Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2166/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2903/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für Transport und Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Die 1965 geborene Antragstellerin, die in der Zeit von 2007 bis zum 31. März 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner stand, bewohnt seit 23. März 2010 mit ihrem 1950 geborenen Ehemann ein Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F ... Zuvor haben sie bis zu einer Zwangsräumung durch den Eigentümer das stillgelegte Hotel "T." in F., A-platz bewohnt. Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 932,10 EUR.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Angebots der Fa. S. vom 14. Februar 2011 über einen Transport einschließlich Be- und Entladen, Einlagerung und Entrümpelung Hotel T. zu 4320,- EUR (7 Mann + 2 Möbelwagen, ca. 18 Stunden a 240,- EUR/Stunde) sowie zu einer monatlichen Lagermiete von 350,- EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) die Übernahme der Transport- und Lagerungskosten des im Hotel "T." verbliebenen Mobiliars und Eigentums. Die frühere Wohnung müsse zeitnah geräumt werden. Bisher hätten sie keinen passenden neuen Wohnraum gefunden. Daher müsse ihr Mobiliar und Eigentum vorrübergehend eingelagert werden.
Auf Anforderung des Antragsgegners, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Umzugsunternehmens sowie den Umfang des Umzugsguts näher darzulegen (Schreiben vom 24. Februar 2011), teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass Freunde und Bekannte, die bereit und in der Lage wären, mit ihnen den Umzug zu erledigen, nicht vorhanden seien. Das gemeinnützige Umzugsunternehmen "L. + H." verfüge nur über einen Sprinter und habe keine Lagermöglichkeiten. In der Vergangenheit seien schon Angebote mehrerer Umzugsunternehmen vorgelegt worden. Der Begriff des angemessenen Hausrats sei ein sehr dehnbarer Begriff und könne nicht durch den Antragsgegner beurteilt werden. Eine Aussage über die Anzahl der Umzugskartons sei nicht möglich, da sie nicht ständig Zutritt zu dem Hotel hätten.
Der Antragsgegner versagte mit Bescheid vom 8. März 2011 nach § 66 SGB I die Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 27. März 2011) hob der Antragsgegner seinen Versagungsbescheid vom 8. März 2011 auf (Bescheid vom 15. April 2011) und lehnte den Antrag auf Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten ab (Bescheid vom 20. April 2011). Die geltend gemachten Kosten lägen erheblich, nämlich ca. 85 %, über dem als angemessen anzusehenden Betrag. Nach § 22 Abs. 1 SGB II könnten Kosten für Einlagerung und Transport angemessenen Hausrats übernommen werden. Die Gegenstände müssten den persönlichen Grundbedürfnissen des Leistungsempfängers oder dem Wohnen dienen. Die geltend gemachten Einlagerungskosten von monatlich 350,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer würden unter Berücksichtigung der für die Obdachlosenunterkunft zu entrichtenden Nutzungsgebühr von 183,- EUR die angemessenen Unterkunftskosten von 324,- EUR (60 m² a 5,40 EUR /m²) weit übersteigen. Auch sei die Einlagerungsdauer nicht abzusehen, nachdem die Wohnungssuche bisher zu keinem Erfolg geführt habe. Auch wäre es im Hinblick auf die Höhe der Einlagerungs- und Transportkosten günstiger, für eine neue Wohnung eine Erstausstattung zu gewähren.
Den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 25. April 2011) wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011).
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 2165/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsgegner akzeptiere die Trennung von ihrem Ehemann nicht, um sich finanzielle Vorteile zu sichern und an sie keine Leistungen nach dem SGB II, vorliegend Umzugs- und Lagerungskosten, erbringen zu müssen. Der neue Eigentümer des früher bewohnten Wohnraums habe angedroht, ihr gesamtes Eigentum versteigern zu lassen. Dieser sei nicht bereit, ihr Umzugsgut weiter aufzubewahren. Der Termin zur Abholung des Umzugsguts sei längst abgelaufen. Derzeit wollten sie - die Antragstellerin und ihr Ehemann - nicht fragen, wann die "Deadline" zur Abholung sei. Der Antragsgegner habe anlässlich der Zwangsräumung im März 2010 einen damals möglichen "kleinen" Umzug verzögert.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21. Juni 2011 abgelehnt. Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässige Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er die Kosten für den Transport und die Einlagerung der im "T." verbliebenen Gegenstände nicht zu übernehmen habe, weil sie nicht angemessen i.S. des § 22 SGB II seien. Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum nach § 22 SGB II könne nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -) bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein sei, dass er zur angemessenen Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen erforderlich sei. Werde der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" habe, entspreche es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten werde. Zum anderen bestimme sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen bzw. ob es sich um Gegenstände handelt, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten müsse. Zudem müsse die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Diese Voraussetzungen seien für die Kosten der von der Antragstellerin begehrten Einlagerung in Höhe von 416,50 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) nicht erfüllt. Denn zusammen mit den bereits vom Antragsgegner übernommenen Kosten für die Notunterkunft von 183,- EUR monatlich (ohne Heizkosten) überstiegen sie die angemessenen Wohnkosten erheblich, ohne dass im Eilverfahren zu entscheiden wäre, ob die Grenze für einen Zweipersonen-Haushalt in F. tatsächlich - wie vom Antragsgegner angenommen - bei 324,- EUR liege. Denn die obere Grenze der Angemessenheit sei bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts zu den angemessenen Mietkosten nach der Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R) jedenfalls der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhte Tabellenwert i.S. des § 8 WoGG. Dieser betrage - bei der Annahme zu Gunsten der Antragstellerin einer für ihren Wohnort geltenden Mietstufe III - ohne Sicherheitszuschlag monatlich 365,- EUR , enthalte aber auch die vom Antragsgegner zusätzlich gewährten Heizkosten, die bei der Berechnung der angemessenen Kaltmiete abzusetzen seien. Soweit die Antragstellerin vorbringe, sie habe allein - ausgehend von einer Wohnfläche von 55 m² - einen Bedarf gem. § 22 SGB II in Höhe von 297,- EUR monatlich, weil sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, folge die Kammer dem nicht. Unabhängig davon, dass die Wohnkosten allenfalls auf der Grundlage einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² zu berechnen wären, sei ein Getrenntleben der Eheleute in der 22 m² großen Notunterkunft nicht glaubhaft. Ebenfalls nicht maßgeblich für den Anspruch der Antragstellerin sei, dass bei früherer Gewährung auf den alten Antrag vom 21. März 2010 die Einlagerungskosten niedriger gewesen wären, denn nicht diese niedrigen Kosten, sondern die aktuellen Kosten mache sie geltend. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an einem angemessenen Umfang des einzulagernden Gutes. Für dessen Glaubhaftmachung reiche allein der Hinweis, der vor dem Antragsgegner zuständige Leistungsträger nach dem SGB II habe Anfang 2007 den Umfang für angemessen gehalten und den damaligen Umzug finanziert, nicht aus. Mangels Auflistung könne sich die Kammer kein Bild davon machen, ob die Miete für den zusätzlichen Lagerraum im Verhältnis zum Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sei. Mangels Angemessenheit der Einlagerungskosten seien auch die Voraussetzungen für die Übernahme der Transportkosten nach § 22 SGB II nicht erfüllt. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese im beantragten Ausmaß notwendig seien. Für die Festsetzung niedriger Transport- und Umzugskosten durch das Gericht außerhalb des konkreten Vorhabens würde es am erforderlichen Anordnungsgrund fehlen. Schließlich liege kein Eilbedürfnis vor. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könne, dass ihm wesentliche - insbesondere - irreparable Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten und die Regelung durch eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile nötig erscheine. Dass solche Nachteile, nämlich der Verlust ohne Einlagerung der im "T." verbliebenden Gegenstände drohe, habe die Antragstellerin zwar behauptet. Sie habe weder zu konkreten Abmachungen mit dem Eigentümer des Grundstücks noch zu Androhungen, die Gegenstände zu verwerten oder zu entsorgen, Angaben gemacht, sondern vorgetragen, dass der nicht von ihr bezeichnete Termin zur Abholung des Umzugsguts längst abgelaufen sei und sie nicht wage nachzufragen, wann letzter Termin für die Abholung sei.
Gegen den ihr am 25. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Juli 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihren Vortrag und trägt zur Begründung ergänzend vor, dass ein Mitarbeiter des Antragsgegners die mit dem Hotel geplante Selbständigkeit zunichte gemacht habe. Der Anordnungsanspruch liege darin, dass das gesamte Eigentum vor weiteren Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers entzogen werden solle. Der Anordnungsgrund sei darin zu sehen, dass der neue Eigentümer bereits einzelne Gegenstände (Matratzen, Bettzeug) entsorgt habe. Als letzter Termin zur Abholung des Umzugsguts sei der 1. April 2011 vom neuen Eigentümer genannt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruch und eines Anordnungsgrundes verneint. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach dem vom SG genannten und zutreffend berücksichtigten Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 1/08 R -) der Unterkunftsbedarf sichergestellt ist, wenn das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt und die Verwahrung der persönlichen Gegenstände, die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen und dem Wohnen dienen, in einem angemessenen Umfang sichergestellt ist. Vorliegend ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die noch in der vormaligen Unterkunft verbliebenden Gegenstände der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die im Übrigen nicht dauerhaft getrennt leben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 L 12 AS 1954/11 ER-B -), ihren persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen dienen und zwar in einem angemessenen Verhältnis. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, das gesamte "gemeinsame Eigentum" den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen. Ein Bezug diesen Eigentums zu ihren - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen ist nicht erkennbar. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Einlagerungs- und Transportkosten die Angemessenheitsgrenze, die das SG eingehend dargestellt hat, deutlich übersteigen. Bei der Geltendmachung von Kosten für den Transport und die Einlagerung von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen- Haushalt spricht alles dafür, dass es der Antragstellerin überwiegend um die Einlagerung von Gegenständen geht, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Jedenfalls wäre zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruch erforderlich, dass die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, welche konkreten Gegenstände sich noch im Anwesen Hotel "T." in F. befinden, und begründet, welche konkreten Gegenständen sie zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse und des Wohnens benötigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für Transport und Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Die 1965 geborene Antragstellerin, die in der Zeit von 2007 bis zum 31. März 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner stand, bewohnt seit 23. März 2010 mit ihrem 1950 geborenen Ehemann ein Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F ... Zuvor haben sie bis zu einer Zwangsräumung durch den Eigentümer das stillgelegte Hotel "T." in F., A-platz bewohnt. Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 932,10 EUR.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Angebots der Fa. S. vom 14. Februar 2011 über einen Transport einschließlich Be- und Entladen, Einlagerung und Entrümpelung Hotel T. zu 4320,- EUR (7 Mann + 2 Möbelwagen, ca. 18 Stunden a 240,- EUR/Stunde) sowie zu einer monatlichen Lagermiete von 350,- EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) die Übernahme der Transport- und Lagerungskosten des im Hotel "T." verbliebenen Mobiliars und Eigentums. Die frühere Wohnung müsse zeitnah geräumt werden. Bisher hätten sie keinen passenden neuen Wohnraum gefunden. Daher müsse ihr Mobiliar und Eigentum vorrübergehend eingelagert werden.
Auf Anforderung des Antragsgegners, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Umzugsunternehmens sowie den Umfang des Umzugsguts näher darzulegen (Schreiben vom 24. Februar 2011), teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass Freunde und Bekannte, die bereit und in der Lage wären, mit ihnen den Umzug zu erledigen, nicht vorhanden seien. Das gemeinnützige Umzugsunternehmen "L. + H." verfüge nur über einen Sprinter und habe keine Lagermöglichkeiten. In der Vergangenheit seien schon Angebote mehrerer Umzugsunternehmen vorgelegt worden. Der Begriff des angemessenen Hausrats sei ein sehr dehnbarer Begriff und könne nicht durch den Antragsgegner beurteilt werden. Eine Aussage über die Anzahl der Umzugskartons sei nicht möglich, da sie nicht ständig Zutritt zu dem Hotel hätten.
Der Antragsgegner versagte mit Bescheid vom 8. März 2011 nach § 66 SGB I die Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 27. März 2011) hob der Antragsgegner seinen Versagungsbescheid vom 8. März 2011 auf (Bescheid vom 15. April 2011) und lehnte den Antrag auf Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten ab (Bescheid vom 20. April 2011). Die geltend gemachten Kosten lägen erheblich, nämlich ca. 85 %, über dem als angemessen anzusehenden Betrag. Nach § 22 Abs. 1 SGB II könnten Kosten für Einlagerung und Transport angemessenen Hausrats übernommen werden. Die Gegenstände müssten den persönlichen Grundbedürfnissen des Leistungsempfängers oder dem Wohnen dienen. Die geltend gemachten Einlagerungskosten von monatlich 350,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer würden unter Berücksichtigung der für die Obdachlosenunterkunft zu entrichtenden Nutzungsgebühr von 183,- EUR die angemessenen Unterkunftskosten von 324,- EUR (60 m² a 5,40 EUR /m²) weit übersteigen. Auch sei die Einlagerungsdauer nicht abzusehen, nachdem die Wohnungssuche bisher zu keinem Erfolg geführt habe. Auch wäre es im Hinblick auf die Höhe der Einlagerungs- und Transportkosten günstiger, für eine neue Wohnung eine Erstausstattung zu gewähren.
Den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 25. April 2011) wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011).
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 2165/11) und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsgegner akzeptiere die Trennung von ihrem Ehemann nicht, um sich finanzielle Vorteile zu sichern und an sie keine Leistungen nach dem SGB II, vorliegend Umzugs- und Lagerungskosten, erbringen zu müssen. Der neue Eigentümer des früher bewohnten Wohnraums habe angedroht, ihr gesamtes Eigentum versteigern zu lassen. Dieser sei nicht bereit, ihr Umzugsgut weiter aufzubewahren. Der Termin zur Abholung des Umzugsguts sei längst abgelaufen. Derzeit wollten sie - die Antragstellerin und ihr Ehemann - nicht fragen, wann die "Deadline" zur Abholung sei. Der Antragsgegner habe anlässlich der Zwangsräumung im März 2010 einen damals möglichen "kleinen" Umzug verzögert.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21. Juni 2011 abgelehnt. Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässige Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er die Kosten für den Transport und die Einlagerung der im "T." verbliebenen Gegenstände nicht zu übernehmen habe, weil sie nicht angemessen i.S. des § 22 SGB II seien. Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum nach § 22 SGB II könne nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -) bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein sei, dass er zur angemessenen Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen erforderlich sei. Werde der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" habe, entspreche es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten werde. Zum anderen bestimme sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen bzw. ob es sich um Gegenstände handelt, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten müsse. Zudem müsse die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Diese Voraussetzungen seien für die Kosten der von der Antragstellerin begehrten Einlagerung in Höhe von 416,50 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) nicht erfüllt. Denn zusammen mit den bereits vom Antragsgegner übernommenen Kosten für die Notunterkunft von 183,- EUR monatlich (ohne Heizkosten) überstiegen sie die angemessenen Wohnkosten erheblich, ohne dass im Eilverfahren zu entscheiden wäre, ob die Grenze für einen Zweipersonen-Haushalt in F. tatsächlich - wie vom Antragsgegner angenommen - bei 324,- EUR liege. Denn die obere Grenze der Angemessenheit sei bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts zu den angemessenen Mietkosten nach der Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R) jedenfalls der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhte Tabellenwert i.S. des § 8 WoGG. Dieser betrage - bei der Annahme zu Gunsten der Antragstellerin einer für ihren Wohnort geltenden Mietstufe III - ohne Sicherheitszuschlag monatlich 365,- EUR , enthalte aber auch die vom Antragsgegner zusätzlich gewährten Heizkosten, die bei der Berechnung der angemessenen Kaltmiete abzusetzen seien. Soweit die Antragstellerin vorbringe, sie habe allein - ausgehend von einer Wohnfläche von 55 m² - einen Bedarf gem. § 22 SGB II in Höhe von 297,- EUR monatlich, weil sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, folge die Kammer dem nicht. Unabhängig davon, dass die Wohnkosten allenfalls auf der Grundlage einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² zu berechnen wären, sei ein Getrenntleben der Eheleute in der 22 m² großen Notunterkunft nicht glaubhaft. Ebenfalls nicht maßgeblich für den Anspruch der Antragstellerin sei, dass bei früherer Gewährung auf den alten Antrag vom 21. März 2010 die Einlagerungskosten niedriger gewesen wären, denn nicht diese niedrigen Kosten, sondern die aktuellen Kosten mache sie geltend. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an einem angemessenen Umfang des einzulagernden Gutes. Für dessen Glaubhaftmachung reiche allein der Hinweis, der vor dem Antragsgegner zuständige Leistungsträger nach dem SGB II habe Anfang 2007 den Umfang für angemessen gehalten und den damaligen Umzug finanziert, nicht aus. Mangels Auflistung könne sich die Kammer kein Bild davon machen, ob die Miete für den zusätzlichen Lagerraum im Verhältnis zum Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sei. Mangels Angemessenheit der Einlagerungskosten seien auch die Voraussetzungen für die Übernahme der Transportkosten nach § 22 SGB II nicht erfüllt. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese im beantragten Ausmaß notwendig seien. Für die Festsetzung niedriger Transport- und Umzugskosten durch das Gericht außerhalb des konkreten Vorhabens würde es am erforderlichen Anordnungsgrund fehlen. Schließlich liege kein Eilbedürfnis vor. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könne, dass ihm wesentliche - insbesondere - irreparable Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten und die Regelung durch eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile nötig erscheine. Dass solche Nachteile, nämlich der Verlust ohne Einlagerung der im "T." verbliebenden Gegenstände drohe, habe die Antragstellerin zwar behauptet. Sie habe weder zu konkreten Abmachungen mit dem Eigentümer des Grundstücks noch zu Androhungen, die Gegenstände zu verwerten oder zu entsorgen, Angaben gemacht, sondern vorgetragen, dass der nicht von ihr bezeichnete Termin zur Abholung des Umzugsguts längst abgelaufen sei und sie nicht wage nachzufragen, wann letzter Termin für die Abholung sei.
Gegen den ihr am 25. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Juli 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihren Vortrag und trägt zur Begründung ergänzend vor, dass ein Mitarbeiter des Antragsgegners die mit dem Hotel geplante Selbständigkeit zunichte gemacht habe. Der Anordnungsanspruch liege darin, dass das gesamte Eigentum vor weiteren Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers entzogen werden solle. Der Anordnungsgrund sei darin zu sehen, dass der neue Eigentümer bereits einzelne Gegenstände (Matratzen, Bettzeug) entsorgt habe. Als letzter Termin zur Abholung des Umzugsguts sei der 1. April 2011 vom neuen Eigentümer genannt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruch und eines Anordnungsgrundes verneint. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach dem vom SG genannten und zutreffend berücksichtigten Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 1/08 R -) der Unterkunftsbedarf sichergestellt ist, wenn das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt und die Verwahrung der persönlichen Gegenstände, die den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen und dem Wohnen dienen, in einem angemessenen Umfang sichergestellt ist. Vorliegend ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die noch in der vormaligen Unterkunft verbliebenden Gegenstände der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die im Übrigen nicht dauerhaft getrennt leben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 L 12 AS 1954/11 ER-B -), ihren persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen dienen und zwar in einem angemessenen Verhältnis. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, das gesamte "gemeinsame Eigentum" den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen. Ein Bezug diesen Eigentums zu ihren - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen ist nicht erkennbar. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Einlagerungs- und Transportkosten die Angemessenheitsgrenze, die das SG eingehend dargestellt hat, deutlich übersteigen. Bei der Geltendmachung von Kosten für den Transport und die Einlagerung von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen- Haushalt spricht alles dafür, dass es der Antragstellerin überwiegend um die Einlagerung von Gegenständen geht, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Jedenfalls wäre zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruch erforderlich, dass die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, welche konkreten Gegenstände sich noch im Anwesen Hotel "T." in F. befinden, und begründet, welche konkreten Gegenständen sie zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse und des Wohnens benötigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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