Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 (17,38) AS 286/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 12.12.2007 und 9.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2008 verurteilt, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1.12.2007 bis 31.5.2008 weitere Leistungen in Form von Alg-Il in Höhe von 11,70 EUR monatlich und dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 1.12.2007 31.5.2008 weitere Leistungen in Form von Alg-Il in Höhe von 41,70 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu 1/5.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg-Il) für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008.
Die am 27.11.1955 geborene Klägerin zu 1) ist geschieden. Bei ihr bestehen ver-schiedene Gesundheitsstörungen insbesondere in Gestalt eines Wirbelsäulensyn-droms bei Zustand nach Bandscheibenoperation im Jahr 1998, Verschleißerschei-nungen beider Daumengelenke, Bluthochdruck und eines Gallensteinleidens. Aus der Ehe war zuletzt der am 28.3.1991 geborene Kläger zu 2) hervorgegangen, mit dem die seit längerer Zelt erwerbslose Klägerin zu 1) in dem hier fraglichen Zeitraum als alleinerziehende Mutter In einer Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zusammenlebte.
Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten bezieht sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg und damit auf eine Gesamtfläche von 232,82 km^ Bei einer Einwoh-nerzahl von etwa 500.000 beträgt die Bevölkerungsdichte 2.144 Einwohner pro km^ (zu diesen und den übrigen noch folgenden Angaben betreffend die Kommunalstatistik und die geografischen Gegebenheiten vgl. www.duisburg.de sowie die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 20.9.2007 bzw. 22.1.2008, Az. S 27 AS 357/05 b2w. S 7 (7, 25) AS 110/06). Das Stadtgebiet ist aufgeteilt in 46 Ortsteile, die wiederum zu 7 Stadtbezirken (Walsum, Hamborn, Meiderich/Beeck, Homberg-Ruhrort-Baerl, Rheinhausen, Stadtmitte und Süd) zusammengefasst sind. Geografische Besonderheit ist, dass die Stadtfläche vom Rhein durchschnitten wird. Dabei liegen die Bezirke Homberg-Baerl und Rheinhausen linksrheinisch. Die übrigen Bezirke befinden sich auf der rechten Rheinseite. Der flächenmäßig größte Stadtbezirk Süd (49,84 km^) weist eine Einwohnerzahl von 74.000 auf. Der Bezirk Homberg-Ruhrort-Baerl erfasst eine Fläche von 37 km^ mit 43.000 Einwohnern. In dem Bezirk Rheinhausen wohnen 79.600 Menschen auf einer Fläche von 38,68 km^ Im nördlichsten Stadtbezirk Walsum leben 52.000 Menschen und im Bezirk Hamborn 73.000 Einwohner. Der Bezirk Meiderich-Beeck umfasst 76.000 Einwohner und schließlich der Bezirk Mitte 107.000 Einwohner.
Die Kläger bewohnten in den hier fraglichen Zeitraum eine ursprünglich seit dem Jahr 2001 angemietete Dreizimmerwohnung auf der Düsseldorfer Str. 16, 47239 Duisburg im Stadtteil Rumein (Bezirk Rheinhausen) mit einer Grundfläche von 85 m^. Der Mietzins belief sich auf insgesamt 681,54 EUR (460,16 EUR Grundmiete, 127,82 EUR Nebenkosten- und 68,00 EUR Heizkostenvorauszahlung zuzüglich 25,56 EUR Garagenmiete) monatlich.
Auf der Grundlage eines ersten Antrages vom 14.9.2004 sowie verschiedener Fol-geanträge erhielten die Kläger von der Beklagten ab Januar 2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Form von Alg-Il. In diesem Rahmen berücksichtigte die Beklagte bei der Leistungsberechnung zunächst durchgängig Unterkunfts- und Heizkosten der Kläger in Höhe von 655,98 EUR - also die tatsächlich anfallenden Kosten abzüglich des monatlichen Betrages für die Garagenmiete.
Im Juni 2005 wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass die tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten unangemessen hoch seien und daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2005 übernommen werden könnten. Die Angemessenheitsgrenze liege bei 343,80 EUR für die Grundmiete einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten. Dagegen legte die Klägerin zu 1) "Widerspruch" ein. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung sei viel kleiner (68 m^) als von der Beklagten angenommen. Sie wohne seit 23 Jahren in diesem Stadtteil. Der Kläger zu 2) gehe dort zur Schule und habe dort sein soziales Umfeld, Sie selbst leide, unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, weswegen sie auch Rente beantragt habe. Im Übrigen könne sie sich einen Umzug in eine neue Wohnung wegen der anfallenden Umzugs- und Renovierungskosten nicht leisten. Schließlich seien auch noch Schulden vorhanden, die aus dem Erwerb des bis zum Jahr 2001 bewohnten Eigenheimes herrührten. Am 17.8.2005 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und einem Mitarbeiter der Beklagten statt. Dabei wurden ihr die Modalitäten eines Umzuges im Einzelnen erläutert. In den folgenden Leistungsbescheiden betreffend die Zeiträume beginnend mit dem 01.01.2006 berücksichtigte die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung in der Kostensenkungsaufforderung aus Juni 2005 bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Kläger im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch einen Betrag in Höhe von 411,80 EUR (236,40 EUR Grundmiete, 107,40 EUR Nebenkosten- und 68,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) monatlich. Dagegen legten die Kläger keinen Widerspruch ein.
Auf den Folgeantrag vom 07.12.2007 erteilte die Beklagte unter dem 12.12.2007 einen Leistungsbescheid für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.5.2008, mit dem sie den Klägern Alg-Il in einer Gesamthöhe von monatlich 608,80 EUR bewilligte. Hierbei berücksichtigte sie weiterhin 411,80 EUR monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung. Ferner brachte sie monatliche Einkünfte des Klägers zu 2) in Höhe von insgesamt 470,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld sowie 316,00 EUR Unterhaltszahlungen seines Vaters), die dieser auch tatsächlich erzielte, in Ansatz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Leistungsberechnung wird auf den Berechnungsbogen des im Volltext aktenkundigen Leistungsbescheides vom 12.12.2007 Bezug genommen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) Widerspruch mit der Begründung ein, die in Ansatz gebrachten Kosten für Unterkunft und Heizung seien viel zu niedrig. Die Miete sei in voller Höhe angemessen. Zudem würde derzeit gegenüber dem Vermieter wegen diverser Wohnungsmängel eine Mietminderung geltend gemacht. Auch im Übrigen sei die Berechnung falsch.
Am 09.04.2008 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid für den genannten Leistungszeitraum. Darin traf sie gegenüber dem Ausgangsbescheid insoweit eine abweichende Regelung, als sie die für den Monat Mai zuerkannten Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter abführte. Im Übrigen veränderte sie die Leistungsberechnung gegenüber dem Bescheid vom 12.12.2007 nicht. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die bei der Leistungsberechnung berücksichtigte Angemessenheitsgrenze für die Grundmiete einschließlich der Vorauszahlung in Höhe von 343,80 EUR zuzüglich der tatsächlich anfallenden Heizkosten sei nicht zu beanstanden. Dieser Betrag ergebe sich im Hinblick auf die Grundmiete aus der Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,94 EUR. Dieser Betrag sei vor Jahren auf der Basis der Werte des öffentlich geförderten Wohnraums, für den ein Anspruch auf Aufwendungszuschuss -Härteausgleich - bestanden habe, festgesetzt worden. Nach Abschaffung des Härteausgleiches sei als Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten der Duisburger Mietspiegel herangezogen worden. Obwohl der damals aktuelle Mietspiegel eine Herabsetzung des Betrages von 3,94 EUR gerechtfertigt hätte, sei, um eine Verschlechterung für die Leistungsempfänger zu vermeiden, davon abgesehen worden, die Angemessenheitsgrenze zu senken. Nach ständiger Rechtsprechung seien die unteren Preisgruppen (ältere Wohnungen, einfache und normale Wohnlage) für Bezieher von Transferleistungen ausreichend. Dies entspreche den Gruppen I und II des Mietspiegels. In diesem Segment befänden sich insgesamt nach internen Schätzungen der Beklagten 90.000 Wohnungen. Nach Ziffer 5.2 der Anmerkungen zu dem Mietspiegel könnten für einfache Wohnlagen Abschläge von 5 bis 10 % ausgehend von den im Mietspiegel aufgeführten Beträgen für normale Wohnlagen gemacht werden. Dies sei nicht zu beanstanden, weil Marktbeobachtungen zeigten, dass in diesem Bereich ausreichend Wohnraum vor-handen sei. Insgesamt stünden in Duisburg derzeit 12.000 Wohnungen leer. Laufende Internetrecherchen ergäben zudem, dass in allen Stadtteilen hinreichend Wohnraum zu den festgesetzten Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stehe. Einer aktuellen Abfrage im Internet unter www.immobilienscout.de sei zu entnehmen, dass dort derzeit 249 angemessene Wohnungen angeboten würden. Unter Berücksichtigung einer als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 60m^ für einen Zweipersonenhaushalt ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 236,40 EUR. Die Betriebskosten seien grundsätzlich in tatsächlicher Höhe, jedenfalls aber nicht oberhalb eines Betrages von 1,79 EUR/m^ angemessener Grundfläche zu übernehmen. Hieraus ergebe sich für den Fall der Kläger ein Betrag in Höhe von 107,40 EUR. Auf die Notwendigkeit der Senkung der Unterkunft- und Heizkosten sei die Klägerin 1) auch vorab im Juni 2005 schriftlich hingewiesen worden. Sie habe schließlich keinerlei Bemühungen um die Senkung der Unterkunft- und Heizkosten nachgewiesen. Im Übrigen lägen keine Hinweise darauf vor, dass ihr ein Umzug prinzipiell unmöglich oder unzumutbar sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten sei daher zu Recht ein Betrag von 411,80 EUR bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 berücksichtigt worden.
Am 01.09.2008 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung weiter verfolgen.
Zur Begründung vertreten sie die Auffassung, die dargestellte Vorgehensweise der Beklagten bei der Festsetzung der Angemessenheitsgrenze bezogen auf die Kosten der Unterkunft sei bedenklich. Maßgebend seien stets die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach müsse die Angemessenheitsgrenze hier zumindest 4,30 EUR (Grundmiete/m^) betragen, wenn man aus dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Duisburg den Durchschnittswert für die Baualtersklasse I (Gebäude bis Baujahr 1948) zu Grunde lege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssten sich die Betroffenen nur auf einen unteren aber nicht den untersten Teil des Wohnungsmarktes verweisen lassen. Zudem könne nach der Rechtsprechung des BSG nur auf den "örtlichen" Nahbereich des jeweiligen Wohnortes und damit hier nicht auf das gesamte Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Duisburg abgestellt werden. Im Übrigen seien die statistischen Annahmen der Beklagten betreffend den Wohnungsbestand generell und die Anzahl der freien Wohnungen nicht valide. Bezogen auf die Betriebskosten sei unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels Nordrhein-Westfalen von durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von 2,02 EUR/m^ auszugehen. Danach wäre hier noch ein Gesamtbetrag für die Kläger in Höhe von 121,20 EUR als angemessen anzusehen. Schließlich stehe den Klägern auf der Grundlage von Ziff. 5.72 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (W-WoBindG) zusätzlicher Wohnraum mit einer Fläche von weiteren 15 m=^ zu, so dass sämtliche Berechnungen der Beklagten nicht von einer Grundfläche in Höhe von 60 m^ sondern von 75 m^ hätten ausgehen müssen.
Die Kläger bewohnen die Wohnung auf der Düsseldorfer Str. 16 inzwischen nicht mehr. Der Klägerin zu 1) wurde vom Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt. Sie befindet sich seit Dezember 2009 nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger zu 2) besuchte bis Juli 2007 eine Hauptschule in der Nähe des bisherigen Wohnortes. Nach dem Ende der Schulpflicht absolvierte er ab August 2007 ein Berufsorientierungsjahr an einem Berufskolleg, das sich nicht im selben aber einem angrenzenden Stadtteil befand.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2007 und des Beschei-des vom 9.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2008 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.20Q8 höhere Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Bedarfes zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 681,54 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend erläutert sie, wie sie die Angaben zu dem Wohnungsbestand und den verfügbaren freien Wohnungen ermittelt habe. Sie fühlt sich bestätigt durch den Inhalt der Sonderauswertung der Bundesanstalt für Arbeit betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen auf verschiedene Städte der Bundesrepublik darunter auch der kreisfreien Stadt Duisburg. Ferner sieht sie ihre Beurteilung gestützt durch Erkenntnisse und Erfahrungen der kommunalen Wohnraumvermittlung, die 70 % der nachfragenden Personen mit angemessenem Wohnraum versorgen könne. In einer internen bei der Beklagten geführten Liste (sog "Schürkes-Liste") seien zum Stichtag 28.7.2008 598 angemessene Wohnungen verzeichnet gewesen. Hierauf entfielen 353 Wohnungen für Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte. Was den Fortbestand der ermittelten Werte angehe, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Mietspiegels 2007 für den Bereich der kreisfreien Stadt Duisburg nichts anderes. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze könnten im Übrigen finanzielle Interessen der Kommune nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die tatsächlich anfallenden Betriebskosten seien weiterhin als unangemessen anzusehen, weil die Überschreitung der zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze ausschließlich aus der flächenmäßigen Unangemessenheit der Wohnung der Kläger resultiere. Bei einer Wohnfläche von 60 m^ hätten diese lediglich Betriebskosten in Höhe von 90,23 EUR tragen müssen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Alleinerziehung bzw. der Ziff. 5.72 der W-WoBindG ergebe sich kein anderes Ergebnis. Eine Wohnfläche von 60 m^ sei weiterhin als angemessen anzusehen. Maßgebend sei stets nur der konkrete Wohnraumbedarf. Auch unter Berücksichtigung der genannten Verwaltungsvorschrift sei nicht erkennbar, warum der Kläger zu 2) gemeinsam mit der Klägerin zu 1) bis zum Ende des 18. Lebensjahres einen höheren Wohnraumbedarf haben solle, als mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bedenklich sei insoweit auch eine Ungleichbehandlung von alleinerziehenden mit Kindern unterschiedlichen Alters. Die W- WoBindG gäben keinen Anspruch auf ein gesondertes Wohnzimmer. Dies habe bereits auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 9.1.2008 (Az. L 12 AS 77/06) festgestellt.
Die Kammer hat folgende Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: Den Betriebskostenspiegel bezogen auf das Bundesgebiet und Nordrhein-Westfalen (herausgegeben vom Deutschen Mieterbund - Datenerfassung 2008/2009), den Mietspiegel für die Stadt Duisburg des Jahres 2007 sowie eine Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf der Basis einer Zeitungsanalyse der Wfa -Anstalt der NRW-Bank.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand dieses Klageverfahrens ist allein die Frage, ob den Klägern in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 höhere Leistungen in Form von Alg-Il zustehen, weil die Beklagte bei der Leistungsberechnung einen zu geringen Betrag zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. Um die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Auszahlung des Teiles der für den Monat Mai zuerkannten Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter geht es - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerseite ausdrücklich klar gestellt wurde - nicht (mehr).
Die insoweit zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Bescheide vom 12.12.2007 und 9.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2008 sind rechtswidrig und die Kläger deswegen beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn sie haben nach den Vorschriften des SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber der Beklagten. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, die in dem fraglichen Leistungszeitraum tatsächlich angefallenen Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
Die Kläger waren in der Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und damit grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 19 S 1 SGB II. Maßgebend für die Bemessung der hier einzig im Streit stehenden Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizkosten sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 S 1 und 3 des SGB II in der vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 gültigen Fassung, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Ferner sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den wegen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese dennoch als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (Satz 3).
Die hier in dem streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Unterkunftskosten der Kläger waren unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 S 1 SGB II. Die von der Beklagten vorgegebene Grenze für die Angemessenheit war jedoch unzutreffend, sodass die Kosten für die Wohnung nicht in dem Maße unangemessen waren, wie von der Beklagten angenommen (dazu unten 1)). Es war den Klägern jedenfalls für den fraglichen Zeitraum auch möglich und zumutbar, die unangemessen hohen Aufwendungen auf das als angemessen anzusehende Maß zu senken (dazu unten 2)). Hieraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Nachzahlungsbeträge (dazu unten 3)).
1) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (Anmerkung: im Folgenden wird nicht mehr gesondert auf die Heizkosten eingegangen, weil diese von der Beklagten in dem streitigen Zeitraum vollständig übernommen wurden. Sie spielen daher nur noch als reiner Rechnungsposten eine Rolle.) im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II bzw. der Klärung der Frage, ab welchem Betrag im Einzelfall geltend gemachte Unterkunftskosten nicht mehr als angemessen anzusehen sind, geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 18/06 R mit Anmerkung Fuchsloch, SGB 2007, 550 f. und zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 15 mwN) davon aus, dass sich die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze in zwei Stufen zu vollziehen hat. Insoweit ist zunächst "abstrakt" ein Betrag zu bestimmen, der für Betroffene innerhalb des räumlichen Vergleichsgebietes als angemessen anzusehen ist (dazu unten a)). Erst in einem davon getrennten zweiten Schritt ist dann "konkret" zu bestimmen, ob es den Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum auch möglich gewesen ist/wäre, eine vom Preis her innerhalb des auf abstrakter Ebene festgesetzten Rahmens liegende Wohnung tatsächlich anzumieten (dazu unten b)).
a) Die Festsetzung der "abstrakten" Angemessenheitsgrenze hat dabei auf der Grundlage der sog Produkttheorie zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 15 mwN). Bezugsgröße für die abstrakte Angemessenheit der Kosten einer Unterkunft ist danach das Produkt aus der für den oder die Betroffenen angemessenen m^-Zahl (dazu unten aa)) und einem als angemessen anzusehenden qm-Prels bezogen auf die Grundmiete (dazu unten bb)). Dabei kommt es allein auf das Gesamtergebnis an. Denn Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist nur die Kostenbegrenzung für den kommunalen Träger. Wer in einer nach den Maßstäben des SGB II zu großen Wohnung lebt, kann dennoch angemessene Kosten der Unterkunft haben, wenn der m=^-Preis besonders niedrig ist. Ebenso kann eine pro qm zu teure Wohnung noch insgesamt angemessen sein, wenn sie kleiner ist, als für die Zahl der Bewohner eigentlich angemessen. Schließlich muss auch im Hinblick auf die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten (dazu unten cc)) und ggf. sonstige Bestandteile des Mietvertrages - hier: Kosten für die Anmietung der Garage - (dazu unten dd)) festgelegt werden, ob diese als (angemessene) Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II angesehen werden können.
aa) Die angemessene qm-Zahl für eine Wohnung ist abhängig von der Anzahl der Bewohner bzw. der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und richtet sich nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für den sozialen Wohnungsbau (vgl. BSG aaO). Betreffend den hier fraglichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist danach für zwei Personen - also hier die Kläger - grundsätzlich eine Wohnungsgröße von maximal 60 m^ Wohnfläche angemessen. Dies folgt jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum aus Ziff. 5.71 der W-WoBindG (MBI. für das Land Nordrhein-Westfalen 1989, 1714 (1716)). Diese Regelung ist auch nach Aufhebung des WoBindG weiter anwendbar, da unter Ziff. 2 der W-WoBindG vom 5.07.2004 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 660) geregelt ist, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (BGBl I, 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung auch in Abgrenzung zum Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 [IV A 2 - 2010 - 02/06 - Anlage 1 WFB: Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen, Ziff. 1.4.1] BSG aaO Rz. 16).
Der Rechtsauffassung der Kläger, auf der Grundlage von Ziff. 5.72 W-WoBindG sei ihnen ein weiterer um 15 m=^ erhöhter Wohnflächenbedarf zuzuerkennen, folgt die Kammer nicht, Wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, handelt es sich dabei um eine Härtefallregelung, die Betroffenen zu Gute kommen soll, die aufgrund besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse abweichend vom Normalfall einen erhöhten Wohnraumbedarf haben. Maßgebend damit also Gesichtspunkte des Einzelfalles, die nach dem oben dargestellten Prüfungschema auf der Ebene der abstrakten Angemessenheitsprüfung keinen Eingang in die Überlegungen finden können. Besondere Bedürfnisse spielen erst später bei der Prüfung der Zumutbarkeit bzw. der konkreten Angemessenheitsprüfung eine Rolle (dazu unten 2)). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 5.72 VV-WoBindG verschiedene Lebenssituationen "nur" im Sinne von Regelbeispielen aufführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen also auch bei Alleinerziehenden mit Kindern nach Vollendung des 6. Lebensjahres automatisch unabhängig von der konkreten Wohnsituation bzw. den näheren Lebensumständen ein solcher Mehrbedarf an Wohnfläche zuerkannt werden sollte. Ein anderes Verständnis der Regelung wäre im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich. Es würden sich dann auch aus Sicht der Kammer die von der Beklagten angesprochenen und in dem Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2008 (Az. L 12 AS 77/06) diskutierten Gleich-heitsfragen stellen.
bb) Die angemessene Grundmiete pro qm ist nach dem regionalen Mietpreisniveau zu bestimmen.
(1) Was die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes angeht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (aaO Rz. 18; Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R ), der sich die Kammer anschließt, insoweit davon auszugehen, dass es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großes Gebiet der Wohnbebauung handeln muss, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Diese Voraussetzungen hat das BSG bereits bezogen auf die Städte München und Essen als erfüllt angesehen. Nach Auffassung der vollständig mit ortskundigen Richtern besetzten Kammer liegen die genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Tatbestand wiedergegebenen statistischen Informationen und geografischen Angaben auch für das Stadtgebiet von Duisburg vor (ähnlich bereits Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06).
Gründe, die von der Klägerseite für eine Unzumutbarkeit des Umzuges innerhalb des gesamten Stadtgebietes geltend gemacht werden (insbesondere soziale Eingebundenheit und Schulbesuch des Klägers zu 2)), sind - ebenso wie die oben bereits angesprochenen persönlichen Bedürfnisse bezogen auf die Wohnfläche - erst auf der Ebene der konkreten Angemessenheitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Umzuges zu prüfen. Denn das soziale Umfeld bestimmt die abstrakte Angemessenheitsgrenze nur insoweit, als der Vergleichsraum durch den Wohnort des Hilfebedürftigen festgelegt wird. Der Schutz des sozialen Umfeldes unterfällt hingegen nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09RRZ. 19mwN).
(2) Hinsichtlich der Festlegung des als angemessen anzusehenden Mietzinses innerhalb des genannten örtlichen Vergleichsmaßstabes, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt sein/werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist dabei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.6.2008 bzw. 17.12.2009, Az. B 14/7b AS 44/06 R bzw. B 4 AS 27/09 R Rz. 21) auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Leistungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R).
Die Anforderungen, die an ein (schlüssiges) Konzept zu stellen sind, werden In der zitierten Rechtsprechung des BSG wie folgt zusammen gefasst: Ein Konzept liegt dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgöblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße. Ferner müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemacht werden und es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel). Außerdem müssen die eingezogenen Daten von ihrem Umfang her repräsentativ, die Datenerhebung valide und die Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt sein. Schließlich muss das das Konzept Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannenoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten.
Das BSG hat bereits entschieden, dass ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie er betreffend den hier maßgeblichen Zeitraum auch für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten vorliegt, die Grundlage für ein Konzept, das den dargestellten Anforderungen genügt, bieten kann (Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 27). Es Ist der Beklagten daher nicht vorzuhalten, wenn sie die von ihr festgesetzte Angemessenheitsgrenze aus dem (qualifizierten) Mietspiegel für die Stadt Duisburg hergeleitet hat. Diese Vorgehensweise mag für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten sogar geboten sein.
Der von der Beklagten ursprünglich (in Anlehnung an den - nur bis zum 31.10.2007 gültigen - Mietspiegel 2005) festgesetzte für den hier fraglichen Zeitraum unter Be-rücksichtigung des einschlägigen - ab dem 1.11.2007 gültigen - Mietspiegels 2007 aufrecht erhaltene Wert von 3,94 EUR/qm hält jedoch einer an den vorstehend dargestellten Kriterien orientierten Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Er steht nach Überzeugung der Kammer weder im Einklang mit den Feststeilungen des Mietspiegels 2007 (dazu unten (a)) noch beruht er auf anderen objektivierbaren Erkenntnissen bzw. einer hinreichend sicheren Datenlage (dazu unten (b)) - im Ergebnis ebenso schon Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 20.9.2007, Az. S 27 AS 357/05 sowie vom 22.1.2008, Az. S 7(7, 25) AS 110/06.
(a) Methodisch ist bereits zu beanstanden, dass die Beklagte den genannten Wert nicht unmittelbar aus dem Mietspiegel hergeleitet, sondern sich an einem Betrag orientiert hat, der vor Jahren im Bereich des öffentlich geförderten Wohnraums einen Anspruch auf Aufwendungszuschuss (Härteausgleich) auslöste. Die Festsetzung knüpft damit nicht -wie dies nach den vorstehenden Ausführungen für eine Orientierung an dem örtlichen Mietspiegel zu fordern ist - an die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes, sondern an andere Kriterien an. Ferner rechtfertigt aus Sicht der Kammer auch die Überlegung der Beklagten, dass sich unter Heranziehung der Ziff. 5.2 aus den Vorbemerkungen zu dem Mietspiegel 2007 der Wert von 3,94 EUR/m^ rechnerisch als ein Betrag noch innerhalb des Bereiches für einfache Wohnungen, die vor 1948 bezugsfertig waren, ergibt und damit formal Innerhalb der Werte des Mietspielgels liegt, nicht die Festsetzung dieser Angemessenheitsgrenze. Denn nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich hierbei letztlich nur um eine eher zufällige Übereinstimmung mit dem Mietspiegel. Zudem hat die Kammer (ebenso bereits die vorstehend zitierten Urteile der 27. Kammer vom 20.9.2007 und der 7. Kammer vom 22.1.2008 aaO) erhebliche Zweifel, ob diese Reduzierung auf ein Kleinstsegment im untersten Bereich des Mietspiegels den Vorgaben des BSG entspricht. Denn nach dieser Rechtsprechung ist nicht auf den untersten, sondern den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Es bestehen schließlich auch Bedenken dagegen, ob das den Betroffenen durch die Festlegung des Beklagten zugebilligte Marktsegment eine hinreichende Größe aufweist. Die mehr oder weniger schätzweise Ermittlung des in diesem Marktsegment angeblich vorhandenen Wohnungsbestandes von ca. 90.000 war bisher in keiner Weise verifizierbar. Insbesondere die von der Beklagten vorgelegte Baustatistik bzw. die Auswertung der Wohnungszählungen in den Jahren 1987 und 2007 bietet aus Sicht der Kammer hierfür keine ausreichende Grundlage, weil hieraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie viele dieser Wohnungen überhaupt (noch) existieren und welchem Qualitätssegment sie zugehören. Da insofern also keine nachprüfbaren Angaben über den konkreten Wohnungsbestand in dem fraglichen Segment vorliegen, kann aus Sicht der Kammer dies auch nicht zur Grundlage der Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze gemacht werden, die für zumindest alle Bedarfsgemeinschaften im Zuständigkeitsbereich der Beklagten maßgebend ist.
(b) Es liegen auch sonst keine hinreichend verlässlichen und validen Informationen vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den von der Beklagten angenommen Wert von 3,94 EUR/m^ als angemessen anzusehen. In Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung des BSG und der Rechtsprechung des Hessischen Landesozialgerichts (Urteil vom 12.3.2007, Az. L 9 AS 260/06) sind - gerade, wenn es wie hier um eine Abweichung von den Feststellungen eines qualifizierten Mietspiegels geht - in diesem Zusammenhang Informationen über Mietangebote zu fordern, die zwar möglicherweise auf einer schwächeren Datenbasis als ein (qualifizierter) Mietspiegel beruhen, den örtlichen Wohnungsmarkt aber dennoch nachvollziehbar abbilden. Das ist nur der Fall, wenn Angaben vorliegen über Wohnort, Wohnfläche sowie Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss außerdem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands- sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Daten-erhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Die Datenerhebung hat durch den Grundsicherungsträger auch fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Eine Überprüfung muss regelmäßig - in Anlehnung an die Regelungen der §§ 558 c Abs. 3 und 558 d Abs. 2 Satz 1 BGB - spätestens alle zwei Jahre stattfinden.
Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens übersandten Tabellen und sonstigen Informationen sowie die weiteren innerhalb dieses Klageverfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes in dem hier fraglichen Zeitraum sind aus Sicht der Kammer nicht hinreichend stichhaltig, um vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nachvollziehbare Ansatzpunkte für die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze auf einen Betrag von 3,94 EUR/m^ zu liefern. Aus den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tabellen (insbes. der "Schürkes-Liste" und der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit) ergibt sich zwar eine durchaus nennenswerte Anzahl von Wohnungen innerhalb der von der Beklagten angenommen Angemessenheitsgrenze. Aus Sicht der Kammer ist aber nicht davon auszugehen, dass allein auf Grundlage dieser eher stichprobenhaft und wenig fundiert geführten Listen die Annahme einer Angemessenheitsgrenze von 3,94 EUR/m^ gerechtfertigt werden könnte. Denn zum Einen ist nicht erkennbar, für welchen Zeitraum sich die in den Listen geführten Wohnungen tatsächlich im Angebot befunden haben und ob diese in dem hier fraglichen Zeitraum überhaupt noch verfügbar gewesen sind. Insofern fehlt(-e) es insbesondere an jeglicher internen Kontrolle des Beklagten bzw. des Amtes für Soziales und Wohnen des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg, ob die Wohnungen noch konkret auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind oder nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06). Des Weiteren ergeben sich aus der den Beteiligten zugänglich gemachten "Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis einer Zeitungsanalyse" aus dem Jahr 2007 (basierend auf einer umfassenden Auswertung von Zeitungsinseraten an drei Wochenenden im Herbst 2005 und Frühjahr 2006), die von der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) durchgeführt wurde, erhebliche Zweifel daran, ob der von der Beklagten letztlich nur gegriffene Wert von 3,94 EUR/m=- auf einer validen Grundlage beruht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es keine fassbaren Zahlen über potenzielle "Nachfrager" in diesem Marktsegment gibt. Denn mit Betroffenen aus dem "Hartz-IV-Bereich" konkurrieren um Wohnungen In diesem Segment auch andere Zweipersonenhaushalte mit geringen Einkünften und ähnlichem Bedarf - beispielsweise junge Paare, Studenten-WG s oder Erwerbstätige mit geringem Einkommen sowie Rentnerpaare. Zudem ergibt sich aus der Auswertung der Wfa, dass in dem Erhebungszeitraum (Herbst 2005 / Frühjahr 2006) in den Zeitungsannoncen Wohnungen für Zweipersonenhaushalte nur etwa 1/5 des Gesamtangebotes ausmachten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Angemessenheitsschwelle der Beklagten lediglich 196 "angemessene" Wohnungen an den drei Wochenenden am Markt zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund kommt die Auswertung nachvollziehbarerweise zu dem Ergebnis, dass die Marktlage für Zweipersonenhaushalte zwar besser war als für Einpersonenhaushalte, prozentual aber deutlich weniger "angemessene" Wohnungsangebote zur Verfügung standen. Dies gilt umso mehr, wenn man die Erkenntnisse der Wfa berücksichtigt, wonach der weit überwiegende Teil - wohl etwa um die 70 % - der Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt über Zeitungsannoncen vergeben wird und das Internet hier noch eine relativ geringe Bedeutung hatte.
(c) Nach alledem hat sich aus Sicht der Kammer mangels anderer hinreichend schlüssiger und nachvollziehbarer Erkenntnisse die Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze an dem einschlägigen Mietspiegel für das Jahr 2007 zu orientieren. Da ein qualifizierter Mietspiegel für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten vorliegt und dieser - wie oben eingangs vor (a) bereits ausgeführt - Grundlage für die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze sein kann, hat es die Kammer nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen der Amtsermittlung weiteres Daten- und Zahlenmaterial bei der Beklagten anzufordern bzw. von ihr aufbereiten zu lassen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 23). Bei sachgerechter Einschätzung der sich aus dem Mietspiegel 2007 ergebenden Werte kann nach Auffassung der Kammer für den hier fraglichen Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 ein (Grund-)Mietzins in Höhe von 4,18 EUR/m^ zugrunde gelegt werden.
Was die Ermittlung der konkreten Höhe der Angemessenheitsgrenze anhand des Mietspiegels angeht, hält es die Kammer im Hinblick auf die dargestellten unver-meidbaren Unscharfen bei der der Mietpreisbildung sowie der unklaren Anzahl sowohl der dem Markt konkret zur Verfügung stehenden Wohnungen als auch der Bewerber um solche Wohnungen auf Nachfrageseite für gerechtfertigt, die Werte des Mietspiegels der Gruppen I bis IV zu berücksichtigen, womit es den Betroffenen ermöglicht wird, Wohnungen bis zu einer Bezugsfertigstellung im Jahre 1984 anzumieten. Die Kammer hält dies mit dem Grundsatz für vereinbar, dass Empfängern von Transferleistungen nach der Rechtsprechung nur Wohnungen im unteren - nicht untersten - Bereich vergleichbarer Wohnungen im örtlichen Bezugsraum zugänglich sein müssen. Die in dem Mietspiegel vorgenommene Aufteilung nach Wohnaltersgruppen stellt nicht vorrangig eine qualitative Staffelung der Wohnungen dar, weil auch ältere, gut gepflegte Wohneinheiten einen besseren Wohnstandard bieten können, als jüngere, weniger gut gepflegte. Auszuscheiden sind demnach nur solche Wohneinheiten, bei denen der Gesichtspunkt der Wohnqualität im Vordergrund steht. Dies sind aus Sicht der Kammer nur solche mit einer Bezugsfertigstellung ab dem Jahr 1984. Im Rahmen der bis 1984 bezugsfertig gewordenen Wohnungen erscheint es gerechtfertigt, es den Betroffenen zu ermöglichen, Wohnungen zu suchen, die vom Preis her bis an das Segment "normale Wohnlage" heranreichen. Dies kann rechnerisch dadurch geschehen, indem man jeweils den untersten Wert in den jeweiligen Gruppen für Wohnungen in normaler Wohnlage (dh hier 3,82 EUR/m^ - Gruppe I, 4,01 EUR/m^ - Gruppe II, 4,16 EUR/m^ - Gruppe III und 4,74 EUR/m^ - Gruppe IV) zugrunde legt. Die jeweiligen Werte sind zu addieren und durch die Anzahl der Gruppen zu teilen, um hieraus einen entsprechenden Mittelwert zu bilden. Dieser Mittelwert beträgt 4,18 EUR/qm Die Betroffenen erhalten damit die Möglichkeit, Wohnungen innerhalb des gesamten Segments einfacher Wohnungen in den genannten Gruppen zu suchen und ggf. anzumieten. Die Kammer hält diese eher großzügige Bemessung der Angemessenheitsgrenze (vgl. zu dieser Vorgehensweise bereits Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06) auch deswegen für geboten, weil gewährleistet sein muss, dass alle Hilfeempfänger jederzeit auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kostenangemessene, bedarfsgerechte menschenwürdige Unterkunft anmieten können.
Sie ist sich dabei bewusst, dass auf der Basis des Mietspiegels für die Stadt Duisburg ohne Weiteres noch verschiedene andere Berechnungsmodelle denkbar sind, die den dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG an ein "schlüssiges Konzept" genügen, aber zu einem - wenn auch möglicherweise nur geringfügig - anderen Ergebnis gelangen. Da soweit erkennbar eine Mehrzahl von Kammern des Sozialgerichts Duisburg das hier vertretene Berechnungsmodell vertritt und bisher keine denklogisch zwingenden Gründe vorgebracht wurden, die dazu führen könnten, von dem Konzept abzuweichen, ist es aus Sicht der Kammer jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bzw. der Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sachgerecht, das beschriebene Konzept (weiter) zu verfolgen.
cc) Was die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige und von der Rechtsprechung des BSG bisher noch nicht ausdrücklich beantwortete Frage der Angemessenheit der in dem fraglichen Zeitraum angefallenen Nebenkostenvorauszahlungen angeht, vertritt die Kammer die Auffassung, dass diese nach vergleichbaren Grundsätzen zu beantworten ist, wie sie das BSG für die Berücksichtigung der Heizkosten(-vorauszahlung) aufgestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 2.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R). Denn auch die sonstigen Nebenkosten im Sinne des § 556 BGB sind in der Regel ebenso wie die Heizkosten monatlich im Voraus zu zahlen und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzurechnen. Zudem stellen sich im Hinblick auf die Festlegung einer abstrakten Angemessenheitsgrenzen für die Nebenkosten(-vorauszahlung) dieselben praktischen Probleme, wie bei den Heizkosten (dazu BSG aaO Rz. 19), weil deren Höhe ebenfalls von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängig ist, so dass sich eine vergleichbare Handhabung rechtfertigt.
Es sind daher auch die Nebenkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Kosten unan-gemessen hoch sind. Solche Anhaltspunkte sind in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des BSG (aaO Rz. 21) nach Auffassung der Kammer erkennbar, wenn die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes erscheint es gerechtfertigt, die vom Deutschen Mieterbund erarbeiteten jährlich aktualisierten Betriebskostenspiegel heranzuziehen. Diese Betriebskostenspiegel bieten aufgrund der ihnen zu Grunde liegenden Daten aus Sicht der Kammer eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie im Wesentlichen den Rahmen der als angemessen anzusehenden Betriebskosten auch für das hier in Rede stehende Marktsegment korrekt abbilden. Soweit - wie hier - für Nordrhein-Westfalen regionale Sonderauswertungen vorliegen, sind diese nach Auffassung der Kammer vorzugsweise zu berücksichtigen (zu regionalen Heizkostenspiegeln: BSG aaO Rz. 22). Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Betriebskostenspiegel anders als die vom BSG in Bezug genommenen Heizkostenspiegel nur Durchschnitts- und keine Extremwerte aufführen. Denn bei der Ermittlung werden mit den Positionen Antenne/Kabel, Hauswart, Gartenpflege, Gebäudereinigung und Aufzug auch Kosten berücksichtigt, die häufig in Wohnungen, die das vorliegend zu betrachtende Markt-segment also den unteren Qualitätsbereich betreffen, nicht anfallen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Nebenkostenvorauszahlungen, die den sich aus dem nordrhein-westfälischen Betriebskostenspiegel ergebenden Wert überschreiten, nicht (mehr) angemessen sind.
Nach alledem ist hier der den Beteiligten zugänglich gemachte Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Nordrhein-Westfalen zu Grunde zu legen, der statistische Daten für das Jahr 2007 also in etwa für den vorliegend fraglichen Zeitraum enthält. Hieraus ergibt sich unter Außerachtlassung der dort angegebenen Werte für Heizung und Warmwasser, die nicht zu den grundsicherungsrechtlich relevanten Nebenkosten in dem hier fraglichen Sinne zählen, ein (Grenz-)Wert von 1,94 EUR/m^. Hochgerechnet auf die abstrakt angemessene qm-Zahl von 60 qm ist damit insgesamt als angemessen anzusehenden Nebenkostenvorauszahlung ein Betrag in Höhe von 116,40 EUR zu berücksichtigen. Gründe dafür, warum im vorliegenden Fall davon abweichend eine höhere Vorauszahlung gerechtfertigt sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.
dd) Die Kläger machen mit ihrem Klageantrag ausdrücklich die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe und damit auch die Kosten für die Anmietung der Garage geltend, für die nach dem Inhalt des aktenkundigen Mietvertrages ein monatlicher Betrag in Höhe von 25,56 EUR zu zahlen gewesen ist. Hieran sind die Kläger nicht gehindert, obwohl die Kosten für die Garage von Anfang an keine Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung der Beklagten gefunden haben.
Was die Frage der Übernahme weiterer Kosten für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, wozu Kosten für die Anmietung einer Garage oder von Lager-räumen zählen können, angeht, ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt jedoch zu berücksichtigen, dass den Betroffenen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zusteht. Die Kosten für eine Garage sind deshalb regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch Innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R Rz. 28 mwN und Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R Rz. 16 sowie Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 13.6.2006, Az. S 7 (17) AS 79/05). Wie die Ausführungen oben unter aa) bis cc) zeigen, überschreiten die tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten schon ohne Berücksichtigung der Garagenmiete die für die Kläger maßgebende Angemessenheitsgrenze. Daher ist jedenfalls die zweite der beiden genannten Voraussetzungen für die zusätzliche Übernahme der Garagenmiete nicht erfüllt, so dass offen bleiben kann, ob die Kläger die Wohnung auch ohne die Garage hätten anmieten bzw. den Mietvertrag nur bezogen auf die Garage hätten kündigen können.
ee) Zusammenfassend zu den vorstehenden Ausführungen aa) bis dd) ist damit festzuhalten, dass den Klägern gemeinsam auf der Ebene der abstrakten Angemessenheitsprüfung Unterkunftskosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 367,20 EUR (60 qm X 4,18 EUR qm Grundmiete [dazu oben aa)/bb)/dd)] + 60 m^ x 1,94 EUR/m^ Nebenkostenvorauszahlung [dazu oben cc)]) zustanden. Hinzuzusetzen ist lediglich noch der Betrag für die unstreitig als angemessen anzusehende Heizkostenvorauszahlung (68,00 EUR) - dazu oben eingangs zu 1). Insgesamt sind also 435,20 EUR (250,80 EUR Grundmiete + 116,40 EUR Nebenkosten + 68,00 EUR Heizkosten) monatlich als angemessene Unterkunfts- und Heizkosten für die Kläger bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Bei einer kopfanteiligen Berechnung (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 38a) entfallen damit je 217,60 EUR auf die Kläger.
b) Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass im Rahmen der zweiten Stufe, dh der Prüfung, ob den Klägern zu dem als angemessen anzusehenden Mietzins eine Wohnung konkret verfügbar gewesen wäre, hinreichende Angebote vorgelegen haben. Hierzu stützt sie sich zum Einen auf die für diesen Zweck hinreichend plausiblen von der Beklagten vorgelegten Listen. Daneben ergibt sich dies aber auch aus einer Vielzahl durch den Vorsitzenden im Laufe der Zeit seit 2005 regelmäßig durchgeführten Internetrecherchen anlässlich von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betreffend Kosten der Unterkunft und Heizung, die jedoch regelmäßig nicht dokumentiert wurden. Hieraus ergab sich, dass jedenfalls zu dem unter a) dargestellten Betrag in hinreichendem Umfang freier Wohnraum^ zur Verfügung stand.
c) Demnach war der Mietzins, den die Kläger in dem fraglichen Zeitraum zu entrichten hatten, tatsächlich unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II.
2) Ihnen war es gern § 22 Abs. 1 S 3 SGB II auch möglich und zumutbar, die Auf-wendungen für die Unterkunfts- und ggf. Heizkosten auf das angemessene Maß zu senken.
Dies setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R und vom 19.3.2008, Az. B IIb AS 41/06 R), der sich die Kammer anschließt, zunächst voraus, dass die Kläger überhaupt wussten, dass eine Senkung der Unterkunftskosten von ihnen gefordert war, was hier im Hinblick auf die schon im Juni 2005 durch die Beklagte übersandte Kostensenkungsaufforderung und das persönliche Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten am 17.8.2005 zu bejahen ist. Ob die Senkungsaufforderung aus Juni 2005 den Anforderungen genügte, die an ein solches Schreiben zu stellen sind (dazu BSG, Urteil vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 70/06 R) ist aus Sicht der Kammer ebenfalls zu bejahen, muss aber nicht weiter erläutert werden, weil die Kläger jedenfalls durch die bereits seit Januar 2006 tatsächlich erfolgte Absenkung der bei der Leistungsberechnung berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung auf das von der Beklagten für angemessen gehaltene Niveau längere Zeit hinreichend darüber informiert waren, wie hoch die von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung aus deren Sicht waren. Der Unterschied zwischen der von der Beklagten festgesetzten und der von der Kammer für zutreffend gehaltenen Angemessenheitsgrenze ist dabei nicht so gravierend, als sich daraus ein Argument für die Kläger ableiten ließe, sie hätten aufgrund der Fehlinformation der Beklagten Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze nicht finden können (zu diesem Aspekt: BSG Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 40 f.).
Es stellt sich daher weiter die Frage, ob es den Klägern im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II möglich und zumutbar war, ihre Unterkunftskosten zum 1.12.2007 - auf das oben unter 1) ermittelte angemessene - Maß zu senken. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 31 f.): Kennt der Betroffene seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen. Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Kosten der Unterkunft "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten der Unterkunft angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung Ausnahmecharakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkelt und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten der Unterkunft werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten.
Wie bereits dargelegt (s.o. 1), b)), war es in dem fraglichen Zeitraum für die Kläger nicht objektiv unmöglich, Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze anzumieten. Fraglich kann daher nur sein, ob ein solcher Umzug für die Klägerin zu 1) oder für den Kläger zu 2) aufgrund von in ihrer Person liegenden subjektiven Grün-den als unzumutbar anzusehen ist.
Hierfür kommen bezogen auf die Klägerin zu 1) möglicherweise gesundheitliche Gründe in Betracht. Ihre aktenkundigen Gesundheitsstörungen sind aber nicht so ausgeprägt, dass sie einem Wohnungswechsel grundsätzlich im Wege stünden. Dies gilt insbesondere für die Einschränkungen am Bewegungsapparat, die ihrer Art nach möglicherweise einen Bedarf auf Umzugshilfe im Sinne § 22 Abs. 3 SGB 11 auszulösen vermögen, aber einen Umzug nicht generell ausschließen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu 1) zwischenzeitlich in eine neue Wohnung umgezogen ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Alleinerziehung (dazu BSG aaO Rz. 35) ist eine Unzumutbarkeit des Umzuges für die Kläger ebenfalls nicht anzunehmen. Denn aufgrund des Alters des Klägers zu 2) - er vollendete noch innerhalb des hier fraglichen Zeitraumes sein 17. Lebensjahr - ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) für seine Betreuung noch auf eine besondere Infrastruktur angewiesen gewesen wäre, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren gegangen wäre und in einem neuen Wohnumfeld nicht hätte ersetzt werden können.
Das von der Klägerseite sowohl für die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) gel-tend gemachte Argument der über lange Jahre gewachsenen sozialen Einbindung in den Stadtteil führt zu keiner anderen Beurteilung. Das BSG (aaO Rz. 33) respektiert zwar die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 Rz. 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen jedoch im Normalfall zumutbar. Dabei bedeutet Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind von den Betroffenen auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der guten Verkehrsinfrastruktur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten insbesondere bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr und bei Anlegung des eingangs beschriebenen strengen Maßstabes aus Sicht der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger mit einem Umzug ihrem bisherigen sozialen Umfeld entzogen worden wären bzw. dieses notgedrungen hätten aufgeben müssen.
Schließlich vermag die Kammer einen Härtefall bzw. eine daraus resultierende Un-zumutbarkeit des Umzuges auch nicht im Hinblick auf den noch im Juni 2005 ins Feld geführten Schulbesuch bzw. die Schulpflicht (dazu allgemein: BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 35) des Klägers zu 2) zu erkennen. Denn nach den aktenkundigen Unterlagen endete der Besuch der Gemeinschaftshauptschule und damit die Schulpflicht mit dem Monat Juli 2007 also vor dem Beginn des hier fraglichen Leistungszeitraumes. Insofern wäre der Kläger zu 2) nicht notwendigerweise zu einem Schulwechsel gezwungen gewesen; erst recht nicht vor Ende der Schulpflicht. Was die Zumutbarkeit der Anreise zum Besuch des Berufskollegs angeht, gelten die vorstehenden Ausführungen betreffend die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes aus Sicht der Kammer entsprechend; zumal sich weder im Vortrag der Kläger noch sonst in den Akten irgendwelche stichhaltigen Anhaltspunkte dafür finden, dass sie sich bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes ernsthaft um eine neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze bemüht hätten.
3) Es ergibt sich damit nach einer Vorbemerkung (unter a)) folgende konkrete Leistungsberechnung (für die Klägerin zu 1) unter b) und den Kläger zu 2) unter c)):
a) Im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zu 2) und die Mietzinsforderungen in dem fraglichen Zeitraum konnten die Beteiligten klar stellen, dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreites aus ihrer Sicht insoweit geklärt waren (BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 68/07 R Rz. 10). Weiterer Ermittlungen hätte es diesbezüglich nur dann bedurft, wenn die Annahme nahe gelegen hätte, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreites von Bedeutung gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall.
Da es um volle sechs Monate geht und sich weder an der Bedarfs- noch an der Einkommenssituation der Kläger innerhalb des entscheidungserheblichen Zeitraumes Änderungen ergeben haben, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - für jeden Monat derselbe Leistungsbetrag auszuwerfen.
b) (restlicher) Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) - monatlich
aa) Bedarf (identisch mit ursprünglichem Leistungsanspruch)
347,00 EUR Regelleistung 42,00 EUR Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende 217,60 EUR anteilige angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 606,60 EUR (1/2 von 435,20 EUR)
bb) abzüglich bereits erbrachter Leistungen der Beklagten (vgl. Bescheid vom 12.12.2007 Seite 1)
594,90 EUR
cc) verbleibender monatlicher Leistungsanspruch
11,70 EUR
c) (restlicher) Leistungsanspruch des Klägers zu 2) - monatlich.
aa) Bedarf
278,00 EUR Regelleistung 217,60 EUR anteilige angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 495.60 EUR (1/2 von 435,20 EUR)
bb) abzüglich zu berücksichtigendes Einkommen
316,00 EUR Unterhalt 30,00 EUR Einkommensbereinigung um Versicherungspauschale- 154.00 EUR Kindergeld 440.00 EUR
Anmerkungen: - Die Beklagte hat bei der Leistungsberechnung zu Unrecht die Einkünfte des Klägers zu 2) in Form von Unterhaltszahlungen seines Vaters nicht um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs 1 Nr. 1 Alg ll-V in der hier maßgebenden bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung. Danach war die Pauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2009, Az. B 4 AS 39/08 R Rz. 20 mwN). Die später als Reaktion auf diese Rechtsprechung vorgenommene Änderung der Verordnung ist für den hier fraglichen Zeitraum ohne Belang. Der Korrektur dieses Fehlers steht aus Sicht der Kammer nicht entgegen, dass der Kläger zu 2) hier nur um die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten streitet und nicht ausdrücklich. gegen die Höhe der berücksichtigten Einkünfte vorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R Rz. 18 ff.) können die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar prozessual als isolierter Streitgegenstand gegenüber dem Anspruch auf Regelleistung betrachtet werden. Da hier die Einkünfte des Klägers zu 2) aber so hoch sind, dass sie sich auch auf die Bezifferung des Leistungsbetrages für zu deckende Unterkunfts- und Heizkosten auswirken, war dies auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers zu 2) von Amts wegen zu berücksichtigen, was im Ergebnis zu einer (weiteren) Erhöhung des Leistungsanspruches des Klägers zu 2) bezogen auf die Unterkunfts- und Heizkosten führt (s.u. cc)). -
Das Kindergeld ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu Recht bei dem Kläger zu 2) berücksichtigt worden (BSG aaO).
cc) ursprünglicher Leistungsanspruch (aa) abzüglich bb))
55,60 EUR
dd) abzüglich bereits erbrachter Leistungen der Beklagten (vgl. Bescheid vom 12.12.2007 Seite 1)
13,90EUR
ee) verbleibender Leistungsanspruch
41,70 EUR
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S 1 SGG. Die Kostenquote spiegelt in etwa das Verhältnis zwischen dem monatlich zuerkannten Leistungsbetrag (53,40 EUR) und den mit dem Klageantrag begehrten Unterkunfts- und Heizkosten (681,54 EUR) abzüglich der bereits von der Beklagten in Ansatz gebrachten Unterkunfts- und Heizkosten (411,80 EUR) wider.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg-Il) für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008.
Die am 27.11.1955 geborene Klägerin zu 1) ist geschieden. Bei ihr bestehen ver-schiedene Gesundheitsstörungen insbesondere in Gestalt eines Wirbelsäulensyn-droms bei Zustand nach Bandscheibenoperation im Jahr 1998, Verschleißerschei-nungen beider Daumengelenke, Bluthochdruck und eines Gallensteinleidens. Aus der Ehe war zuletzt der am 28.3.1991 geborene Kläger zu 2) hervorgegangen, mit dem die seit längerer Zelt erwerbslose Klägerin zu 1) in dem hier fraglichen Zeitraum als alleinerziehende Mutter In einer Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zusammenlebte.
Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten bezieht sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg und damit auf eine Gesamtfläche von 232,82 km^ Bei einer Einwoh-nerzahl von etwa 500.000 beträgt die Bevölkerungsdichte 2.144 Einwohner pro km^ (zu diesen und den übrigen noch folgenden Angaben betreffend die Kommunalstatistik und die geografischen Gegebenheiten vgl. www.duisburg.de sowie die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 20.9.2007 bzw. 22.1.2008, Az. S 27 AS 357/05 b2w. S 7 (7, 25) AS 110/06). Das Stadtgebiet ist aufgeteilt in 46 Ortsteile, die wiederum zu 7 Stadtbezirken (Walsum, Hamborn, Meiderich/Beeck, Homberg-Ruhrort-Baerl, Rheinhausen, Stadtmitte und Süd) zusammengefasst sind. Geografische Besonderheit ist, dass die Stadtfläche vom Rhein durchschnitten wird. Dabei liegen die Bezirke Homberg-Baerl und Rheinhausen linksrheinisch. Die übrigen Bezirke befinden sich auf der rechten Rheinseite. Der flächenmäßig größte Stadtbezirk Süd (49,84 km^) weist eine Einwohnerzahl von 74.000 auf. Der Bezirk Homberg-Ruhrort-Baerl erfasst eine Fläche von 37 km^ mit 43.000 Einwohnern. In dem Bezirk Rheinhausen wohnen 79.600 Menschen auf einer Fläche von 38,68 km^ Im nördlichsten Stadtbezirk Walsum leben 52.000 Menschen und im Bezirk Hamborn 73.000 Einwohner. Der Bezirk Meiderich-Beeck umfasst 76.000 Einwohner und schließlich der Bezirk Mitte 107.000 Einwohner.
Die Kläger bewohnten in den hier fraglichen Zeitraum eine ursprünglich seit dem Jahr 2001 angemietete Dreizimmerwohnung auf der Düsseldorfer Str. 16, 47239 Duisburg im Stadtteil Rumein (Bezirk Rheinhausen) mit einer Grundfläche von 85 m^. Der Mietzins belief sich auf insgesamt 681,54 EUR (460,16 EUR Grundmiete, 127,82 EUR Nebenkosten- und 68,00 EUR Heizkostenvorauszahlung zuzüglich 25,56 EUR Garagenmiete) monatlich.
Auf der Grundlage eines ersten Antrages vom 14.9.2004 sowie verschiedener Fol-geanträge erhielten die Kläger von der Beklagten ab Januar 2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Form von Alg-Il. In diesem Rahmen berücksichtigte die Beklagte bei der Leistungsberechnung zunächst durchgängig Unterkunfts- und Heizkosten der Kläger in Höhe von 655,98 EUR - also die tatsächlich anfallenden Kosten abzüglich des monatlichen Betrages für die Garagenmiete.
Im Juni 2005 wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass die tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten unangemessen hoch seien und daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2005 übernommen werden könnten. Die Angemessenheitsgrenze liege bei 343,80 EUR für die Grundmiete einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten. Dagegen legte die Klägerin zu 1) "Widerspruch" ein. Zur Begründung führte sie aus, die Wohnung sei viel kleiner (68 m^) als von der Beklagten angenommen. Sie wohne seit 23 Jahren in diesem Stadtteil. Der Kläger zu 2) gehe dort zur Schule und habe dort sein soziales Umfeld, Sie selbst leide, unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, weswegen sie auch Rente beantragt habe. Im Übrigen könne sie sich einen Umzug in eine neue Wohnung wegen der anfallenden Umzugs- und Renovierungskosten nicht leisten. Schließlich seien auch noch Schulden vorhanden, die aus dem Erwerb des bis zum Jahr 2001 bewohnten Eigenheimes herrührten. Am 17.8.2005 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und einem Mitarbeiter der Beklagten statt. Dabei wurden ihr die Modalitäten eines Umzuges im Einzelnen erläutert. In den folgenden Leistungsbescheiden betreffend die Zeiträume beginnend mit dem 01.01.2006 berücksichtigte die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung in der Kostensenkungsaufforderung aus Juni 2005 bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Kläger im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch einen Betrag in Höhe von 411,80 EUR (236,40 EUR Grundmiete, 107,40 EUR Nebenkosten- und 68,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) monatlich. Dagegen legten die Kläger keinen Widerspruch ein.
Auf den Folgeantrag vom 07.12.2007 erteilte die Beklagte unter dem 12.12.2007 einen Leistungsbescheid für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.5.2008, mit dem sie den Klägern Alg-Il in einer Gesamthöhe von monatlich 608,80 EUR bewilligte. Hierbei berücksichtigte sie weiterhin 411,80 EUR monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung. Ferner brachte sie monatliche Einkünfte des Klägers zu 2) in Höhe von insgesamt 470,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld sowie 316,00 EUR Unterhaltszahlungen seines Vaters), die dieser auch tatsächlich erzielte, in Ansatz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Leistungsberechnung wird auf den Berechnungsbogen des im Volltext aktenkundigen Leistungsbescheides vom 12.12.2007 Bezug genommen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) Widerspruch mit der Begründung ein, die in Ansatz gebrachten Kosten für Unterkunft und Heizung seien viel zu niedrig. Die Miete sei in voller Höhe angemessen. Zudem würde derzeit gegenüber dem Vermieter wegen diverser Wohnungsmängel eine Mietminderung geltend gemacht. Auch im Übrigen sei die Berechnung falsch.
Am 09.04.2008 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid für den genannten Leistungszeitraum. Darin traf sie gegenüber dem Ausgangsbescheid insoweit eine abweichende Regelung, als sie die für den Monat Mai zuerkannten Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter abführte. Im Übrigen veränderte sie die Leistungsberechnung gegenüber dem Bescheid vom 12.12.2007 nicht. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die bei der Leistungsberechnung berücksichtigte Angemessenheitsgrenze für die Grundmiete einschließlich der Vorauszahlung in Höhe von 343,80 EUR zuzüglich der tatsächlich anfallenden Heizkosten sei nicht zu beanstanden. Dieser Betrag ergebe sich im Hinblick auf die Grundmiete aus der Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 3,94 EUR. Dieser Betrag sei vor Jahren auf der Basis der Werte des öffentlich geförderten Wohnraums, für den ein Anspruch auf Aufwendungszuschuss -Härteausgleich - bestanden habe, festgesetzt worden. Nach Abschaffung des Härteausgleiches sei als Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten der Duisburger Mietspiegel herangezogen worden. Obwohl der damals aktuelle Mietspiegel eine Herabsetzung des Betrages von 3,94 EUR gerechtfertigt hätte, sei, um eine Verschlechterung für die Leistungsempfänger zu vermeiden, davon abgesehen worden, die Angemessenheitsgrenze zu senken. Nach ständiger Rechtsprechung seien die unteren Preisgruppen (ältere Wohnungen, einfache und normale Wohnlage) für Bezieher von Transferleistungen ausreichend. Dies entspreche den Gruppen I und II des Mietspiegels. In diesem Segment befänden sich insgesamt nach internen Schätzungen der Beklagten 90.000 Wohnungen. Nach Ziffer 5.2 der Anmerkungen zu dem Mietspiegel könnten für einfache Wohnlagen Abschläge von 5 bis 10 % ausgehend von den im Mietspiegel aufgeführten Beträgen für normale Wohnlagen gemacht werden. Dies sei nicht zu beanstanden, weil Marktbeobachtungen zeigten, dass in diesem Bereich ausreichend Wohnraum vor-handen sei. Insgesamt stünden in Duisburg derzeit 12.000 Wohnungen leer. Laufende Internetrecherchen ergäben zudem, dass in allen Stadtteilen hinreichend Wohnraum zu den festgesetzten Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stehe. Einer aktuellen Abfrage im Internet unter www.immobilienscout.de sei zu entnehmen, dass dort derzeit 249 angemessene Wohnungen angeboten würden. Unter Berücksichtigung einer als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 60m^ für einen Zweipersonenhaushalt ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 236,40 EUR. Die Betriebskosten seien grundsätzlich in tatsächlicher Höhe, jedenfalls aber nicht oberhalb eines Betrages von 1,79 EUR/m^ angemessener Grundfläche zu übernehmen. Hieraus ergebe sich für den Fall der Kläger ein Betrag in Höhe von 107,40 EUR. Auf die Notwendigkeit der Senkung der Unterkunft- und Heizkosten sei die Klägerin 1) auch vorab im Juni 2005 schriftlich hingewiesen worden. Sie habe schließlich keinerlei Bemühungen um die Senkung der Unterkunft- und Heizkosten nachgewiesen. Im Übrigen lägen keine Hinweise darauf vor, dass ihr ein Umzug prinzipiell unmöglich oder unzumutbar sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten sei daher zu Recht ein Betrag von 411,80 EUR bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 berücksichtigt worden.
Am 01.09.2008 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung weiter verfolgen.
Zur Begründung vertreten sie die Auffassung, die dargestellte Vorgehensweise der Beklagten bei der Festsetzung der Angemessenheitsgrenze bezogen auf die Kosten der Unterkunft sei bedenklich. Maßgebend seien stets die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach müsse die Angemessenheitsgrenze hier zumindest 4,30 EUR (Grundmiete/m^) betragen, wenn man aus dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Duisburg den Durchschnittswert für die Baualtersklasse I (Gebäude bis Baujahr 1948) zu Grunde lege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssten sich die Betroffenen nur auf einen unteren aber nicht den untersten Teil des Wohnungsmarktes verweisen lassen. Zudem könne nach der Rechtsprechung des BSG nur auf den "örtlichen" Nahbereich des jeweiligen Wohnortes und damit hier nicht auf das gesamte Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Duisburg abgestellt werden. Im Übrigen seien die statistischen Annahmen der Beklagten betreffend den Wohnungsbestand generell und die Anzahl der freien Wohnungen nicht valide. Bezogen auf die Betriebskosten sei unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels Nordrhein-Westfalen von durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von 2,02 EUR/m^ auszugehen. Danach wäre hier noch ein Gesamtbetrag für die Kläger in Höhe von 121,20 EUR als angemessen anzusehen. Schließlich stehe den Klägern auf der Grundlage von Ziff. 5.72 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (W-WoBindG) zusätzlicher Wohnraum mit einer Fläche von weiteren 15 m=^ zu, so dass sämtliche Berechnungen der Beklagten nicht von einer Grundfläche in Höhe von 60 m^ sondern von 75 m^ hätten ausgehen müssen.
Die Kläger bewohnen die Wohnung auf der Düsseldorfer Str. 16 inzwischen nicht mehr. Der Klägerin zu 1) wurde vom Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt. Sie befindet sich seit Dezember 2009 nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger zu 2) besuchte bis Juli 2007 eine Hauptschule in der Nähe des bisherigen Wohnortes. Nach dem Ende der Schulpflicht absolvierte er ab August 2007 ein Berufsorientierungsjahr an einem Berufskolleg, das sich nicht im selben aber einem angrenzenden Stadtteil befand.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2007 und des Beschei-des vom 9.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2008 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.20Q8 höhere Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Bedarfes zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 681,54 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend erläutert sie, wie sie die Angaben zu dem Wohnungsbestand und den verfügbaren freien Wohnungen ermittelt habe. Sie fühlt sich bestätigt durch den Inhalt der Sonderauswertung der Bundesanstalt für Arbeit betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen auf verschiedene Städte der Bundesrepublik darunter auch der kreisfreien Stadt Duisburg. Ferner sieht sie ihre Beurteilung gestützt durch Erkenntnisse und Erfahrungen der kommunalen Wohnraumvermittlung, die 70 % der nachfragenden Personen mit angemessenem Wohnraum versorgen könne. In einer internen bei der Beklagten geführten Liste (sog "Schürkes-Liste") seien zum Stichtag 28.7.2008 598 angemessene Wohnungen verzeichnet gewesen. Hierauf entfielen 353 Wohnungen für Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte. Was den Fortbestand der ermittelten Werte angehe, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Mietspiegels 2007 für den Bereich der kreisfreien Stadt Duisburg nichts anderes. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze könnten im Übrigen finanzielle Interessen der Kommune nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die tatsächlich anfallenden Betriebskosten seien weiterhin als unangemessen anzusehen, weil die Überschreitung der zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze ausschließlich aus der flächenmäßigen Unangemessenheit der Wohnung der Kläger resultiere. Bei einer Wohnfläche von 60 m^ hätten diese lediglich Betriebskosten in Höhe von 90,23 EUR tragen müssen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Alleinerziehung bzw. der Ziff. 5.72 der W-WoBindG ergebe sich kein anderes Ergebnis. Eine Wohnfläche von 60 m^ sei weiterhin als angemessen anzusehen. Maßgebend sei stets nur der konkrete Wohnraumbedarf. Auch unter Berücksichtigung der genannten Verwaltungsvorschrift sei nicht erkennbar, warum der Kläger zu 2) gemeinsam mit der Klägerin zu 1) bis zum Ende des 18. Lebensjahres einen höheren Wohnraumbedarf haben solle, als mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bedenklich sei insoweit auch eine Ungleichbehandlung von alleinerziehenden mit Kindern unterschiedlichen Alters. Die W- WoBindG gäben keinen Anspruch auf ein gesondertes Wohnzimmer. Dies habe bereits auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 9.1.2008 (Az. L 12 AS 77/06) festgestellt.
Die Kammer hat folgende Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: Den Betriebskostenspiegel bezogen auf das Bundesgebiet und Nordrhein-Westfalen (herausgegeben vom Deutschen Mieterbund - Datenerfassung 2008/2009), den Mietspiegel für die Stadt Duisburg des Jahres 2007 sowie eine Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf der Basis einer Zeitungsanalyse der Wfa -Anstalt der NRW-Bank.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand dieses Klageverfahrens ist allein die Frage, ob den Klägern in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 höhere Leistungen in Form von Alg-Il zustehen, weil die Beklagte bei der Leistungsberechnung einen zu geringen Betrag zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. Um die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Auszahlung des Teiles der für den Monat Mai zuerkannten Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter geht es - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerseite ausdrücklich klar gestellt wurde - nicht (mehr).
Die insoweit zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Bescheide vom 12.12.2007 und 9.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2008 sind rechtswidrig und die Kläger deswegen beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn sie haben nach den Vorschriften des SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber der Beklagten. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, die in dem fraglichen Leistungszeitraum tatsächlich angefallenen Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war.
Die Kläger waren in der Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und damit grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 19 S 1 SGB II. Maßgebend für die Bemessung der hier einzig im Streit stehenden Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunfts- und Heizkosten sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 S 1 und 3 des SGB II in der vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 gültigen Fassung, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Ferner sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den wegen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese dennoch als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (Satz 3).
Die hier in dem streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Unterkunftskosten der Kläger waren unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 S 1 SGB II. Die von der Beklagten vorgegebene Grenze für die Angemessenheit war jedoch unzutreffend, sodass die Kosten für die Wohnung nicht in dem Maße unangemessen waren, wie von der Beklagten angenommen (dazu unten 1)). Es war den Klägern jedenfalls für den fraglichen Zeitraum auch möglich und zumutbar, die unangemessen hohen Aufwendungen auf das als angemessen anzusehende Maß zu senken (dazu unten 2)). Hieraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Nachzahlungsbeträge (dazu unten 3)).
1) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (Anmerkung: im Folgenden wird nicht mehr gesondert auf die Heizkosten eingegangen, weil diese von der Beklagten in dem streitigen Zeitraum vollständig übernommen wurden. Sie spielen daher nur noch als reiner Rechnungsposten eine Rolle.) im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II bzw. der Klärung der Frage, ab welchem Betrag im Einzelfall geltend gemachte Unterkunftskosten nicht mehr als angemessen anzusehen sind, geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7 b AS 18/06 R mit Anmerkung Fuchsloch, SGB 2007, 550 f. und zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 15 mwN) davon aus, dass sich die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze in zwei Stufen zu vollziehen hat. Insoweit ist zunächst "abstrakt" ein Betrag zu bestimmen, der für Betroffene innerhalb des räumlichen Vergleichsgebietes als angemessen anzusehen ist (dazu unten a)). Erst in einem davon getrennten zweiten Schritt ist dann "konkret" zu bestimmen, ob es den Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum auch möglich gewesen ist/wäre, eine vom Preis her innerhalb des auf abstrakter Ebene festgesetzten Rahmens liegende Wohnung tatsächlich anzumieten (dazu unten b)).
a) Die Festsetzung der "abstrakten" Angemessenheitsgrenze hat dabei auf der Grundlage der sog Produkttheorie zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 15 mwN). Bezugsgröße für die abstrakte Angemessenheit der Kosten einer Unterkunft ist danach das Produkt aus der für den oder die Betroffenen angemessenen m^-Zahl (dazu unten aa)) und einem als angemessen anzusehenden qm-Prels bezogen auf die Grundmiete (dazu unten bb)). Dabei kommt es allein auf das Gesamtergebnis an. Denn Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist nur die Kostenbegrenzung für den kommunalen Träger. Wer in einer nach den Maßstäben des SGB II zu großen Wohnung lebt, kann dennoch angemessene Kosten der Unterkunft haben, wenn der m=^-Preis besonders niedrig ist. Ebenso kann eine pro qm zu teure Wohnung noch insgesamt angemessen sein, wenn sie kleiner ist, als für die Zahl der Bewohner eigentlich angemessen. Schließlich muss auch im Hinblick auf die mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten (dazu unten cc)) und ggf. sonstige Bestandteile des Mietvertrages - hier: Kosten für die Anmietung der Garage - (dazu unten dd)) festgelegt werden, ob diese als (angemessene) Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II angesehen werden können.
aa) Die angemessene qm-Zahl für eine Wohnung ist abhängig von der Anzahl der Bewohner bzw. der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und richtet sich nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für den sozialen Wohnungsbau (vgl. BSG aaO). Betreffend den hier fraglichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist danach für zwei Personen - also hier die Kläger - grundsätzlich eine Wohnungsgröße von maximal 60 m^ Wohnfläche angemessen. Dies folgt jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum aus Ziff. 5.71 der W-WoBindG (MBI. für das Land Nordrhein-Westfalen 1989, 1714 (1716)). Diese Regelung ist auch nach Aufhebung des WoBindG weiter anwendbar, da unter Ziff. 2 der W-WoBindG vom 5.07.2004 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 660) geregelt ist, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (BGBl I, 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung auch in Abgrenzung zum Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 [IV A 2 - 2010 - 02/06 - Anlage 1 WFB: Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen, Ziff. 1.4.1] BSG aaO Rz. 16).
Der Rechtsauffassung der Kläger, auf der Grundlage von Ziff. 5.72 W-WoBindG sei ihnen ein weiterer um 15 m=^ erhöhter Wohnflächenbedarf zuzuerkennen, folgt die Kammer nicht, Wie der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, handelt es sich dabei um eine Härtefallregelung, die Betroffenen zu Gute kommen soll, die aufgrund besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse abweichend vom Normalfall einen erhöhten Wohnraumbedarf haben. Maßgebend damit also Gesichtspunkte des Einzelfalles, die nach dem oben dargestellten Prüfungschema auf der Ebene der abstrakten Angemessenheitsprüfung keinen Eingang in die Überlegungen finden können. Besondere Bedürfnisse spielen erst später bei der Prüfung der Zumutbarkeit bzw. der konkreten Angemessenheitsprüfung eine Rolle (dazu unten 2)). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 5.72 VV-WoBindG verschiedene Lebenssituationen "nur" im Sinne von Regelbeispielen aufführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen also auch bei Alleinerziehenden mit Kindern nach Vollendung des 6. Lebensjahres automatisch unabhängig von der konkreten Wohnsituation bzw. den näheren Lebensumständen ein solcher Mehrbedarf an Wohnfläche zuerkannt werden sollte. Ein anderes Verständnis der Regelung wäre im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich. Es würden sich dann auch aus Sicht der Kammer die von der Beklagten angesprochenen und in dem Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2008 (Az. L 12 AS 77/06) diskutierten Gleich-heitsfragen stellen.
bb) Die angemessene Grundmiete pro qm ist nach dem regionalen Mietpreisniveau zu bestimmen.
(1) Was die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes angeht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (aaO Rz. 18; Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R ), der sich die Kammer anschließt, insoweit davon auszugehen, dass es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großes Gebiet der Wohnbebauung handeln muss, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Diese Voraussetzungen hat das BSG bereits bezogen auf die Städte München und Essen als erfüllt angesehen. Nach Auffassung der vollständig mit ortskundigen Richtern besetzten Kammer liegen die genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Tatbestand wiedergegebenen statistischen Informationen und geografischen Angaben auch für das Stadtgebiet von Duisburg vor (ähnlich bereits Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06).
Gründe, die von der Klägerseite für eine Unzumutbarkeit des Umzuges innerhalb des gesamten Stadtgebietes geltend gemacht werden (insbesondere soziale Eingebundenheit und Schulbesuch des Klägers zu 2)), sind - ebenso wie die oben bereits angesprochenen persönlichen Bedürfnisse bezogen auf die Wohnfläche - erst auf der Ebene der konkreten Angemessenheitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Umzuges zu prüfen. Denn das soziale Umfeld bestimmt die abstrakte Angemessenheitsgrenze nur insoweit, als der Vergleichsraum durch den Wohnort des Hilfebedürftigen festgelegt wird. Der Schutz des sozialen Umfeldes unterfällt hingegen nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09RRZ. 19mwN).
(2) Hinsichtlich der Festlegung des als angemessen anzusehenden Mietzinses innerhalb des genannten örtlichen Vergleichsmaßstabes, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt sein/werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist dabei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.6.2008 bzw. 17.12.2009, Az. B 14/7b AS 44/06 R bzw. B 4 AS 27/09 R Rz. 21) auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Leistungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R).
Die Anforderungen, die an ein (schlüssiges) Konzept zu stellen sind, werden In der zitierten Rechtsprechung des BSG wie folgt zusammen gefasst: Ein Konzept liegt dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgöblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße. Ferner müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemacht werden und es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel). Außerdem müssen die eingezogenen Daten von ihrem Umfang her repräsentativ, die Datenerhebung valide und die Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt sein. Schließlich muss das das Konzept Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannenoberwert oder Kappungsgrenze) enthalten.
Das BSG hat bereits entschieden, dass ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie er betreffend den hier maßgeblichen Zeitraum auch für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten vorliegt, die Grundlage für ein Konzept, das den dargestellten Anforderungen genügt, bieten kann (Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 27). Es Ist der Beklagten daher nicht vorzuhalten, wenn sie die von ihr festgesetzte Angemessenheitsgrenze aus dem (qualifizierten) Mietspiegel für die Stadt Duisburg hergeleitet hat. Diese Vorgehensweise mag für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten sogar geboten sein.
Der von der Beklagten ursprünglich (in Anlehnung an den - nur bis zum 31.10.2007 gültigen - Mietspiegel 2005) festgesetzte für den hier fraglichen Zeitraum unter Be-rücksichtigung des einschlägigen - ab dem 1.11.2007 gültigen - Mietspiegels 2007 aufrecht erhaltene Wert von 3,94 EUR/qm hält jedoch einer an den vorstehend dargestellten Kriterien orientierten Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Er steht nach Überzeugung der Kammer weder im Einklang mit den Feststeilungen des Mietspiegels 2007 (dazu unten (a)) noch beruht er auf anderen objektivierbaren Erkenntnissen bzw. einer hinreichend sicheren Datenlage (dazu unten (b)) - im Ergebnis ebenso schon Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 20.9.2007, Az. S 27 AS 357/05 sowie vom 22.1.2008, Az. S 7(7, 25) AS 110/06.
(a) Methodisch ist bereits zu beanstanden, dass die Beklagte den genannten Wert nicht unmittelbar aus dem Mietspiegel hergeleitet, sondern sich an einem Betrag orientiert hat, der vor Jahren im Bereich des öffentlich geförderten Wohnraums einen Anspruch auf Aufwendungszuschuss (Härteausgleich) auslöste. Die Festsetzung knüpft damit nicht -wie dies nach den vorstehenden Ausführungen für eine Orientierung an dem örtlichen Mietspiegel zu fordern ist - an die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes, sondern an andere Kriterien an. Ferner rechtfertigt aus Sicht der Kammer auch die Überlegung der Beklagten, dass sich unter Heranziehung der Ziff. 5.2 aus den Vorbemerkungen zu dem Mietspiegel 2007 der Wert von 3,94 EUR/m^ rechnerisch als ein Betrag noch innerhalb des Bereiches für einfache Wohnungen, die vor 1948 bezugsfertig waren, ergibt und damit formal Innerhalb der Werte des Mietspielgels liegt, nicht die Festsetzung dieser Angemessenheitsgrenze. Denn nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich hierbei letztlich nur um eine eher zufällige Übereinstimmung mit dem Mietspiegel. Zudem hat die Kammer (ebenso bereits die vorstehend zitierten Urteile der 27. Kammer vom 20.9.2007 und der 7. Kammer vom 22.1.2008 aaO) erhebliche Zweifel, ob diese Reduzierung auf ein Kleinstsegment im untersten Bereich des Mietspiegels den Vorgaben des BSG entspricht. Denn nach dieser Rechtsprechung ist nicht auf den untersten, sondern den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Es bestehen schließlich auch Bedenken dagegen, ob das den Betroffenen durch die Festlegung des Beklagten zugebilligte Marktsegment eine hinreichende Größe aufweist. Die mehr oder weniger schätzweise Ermittlung des in diesem Marktsegment angeblich vorhandenen Wohnungsbestandes von ca. 90.000 war bisher in keiner Weise verifizierbar. Insbesondere die von der Beklagten vorgelegte Baustatistik bzw. die Auswertung der Wohnungszählungen in den Jahren 1987 und 2007 bietet aus Sicht der Kammer hierfür keine ausreichende Grundlage, weil hieraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie viele dieser Wohnungen überhaupt (noch) existieren und welchem Qualitätssegment sie zugehören. Da insofern also keine nachprüfbaren Angaben über den konkreten Wohnungsbestand in dem fraglichen Segment vorliegen, kann aus Sicht der Kammer dies auch nicht zur Grundlage der Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze gemacht werden, die für zumindest alle Bedarfsgemeinschaften im Zuständigkeitsbereich der Beklagten maßgebend ist.
(b) Es liegen auch sonst keine hinreichend verlässlichen und validen Informationen vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den von der Beklagten angenommen Wert von 3,94 EUR/m^ als angemessen anzusehen. In Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung des BSG und der Rechtsprechung des Hessischen Landesozialgerichts (Urteil vom 12.3.2007, Az. L 9 AS 260/06) sind - gerade, wenn es wie hier um eine Abweichung von den Feststellungen eines qualifizierten Mietspiegels geht - in diesem Zusammenhang Informationen über Mietangebote zu fordern, die zwar möglicherweise auf einer schwächeren Datenbasis als ein (qualifizierter) Mietspiegel beruhen, den örtlichen Wohnungsmarkt aber dennoch nachvollziehbar abbilden. Das ist nur der Fall, wenn Angaben vorliegen über Wohnort, Wohnfläche sowie Netto- und Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss außerdem der Anmietungszeitpunkt, da nicht Bestands- sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Daten-erhebung nachvollziehbar geprüft werden kann. Die Datenerhebung hat durch den Grundsicherungsträger auch fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Eine Überprüfung muss regelmäßig - in Anlehnung an die Regelungen der §§ 558 c Abs. 3 und 558 d Abs. 2 Satz 1 BGB - spätestens alle zwei Jahre stattfinden.
Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens übersandten Tabellen und sonstigen Informationen sowie die weiteren innerhalb dieses Klageverfahrens gewonnenen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes in dem hier fraglichen Zeitraum sind aus Sicht der Kammer nicht hinreichend stichhaltig, um vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nachvollziehbare Ansatzpunkte für die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze auf einen Betrag von 3,94 EUR/m^ zu liefern. Aus den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tabellen (insbes. der "Schürkes-Liste" und der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit) ergibt sich zwar eine durchaus nennenswerte Anzahl von Wohnungen innerhalb der von der Beklagten angenommen Angemessenheitsgrenze. Aus Sicht der Kammer ist aber nicht davon auszugehen, dass allein auf Grundlage dieser eher stichprobenhaft und wenig fundiert geführten Listen die Annahme einer Angemessenheitsgrenze von 3,94 EUR/m^ gerechtfertigt werden könnte. Denn zum Einen ist nicht erkennbar, für welchen Zeitraum sich die in den Listen geführten Wohnungen tatsächlich im Angebot befunden haben und ob diese in dem hier fraglichen Zeitraum überhaupt noch verfügbar gewesen sind. Insofern fehlt(-e) es insbesondere an jeglicher internen Kontrolle des Beklagten bzw. des Amtes für Soziales und Wohnen des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg, ob die Wohnungen noch konkret auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind oder nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06). Des Weiteren ergeben sich aus der den Beteiligten zugänglich gemachten "Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis einer Zeitungsanalyse" aus dem Jahr 2007 (basierend auf einer umfassenden Auswertung von Zeitungsinseraten an drei Wochenenden im Herbst 2005 und Frühjahr 2006), die von der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) durchgeführt wurde, erhebliche Zweifel daran, ob der von der Beklagten letztlich nur gegriffene Wert von 3,94 EUR/m=- auf einer validen Grundlage beruht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es keine fassbaren Zahlen über potenzielle "Nachfrager" in diesem Marktsegment gibt. Denn mit Betroffenen aus dem "Hartz-IV-Bereich" konkurrieren um Wohnungen In diesem Segment auch andere Zweipersonenhaushalte mit geringen Einkünften und ähnlichem Bedarf - beispielsweise junge Paare, Studenten-WG s oder Erwerbstätige mit geringem Einkommen sowie Rentnerpaare. Zudem ergibt sich aus der Auswertung der Wfa, dass in dem Erhebungszeitraum (Herbst 2005 / Frühjahr 2006) in den Zeitungsannoncen Wohnungen für Zweipersonenhaushalte nur etwa 1/5 des Gesamtangebotes ausmachten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Angemessenheitsschwelle der Beklagten lediglich 196 "angemessene" Wohnungen an den drei Wochenenden am Markt zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund kommt die Auswertung nachvollziehbarerweise zu dem Ergebnis, dass die Marktlage für Zweipersonenhaushalte zwar besser war als für Einpersonenhaushalte, prozentual aber deutlich weniger "angemessene" Wohnungsangebote zur Verfügung standen. Dies gilt umso mehr, wenn man die Erkenntnisse der Wfa berücksichtigt, wonach der weit überwiegende Teil - wohl etwa um die 70 % - der Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt über Zeitungsannoncen vergeben wird und das Internet hier noch eine relativ geringe Bedeutung hatte.
(c) Nach alledem hat sich aus Sicht der Kammer mangels anderer hinreichend schlüssiger und nachvollziehbarer Erkenntnisse die Festsetzung der abstrakten Angemessenheitsgrenze an dem einschlägigen Mietspiegel für das Jahr 2007 zu orientieren. Da ein qualifizierter Mietspiegel für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten vorliegt und dieser - wie oben eingangs vor (a) bereits ausgeführt - Grundlage für die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze sein kann, hat es die Kammer nicht für erforderlich gehalten, im Rahmen der Amtsermittlung weiteres Daten- und Zahlenmaterial bei der Beklagten anzufordern bzw. von ihr aufbereiten zu lassen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R Rz. 23). Bei sachgerechter Einschätzung der sich aus dem Mietspiegel 2007 ergebenden Werte kann nach Auffassung der Kammer für den hier fraglichen Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 ein (Grund-)Mietzins in Höhe von 4,18 EUR/m^ zugrunde gelegt werden.
Was die Ermittlung der konkreten Höhe der Angemessenheitsgrenze anhand des Mietspiegels angeht, hält es die Kammer im Hinblick auf die dargestellten unver-meidbaren Unscharfen bei der der Mietpreisbildung sowie der unklaren Anzahl sowohl der dem Markt konkret zur Verfügung stehenden Wohnungen als auch der Bewerber um solche Wohnungen auf Nachfrageseite für gerechtfertigt, die Werte des Mietspiegels der Gruppen I bis IV zu berücksichtigen, womit es den Betroffenen ermöglicht wird, Wohnungen bis zu einer Bezugsfertigstellung im Jahre 1984 anzumieten. Die Kammer hält dies mit dem Grundsatz für vereinbar, dass Empfängern von Transferleistungen nach der Rechtsprechung nur Wohnungen im unteren - nicht untersten - Bereich vergleichbarer Wohnungen im örtlichen Bezugsraum zugänglich sein müssen. Die in dem Mietspiegel vorgenommene Aufteilung nach Wohnaltersgruppen stellt nicht vorrangig eine qualitative Staffelung der Wohnungen dar, weil auch ältere, gut gepflegte Wohneinheiten einen besseren Wohnstandard bieten können, als jüngere, weniger gut gepflegte. Auszuscheiden sind demnach nur solche Wohneinheiten, bei denen der Gesichtspunkt der Wohnqualität im Vordergrund steht. Dies sind aus Sicht der Kammer nur solche mit einer Bezugsfertigstellung ab dem Jahr 1984. Im Rahmen der bis 1984 bezugsfertig gewordenen Wohnungen erscheint es gerechtfertigt, es den Betroffenen zu ermöglichen, Wohnungen zu suchen, die vom Preis her bis an das Segment "normale Wohnlage" heranreichen. Dies kann rechnerisch dadurch geschehen, indem man jeweils den untersten Wert in den jeweiligen Gruppen für Wohnungen in normaler Wohnlage (dh hier 3,82 EUR/m^ - Gruppe I, 4,01 EUR/m^ - Gruppe II, 4,16 EUR/m^ - Gruppe III und 4,74 EUR/m^ - Gruppe IV) zugrunde legt. Die jeweiligen Werte sind zu addieren und durch die Anzahl der Gruppen zu teilen, um hieraus einen entsprechenden Mittelwert zu bilden. Dieser Mittelwert beträgt 4,18 EUR/qm Die Betroffenen erhalten damit die Möglichkeit, Wohnungen innerhalb des gesamten Segments einfacher Wohnungen in den genannten Gruppen zu suchen und ggf. anzumieten. Die Kammer hält diese eher großzügige Bemessung der Angemessenheitsgrenze (vgl. zu dieser Vorgehensweise bereits Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 22.1.2008, Az. S 7 (7, 25) AS 110/06) auch deswegen für geboten, weil gewährleistet sein muss, dass alle Hilfeempfänger jederzeit auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kostenangemessene, bedarfsgerechte menschenwürdige Unterkunft anmieten können.
Sie ist sich dabei bewusst, dass auf der Basis des Mietspiegels für die Stadt Duisburg ohne Weiteres noch verschiedene andere Berechnungsmodelle denkbar sind, die den dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG an ein "schlüssiges Konzept" genügen, aber zu einem - wenn auch möglicherweise nur geringfügig - anderen Ergebnis gelangen. Da soweit erkennbar eine Mehrzahl von Kammern des Sozialgerichts Duisburg das hier vertretene Berechnungsmodell vertritt und bisher keine denklogisch zwingenden Gründe vorgebracht wurden, die dazu führen könnten, von dem Konzept abzuweichen, ist es aus Sicht der Kammer jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bzw. der Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sachgerecht, das beschriebene Konzept (weiter) zu verfolgen.
cc) Was die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige und von der Rechtsprechung des BSG bisher noch nicht ausdrücklich beantwortete Frage der Angemessenheit der in dem fraglichen Zeitraum angefallenen Nebenkostenvorauszahlungen angeht, vertritt die Kammer die Auffassung, dass diese nach vergleichbaren Grundsätzen zu beantworten ist, wie sie das BSG für die Berücksichtigung der Heizkosten(-vorauszahlung) aufgestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 2.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R). Denn auch die sonstigen Nebenkosten im Sinne des § 556 BGB sind in der Regel ebenso wie die Heizkosten monatlich im Voraus zu zahlen und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzurechnen. Zudem stellen sich im Hinblick auf die Festlegung einer abstrakten Angemessenheitsgrenzen für die Nebenkosten(-vorauszahlung) dieselben praktischen Probleme, wie bei den Heizkosten (dazu BSG aaO Rz. 19), weil deren Höhe ebenfalls von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängig ist, so dass sich eine vergleichbare Handhabung rechtfertigt.
Es sind daher auch die Nebenkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Kosten unan-gemessen hoch sind. Solche Anhaltspunkte sind in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des BSG (aaO Rz. 21) nach Auffassung der Kammer erkennbar, wenn die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes erscheint es gerechtfertigt, die vom Deutschen Mieterbund erarbeiteten jährlich aktualisierten Betriebskostenspiegel heranzuziehen. Diese Betriebskostenspiegel bieten aufgrund der ihnen zu Grunde liegenden Daten aus Sicht der Kammer eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie im Wesentlichen den Rahmen der als angemessen anzusehenden Betriebskosten auch für das hier in Rede stehende Marktsegment korrekt abbilden. Soweit - wie hier - für Nordrhein-Westfalen regionale Sonderauswertungen vorliegen, sind diese nach Auffassung der Kammer vorzugsweise zu berücksichtigen (zu regionalen Heizkostenspiegeln: BSG aaO Rz. 22). Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Betriebskostenspiegel anders als die vom BSG in Bezug genommenen Heizkostenspiegel nur Durchschnitts- und keine Extremwerte aufführen. Denn bei der Ermittlung werden mit den Positionen Antenne/Kabel, Hauswart, Gartenpflege, Gebäudereinigung und Aufzug auch Kosten berücksichtigt, die häufig in Wohnungen, die das vorliegend zu betrachtende Markt-segment also den unteren Qualitätsbereich betreffen, nicht anfallen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Nebenkostenvorauszahlungen, die den sich aus dem nordrhein-westfälischen Betriebskostenspiegel ergebenden Wert überschreiten, nicht (mehr) angemessen sind.
Nach alledem ist hier der den Beteiligten zugänglich gemachte Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Nordrhein-Westfalen zu Grunde zu legen, der statistische Daten für das Jahr 2007 also in etwa für den vorliegend fraglichen Zeitraum enthält. Hieraus ergibt sich unter Außerachtlassung der dort angegebenen Werte für Heizung und Warmwasser, die nicht zu den grundsicherungsrechtlich relevanten Nebenkosten in dem hier fraglichen Sinne zählen, ein (Grenz-)Wert von 1,94 EUR/m^. Hochgerechnet auf die abstrakt angemessene qm-Zahl von 60 qm ist damit insgesamt als angemessen anzusehenden Nebenkostenvorauszahlung ein Betrag in Höhe von 116,40 EUR zu berücksichtigen. Gründe dafür, warum im vorliegenden Fall davon abweichend eine höhere Vorauszahlung gerechtfertigt sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.
dd) Die Kläger machen mit ihrem Klageantrag ausdrücklich die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe und damit auch die Kosten für die Anmietung der Garage geltend, für die nach dem Inhalt des aktenkundigen Mietvertrages ein monatlicher Betrag in Höhe von 25,56 EUR zu zahlen gewesen ist. Hieran sind die Kläger nicht gehindert, obwohl die Kosten für die Garage von Anfang an keine Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung der Beklagten gefunden haben.
Was die Frage der Übernahme weiterer Kosten für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, wozu Kosten für die Anmietung einer Garage oder von Lager-räumen zählen können, angeht, ist nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt jedoch zu berücksichtigen, dass den Betroffenen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zusteht. Die Kosten für eine Garage sind deshalb regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch Innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R Rz. 28 mwN und Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R Rz. 16 sowie Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 13.6.2006, Az. S 7 (17) AS 79/05). Wie die Ausführungen oben unter aa) bis cc) zeigen, überschreiten die tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten schon ohne Berücksichtigung der Garagenmiete die für die Kläger maßgebende Angemessenheitsgrenze. Daher ist jedenfalls die zweite der beiden genannten Voraussetzungen für die zusätzliche Übernahme der Garagenmiete nicht erfüllt, so dass offen bleiben kann, ob die Kläger die Wohnung auch ohne die Garage hätten anmieten bzw. den Mietvertrag nur bezogen auf die Garage hätten kündigen können.
ee) Zusammenfassend zu den vorstehenden Ausführungen aa) bis dd) ist damit festzuhalten, dass den Klägern gemeinsam auf der Ebene der abstrakten Angemessenheitsprüfung Unterkunftskosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 367,20 EUR (60 qm X 4,18 EUR qm Grundmiete [dazu oben aa)/bb)/dd)] + 60 m^ x 1,94 EUR/m^ Nebenkostenvorauszahlung [dazu oben cc)]) zustanden. Hinzuzusetzen ist lediglich noch der Betrag für die unstreitig als angemessen anzusehende Heizkostenvorauszahlung (68,00 EUR) - dazu oben eingangs zu 1). Insgesamt sind also 435,20 EUR (250,80 EUR Grundmiete + 116,40 EUR Nebenkosten + 68,00 EUR Heizkosten) monatlich als angemessene Unterkunfts- und Heizkosten für die Kläger bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Bei einer kopfanteiligen Berechnung (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rz. 38a) entfallen damit je 217,60 EUR auf die Kläger.
b) Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass im Rahmen der zweiten Stufe, dh der Prüfung, ob den Klägern zu dem als angemessen anzusehenden Mietzins eine Wohnung konkret verfügbar gewesen wäre, hinreichende Angebote vorgelegen haben. Hierzu stützt sie sich zum Einen auf die für diesen Zweck hinreichend plausiblen von der Beklagten vorgelegten Listen. Daneben ergibt sich dies aber auch aus einer Vielzahl durch den Vorsitzenden im Laufe der Zeit seit 2005 regelmäßig durchgeführten Internetrecherchen anlässlich von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betreffend Kosten der Unterkunft und Heizung, die jedoch regelmäßig nicht dokumentiert wurden. Hieraus ergab sich, dass jedenfalls zu dem unter a) dargestellten Betrag in hinreichendem Umfang freier Wohnraum^ zur Verfügung stand.
c) Demnach war der Mietzins, den die Kläger in dem fraglichen Zeitraum zu entrichten hatten, tatsächlich unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II.
2) Ihnen war es gern § 22 Abs. 1 S 3 SGB II auch möglich und zumutbar, die Auf-wendungen für die Unterkunfts- und ggf. Heizkosten auf das angemessene Maß zu senken.
Dies setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R und vom 19.3.2008, Az. B IIb AS 41/06 R), der sich die Kammer anschließt, zunächst voraus, dass die Kläger überhaupt wussten, dass eine Senkung der Unterkunftskosten von ihnen gefordert war, was hier im Hinblick auf die schon im Juni 2005 durch die Beklagte übersandte Kostensenkungsaufforderung und das persönliche Gespräch zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten am 17.8.2005 zu bejahen ist. Ob die Senkungsaufforderung aus Juni 2005 den Anforderungen genügte, die an ein solches Schreiben zu stellen sind (dazu BSG, Urteil vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 70/06 R) ist aus Sicht der Kammer ebenfalls zu bejahen, muss aber nicht weiter erläutert werden, weil die Kläger jedenfalls durch die bereits seit Januar 2006 tatsächlich erfolgte Absenkung der bei der Leistungsberechnung berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung auf das von der Beklagten für angemessen gehaltene Niveau längere Zeit hinreichend darüber informiert waren, wie hoch die von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung aus deren Sicht waren. Der Unterschied zwischen der von der Beklagten festgesetzten und der von der Kammer für zutreffend gehaltenen Angemessenheitsgrenze ist dabei nicht so gravierend, als sich daraus ein Argument für die Kläger ableiten ließe, sie hätten aufgrund der Fehlinformation der Beklagten Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze nicht finden können (zu diesem Aspekt: BSG Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 40 f.).
Es stellt sich daher weiter die Frage, ob es den Klägern im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II möglich und zumutbar war, ihre Unterkunftskosten zum 1.12.2007 - auf das oben unter 1) ermittelte angemessene - Maß zu senken. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 31 f.): Kennt der Betroffene seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen. Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Kosten der Unterkunft "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen. Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten der Unterkunft angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung Ausnahmecharakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkelt und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten der Unterkunft werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten.
Wie bereits dargelegt (s.o. 1), b)), war es in dem fraglichen Zeitraum für die Kläger nicht objektiv unmöglich, Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze anzumieten. Fraglich kann daher nur sein, ob ein solcher Umzug für die Klägerin zu 1) oder für den Kläger zu 2) aufgrund von in ihrer Person liegenden subjektiven Grün-den als unzumutbar anzusehen ist.
Hierfür kommen bezogen auf die Klägerin zu 1) möglicherweise gesundheitliche Gründe in Betracht. Ihre aktenkundigen Gesundheitsstörungen sind aber nicht so ausgeprägt, dass sie einem Wohnungswechsel grundsätzlich im Wege stünden. Dies gilt insbesondere für die Einschränkungen am Bewegungsapparat, die ihrer Art nach möglicherweise einen Bedarf auf Umzugshilfe im Sinne § 22 Abs. 3 SGB 11 auszulösen vermögen, aber einen Umzug nicht generell ausschließen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu 1) zwischenzeitlich in eine neue Wohnung umgezogen ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Alleinerziehung (dazu BSG aaO Rz. 35) ist eine Unzumutbarkeit des Umzuges für die Kläger ebenfalls nicht anzunehmen. Denn aufgrund des Alters des Klägers zu 2) - er vollendete noch innerhalb des hier fraglichen Zeitraumes sein 17. Lebensjahr - ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) für seine Betreuung noch auf eine besondere Infrastruktur angewiesen gewesen wäre, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren gegangen wäre und in einem neuen Wohnumfeld nicht hätte ersetzt werden können.
Das von der Klägerseite sowohl für die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) gel-tend gemachte Argument der über lange Jahre gewachsenen sozialen Einbindung in den Stadtteil führt zu keiner anderen Beurteilung. Das BSG (aaO Rz. 33) respektiert zwar die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 Rz. 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen jedoch im Normalfall zumutbar. Dabei bedeutet Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind von den Betroffenen auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der guten Verkehrsinfrastruktur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten insbesondere bezogen auf den öffentlichen Personennahverkehr und bei Anlegung des eingangs beschriebenen strengen Maßstabes aus Sicht der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger mit einem Umzug ihrem bisherigen sozialen Umfeld entzogen worden wären bzw. dieses notgedrungen hätten aufgeben müssen.
Schließlich vermag die Kammer einen Härtefall bzw. eine daraus resultierende Un-zumutbarkeit des Umzuges auch nicht im Hinblick auf den noch im Juni 2005 ins Feld geführten Schulbesuch bzw. die Schulpflicht (dazu allgemein: BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rz. 35) des Klägers zu 2) zu erkennen. Denn nach den aktenkundigen Unterlagen endete der Besuch der Gemeinschaftshauptschule und damit die Schulpflicht mit dem Monat Juli 2007 also vor dem Beginn des hier fraglichen Leistungszeitraumes. Insofern wäre der Kläger zu 2) nicht notwendigerweise zu einem Schulwechsel gezwungen gewesen; erst recht nicht vor Ende der Schulpflicht. Was die Zumutbarkeit der Anreise zum Besuch des Berufskollegs angeht, gelten die vorstehenden Ausführungen betreffend die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes aus Sicht der Kammer entsprechend; zumal sich weder im Vortrag der Kläger noch sonst in den Akten irgendwelche stichhaltigen Anhaltspunkte dafür finden, dass sie sich bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes ernsthaft um eine neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze bemüht hätten.
3) Es ergibt sich damit nach einer Vorbemerkung (unter a)) folgende konkrete Leistungsberechnung (für die Klägerin zu 1) unter b) und den Kläger zu 2) unter c)):
a) Im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zu 2) und die Mietzinsforderungen in dem fraglichen Zeitraum konnten die Beteiligten klar stellen, dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreites aus ihrer Sicht insoweit geklärt waren (BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 68/07 R Rz. 10). Weiterer Ermittlungen hätte es diesbezüglich nur dann bedurft, wenn die Annahme nahe gelegen hätte, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreites von Bedeutung gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall.
Da es um volle sechs Monate geht und sich weder an der Bedarfs- noch an der Einkommenssituation der Kläger innerhalb des entscheidungserheblichen Zeitraumes Änderungen ergeben haben, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - für jeden Monat derselbe Leistungsbetrag auszuwerfen.
b) (restlicher) Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) - monatlich
aa) Bedarf (identisch mit ursprünglichem Leistungsanspruch)
347,00 EUR Regelleistung 42,00 EUR Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende 217,60 EUR anteilige angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 606,60 EUR (1/2 von 435,20 EUR)
bb) abzüglich bereits erbrachter Leistungen der Beklagten (vgl. Bescheid vom 12.12.2007 Seite 1)
594,90 EUR
cc) verbleibender monatlicher Leistungsanspruch
11,70 EUR
c) (restlicher) Leistungsanspruch des Klägers zu 2) - monatlich.
aa) Bedarf
278,00 EUR Regelleistung 217,60 EUR anteilige angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 495.60 EUR (1/2 von 435,20 EUR)
bb) abzüglich zu berücksichtigendes Einkommen
316,00 EUR Unterhalt 30,00 EUR Einkommensbereinigung um Versicherungspauschale- 154.00 EUR Kindergeld 440.00 EUR
Anmerkungen: - Die Beklagte hat bei der Leistungsberechnung zu Unrecht die Einkünfte des Klägers zu 2) in Form von Unterhaltszahlungen seines Vaters nicht um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs 1 Nr. 1 Alg ll-V in der hier maßgebenden bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung. Danach war die Pauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2009, Az. B 4 AS 39/08 R Rz. 20 mwN). Die später als Reaktion auf diese Rechtsprechung vorgenommene Änderung der Verordnung ist für den hier fraglichen Zeitraum ohne Belang. Der Korrektur dieses Fehlers steht aus Sicht der Kammer nicht entgegen, dass der Kläger zu 2) hier nur um die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten streitet und nicht ausdrücklich. gegen die Höhe der berücksichtigten Einkünfte vorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R Rz. 18 ff.) können die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar prozessual als isolierter Streitgegenstand gegenüber dem Anspruch auf Regelleistung betrachtet werden. Da hier die Einkünfte des Klägers zu 2) aber so hoch sind, dass sie sich auch auf die Bezifferung des Leistungsbetrages für zu deckende Unterkunfts- und Heizkosten auswirken, war dies auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers zu 2) von Amts wegen zu berücksichtigen, was im Ergebnis zu einer (weiteren) Erhöhung des Leistungsanspruches des Klägers zu 2) bezogen auf die Unterkunfts- und Heizkosten führt (s.u. cc)). -
Das Kindergeld ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu Recht bei dem Kläger zu 2) berücksichtigt worden (BSG aaO).
cc) ursprünglicher Leistungsanspruch (aa) abzüglich bb))
55,60 EUR
dd) abzüglich bereits erbrachter Leistungen der Beklagten (vgl. Bescheid vom 12.12.2007 Seite 1)
13,90EUR
ee) verbleibender Leistungsanspruch
41,70 EUR
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S 1 SGG. Die Kostenquote spiegelt in etwa das Verhältnis zwischen dem monatlich zuerkannten Leistungsbetrag (53,40 EUR) und den mit dem Klageantrag begehrten Unterkunfts- und Heizkosten (681,54 EUR) abzüglich der bereits von der Beklagten in Ansatz gebrachten Unterkunfts- und Heizkosten (411,80 EUR) wider.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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