Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 512/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 112/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Der 1953 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Grenztruppen der DDR in das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen (Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee). Die Ingenieurhochschule K. verlieh ihm mit Urkunde vom 29. August 1980 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger im VEB I. für Anlagenbau B. (INGAN), Betriebsteil M., einem Kombinatsbetrieb des VEB S. "E. T. M. (VEB S., als Objektingenieur. In diesem Betrieb war er durchgängig bis Ende Juni 1990 tätig, nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) zuletzt als Gruppenleiter. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er nicht.
Am 10. März 2003 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der VEB I. kein volkseigener oder diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Den gegen den Bescheid am 17. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005 zurück. Dem VEB I. habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der Betrieb innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) eingeordnet gewesen sei.
Am 2. Juni 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben.
Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Betriebsteil des VEB S. gewesen. Dieser sei eindeutig ein Produktionsbetrieb gewesen. Dessen Hauptzweck habe in der Errichtung kompletter Industrieanlagen bestanden. Er habe auch einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Maschinen- und Anlagenbau, unterstanden. Außerdem habe es sich bei dem VEB I. um ein Konstruktionsbüro und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Bezeichnung Konstruktionsbüro sei nicht zwingend. Die Beklagte hat im sozialgerichtlichen Verfahren Unterlagen zu dem VEB S., dem VEB I. und der INGAN Bitte Eintrag suchen und anpassen., dem Rechtsnachfolger des VEB I., vorgelegt. Mit Urteil vom 14. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zur Zeit der DDR keine Versorgungszusage erhalten. Der erweiternden Auslegung des Bundessozialgerichts (BSG) folge es nicht.
Gegen das ihm am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. März 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Entscheidung des SG stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BSG. Die dort aufgestellten drei Voraussetzungen (persönlich, sachlich, betrieblich) seien erfüllt, insbesondere sei der VEB I. ein Produktionsbetrieb gewesen. In einem Betriebsteil in B.-Weißensee seien Drahtwickelmaschinen hergestellt worden. Sein Beschäftigungsbetrieb könne auch nicht getrennt von dem VEB S. betrachtet werden. Das Kombinat und die Kombinatsbetriebe seien vielfältig verflochten und voneinander abhängig gewesen. Eigene Entscheidungsspielräume hätten nicht bestanden und mit der Kombinatsbildung hätten die Betriebe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren. Auch müsse der VEB I. analog zu einem Konstruktionsbüro bewertet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2008 zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen, wonach der VEB I. kein Produktionsbetrieb gewesen sei.
Das Gericht hat auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach das AAÜG nur anwendbar ist, wenn tatsächlich eine Versorgungszusage vorgelegen hat. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.). Es kommt auch nicht darauf an, ob wegen der Anwendbarkeit des AAÜG in Hinsicht auf die Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG § 1 AAÜG nicht mehr geprüft werden muss. Jedenfalls liegen im hier streitigen Zeitraum vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht vor (siehe unter II.).
I.
Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris). Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999, Az: 3 C 5/98, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der VEB I. war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium entnehmen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 47, 48). Allerdings spricht nicht allein der Umstand, dass der Betrieb nicht direkt einem Industrieministerium unterstellt war, bereits dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2006, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 3, Rdnr. 16). Außerdem können dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, Anhaltspunkte dafür entnommen werden, ob es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB d. Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a. a. O., S. 35). Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend dabei ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 14/03 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 28).
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber im streitigen Zeitraum war der VEB I ... Dies ergibt sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen und aus den Eintragungen im SVA. Rechtlich ist der VEB I. von dem VEB S. zu unterscheiden. Sowohl das Kombinat selbst als auch die kombinatsangehörigen Betriebe waren rechtsfähig, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2, 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO). Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Der VEB I. konnte als juristische Person auch unabhängig vom VEB S. rechtlich wirksame Arbeitsverträge schließen.
Dem VEB I. hat nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben (siehe dazu bereits LSG B.-B., Beschluss vom 4. Juni 2008, Az: L 3 R 1482/06, dokumentiert in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Betriebes. Der Betrieb war der 1971 zum VEB I. umbenannte VEB S. "E. T. " M. - Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen, B ... Schon aus diesem früheren Namen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ergibt sich, dass der VEB I. nicht nur Sachgüter produziert haben kann. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein Betrieb, dessen Hauptzweck die Tätigkeit als Generalauftragnehmer war, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Leitsatz). Nach den Angaben des Klägers hatte der Betrieb die Aufgabe, Produkte des VEB S. zu projektieren und deren Montage anzuleiten. Beispielhaft nannte er die Montage/Errichtung eines Kabelwerks in Algerien. Der VEB I. war dabei für die Montage der Maschinen vor Ort verantwortlich. Der Bereich des VEB I., in dem eine serienmäßige Sachgüterproduktion stattgefunden haben könnte, hatte nicht den zahlenmäßigen Umfang, dass er dem Gesamtbetrieb das Gepräge gegeben haben kann. Nach Angaben des Klägers waren insgesamt 1300 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt; in dem Teilbereich in B.-Weißensee, wo Drahtwickelmaschinen hergestellt worden seien, hingegen nur 50. Auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR spricht dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters trägt der Kläger nunmehr auch unfangreich dazu vor, warum der VEB I. nicht getrennt von dem VEB S. betrachtet werden kann. Ob dem VEB S. die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben hat, braucht hingegen nicht zu entschieden werden, da es darauf nach der Rechtsprechung des BSG nicht ankommt.
Der VEB I. war auch kein Betrieb des Bauwesens. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb überhaupt über eigene Baukapazitäten verfügte. Der Kläger hat vielmehr erläutert, dass erforderliche Werkhallen durch andere Betriebe errichtet worden sind.
Der VEB I. ist auch kein gleichgestellter Betrieb und insbesondere auch kein Konstruktionsbüro. Ein Projektierungsbetrieb ist nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch. Da Projektierungsbüros bzw. betriebe nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (z. B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, 1. Orientierungssatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Der 1953 geborene Kläger wurde als Angehöriger der Grenztruppen der DDR in das Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen (Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee). Die Ingenieurhochschule K. verlieh ihm mit Urkunde vom 29. August 1980 den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger im VEB I. für Anlagenbau B. (INGAN), Betriebsteil M., einem Kombinatsbetrieb des VEB S. "E. T. M. (VEB S., als Objektingenieur. In diesem Betrieb war er durchgängig bis Ende Juni 1990 tätig, nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) zuletzt als Gruppenleiter. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er nicht.
Am 10. März 2003 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der VEB I. kein volkseigener oder diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Den gegen den Bescheid am 17. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005 zurück. Dem VEB I. habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der Betrieb innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) eingeordnet gewesen sei.
Am 2. Juni 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben.
Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Betriebsteil des VEB S. gewesen. Dieser sei eindeutig ein Produktionsbetrieb gewesen. Dessen Hauptzweck habe in der Errichtung kompletter Industrieanlagen bestanden. Er habe auch einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Maschinen- und Anlagenbau, unterstanden. Außerdem habe es sich bei dem VEB I. um ein Konstruktionsbüro und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Bezeichnung Konstruktionsbüro sei nicht zwingend. Die Beklagte hat im sozialgerichtlichen Verfahren Unterlagen zu dem VEB S., dem VEB I. und der INGAN Bitte Eintrag suchen und anpassen., dem Rechtsnachfolger des VEB I., vorgelegt. Mit Urteil vom 14. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zur Zeit der DDR keine Versorgungszusage erhalten. Der erweiternden Auslegung des Bundessozialgerichts (BSG) folge es nicht.
Gegen das ihm am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. März 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Entscheidung des SG stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BSG. Die dort aufgestellten drei Voraussetzungen (persönlich, sachlich, betrieblich) seien erfüllt, insbesondere sei der VEB I. ein Produktionsbetrieb gewesen. In einem Betriebsteil in B.-Weißensee seien Drahtwickelmaschinen hergestellt worden. Sein Beschäftigungsbetrieb könne auch nicht getrennt von dem VEB S. betrachtet werden. Das Kombinat und die Kombinatsbetriebe seien vielfältig verflochten und voneinander abhängig gewesen. Eigene Entscheidungsspielräume hätten nicht bestanden und mit der Kombinatsbildung hätten die Betriebe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren. Auch müsse der VEB I. analog zu einem Konstruktionsbüro bewertet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2008 zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen, wonach der VEB I. kein Produktionsbetrieb gewesen sei.
Das Gericht hat auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach das AAÜG nur anwendbar ist, wenn tatsächlich eine Versorgungszusage vorgelegen hat. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.). Es kommt auch nicht darauf an, ob wegen der Anwendbarkeit des AAÜG in Hinsicht auf die Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG § 1 AAÜG nicht mehr geprüft werden muss. Jedenfalls liegen im hier streitigen Zeitraum vom 1. September 1980 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht vor (siehe unter II.).
I.
Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris). Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999, Az: 3 C 5/98, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der VEB I. war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium entnehmen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 47, 48). Allerdings spricht nicht allein der Umstand, dass der Betrieb nicht direkt einem Industrieministerium unterstellt war, bereits dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2006, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 3, Rdnr. 16). Außerdem können dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, Anhaltspunkte dafür entnommen werden, ob es sich um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB d. Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a. a. O., S. 35). Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend dabei ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 14/03 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 28).
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber im streitigen Zeitraum war der VEB I ... Dies ergibt sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen und aus den Eintragungen im SVA. Rechtlich ist der VEB I. von dem VEB S. zu unterscheiden. Sowohl das Kombinat selbst als auch die kombinatsangehörigen Betriebe waren rechtsfähig, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2, 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO). Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Der VEB I. konnte als juristische Person auch unabhängig vom VEB S. rechtlich wirksame Arbeitsverträge schließen.
Dem VEB I. hat nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben (siehe dazu bereits LSG B.-B., Beschluss vom 4. Juni 2008, Az: L 3 R 1482/06, dokumentiert in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Betriebes. Der Betrieb war der 1971 zum VEB I. umbenannte VEB S. "E. T. " M. - Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen, B ... Schon aus diesem früheren Namen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ergibt sich, dass der VEB I. nicht nur Sachgüter produziert haben kann. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein Betrieb, dessen Hauptzweck die Tätigkeit als Generalauftragnehmer war, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Leitsatz). Nach den Angaben des Klägers hatte der Betrieb die Aufgabe, Produkte des VEB S. zu projektieren und deren Montage anzuleiten. Beispielhaft nannte er die Montage/Errichtung eines Kabelwerks in Algerien. Der VEB I. war dabei für die Montage der Maschinen vor Ort verantwortlich. Der Bereich des VEB I., in dem eine serienmäßige Sachgüterproduktion stattgefunden haben könnte, hatte nicht den zahlenmäßigen Umfang, dass er dem Gesamtbetrieb das Gepräge gegeben haben kann. Nach Angaben des Klägers waren insgesamt 1300 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt; in dem Teilbereich in B.-Weißensee, wo Drahtwickelmaschinen hergestellt worden seien, hingegen nur 50. Auch die Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR spricht dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters trägt der Kläger nunmehr auch unfangreich dazu vor, warum der VEB I. nicht getrennt von dem VEB S. betrachtet werden kann. Ob dem VEB S. die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben hat, braucht hingegen nicht zu entschieden werden, da es darauf nach der Rechtsprechung des BSG nicht ankommt.
Der VEB I. war auch kein Betrieb des Bauwesens. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb überhaupt über eigene Baukapazitäten verfügte. Der Kläger hat vielmehr erläutert, dass erforderliche Werkhallen durch andere Betriebe errichtet worden sind.
Der VEB I. ist auch kein gleichgestellter Betrieb und insbesondere auch kein Konstruktionsbüro. Ein Projektierungsbetrieb ist nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch. Da Projektierungsbüros bzw. betriebe nicht in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (z. B. im Wege einer Analogie) ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, 1. Orientierungssatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved