L 13 AS 1494/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1494/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger vom 29. Juni 2011 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 AS 1494/11 wird abgelehnt.

Gründe:

Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren L 13 AS 1494/11 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klar, Freiburg, hat keinen Erfolg.

PKH erhält gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rn. 19).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, auch nicht im Sinne einer bloß gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit.

Gegenstand des Berufungsverfahrens L 13 AS 1494/11 ist das in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zur Entscheidung gestellte Begehren der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2010 zu verurteilen, die Bescheide vom 9. Dezember 2005, 2. Februar 2006, 20. Februar 2006, 30. Mai 2007, 3. Juli 2007, 7. Dezember 2007, 28. Mai 2008, 13. Oktober 2008, 18. Dezember 2008 und 17. Juni 2009 in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 8. August 2005 bis 31. Dezember 2009 Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 388,58 Euro zu gewähren.

Die Kläger hatten - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten - am 17. Dezember 2009 lediglich eine entsprechende Überprüfung der genannten Bescheide gem. § 44 SGB X hinsichtlich der Regelleistung angeregt. Alleine hierüber hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. August 2010 entschieden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch, mit dem höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gefordert wurden. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 hat diesen Widerspruch als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger auch am 5. November 2010 Klage erhoben, die auf Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtet war.

Angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Trennbarkeit des Streitgegenstandes im Hinblick auf Leistungen nach § 22 SGB II einerseits und Regelleistungen/Sozialgeld andererseits (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris Rdnr. 13 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217-230 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris m.w.N.) haben die Kläger ursprünglich lediglich eine Überprüfung der gewährten Regelleistung begehrt. Auch hat die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X alleine hierüber entschieden. Eine Entscheidung hinsichtlich einer Überprüfung der früheren Bewilligungen von Leistungen der Unterkunft und Heizung hat die Beklagte nicht getroffen. Insoweit fehlt es, worauf das Sozialgericht in seinem Urteil bereits hingewiesen hat, an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten. Die vom BSG zugelassene Trennung der Streitgegenstände (s.o.) ist nicht alleine auf das Gerichtsverfahren beschränkt. Ist eine Trennung von Streitgegenständen möglich, ist dem Grundsicherungsträger über trennbare Teile der Leistungen nach §§ 19 ff SGB II auch eine getrennte Entscheidung und somit auch eine lediglich streitgegenstandsbezogene, getrennte Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X möglich.

Hat die Beklagte daher - rechtlich zulässig - im angefochtenen Bescheid vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2010 nicht über Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden, liegt keine mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anfechtbare Entscheidung der Beklagten vor. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten, der den auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten Widerspruch als unzulässig abgewiesen hat, ist daher - bei vorläufiger und im PKH-Verfahren ausreichender summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - unbegründet, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO besteht daher nicht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved