Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4881/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1625/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. März 2011 (S 14 AS 4881/09) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 1. März 2011 (S 14 AS 4881/09) ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet.
Mit Urteil vom 1. März 2011 hat das SG die zuletzt auf Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die ursprünglich ausschließlich gegen die Höhe der Regelleistung des Klägers Ziff. 2 gerichtete Klage sei in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, die am 13. Oktober 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung durch Klageänderung erhobene Klage auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung sei unzulässig. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. März 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. April 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn bei einer monatlichen Differenz von ca. 50,00 Euro zwischen der der Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Miete und der nach Ansicht des Klägervertreters zugrunde zu legenden Miete (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 13 AS 1624/11 NZB) sowie einem sechs monatigen Streitzeitraum wird ein Betrag von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, das SG habe alle Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, eine Beschränkung auf einen bestimmten rechtlichen Prüfungsmaßstab unterliege nicht der Disposition der Beteiligten. Eine ausdrückliche und unzweideutige Beschränkung des Streitgegenstand auf die Überprüfung der Regelleistung habe zunächst nicht vorgelegen und sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt.
Mit ihrem Vorbringen machen die Klägerin damit im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des SG sei unrichtig und deswegen rechtswidrig. Mit diesem Vorbringen rügen sie zunächst die (aus ihrer Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (mit Erfolg) gestützt werden.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf.
Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe alle Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, so ist diese Frage bereits mit der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des BSG geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Auch liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung des zuständigen Landessozialgerichts (hier: LSG Baden-Württemberg), des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Breitkreuz in Breitkreuz/ Fichte, SGG, § 144 Rdnr. 35; Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 sowie § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen allgemein gültigen Rechtssatz, der von der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, des BSG oder der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht, hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt.
Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe einen zu den in den Entscheidungen des BSG zum Streitgegenstand aufgestellten Rechtssätzen abweichenden eigenen Rechtssatz aufgestellt, so ist dem nicht zu folgen. Das SG hat lediglich festgestellt, die Kläger hätten ursprünglich Klage nur hinsichtlich der Höhe der Regelleistung des Klägers Ziff. 2 erhoben, weshalb die Entscheidung über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft bestandskräftig geworden sei. Insoweit hat das SG der Rechtsprechung des BSG zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes bei Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II nachvollzogen (zur Trennbarkeit von Leistungen nach § 22 SGB II einerseits und Regelleistungen bzw. Sozialgeld andererseits vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris Rdnr. 13 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217-230 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris m.w.N.), ohne einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen. Eine Divergenz liegt nicht vor.
Auch liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Einen solchen haben die Kläger weder geltend gemacht, noch konnte ein solcher vom Senat festgestellt werden. Damit war die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen.
Angesichts der anfänglichen Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde weist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO auf.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 1. März 2011 (S 14 AS 4881/09) ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet.
Mit Urteil vom 1. März 2011 hat das SG die zuletzt auf Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die ursprünglich ausschließlich gegen die Höhe der Regelleistung des Klägers Ziff. 2 gerichtete Klage sei in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, die am 13. Oktober 2010 bzw. in der mündlichen Verhandlung durch Klageänderung erhobene Klage auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung sei unzulässig. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. März 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. April 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn bei einer monatlichen Differenz von ca. 50,00 Euro zwischen der der Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Miete und der nach Ansicht des Klägervertreters zugrunde zu legenden Miete (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 13 AS 1624/11 NZB) sowie einem sechs monatigen Streitzeitraum wird ein Betrag von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, das SG habe alle Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, eine Beschränkung auf einen bestimmten rechtlichen Prüfungsmaßstab unterliege nicht der Disposition der Beteiligten. Eine ausdrückliche und unzweideutige Beschränkung des Streitgegenstand auf die Überprüfung der Regelleistung habe zunächst nicht vorgelegen und sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt.
Mit ihrem Vorbringen machen die Klägerin damit im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des SG sei unrichtig und deswegen rechtswidrig. Mit diesem Vorbringen rügen sie zunächst die (aus ihrer Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (mit Erfolg) gestützt werden.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf.
Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe alle Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, so ist diese Frage bereits mit der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des BSG geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Auch liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung des zuständigen Landessozialgerichts (hier: LSG Baden-Württemberg), des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Breitkreuz in Breitkreuz/ Fichte, SGG, § 144 Rdnr. 35; Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 sowie § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen allgemein gültigen Rechtssatz, der von der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, des BSG oder der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht, hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt.
Soweit die Kläger geltend machen, das SG habe einen zu den in den Entscheidungen des BSG zum Streitgegenstand aufgestellten Rechtssätzen abweichenden eigenen Rechtssatz aufgestellt, so ist dem nicht zu folgen. Das SG hat lediglich festgestellt, die Kläger hätten ursprünglich Klage nur hinsichtlich der Höhe der Regelleistung des Klägers Ziff. 2 erhoben, weshalb die Entscheidung über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft bestandskräftig geworden sei. Insoweit hat das SG der Rechtsprechung des BSG zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes bei Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II nachvollzogen (zur Trennbarkeit von Leistungen nach § 22 SGB II einerseits und Regelleistungen bzw. Sozialgeld andererseits vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris Rdnr. 13 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217-230 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris m.w.N.), ohne einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen. Eine Divergenz liegt nicht vor.
Auch liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Einen solchen haben die Kläger weder geltend gemacht, noch konnte ein solcher vom Senat festgestellt werden. Damit war die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen.
Angesichts der anfänglichen Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde weist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO auf.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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