L 7 AS 553/11 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 4864/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 553/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Angelegenheiten nach dem SGB II
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Der in Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist auch im
Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu beteiligen, wenn sich aus der damaligen
Prozessvollmacht nichts anderes ergibt.
2. Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erstreckt sich auf die sozialgerichtliche
Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
3. Die Überprüfung einer Prozesskostenhilfebewilligung kann in Gerichtsverfahren, in denen Leistungen nach
dem SGB II streitig waren, auch ohne einzelfallbezogenen Anlass vorgenommen werden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2011wird verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14.10.2009 hat das Sozialgericht Dresden dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im dortigen Hauptsacheverfahren S 14 AS 4864/09 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X beigeordnet. Nachdem weder der Antragsteller noch dessen Prozessbevollmächtigte sich auf die Aufforderung zu erklären, ob zwischenzeitlich Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, geäußert haben, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2011, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.05.2011 zugestellt, aufgehoben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft.

Mit der am 10.06.2011 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 17.05.2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Sozialgericht die mit dem damaligen Beschluss beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch im Überprüfungsverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) beteiligt. Denn ausweislich der am 30.09.2009 erteilten Prozessvollmacht gilt diese für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren wie das vorliegende (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2011 – L 13 AL 5384/10 B – und Beschluss vom 11.07.2011 – L 2 AS 1462/11 B; BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09, alle zitiert nach Juris, m.w.N.).

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So liegt der Fall hier: Der Antragsteller hat dem Sozialgericht durch sein Verhalten eine Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unmöglich gemacht. Da er die von ihm im Rahmen der Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO geforderten Angaben nicht gemacht hat, hat das Sozialgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Damit hat es die Aufhebung der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht überprüft werden konnten.

Dieser Fall der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe kann nicht anders behandelt werden als eine anfängliche Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, ohne dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft wird (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 02.10.2010, – L 2 402/10 B PKH). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29). Nichts anderes gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers betrifft (vgl. Sächs¬LSG, Beschlüsse vom 16.05.2011 – L 3 AS 430/10 B PKH – und vom 30.11.2010, – L 7 AS 545/10 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, - L 20 AS 2026/10 B; a.A. LSG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.01.2010 – L 1 AL 137/09 B; LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.07.2011 – L 2 AS 1462/11 B –, vom 04.07.2011 – L 7 AS 5381/09 B – und vom 09.06.2011 – L 13 AS 120/11 B, jeweils m.w.N.).

Anders als andere Landessozialgerichte (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O., und LSG NRW, Beschluss vom 07.12.2009 – L 19 B 41/09 AL) hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die Überprüfung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO für Gerichtsverfahren, in denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig waren, regelmäßig ohne einzelfallbezogenen Anlass vorgenommen werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung zu stärken und dazu beizutragen, die Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Die Leistungsempfänger sind zudem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dem nur vorübergehenden Charakter der Grundsicherungsleistungen entsprechend sollen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II Leistungen jeweils nur für sechs Monate bewilligt werden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 6 SGB II kann der Bewilligungszeitraum auf höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. Daher bestehen keine Einwände gegen die Annahme, dass diejenigen Hilfebedürftigen, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden war, nach Ablauf z.B. eines Jahres wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so dass eine Änderung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein könnte. Denn bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II bestehen aus den o.g. Gründen regelmäßig Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen durch zwischenzeitliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingetreten sein könnte. Ob diese Überlegung auch für die Prozesskostenhilfebewilligung für sozialgerichtliche Streitigkeiten in anderen Rechtsgebieten zutrifft, kann offenbleiben.

Da sich der Antragsteller vorliegend überhaupt nicht geäußert hat, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben, muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen erneut eine Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert werden kann (vgl. hierzu z.B. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2011, a.a.O., RdNr. 6).

Unschädlich ist, dass die dem Beschluss des Sozialgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung fälschlich von der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgegangen ist. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs führen, der nach der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 143 RdNr. 14b, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2010, – L 10 AS 1602/10 B PKH -, RdNr. 19).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).

Klotzbücher Weinholtz Wagner
Rechtskraft
Aus
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