Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 334/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Bewilligung von Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII).
Der im Jahr 1963 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern (geboren 14.05.1996, 15.05.1997 und 23.05.2002) in O. und steht nicht bei der Beklagen im Leistungsbezug. Er und seine Ehefrau beziehen Erwerbsminderungsrenten. Die Höhe dieser Renten liegt derzeit (seit dem 01.08.2009) bei 1.003,49 Euro für den Kläger bzw. 420,85 Euro für seine Ehefrau. Daneben beziehen sie Wohngeld in Höhe von 205,- Euro, sowie Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,- Euro. Insgesamt steht ihnen ein Einkommen in Höhe von 2.187,34 Euro zur Verfügung. Für die von ihnen bewohnte 78,78 qm große Wohnung zahlt die Familie insgesamt 530,- Euro Miete.
Der Kläger beantragte am 23.06.2010 die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 21.09.2010 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 lehnte die Beklagte den Antrag aufgrund übersteigenden Einkommens ab. Nach ihrer Berechnung stehe dem Kläger und seiner Familie monatlich ein den Sozialhilfebedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 216,33 Euro zur Verfügung.
Mit seiner hiergegen am 26.09.2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt habe, weshalb die Festsetzung der Regelsätze rechtswidrig sei. Er ist der Ansicht, dass der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand 600,00 Euro betragen müsse und dies prozentual auf Eheleute und Kinder umzurechnen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verurteilen, ihm und seiner Familie Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für unbegründet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
Streitig ist ausschließlich noch die Frage, ob der Kläger und seine Familie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 hat der Kläger das Verfahren, die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine betreffend, zurückgenommen.
Streitiger Zeitraum ist die Zeit ab 23.06.2010 bis aktuell. Bei den beantragten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII handelt es sich nach § 41 Abs. 1 SGB XII um antragsabhängige Leistungen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Antrag wurde vom Kläger am 23.06.2010 gestellt.
Der Kläger und seine Familie haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, denn der Bewilligung steht das den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen in Höhe von aktuell 179,18 Euro entgegen. Grundsicherung nach dem SGB XII wird, wie auch die Hilfe zum Lebensunterhalt, gemäß § 19 Abs. 1, 2, SGB XII nur dann gewährt, wenn die beantragenden Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Der Familie des Klägers steht, wie die Beklagte richtig aufführt, monatlich ein Einkommen in Höhe von derzeit 2.154,18 Euro (Einkommen iHv 2.187,34 Euro, bereinigt um die Hausratsversicherung iHv 33,16 Euro) zur Verfügung. Demgegenüber liegt der soziahilferechtliche Bedarf des Klägers und seiner Familie bei lediglich 1.975,00 Euro (2 x 328,00 Euro + 1 x 287,00 Euro + 2 x 251,00 Euro + 530,- Euro). Seit dem 01.01.2011 gelten die sog. Regelbedarfsstufen. Für Ehegatten gilt die Regelbedarfsstufe 2, wonach der Regelsatz derzeit 328,- Euro pro Ehegatten beträgt. Für haushaltsangehörige Kinder vom Beginn des 15. Lebensjahr an gilt die Regelbedarfsstufe 4; diese beträgt 287,00 Euro. Für Kinder, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Regelbedarfsstufe 5 maßgeblich, wonach der Regelsatz 251,- Euro pro Kind beträgt. Nicht mehr abzuziehen vom Bedarf sind die Anteile für die Bereitung von Warmwasser (§ 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).
Die Höhe der Regelsätze ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - anders als der Kläger meint - nicht verfassungswidrig. Insbesondere sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 (ehemals: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes) 600,00 Euro betragen müsste, um eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Diesbezüglich verweist das Gericht auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das Bundesverfassungsgericht erklärt gerade, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Regelleistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend sind.
Kritisiert hat das BVerfG allerdings die angewandte Methode zur Ermittlung der Höhe der Regelsätze, weshalb auch eine Neuregelung durch den Gesetzgeber bis 31.12.2010 erfolgen musste. Die neuen Regelbedarfe wurden nunmehr durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Neu-Ermittlung der Regelsätze nicht den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Maßstäben an die Ermittlung der Höhe der Regelsätze entspricht (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011 Az: L 7 AS 342/11 B PKH).
Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 28 SGB XII), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 34, 34a SGB XII).
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Gericht nicht erkennen. Darüber hinaus sind die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt worden, als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 RBEG mit den Festsetzungen in § 8 Abs. 2 RBEG. Hinzu kommt, dass die Bedarfsermittlungen im RBEG für alle Personen auf der Grundlage erfolgten, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II). Die Regelbedarfe wurden aber scheinbar nicht deswegen herabgesetzt.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst eine nicht transparente Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen würde, dass dem Kläger nunmehr Grundsicherung zu gewähren wäre, denn damit geht keine automatische Erhörung der Regelsätze einher. Dies hat bereits die vom Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG durchgeführte Neuberechnung gezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Verfahren ist berufungsfähig, denn der Kläger begehrt für sich und seine Familie Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII auf unbestimmte Zeit bzw. seit Antragstellung jedenfalls für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Bewilligung von Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII).
Der im Jahr 1963 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern (geboren 14.05.1996, 15.05.1997 und 23.05.2002) in O. und steht nicht bei der Beklagen im Leistungsbezug. Er und seine Ehefrau beziehen Erwerbsminderungsrenten. Die Höhe dieser Renten liegt derzeit (seit dem 01.08.2009) bei 1.003,49 Euro für den Kläger bzw. 420,85 Euro für seine Ehefrau. Daneben beziehen sie Wohngeld in Höhe von 205,- Euro, sowie Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,- Euro. Insgesamt steht ihnen ein Einkommen in Höhe von 2.187,34 Euro zur Verfügung. Für die von ihnen bewohnte 78,78 qm große Wohnung zahlt die Familie insgesamt 530,- Euro Miete.
Der Kläger beantragte am 23.06.2010 die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 21.09.2010 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 lehnte die Beklagte den Antrag aufgrund übersteigenden Einkommens ab. Nach ihrer Berechnung stehe dem Kläger und seiner Familie monatlich ein den Sozialhilfebedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 216,33 Euro zur Verfügung.
Mit seiner hiergegen am 26.09.2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt habe, weshalb die Festsetzung der Regelsätze rechtswidrig sei. Er ist der Ansicht, dass der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand 600,00 Euro betragen müsse und dies prozentual auf Eheleute und Kinder umzurechnen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 zu verurteilen, ihm und seiner Familie Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für unbegründet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
Streitig ist ausschließlich noch die Frage, ob der Kläger und seine Familie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 hat der Kläger das Verfahren, die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine betreffend, zurückgenommen.
Streitiger Zeitraum ist die Zeit ab 23.06.2010 bis aktuell. Bei den beantragten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII handelt es sich nach § 41 Abs. 1 SGB XII um antragsabhängige Leistungen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Antrag wurde vom Kläger am 23.06.2010 gestellt.
Der Kläger und seine Familie haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, denn der Bewilligung steht das den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen in Höhe von aktuell 179,18 Euro entgegen. Grundsicherung nach dem SGB XII wird, wie auch die Hilfe zum Lebensunterhalt, gemäß § 19 Abs. 1, 2, SGB XII nur dann gewährt, wenn die beantragenden Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Der Familie des Klägers steht, wie die Beklagte richtig aufführt, monatlich ein Einkommen in Höhe von derzeit 2.154,18 Euro (Einkommen iHv 2.187,34 Euro, bereinigt um die Hausratsversicherung iHv 33,16 Euro) zur Verfügung. Demgegenüber liegt der soziahilferechtliche Bedarf des Klägers und seiner Familie bei lediglich 1.975,00 Euro (2 x 328,00 Euro + 1 x 287,00 Euro + 2 x 251,00 Euro + 530,- Euro). Seit dem 01.01.2011 gelten die sog. Regelbedarfsstufen. Für Ehegatten gilt die Regelbedarfsstufe 2, wonach der Regelsatz derzeit 328,- Euro pro Ehegatten beträgt. Für haushaltsangehörige Kinder vom Beginn des 15. Lebensjahr an gilt die Regelbedarfsstufe 4; diese beträgt 287,00 Euro. Für Kinder, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Regelbedarfsstufe 5 maßgeblich, wonach der Regelsatz 251,- Euro pro Kind beträgt. Nicht mehr abzuziehen vom Bedarf sind die Anteile für die Bereitung von Warmwasser (§ 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).
Die Höhe der Regelsätze ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - anders als der Kläger meint - nicht verfassungswidrig. Insbesondere sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 (ehemals: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes) 600,00 Euro betragen müsste, um eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Diesbezüglich verweist das Gericht auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das Bundesverfassungsgericht erklärt gerade, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Regelleistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend sind.
Kritisiert hat das BVerfG allerdings die angewandte Methode zur Ermittlung der Höhe der Regelsätze, weshalb auch eine Neuregelung durch den Gesetzgeber bis 31.12.2010 erfolgen musste. Die neuen Regelbedarfe wurden nunmehr durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Neu-Ermittlung der Regelsätze nicht den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Maßstäben an die Ermittlung der Höhe der Regelsätze entspricht (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.05.2011 Az: L 7 AS 342/11 B PKH).
Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 28 SGB XII), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 34, 34a SGB XII).
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Gericht nicht erkennen. Darüber hinaus sind die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt worden, als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 RBEG mit den Festsetzungen in § 8 Abs. 2 RBEG. Hinzu kommt, dass die Bedarfsermittlungen im RBEG für alle Personen auf der Grundlage erfolgten, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II). Die Regelbedarfe wurden aber scheinbar nicht deswegen herabgesetzt.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst eine nicht transparente Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen würde, dass dem Kläger nunmehr Grundsicherung zu gewähren wäre, denn damit geht keine automatische Erhörung der Regelsätze einher. Dies hat bereits die vom Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG durchgeführte Neuberechnung gezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Verfahren ist berufungsfähig, denn der Kläger begehrt für sich und seine Familie Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII auf unbestimmte Zeit bzw. seit Antragstellung jedenfalls für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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