Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4643/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1830/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 12 AS 4643/10 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung deshalb der Zulassung bedurft hätte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. August 2011 [L 13 AS 1913/11 NZB] über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 4. April 2011). Die Beschwerde (gegen den PKH ablehnenden Beschluss) ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in der Hauptsache) begehrt wird (§ 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]). Hat es sich - wie hier - in der Hauptsache um ein Klageverfahren gehandelt, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Januar 2011 - L 13 AS 5223/10 B - zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen) nicht entgegen, dass in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Nachdem der Gesetzgeber die von der Gegenauffassung (vgl. z. B. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B - veröffentlicht in Juris; für die Rechtslage vor der Gesetzesänderung u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) allgemein geforderte Konvergenz zwischen Berufungsfähigkeit im Hauptsache- und Beschwerdefähigkeit im Nebenverfahren ausdrücklich nur für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normiert hat, kann eine durch die analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) zu schließende planwidrige Lücke (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 2009 a.a.O.) erst recht nicht mehr angenommen werden (stRspr. des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2011 - L 13 AS 179/11; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH; a. A. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2010 als rechtmäßig; die Beklagte war berechtigt die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen zu berücksichtigenden zugeflossenen Einkommens teilweise aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 481,48 EUR zu fordern. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG und die Begründung des in der Hauptsache ergangenen Gerichtsbescheids vom 4. April 2011 Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Soweit die Klägerin meint, bei dem bewilligten Wohngeld handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigungsfrei bleibe, verkennt sie, dass Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II gerade den gleichen Zwecken dienen; auch die im SGB II normierten Leistungen umfassen grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung und decken damit einen identischen Bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 2010 letztlich nicht als Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch oder als wirksamer Zahlungsverzicht zu werten. Die Beklagte wollte mit diesem Schreiben ersichtlich weder die Vornahme oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts rechtsverbindlich zusichern noch wollte sie eindeutig und endgültig auf einen ihr eigentlich zustehenden Zahlungsanspruch gegen die Klägerin verzichten. Zum Ausdruck gebracht werden sollte - auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts - lediglich, dass der Erstattungsbetrag mit dem beigefügten an die Stadt Schwetzingen gerichteten Schreiben vom selben Tag (aktuell) nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der Stadt Schwetzingen geltend gemacht werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 12 AS 4643/10 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung deshalb der Zulassung bedurft hätte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 12. August 2011 [L 13 AS 1913/11 NZB] über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 4. April 2011). Die Beschwerde (gegen den PKH ablehnenden Beschluss) ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in der Hauptsache) begehrt wird (§ 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]). Hat es sich - wie hier - in der Hauptsache um ein Klageverfahren gehandelt, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Januar 2011 - L 13 AS 5223/10 B - zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen) nicht entgegen, dass in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf. Nachdem der Gesetzgeber die von der Gegenauffassung (vgl. z. B. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B - veröffentlicht in Juris; für die Rechtslage vor der Gesetzesänderung u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) allgemein geforderte Konvergenz zwischen Berufungsfähigkeit im Hauptsache- und Beschwerdefähigkeit im Nebenverfahren ausdrücklich nur für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normiert hat, kann eine durch die analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) zu schließende planwidrige Lücke (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 2009 a.a.O.) erst recht nicht mehr angenommen werden (stRspr. des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2011 - L 13 AS 179/11; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH; a. A. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2010 als rechtmäßig; die Beklagte war berechtigt die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen zu berücksichtigenden zugeflossenen Einkommens teilweise aufzuheben und von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 481,48 EUR zu fordern. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG und die Begründung des in der Hauptsache ergangenen Gerichtsbescheids vom 4. April 2011 Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Soweit die Klägerin meint, bei dem bewilligten Wohngeld handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigungsfrei bleibe, verkennt sie, dass Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II gerade den gleichen Zwecken dienen; auch die im SGB II normierten Leistungen umfassen grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung und decken damit einen identischen Bedarf. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 2010 letztlich nicht als Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch oder als wirksamer Zahlungsverzicht zu werten. Die Beklagte wollte mit diesem Schreiben ersichtlich weder die Vornahme oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts rechtsverbindlich zusichern noch wollte sie eindeutig und endgültig auf einen ihr eigentlich zustehenden Zahlungsanspruch gegen die Klägerin verzichten. Zum Ausdruck gebracht werden sollte - auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts - lediglich, dass der Erstattungsbetrag mit dem beigefügten an die Stadt Schwetzingen gerichteten Schreiben vom selben Tag (aktuell) nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber der Stadt Schwetzingen geltend gemacht werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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