Dauer erforderlich. Kürzere Qualifikationskurse I. Grades hätten lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten im Anlernniveau vermittelt. Der Kläger habe daher erst nach Absolvieren des Qualifizierungslehrganges im Beruf Schlosser entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erlangt. Der "Facharbeiterbrief" vom 8. Mai 1969 enthalte keine Tätigkeitsbeschreibung. Im Vergleich zu dem Zeugnis von 1978 stelle dieser daher kein Facharbeiterzeugnis dar, weshalb der Kläger erst ab 29. Januar 1975 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, das LSG habe schon mit Urteil vom 27. April 2006 festgestellt, dass Qualifikationsgruppe 4 auch dann anzuerkennen sei, wenn die Berufsausbildung in Rumänien zwar nur acht Monate gedauert habe, im Anschluss hieran jedoch eine Facharbeiterprüfung bestanden und ein entsprechender Facharbeiterbrief "carnet de muncitor califikat" ausgehändigt worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Kläger Qualifikationsgruppe 4 auch deshalb zuzuerkennen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine mehrjährige Berufserfahrung besessen habe. Wenn er keine Berufserfahrung gehabt hätte, dann hätte er nach dem Kurs I lediglich ein Zeugnis erhalten und die Berufungserfahrung bis zum Kurs 2 nachgeholt, so dass er mit Absolvierung des Kurses II. Grades das Facharbeiterbuch erhalten hätte. Da er aber über ausreichend Berufungserfahrung verfügt habe, habe er bereits nach Absolvierung der Prüfung und des Kurses I. Grades das Facharbeiterbuch erhalten.
Die Sach- und Rechtslage wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 6. September 2010 erörtert. Wegen des Inhalts des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 39 bis 44 der Senatsakte Bezug
Der Kläger hat ein Urteil des Zivilgerichts T. vom 26. August 2003 Nr. 9837 vorgelegt. Wegen des Inhalts und der Übersetzung wird auf Blatt 47, 48 und 50 bis 54 der Senatsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 sowie die Verurteilung zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung einer Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 4 ab dem 8. Mai 1969 auf die zulässige und vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) hin.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der dem Kläger im Bescheid vom 15. September 2008 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger begehrt nur die Änderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihm eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 15. September 2008 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden vom Kläger nicht angefochten.
Der vorliegenden Entscheidung steht nicht die Bestandskraft der früheren Feststellungsbescheide entgegen. Denn die Beklagte hat diese im vorliegend angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. Das Begehren eines Versicherten auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids zu verfolgen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16).
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung auch der von ihm in Rumänien vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 zurückgelegten Beitragszeiten unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente des Klägers (Monatsbetrag der Rente) ist § 236 SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente des Klägers am 1. November 2008 sind aber auch die am 11. März 2006 in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens (Art 28 Abs. 1) zu beachten. Nach dem insoweit anzuwendenden Art. 14 Abs. 3 des Abkommens richtet sich die Berechnung der Rente nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen insoweit keine abweichenden Regelungen enthält, ist vorliegend das SGB VI und - da der Kläger als anerkannter Vertriebener (Vertriebenenausweis "B") im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu dem nach § 1 Buchst. a FRG berechtigten Personenkreis gehört - das FRG anzuwenden. Dies bestätigt auch Ziffer 13 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen (vgl. BGBl. II, 2006, Seite 177 ff). Auch aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und dem Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich nichts anderes (vgl. deren Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b).
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte nach §§ 20, 22, FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben.
Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach Satz 1). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Juli 2008 - B 5a/4 R 45/07 R - juris) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets (zum Ganzen siehe BSG a.a.O. m.w.N.).
Die gesetzliche Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich (1.) an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und (2.) an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit (dazu vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 36). Die mit "Facharbeiter" überschriebene Qualifikationsgruppe 4 lautet wie folgt: "Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind."
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (dazu siehe LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 22 ff.): Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte der Qualifikationskurs II. Grades (zum Ganzen: LSG a.a.O. unter Hinweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 354 ff. m. w. N.). Dieser in Rumänien "qualifizierter Arbeiter" genannte Ausbildungsstand entsprach in der DDR dem Facharbeiter (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 40 unter Hinweis auf Müller a.a.O. S. 359 f; so auch LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001 - L 14 RA 203/99 - juris Rdnr. 25).
Zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist maßgebend der - einem einfachen Nachweis zugängliche (so ausdrücklich BSG, a.a.O.) - Umstand, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, soweit dieser ihm deswegen erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hatte (LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 25; BSG, a.a.O.). Insoweit kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an; dabei ist von der Berufsqualifikation auszugehen, die der Kläger in Rumänien nach dem dortigen Berufsbildungssystem erworben hat (Hessisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2003 - L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50).
Dem Kläger war am 8. Mai 1969 der Facharbeiterbrief ("carnet de muncitar califikat") überreicht worden. Zuvor hatte er am 7. März 1969 die theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden.
Den Ausführungen der Beklagten, nur ein nach Abschluss eines Qualifizierungslehrganges II. Grades erworbener Facharbeiterbrief erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsstufe 4 geht fehl. Bereits mit Urteil vom 27. April 2006 hat das LSG (L 10 RA 991/04 - juris Rdnr. 26 ff) darauf hingewiesen, dass dies nur eine Art der betrieblichen Fortbildung gewesen sei. Außerdem wird dabei verkannt, dass der Kläger den Erwerb der Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes tatsächlich nachgewiesen hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 reicht dies - als einfacher Nachweis (vgl. LSG a.a.O.; BSG a.a.O.) - aus. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben hatte, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass dem Kläger dieser Facharbeiterbrief nicht wegen Absolvierung einer Ausbildung sondern aus anderen Gründen ausgehändigt worden war. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger auf Grund der erfolgten Ausbildung und angesichts seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Fertigkeiten eines qualifizierten Arbeiters nach Einschätzung der für die Prüfung der Bewerber zuständigen Stellen in Rumänien besaß. Eine Kontrolle, inwieweit eine solche Einschätzung fehlerhaft ist, steht weder der Beklagten noch dem Gericht zu (LSG a.a.O.). Da auch keine gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Facharbeiterbrief nur die Qualifikation für einen Teilbereich des Berufes bestätigen sollte; alleine die unsubstantiierten und auf die bloße Dauer der Qualifizierung gestützten Bedenken der Beklagten genügen insoweit nicht. Derartige Einschränkungen können nämlich aus dem vorliegenden Facharbeiterbrief nicht entnommen werden; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Facharbeiterzeugnisse nach den Verhältnissen in Rumänien auch bei bloßen Teilqualifikationen vorgesehen waren (dazu vgl. LSG a.a.O.).
Soweit das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. September 2001 (L 2 RJ 30/01 - juris) angenommen hatte, dass eine Qualifikation ersten Grades in Rumänien keine Qualifikation auf Facharbeiterniveau begründe, so unterscheidet sich der Fall vorliegend dadurch, dass dem Kläger hier - anders als dort - tatsächlich ein Facharbeiterbrief ausgestellt worden war und damit dessen Qualifikationsniveau als Facharbeiter tatsächlich festgestellt war. Dementsprechend hat auch das Hessische LSG mit Urteil vom 23. Mai 2003 (L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50) unterschieden zwischen Zeiten, in denen das Qualifikationsniveau alleine durch Kurse von sechs und drei Monaten erworben worden war und andererseits Zeiten, in denen der Titel des Facharbeiters tatsächlich verliehen worden war. Auch hat das LSG in seiner Entscheidung vom 5. August 2003 (L 13 RA 1429/01) nicht daran angeknüpft, dass eine Qualifikation I. Grades nicht zur Qualifikationsgruppe 4 führt, sondern daran, dass dort die Qualifikation ersten Grades schon gar nicht erworben worden war.
Im Ergebnis konnte der Kläger für den Senat überzeugend darlegen, dass er aufgrund seiner Qualifizierungsmaßnahme, die nicht am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hatte, sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters erworben hatte. Dies war durch das Bestehen der Prüfung am 7. März 1969 dokumentiert und mit Aushändigung des Facharbeiterbriefes am 8. Mai 1969 rechtswirksam bestätigt worden. Der Kläger hat danach - auch wenn sich am Aufgabenzuschnitt seiner Beschäftigung nichts geändert hat - in einer Facharbeitertätigkeit gearbeitet. Es steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet de muncitor califikat " dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Klempners tatsächlich erworben hatte. Dies genügt für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Dementsprechend war der Kläger ab bereits dem 8. Mai 1969 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Da die Beklagte ihn erst ab dem 29. Januar 1975 die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft und entsprechend die Rente des Klägers berechnet hat, hat das SG zutreffend den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufgehoben - somit abgeändert - und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung der Zeiten ab dem 8. Mai 1969 unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 verurteilt.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanzen vollumfänglich obsiegt hat; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des SG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch in der Berufungsinstanz zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI anstelle der Qualifikationsgruppe 5.
Der 1944 in Rumänien geborene Kläger zog am 2. Februar 1999 von dort in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "B".
In Rumänien war der Kläger ab 1. September 1959 berufstätig als Industrieklempner bzw. Schlosser beschäftigt. Ihm wurde ein "Carnet den munca" (Arbeitsbuch) ausgestellt. Einen Qualifizierungslehrgang hat der Kläger - wohl - im Jahr 1963 nach Feierabend absolviert. In den Jahren 1968 und 1969 absolvierte der Kläger einen sechsmonatigen Qualifizierungslehrgang im Beruf des Walzwerkers mit Weisungsrecht in der Klempnerei (nach Auskunft des Klägers müsse es richtig heißen: "Walzausrichter in der Spenglerei") und legte am 7. März 1969 die Abschlussprüfung ab. Am 8. Mai 1969 erhielt er ein "Carnet de muncitor califica" (Nr. 118), einen Facharbeiterbrief, das das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen am 7. März 1969 bescheinigt. Von Juli 1974 bis 29. Januar 1975 besuchte er einen acht Monate dauernden Qualifizierungslehrgang II. Grades als Schlosser und legte die Abschlussprüfung im Oktober 1974 ab (Zeugnis vom 11. Dezember 1978).
Mit einem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2001 stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Weder der Kläger noch die Beklagte verfügen heute noch über diesen Bescheid.
Mit Feststellungsbescheid vom 2. April 2003 stellte die LVA den Versicherungsverlauf des Klägers u.a. wie folgt fest: Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1959 - 31.12.1959 01.01.1960 - 16.07.1060 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 08.09.1960 - 31.12.1960 01.01.1961 - 31.12.1961 01.01.1962 - 11.03.1962 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 20.03.1962 - 31.12.1962 01.01.1963 - 20.06.1963 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.07.1963 - 31.12.1963 01.01.1964 - 31.12.1964 01.01.1965 - 31.12.1965 01.01.1966 - 31.08.1966 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1966 - 01.09.1966 Pflichtbeitrag Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 05.09.1966 - 31.12.1966 01.01.1967 - 11.02.1967 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 12.05.1967 - 16.11.1967 Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 18.11.1967 - 31.12.1967 01.01.1968 - 31.12.1968 01.01.1969 - 31.12.1970 01.01.1971 - 31.12.1971 01.01.1972 - 13.03.1972 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 15.03.1972 - 31.12.1972 01.01.1973 - 11.04.1973 12.04.1973 - 08.06.1973 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 19.06.1973 - 31.12.1973 01.01.1974 - 31.12.1974 01.01.1975 - 31.12.1975 01.01.1976 - 31.12.1976 01.01.1977 - 31.12.1977 01.01.1978 - 31.12.1978 01.01.1979 - 31.12.1979 01.01.1980 - 31.12.1980 01.01.1981 - 31.12.1981 01.01.1982 - 31.12.1982 01.0.1.1983 - 31.12.1983 01.01.1984 - 31.12.1984 01.01.1985 - 31.12.1985 01.01.1986 - 31.12.1986 01.01.1987 - 31.12.1987 01.01.1988 - 31.12.1988 01.01.1989 - 31.12.1989 01.01.1990 -01.02.1990 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge
Am 2. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 15. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte, beginnend mit dem 1. November 2008, in Höhe von 869,82 Euro. Dieser Rente lag die Einstufung in Qualifikationsgruppen wie folgt zugrunde:
Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1959 - 31.12.1959 01.01.1960 - 16.07.1960 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 Handel Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet Anrechnung zu 5/6 08.09.1960 - 31.12.1960 01.01.1961 - 31.12.1961 01.01.1962 - 11.03.1962 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 03 Metallurgie Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet Anrechnung zu 5/6 20.03.1962 - 31.12.1962 01.01.1963 - 20.06.1963 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.07.1963 - 31.12.1963 01.01.1964 - 31.12.1964 01.01.1965 - 31.12.1965 01.01.1966 - 31.08.1966 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 01.09.1966 - 01.09.1966 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 11 Bauwirtschaft Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 05.09.1966 - 31.12.1966 01.01.1967 - 11.02.1967 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 5 Bereich 21 Sonstige nichtproduzierende Bereiche Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 12.05.1967 - 16.11.1967 Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 18.11.1967 - 31.12.1967 01.01.1968 - 31.12.1968 01.01.1969 - 31.12.1969 01.01.1970 - 31.12.1970 01.01.1971 - 31.12.1971 01.01.1972 - 13.03.1972 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 23 Produktionsgenossenschaften des Handwerks Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 15.03.1972 - 31.12.1972 01.01.1973 - 11.04.1973 12.04.1973 - 08.06.1973 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 19.06.1973 - 31.12.1973 01.01.1974 - 31.12.1974 01.01.1975 - 28.01.1975 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 4 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 29.01.1975 - 31.12.1975 01.01.1976 - 31.12.1976 01.01.1977 - 31.12.1977 01.01.1978 - 31.12.1978 01.01.1979 - 31.12.1979 01.01.1980 - 31.12.1980 01.01.1981 - 31.12.1981 01.01.1982 - 31.12.1982 01.0.1.1983 - 31.12.1983 01.01.1984 - 31.12.1984 01.01.1985 - 31.12.1985 01.01.1986 - 31.12.1986 01.01.1987 - 31.12.1987 01.01.1988 - 31.12.1988 01.01.1989 - 31.12.1989 01.01.1990 -01.02.1990 Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit Pflichtbeitragszeit
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Oktober 2008 Widerspruch und machte geltend, er sei bereits ab dem 7. März 1969, jedenfalls aber ab dem 8. Mai 1969 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt den Facharbeiterbrief erhalten hatte.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 den Widerspruch zurück. Bei dem Besuch eines Qualifikationskurzlehrganges handele es sich nur um eine Teilqualifikation und nicht um eine umfassende Ausbildung zum Facharbeiter.
Am 23. Januar 2009 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Aus dem Begriff des Kurzlehrgangs sei nicht abzuleiten, dass es sich nicht um eine vollwertige Ausbildung gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei, dass er zum Zeitpunkt des Kurses bereits mehrere Jahre Berufserfahrung habe vorwiesen können, sodass der Qualifizierungskurs auch in kürzerer Zeit habe durchgeführt werden können. Schließlich habe er seit dem Jahr 1968 auch ein deutlich höheres Gehalt bezogen.
Mit Urteil vom 25. Juni 2009 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der seit dem 8. Mai 1969 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten in der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren. Die Qualifikationsgruppe 4 betreffe Facharbeiter. Demgegenüber betreffe die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten. Nach den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass der Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet de muncitor califikat" dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Drehers erworben habe, was für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 genüge. Soweit die Beklagte meine, nur ein Qualifikationskurs zweiten Grades habe zur Qualifikation auf Facharbeiterniveau geführt, verkenne sie, dass dies nur eine Art der beruflichen Qualifizierung in Rumänien gewesen sei, zum anderen verkenne diese, dass der Kläger den Erwerb einer Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes nachgewiesen habe. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben habe, lägen nicht vor.
Gegen das ihr am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. In die Qualifikationsgruppe 4 könnten nicht Personen eingestuft werden, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung lediglich auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden seien. Die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen könnten entweder durch den Erwerb einer der dort genannten Qualifikationen nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets oder im Bezug auf die FRG-Zuordnung durch den Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation nach dem Recht des Herkunftsgebietes erfüllt werden. Die im Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich aber auch (qualitativ und zeitlich) mit den sich in den Qualifikationsgruppen wiederspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der ehemaligen DDR vergleichen lassen. Der vom Kläger besuchte Qualifizierungskurzlehrgang stelle nur eine Teilausbildung im Sinne einer Weiterbildungsmaßnahme dar. Nach Erlangen des "Facharbeiterbriefes" am 8. Mai 1969 habe sich die Tätigkeit des Klägers nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Ausbildungswesens in Rumänien sei für die Facharbeiterqualifikation der Qualifikationsgruppe 4 mindestens ein Qualifikationskurs II. Grades von 12-monatiger Dauer erforderlich. Kürzere Qualifikationskurse I. Grades hätten lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten im Anlernniveau vermittelt. Der Kläger habe daher erst nach Absolvieren des Qualifizierungslehrganges im Beruf Schlosser entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erlangt. Der "Facharbeiterbrief" vom 8. Mai 1969 enthalte keine Tätigkeitsbeschreibung. Im Vergleich zu dem Zeugnis von 1978 stelle dieser daher kein Facharbeiterzeugnis dar, weshalb der Kläger erst ab 29. Januar 1975 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, das LSG habe schon mit Urteil vom 27. April 2006 festgestellt, dass Qualifikationsgruppe 4 auch dann anzuerkennen sei, wenn die Berufsausbildung in Rumänien zwar nur acht Monate gedauert habe, im Anschluss hieran jedoch eine Facharbeiterprüfung bestanden und ein entsprechender Facharbeiterbrief "carnet de muncitor califikat" ausgehändigt worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Kläger Qualifikationsgruppe 4 auch deshalb zuzuerkennen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine mehrjährige Berufserfahrung besessen habe. Wenn er keine Berufserfahrung gehabt hätte, dann hätte er nach dem Kurs I lediglich ein Zeugnis erhalten und die Berufungserfahrung bis zum Kurs 2 nachgeholt, so dass er mit Absolvierung des Kurses II. Grades das Facharbeiterbuch erhalten hätte. Da er aber über ausreichend Berufungserfahrung verfügt habe, habe er bereits nach Absolvierung der Prüfung und des Kurses I. Grades das Facharbeiterbuch erhalten.
Die Sach- und Rechtslage wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 6. September 2010 erörtert. Wegen des Inhalts des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 39 bis 44 der Senatsakte Bezug
Der Kläger hat ein Urteil des Zivilgerichts T. vom 26. August 2003 Nr. 9837 vorgelegt. Wegen des Inhalts und der Übersetzung wird auf Blatt 47, 48 und 50 bis 54 der Senatsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 sowie die Verurteilung zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung einer Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 4 ab dem 8. Mai 1969 auf die zulässige und vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) hin.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der dem Kläger im Bescheid vom 15. September 2008 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger begehrt nur die Änderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihm eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 15. September 2008 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden vom Kläger nicht angefochten.
Der vorliegenden Entscheidung steht nicht die Bestandskraft der früheren Feststellungsbescheide entgegen. Denn die Beklagte hat diese im vorliegend angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. Das Begehren eines Versicherten auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids zu verfolgen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16).
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung auch der von ihm in Rumänien vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 zurückgelegten Beitragszeiten unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente des Klägers (Monatsbetrag der Rente) ist § 236 SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente des Klägers am 1. November 2008 sind aber auch die am 11. März 2006 in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens (Art 28 Abs. 1) zu beachten. Nach dem insoweit anzuwendenden Art. 14 Abs. 3 des Abkommens richtet sich die Berechnung der Rente nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Da das Abkommen insoweit keine abweichenden Regelungen enthält, ist vorliegend das SGB VI und - da der Kläger als anerkannter Vertriebener (Vertriebenenausweis "B") im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu dem nach § 1 Buchst. a FRG berechtigten Personenkreis gehört - das FRG anzuwenden. Dies bestätigt auch Ziffer 13 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen (vgl. BGBl. II, 2006, Seite 177 ff). Auch aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und dem Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich nichts anderes (vgl. deren Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b).
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte nach §§ 20, 22, FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben.
Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach Satz 1). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Juli 2008 - B 5a/4 R 45/07 R - juris) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets (zum Ganzen siehe BSG a.a.O. m.w.N.).
Die gesetzliche Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich (1.) an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und (2.) an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit (dazu vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 36). Die mit "Facharbeiter" überschriebene Qualifikationsgruppe 4 lautet wie folgt: "Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind."
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (dazu siehe LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 22 ff.): Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte der Qualifikationskurs II. Grades (zum Ganzen: LSG a.a.O. unter Hinweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 354 ff. m. w. N.). Dieser in Rumänien "qualifizierter Arbeiter" genannte Ausbildungsstand entsprach in der DDR dem Facharbeiter (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 40 unter Hinweis auf Müller a.a.O. S. 359 f; so auch LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001 - L 14 RA 203/99 - juris Rdnr. 25).
Zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist maßgebend der - einem einfachen Nachweis zugängliche (so ausdrücklich BSG, a.a.O.) - Umstand, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, soweit dieser ihm deswegen erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hatte (LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 25; BSG, a.a.O.). Insoweit kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an; dabei ist von der Berufsqualifikation auszugehen, die der Kläger in Rumänien nach dem dortigen Berufsbildungssystem erworben hat (Hessisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2003 - L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50).
Dem Kläger war am 8. Mai 1969 der Facharbeiterbrief ("carnet de muncitar califikat") überreicht worden. Zuvor hatte er am 7. März 1969 die theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden.
Den Ausführungen der Beklagten, nur ein nach Abschluss eines Qualifizierungslehrganges II. Grades erworbener Facharbeiterbrief erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsstufe 4 geht fehl. Bereits mit Urteil vom 27. April 2006 hat das LSG (L 10 RA 991/04 - juris Rdnr. 26 ff) darauf hingewiesen, dass dies nur eine Art der betrieblichen Fortbildung gewesen sei. Außerdem wird dabei verkannt, dass der Kläger den Erwerb der Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes tatsächlich nachgewiesen hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 reicht dies - als einfacher Nachweis (vgl. LSG a.a.O.; BSG a.a.O.) - aus. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben hatte, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass dem Kläger dieser Facharbeiterbrief nicht wegen Absolvierung einer Ausbildung sondern aus anderen Gründen ausgehändigt worden war. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger auf Grund der erfolgten Ausbildung und angesichts seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Fertigkeiten eines qualifizierten Arbeiters nach Einschätzung der für die Prüfung der Bewerber zuständigen Stellen in Rumänien besaß. Eine Kontrolle, inwieweit eine solche Einschätzung fehlerhaft ist, steht weder der Beklagten noch dem Gericht zu (LSG a.a.O.). Da auch keine gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Facharbeiterbrief nur die Qualifikation für einen Teilbereich des Berufes bestätigen sollte; alleine die unsubstantiierten und auf die bloße Dauer der Qualifizierung gestützten Bedenken der Beklagten genügen insoweit nicht. Derartige Einschränkungen können nämlich aus dem vorliegenden Facharbeiterbrief nicht entnommen werden; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Facharbeiterzeugnisse nach den Verhältnissen in Rumänien auch bei bloßen Teilqualifikationen vorgesehen waren (dazu vgl. LSG a.a.O.).
Soweit das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. September 2001 (L 2 RJ 30/01 - juris) angenommen hatte, dass eine Qualifikation ersten Grades in Rumänien keine Qualifikation auf Facharbeiterniveau begründe, so unterscheidet sich der Fall vorliegend dadurch, dass dem Kläger hier - anders als dort - tatsächlich ein Facharbeiterbrief ausgestellt worden war und damit dessen Qualifikationsniveau als Facharbeiter tatsächlich festgestellt war. Dementsprechend hat auch das Hessische LSG mit Urteil vom 23. Mai 2003 (L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50) unterschieden zwischen Zeiten, in denen das Qualifikationsniveau alleine durch Kurse von sechs und drei Monaten erworben worden war und andererseits Zeiten, in denen der Titel des Facharbeiters tatsächlich verliehen worden war. Auch hat das LSG in seiner Entscheidung vom 5. August 2003 (L 13 RA 1429/01) nicht daran angeknüpft, dass eine Qualifikation I. Grades nicht zur Qualifikationsgruppe 4 führt, sondern daran, dass dort die Qualifikation ersten Grades schon gar nicht erworben worden war.
Im Ergebnis konnte der Kläger für den Senat überzeugend darlegen, dass er aufgrund seiner Qualifizierungsmaßnahme, die nicht am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hatte, sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters erworben hatte. Dies war durch das Bestehen der Prüfung am 7. März 1969 dokumentiert und mit Aushändigung des Facharbeiterbriefes am 8. Mai 1969 rechtswirksam bestätigt worden. Der Kläger hat danach - auch wenn sich am Aufgabenzuschnitt seiner Beschäftigung nichts geändert hat - in einer Facharbeitertätigkeit gearbeitet. Es steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet de muncitor califikat " dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Klempners tatsächlich erworben hatte. Dies genügt für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Dementsprechend war der Kläger ab bereits dem 8. Mai 1969 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Da die Beklagte ihn erst ab dem 29. Januar 1975 die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft und entsprechend die Rente des Klägers berechnet hat, hat das SG zutreffend den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufgehoben - somit abgeändert - und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung der Zeiten ab dem 8. Mai 1969 unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 4 verurteilt.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanzen vollumfänglich obsiegt hat; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des SG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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