L 4 R 3884/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5151/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3884/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm über die Kostennoten des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2009 (Rechnungsnummern 58802 und 58902) entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von EUR 476,00.

Der am 1955 geborene Kläger ist Witwer der am 1956 geborenen und am verstorbenen S S, die bei der Beklagten (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, heute Deutsche Rentenversicherung Bund - im Folgenden einheitlich die Beklagte) gesetzlich rentenversichert war (im Folgenden daher: Versicherte). Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 war dem Kläger beginnend ab 01. Juli 1993 eine große Witwenrente bewilligt, zugleich jedoch verfügt worden, dass die Rente ab 01. Oktober 1993 aufgrund eigenen Einkommens nicht gezahlt werde.

Unter dem 16. Juni 2008 schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte an und bat um die Erteilung einer Rentenauskunft mit Hinzuverdienstgrenzendarstellung im Hinblick auf eine mögliche Hinterbliebenenrente. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 übersandte die Beklagte eine Kopie des Bescheides vom 28. Februar 1994 und teilte zudem mit, derzeit ergebe sich ein Rentenfreibetrag in Höhe von EUR 701,18, der sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um EUR 148,74 erhöhe. Bei zur Zeit zwei waisenrentenberechtigten Kindern betrage der Freibetrag insgesamt EUR 998,66.

Am 23. September 2008 beantragte daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, die gegenwärtig ruhende Hinterbliebenenrente wieder aufleben zu lassen. Es werde um Übersendung entsprechender Vordrucke gebeten. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Neuberechnung der Witwerrente unter Berücksichtigung ggf. veränderter Einkommensverhältnisse seien vorerst keine Vordrucke erforderlich. Es werde lediglich gebeten mitzuteilen, wann sich das Einkommen geändert habe, und dies durch entsprechende Nachweise zu belegen. Mit Schreiben vom 11. November 2008 übersandte die Beklagte unter dem Betreff "erste Erinnerung" dem Kläger einen weiteren Schriftsatz mit der Bitte um Vorlage von Nachweisen für ggf. geänderte Einkommensverhältnisse. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 02. Dezember 2008 meldete sich daraufhin telefonisch der Steuerberater des Klägers mit der Ankündigung, die angeforderten Einkommensnachweise für den Kläger vorlegen zu wollen. Am 12. Dezember 2008 wurde der Beklagten von dort der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 zugefaxt. In einem weiteren Telefonat der Beklagten am 17. Dezember 2008 mit dem Steuerbüro des Klägers (Aktenvermerk vom selben Tage) wurde vereinbart, dass der Kläger sich nochmals persönlich mit der Beklagten in Verbindung setzen werde. Nachdem dies nicht erfolgte, schrieb die Beklagte den Kläger unter dem 07. Januar 2009 nochmals an. Auf den Neuberechnungsantrag hin seien bislang noch immer keine Nachweise für geändertes Einkommen vorgelegt worden. Auch das Steuerbüro des Klägers habe dazu keine erschöpfenden Angaben machen können. Der Kläger werde darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäß §§ 61 bis 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Mitwirkung verpflichtet sei. Seine Angaben würden nunmehr innerhalb von vier Wochen erwartet. Sollte bis dahin kein Posteingang zu verzeichnen sein, werde davon ausgegangen, dass der Kläger die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Der Kläger reichte keine Unterlagen ein.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 versagte die Beklagte die Wiedergewährung (Zahlung) der Witwerrente aus der Versicherung der Versicherten nach § 66 SGB I. Der Kläger habe bis jetzt nicht die erforderlichen Angaben gemacht, die benötigt würden, um eine entsprechende Überprüfung und Neuberechnung der Witwerrente vorzunehmen. Die für die Rentenzahlung erforderlichen Voraussetzungen hätten nicht geklärt werden können. Sie (die Beklagte) habe keine andere Möglichkeit, als den Antrag des Klägers abzulehnen. Werde die Mitwirkung nachgeholt oder lägen die Leistungsvoraussetzungen vor, könne der Rentenversicherungsträger die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26. Februar 2009 Widerspruch ein. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Versagung der Leistung nach § 66 SGB I nicht vor. Auf die entsprechenden Folgen einer unterlassenen Mitwirkung müsse konkret hingewiesen werden. Dies sei mit Schreiben vom 07. Januar 2009 nicht erfolgt. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 16. Februar 2009 aufzuheben und die Widerspruchskosten nach § 63 SGB X zu tragen. Zugleich werde um Verständnis dafür gebeten und solle nicht anmaßend sein, wenn die Rechnung bereits aus arbeitstechnischen Vereinfachungsgründen beigefügt werde. In der Sache selbst werde gebeten, noch bis zum 31. März 2009 abzuwarten. Diesem Schreiben fügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine "Vergütungsrechnung Widerspruch vom 26.02.2009" unter der Rechnungsnummer 20102 bei. Hierin machte er einen Gesamtbetrag für das Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 642,60, errechnet aus einer "Geschäftsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG)" in Höhe von EUR 520,00, eine Auslagenpauschale gemäß Gebührenziffer 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 und 19 v.H. Umsatzsteuer auf die Summe von EUR 540,00 (also in Höhe von EUR 102,60) geltend.

Mit Bescheid vom 12. März 2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 2009 auf. Der Bescheid ergehe aufgrund des Widerspruchs vom 26. Februar 2009. Dem Widerspruch sei damit voll abgeholfen worden. Die dem Kläger durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag in vollem Umfang erstattet (Kostengrundentscheidung). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beantragten Kostenerstattung an. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei, gelte für das Widerspruchsverfahren die Rahmengebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG von EUR 40,00 bis EUR 260.00 bei einer Mittelgebühr von EUR 150,00. Eine Gebühr von mehr als EUR 120,00 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Erstattung einer Gebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG für das Verwaltungsverfahren gegen sie (die Beklagte) nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er habe nicht vorab an einem Verwaltungsverfahren mitgewirkt. Es liege hier ein Verwaltungsverfahren vor, welches gesondert zu einem Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung geführt habe. Hieran habe er sich nicht im geringsten beteiligt. Auch sei unstatthaft, eine ermäßigte Gebühr in Ansatz zu bringen. Es gehe um eine Angelegenheit "komplett überdurchschnittlicher Bedeutung", weil dem Kläger die gesamte Rente versagt worden sei.

Mit Bescheid vom 03. Juli 2009 setzte die Beklagte die im Widerspruchsverfahren erstattungsfähigen Aufwendungen auf EUR 166,60 fest, errechnet aus einer Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts in sozialrechtlichen Angelegenheiten mit der Gebührenziffer 2401 VV RVG in Höhe von EUR 120,00, einer Pauschale nach Gebührenziffer 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 und nach Gebührenziffer 7008 die Umsatzsteuer von 19 v.H. auf EUR 140,00. Die vom Kläger geltend gemachten Gebühren entsprächen nicht der Billigkeit. Sie seien deshalb für die Berechnung der zu erstattenden Kosten nicht verbindlich gewesen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit den Schreiben vom 16. Juni 2008 und 23. September 2008 für diesen im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei, könne für das nachfolgende Widerspruchsverfahren nur die Gebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG erstattet werden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009 sei mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2009 übersandt worden. Grundsätzlich gelte im Widerspruchsverfahren die Mittelgebühr. Allerdings sei ein Abweichen von dieser Gebühr nach unten oder nach oben möglich. Im vorliegenden Fall habe es sich um ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren gehandelt, welches weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Unter Beachtung aller maßgeblichen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG sei in dieser Sache eine Gebühr in Höhe von EUR 120,00 nach Gebührenziffer 2401 VV RVG angemessen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2009 Widerspruch ein. Selbst wenn man die Gebührenziffer 2401 VV RVG in Ansatz bringe, sei die Absenkung der Gebühren unverhältnismäßig. Im Übrigen aber sei auch die Anwendung der Gebührenziffer 2401 VV RVG unzutreffend. Eine Beteiligung am Zustandekommen des angefochtenen Verwaltungsaktes habe überhaupt nicht stattgefunden, weil es sonst ja nicht zu einem Versagungsbescheid gekommen wäre. An einem solchen könne grundsätzlich und niemals eine Beteiligung stattfinden. Es seien daher entweder Gebühren nach Gebührenziffer 2400 VV RVG oder nach Gebührenziffer 2401 VV RVG unter gleichzeitiger Kostenübernahme für die Kosten auch des Rentenantragsverfahrens nach Gebührenziffer 2400 VV RVG zu erstatten. Erfolge eine "Blanko-Kostenübernahme" nach Gebührenziffer 2400 VV RVG, so sei die Gebühr, die geltend gemacht worden sei, angemessen, da die Rente im Gesamten versagt worden sei. Zusammenfassend werde daher beantragt, die Gebühren mindestens in der zuvor geltend gemachten Höhe zu tragen.

Mit Schriftsatz vom selben Tage übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie er mitteilte, eine "modifizierte Kostennote". Diesem Schreiben waren zwei als Vergütungsrechnungen bezeichnete Rechnungen, beide unter dem 10. August 2009, beigefügt. Unter der Rechnungsnummer 58802 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 642,60 geltend, errechnet aus einer "Geschäftsgebühr für das Rentenantragsverfahren" nach Gebührenziffer 2400 VV RVG von EUR 520,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Gebührenziffer 7002 VV RVG und einem Umsatzsteuerbetrag von 19 v.H. auf die Summe beider Rechnungsposten in Höhe von EUR 102,60. Unter der Rechnungsnummer 58902 wurde zudem ein Gesamtbetrag von EUR 348,08, errechnet aus einer Geschäftsgebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG von EUR 0,00, einer "Geschäftsgebühr Sozialrecht Widerspruchsverfahren gegen Versagungsbescheid" nach Gebührenziffer 2401 VV RVG von EUR 260,00, einer Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00, einer Dokumentenpauschale (25 Kopien) nach Gebührenziffer 7000 VV RVG von EUR 12,50 und ein Umsatzsteuerbetrag von 19 v.H. auf die Summe von EUR 292,50 in Höhe von EUR 55,58 in Rechnung gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Gegenstand des Verfahrens sei der am 26. Februar 2009 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009. Der Kläger begehre entweder die Erstattung der Kosten für das vorangegangene Rentenverfahren nach Gebührenziffer 2400 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 642,60 sowie von Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Gebührenziffer 2401 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 348,08 oder die Erstattung der Gebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG für das Widerspruchsverfahren zuzüglich Auslagen in Höhe von EUR 642,60. Beidem könne nicht entsprochen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Gebühr nach Gebührenziffer 2400 VV RVG für das Verwaltungsverfahren bestehe nicht. Nach § 63 SGB X ergebe sich nach einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren. Dieses beginne mit der Erhebung des Widerspruchs. Die Gebühr für das Verwaltungsverfahren gehe daher voll zu Lasten des Versicherten. Für die Anwendung der Gebührenziffer 2401 VV RVG für das Widerspruchsverfahren sei nicht erheblich, wer die Kostenlast des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens trage. Aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - hier erstmals mit dem Schreiben vom 16. Juni 2008 - gälten für das Widerspruchsverfahren die Rahmengebühren nach Gebührenziffer 2401 VV RVG von EUR 40,00 bis EUR 260,00 bei einer Mittelgebühr von EUR 150,00. Eine Gebühr von mehr als EUR 120,00 könne gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe es sich auch nach ihrer (der Widerspruchsstelle) Auffassung um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe sich auf die Erhebung des Widerspruchs mit Schreiben vom 26. Februar 2009 beschränkt. Dies sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Infolge dessen sei eine Gebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG in Höhe von EUR 120,00 angemessen.

Der Kläger erhob am 13. Oktober 2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Mit Bescheid vom 03. Juli 2009 habe die Beklagte über die Kostennote mit der Rechnungsnummer 20102 entschieden und hierin die Gebühren auf EUR 166,60 unter Anwendung von Gebührenziffer 2401 VV RVG abgesenkt. Hiergegen sei mit Datum vom 10. August 2009 Widerspruch erhoben worden. Die Beklagte gehe in fehlerhafter Weise davon aus, dass eine Mitwirkung am Verwaltungsverfahren stattgefunden hätte, welches zu einem Versagungsbescheid geführt habe. Eine solche Mitwirkung könne es nicht geben. Nach § 8 SGB X sei Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit von Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsverfahrens oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet seien. Wenn die Beklagte dem Bevollmächtigten bzw. dessen Vertretenem vorwerfe, er habe nicht mitgewirkt, dann könne bei einem Versagungsbescheid schon logisch-analytisch eine Mitwirkung überhaupt nicht gegeben sein, weil die Nichtmitwirkung ja die Grundvoraussetzung sei. Zudem habe die Beklagte die Bedeutung der Angelegenheit verkannt. Da ihm die Rente insgesamt versagt worden sei, liege eine Angelegenheit überdurchschnittlicher Bedeutung vor. Insoweit werde beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zur Bezahlung "gem. § 63 SGB X" zu verurteilen. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens sei der Beklagten dann ein weiterer Rechtsfehler unterlaufen. Sein Prozessbevollmächtigter habe zwei ergänzende Kostennoten vom 10. August 2009 (Rechnungsnummern 58802 und 58902) mit einer veränderten Rechtsauffassung "in Alternativität" an die Beklagte übersandt. Darüber gebe es keinen Ausgangsbescheid. Richtige Vorgehensweise wäre gewesen, einen Bescheid zu erlassen, der dann mit entsprechender Formulierung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden wäre. Indem jedoch der angegriffene Widerspruchsbescheid hierzu Ausführungen gemacht habe, sei mit dem Widerspruchsbescheid über einen Widerspruch entschieden worden, der noch gar nicht existiert habe. Insoweit werde beantragt festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid nichtig, hilfsweise rechtswidrig sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sehr wohl habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Verwaltungsverfahren mitgewirkt. Dieses beginne nach § 115 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), der als Spezialvorschrift § 18 SGB X verdränge, mit dem Antrag und ende mit dem Erlass des Verwaltungsaktes. Vorliegend habe das Verwaltungsverfahren am 20. Juni 2008 begonnen und am 16. Februar 2009 geendet. In diesem Verwaltungsverfahren sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers tätig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für den Gebührentatbestand nach Gebührenziffer 2401 VV RVG erfüllt. Die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten, dass allein wegen der Bedeutung des Verfahrens die Höchstgebühr angemessen sei, werde nicht geteilt. Der Grundanspruch auf Hinterbliebenenrente sei nicht streitig gewesen, sondern bereits durch den Bescheid vom 28. Februar 1994 festgestellt. Nach Gebührenziffer 2501 VV RVG könne eine Gebühr von mehr als EUR 120,00 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Nach Aktenlage habe der Prozessbevollmächtigte nur das Widerspruchsschreiben vom 26. Februar 2009 eingereicht. Rechtliche Probleme seien nicht zu lösen gewesen. Eine Geschäftsgebühr oberhalb der Schwellengebühr werde folglich als unbillig angesehen.

Mit Urteil vom 17. Juni 2010 wies das SG die Klage ab. Da der Prozessbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren für den Kläger tätig gewesen sei, könne für das Widerspruchsverfahren nur die Gebühr nach Gebührenziffer 2401 VV RVG erstattet werden. Dem liege die gesetzliche Vermutung zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer sei. Dabei komme es nicht auf die Qualität der Mitwirkung des Bevollmächtigten an. Der Kläger könne daher nicht einwenden, dass sein Prozessbevollmächtigter im Verwaltungsverfahren nicht tätig geworden sei, weil der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Der Antrag vom 23. September 2008 sei durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Diesem sei aufgrund des Verwaltungsverfahrens die dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegende Problematik bekannt gewesen. Gründe dafür, von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen, lägen nicht vor. Zudem sei auch die Festsetzung einer Geschäftsgebühr auf den Betrag von EUR 120,00 nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und billig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG gewesen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sei nicht umfangreich oder schwierig, sondern eher als unterdurchschnittlich einzustufen gewesen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit sei beachtlich gewesen, so dass die Angelegenheit insgesamt als durchschnittlich einzustufen sei. Soweit der Kläger überdies beantragt habe festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 nichtig, hilfsweise rechtswidrig insofern sei, als er über einen Widerspruch zu einer nachgeschobene Kostennote entscheide, sei die Feststellungsklage unzulässig, da bereits im Rahmen der Anfechtungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien, die der begehrten Feststellung zugrunde lägen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen. Als Rechtsmittelbelehrung war der Hinweis auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt. Wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Urteil zugestellt wurde, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Ausweislich des Absendevermerks datiert die Absendung vom 13. Juli 2010.

Am 16. August 2010 hat der Kläger gegen dieses Urteil, welches seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2010 zugegangen sei, Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt. Er hat nochmals betont, dass im Falle eines Versagungsbescheides wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I die Erstattung nach Gebührenziffer 2401 VV RVG von vornherein nicht in Betracht komme. Formal rechtlich stelle die Vorgehensweise der Beklagten überdies "eine Unmöglichkeit" insoweit dar, als die nachgeschobene Kostennote "ohne Bescheid luftleer im Raum hänge" und erstmals im Widerspruchsbescheid darüber mit entschieden worden sei. Dass er insoweit keinen Feststellungs-, sondern einen Verpflichtungsantrag hätte stellen müssen, sei ihm durch das SG nie mitgeteilt worden; er verfahre daher im Berufungsverfahren nun dementsprechend. Aus seiner Sicht sei überdies die Berufung zulässig, weil aus der nachgeschobenen Rechnung vom 10. August 2009 ein Zahlbetrag von über EUR 348,08 zuzüglich der Rechnung von EUR 642,60 und folglich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 990,68 in Frage stehe, von dem die Beklagte nur EUR 166,60 bezahlt habe, so dass noch ein Betrag von EUR 824,08 streitig sei.

Auf den Hinweis des damaligen Berichterstatters, dass die im Widerspruchsbescheid der Beklagten enthaltenen Ausführungen zu den nachträglichen Kostennoten als Erstbescheid anzusehen seien und folglich ein entsprechender Widerspruchsbescheid noch fehle, hat die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2011 den "Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05. Oktober 2009" zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des SG Freiburg vom 17. Juni 2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 zu verurteilen, weitere Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009 in Höhe von EUR 476,00 zu bezahlen sowie den (Widerspruchs-)Bescheid vom 05. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 insoweit aufzuheben, als dieser über die Kostennoten vom 10. August 2009 (Rechnungsnummern 58802 und 58902) ablehnend entschieden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 (Az. B 11 AL 24/08 R) nochmals bestätigt, dass § 63 SGB X keine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung eines Verwaltungsverfahrens sei. Ein Anspruch des Klägers auf die Übernahme von Kosten für ein Verwaltungsverfahren komme dementsprechend nicht in Betracht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, das Urteil des SG sei ihm am 17. Juli 2010 zugegangen. Nachdem sich ein davon abweichender Zustellnachweis in den Akten des SG nicht findet, ist dieses Datum als Tag der Zustellung zugrundezulegen und folglich die Berufungseinlegung am 16. August 2010 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erfolgt.

Die Berufung des Klägers ist überdies im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Hierzu sind die Anträge des Klägers sachdienlich auszulegen (§ 123 SGG). Der Kläger macht zum Einen - unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 03. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 - im Wege eines Anfechtungs- und Leistungsantrags (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SGG) die Bezahlung eines weiteren Betrags von EUR 476,00 aus der Kostennote vom 26. Februar 2009 geltend. Zum anderen wendet sich der Kläger unter formalen Gesichtspunkten gegen die im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 getroffene Entscheidung (mittlerweile sachdienlich zu ergänzen: in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011) über Kosten aus den nachgereichten Kostennoten vom 10. August 2008 (Rechnungsnummern 58802 und 58902), mit welcher er der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von EUR 642,60 für das Verwaltungsverfahren sowie von EUR 348,08 für das Widerspruchsverfahren in Rechnung gestellt hat. Dieses Begehren ist sachdienlich als isolierter Anfechtungsantrag (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) auszulegen, der - auch wenn der Kläger der Sache nach die Kostennoten alternativ eingereicht hat - mit Blick auf die hier nur unter förmlichen Gesichtspunkten und dem Ziel der Beseitigung der angegriffenen Entscheidung der Beklagten hierüber einen Wert des Beschwerdegegenstand von EUR 990,68 aufweist. Damit ergibt sich ein die Grenze von EUR 750,00 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes.

Dass das SG im angefochtenen Urteil fehlerhaft eine Rechtsmittelbelehrung über die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt hat, ist unschädlich: Es bleibt dem Kläger dadurch unbenommen, das richtige Rechtsmittel der Berufung einzulegen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 144 Rn. 46a), wie es vorliegend auch erfolgt ist.

2. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit der Kläger mit ihr isoliert die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten aus den Kostennoten vom 10. August 2009 begehrt. Insoweit waren das Urteil des SG und der (Widerspruchs-)Bescheid vom 05. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 aufzuheben (dazu a). Hinsichtlich des Antrags auf Bezahlung weiterer Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 476,00 ist die Berufung des Klägers indes unbegründet. Ein Anspruch auf die Erstattung höherer als der bereits bezahlten Kosten steht dem Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009 nicht zu. Das SG hat insoweit zu Recht die Klage abgewiesen (dazu b).

a) Der Kläger ist mit seiner Berufung erfolgreich, soweit er sich im Wege der isolierten Anfechtung gegen die Entscheidung der Beklagten über seine Kostennoten vom 10. August 2009 im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009, dieser mittlerweile in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011, wendet. Anders als durch das SG ausgeführt, ist die Klage mit diesem Begehren zulässig, insbesondere dieser Sachantrag auch statthaft. Der Kläger macht hiermit nicht die Bezahlung weiterer Kosten, sondern die Entscheidung durch eine sachlich unzuständige Stelle geltend. Über dieses Begehren ist jedoch im Rahmen des parallel verfolgten Aufhebungs- und Leistungsantrags auf Bezahlung eines weiteren Betrags von EUR 476,00 aus der Kostennote vom 03. Juli 2009 mit der Rechnungsnummer 20102 nicht mitentschieden worden. Der Kläger kann daher, mit dem Einwand der Entscheidung über die weiteren Kostennoten durch eine unzuständige Stelle, isoliert die Aufhebung dieser Entscheidung begehren, um hierdurch eine Entscheidung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen (st. Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R -; vgl. zudem Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - beide Entscheidungen in Juris).

Dies gilt hinsichtlich beider Kostennoten vom 10. August 2009, also sowohl derjenigen über die Erstattung von Kosten für das Verwaltungsverfahren mit der Rechnungsnummer 58802, als auch derjenigen über den deshalb mit einem geringeren Betrag unter der Rechnungsnummer 58902 in Rechnung gestellten Betrag von EUR 348,08 für das Widerspruchsverfahren. Zwar hat das BSG entschieden, dass bei Anfechtung eines Kostenerstattungsbescheids die Gerichte eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung aller Berechnungsfaktoren zu entscheiden haben, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, in juris). Im Rahmen des hier vorliegenden zweiten Klageantrags über die Höhe der aus der Kostennote mit der Rechnungsnummer 20102 zu erstattenden Kosten ist daher über die Kosten des Widerspruchsverfahrens abschließend zu entscheiden. Gleichwohl ist dadurch eine gesonderte Verwaltungsentscheidung über die Kostennote mit der Rechnungsnummer 58902 nicht obsolet geworden, weil der Kläger einen kumulierten Antrag auf Erstattung niedrigerer Kosten im Widerspruchsverfahren nur bei gleichzeitiger Erstattung von Kosten auch im Verwaltungsverfahren gestellt hat und folglich auch über diesen von ihm gestellten Antrag einheitlich zu entscheiden war.

Auch der Sache nach ist die Klage mit dem isolierten Anfechtungsantrag gegen den Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 - mittlerweile dieser in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 02. März 2011 -, soweit darin erstmals über den Antrag auf (alternative) Erstattung von Kosten für das Verwaltungsverfahren in Höhe von EUR 642,60 zuzüglich Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 348,08 aus den Kostennoten vom 10. August 2009 (Rechnungsnummern 58802 und 58902) entschieden worden ist, begründet. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 hat die Beklagte erstmals über die weiteren Kostennoten des Klägers vom 10. August 2009 entschieden. Während er mit der zuvor eingereichten Kostennote vom 26. Februar 2009 noch die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009 in Höhe der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren von EUR 642,60 geltend gemacht hat, hat er mit den beiden neuen Kostennoten alternativ zur ersten Kostennote die Erstattung einer Geschäftsgebühr für das vorangegangene Verwaltungsverfahren in derselben Höhe von EUR 642,60 zuzüglich einer (daher reduzierten) Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 348,08 geltend gemacht. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 über diese neuen Kostenanträge entschieden hat, stellt er der Sache nach einen Erstbescheid dar.

Daher ist der Widerspruchsbescheid, erlassen durch die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle, vom 05. Oktober 2009 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (§ 42 Satz 1 SGB X). Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (st.Rspr. des BSG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr. 1; Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R -; Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 21/05 R - und Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - letztere drei Entscheidungen in Juris). Der Verfahrensfehler ist im Sinne von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch. Infolge der Aufhebung des (Widerspruchs-)Bescheids vom 05. Oktober 2009 insoweit, als sie einen Erstbescheid darstellt, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 muss jetzt die sachlich zuständige Behörde der Beklagten das Verwaltungsverfahren hierzu durchführen.

Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger der Sache nach mit seinem Begehren nicht durchdringen wird. Wie die Beklagte nämlich zu Recht eingewandt hat, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem RVG nicht in Betracht (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, in juris; vgl. zuvor das Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R, BSGE 106, 21; Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKn 1/82 -, BSGE 55, 92, 94). Jedoch bleibt der verfahrensrechtliche Anspruch des Klägers von Erfolgsaussichten nach Maßgabe des materiellen Rechts unberührt.

b) Soweit der Kläger mit seinem Antrag die weitergehende Aufhebung des Urteils des SG unter Abänderung des Bescheids vom 03. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 mit dem Ziel verfolgt, die Beklagte zur Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von EUR 476,00 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verurteilen, dringt er mit seinem Begehren nicht durch. Die Berufung war insoweit zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 03. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 hat die Beklagte darüber entschieden, in welcher Höhe dem Kläger die Kosten zu erstatten sind, die ihm infolge seines gegen den Bescheid vom 16. Februar 2009 geführten Widerspruchsverfahrens, das mit dem Widerspruch vom 26. Februar 2009 begann und mit der Abhilfe in vollem Umfang durch Bescheid vom 12. März 2009 endete, entstanden sind. Die Beklagte hat den Erstattungsbetrag für dieses Widerspruchsverfahren auf EUR 166,60, errechnet aus der Schwellengebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Gebührenziffer 2401 VV RVG in Höhe von EUR 120,00, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Gebührenziffer 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 und - gemäß Gebührenziffer 7008 VV RVG - eines Betrages für die Umsatzsteuer von 19 v.H. auf die Summe von EUR 140,00 (also eines Betrags von EUR 26,60) zutreffend festgesetzt. Die Erstattung eines höheren Betrags steht dem Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen nicht zu.

Die Höhe der Kostenerstattung für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens richtet sich nach § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Macht der Kläger - wie hier - im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage einen höheren als tatsächlich erstatteten Geldbetrag geltend, hat das erkennende Gericht eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht, als die Behörde bislang festgesetzt hat (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, BSGE 106, 21).

Dem Kläger steht, was hier unstreitig ist, dem Grunde nach die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Februar 2009 zu. Auch war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich. Beides hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 12. März 2009, mit welchem die Beklagte dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hatte, festgestellt.

Die daher nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X zu erstattende Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem RVG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 718; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV RVG. Dort regelt Vorbemerkung 2.4 Satz 1 Nr. 2 zu Abschnitt 4 des 2. Teil, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehenden, Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen. Dies sind die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Gebührenziffern 2400 bzw. 2401. Dabei enthält Gebührenziffer 2400 die Grundregel, Gebührenziffer 2401 dagegen eine davon abweichende, speziellere und daher vorrangig anzuwendende Vorschrift für den Fall, dass bereits "eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO vorausgegangen ist" (vgl. in diesem Sinne Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, Rn. 1 zur entsprechenden Regelung in Gebührenziffer 2301 VV RVG). Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Abs. 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG).

Ginge es hier um ein gerichtliches Verfahren, wäre gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Betragsrahmengebühr entstanden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der ihm grundsätzlich bewilligten, aber infolge Einkommensanrechnung ruhenden Hinterbliebenenrente behauptet. Hierfür wäre im Fall der Klageerhebung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dann entstünden auch Betragsrahmengebühren, da der Kläger den Anspruch als Versicherter geltend macht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG).

Dem Kläger steht die Erstattung der Geschäftsgebühr für das von ihm geführte Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von Abschnitt 4 des 2. Teil des VV RVG zu. Anders als von ihm geltend gemacht, ist indes in seinem Fall nicht die Gebührenziffer 2400 VV RVG, sondern die speziellere Gebührenziffer 2401 VV RVG einschlägig. Denn dem Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ging im Sinne dieser Gebührenziffer bereits eine Tätigkeit desselben im Verwaltungsverfahren voraus. Der hier mit Widerspruch angegriffene Bescheid vom 16. Februar 2009 stellte zwar keine Entscheidung in der Sache über die beantragte Bezahlung einer Hinterbliebenenrente aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse, sondern eine Versagungsentscheidung gemäß § 66 SGB I dar, mit welcher über die fehlende Mitwirkung des Klägers entschieden worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Bescheid auch als Versagungsbescheid das Verwaltungsverfahren, welches der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 16. Juni 2008 selbst eingeleitet und mit Schreiben vom 23. September 2008 fortgeführt hatte, beendete. Der hiergegen eingelegte Widerspruch erging also auf ein bereits durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers angestoßenes Verwaltungsverfahren hin. In einem solchen Falle gleichwohl die Regelvorschrift der Gebührenziffer 2400 VV RVG anzuwenden, verstieße gegen Sinn und Zweck der Regelung in Gebührenziffer 2401 VV RVG. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum KostRMoG hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Widerspruchsverfahren ohne bereits vorangegangene Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und einer solchen mit entsprechender vorangegangener Tätigkeit darin begründet gesehen, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die vorangegangene Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren erleichtert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 208). Eine solche Arbeitserleichterung besteht jedoch auch in dem Fall, in welchem das Widerspruchsverfahren gegen einen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Versagungsbescheid nach § 66 SGB I geführt wird. Denn auch in diesem Fall ist dem Prozessbevollmächtigten der Sachverhalt vertraut, er kann insbesondere einschätzen, vor welchem Hintergrund überhaupt ein Versagungsbescheid erging und ob - in Kenntnis der vorangegangenen Schriftsätze - der nach § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Hinweis durch die Beklagte vorab erteilt wurde. In diesem Sinne konnte vorliegend auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne erforderliche Einarbeitung in die Verwaltungsvorgänge allein in Kenntnis des vorangegangenen Schreibens der Beklagten vom 07. Januar 2009 in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Februar 2009 darauf verweisen, dass die dortigen Ausführungen der Beklagten zu § 66 f. SGB I den Anforderungen an eine hinreichend deutlich Belehrung des Klägers nicht genügten. Eine Sachlage, die es geböte, von dem in den Gebührenziffern 2400 und 2401 angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis abzuweichen, liegt daher auch bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch einen Versagungsbescheid nicht vor; die Vermutung des Gesetzgebers, dass sich aus der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine Erleichterung der Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens ergibt, trifft auch in dieser Fallkonstellation uneingeschränkt zu. Ein anderes Verständnis führte im Übrigen - insbesondere in Fällen, in welchen der Antragsteller wie hier der Kläger - an der Versagungsentscheidung aufgrund fehlender Reaktionen auf Anschreiben von Beklagtenseite nicht unbeteiligt ist - zu sachwidrigen Ergebnissen. Der Prozessbevollmächtigte eines Antragstellers würde im Ergebnis kostenmäßig noch belohnt dafür, dass er durch konstante Nichtmitwirkung bei der angefragten Beteiligung einen - wenn auch rechtswidrigen - Versagungsbescheid erwirkt hat.

In daher hier zutreffender Anwendung von Gebührenziffer 2401 VV RVG hat die Beklagte auch zu Recht lediglich die Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von EUR 120,00 erstattet. Ein weitergehender Anspruch stand dem Kläger nicht zu. Nach Gebührenziffer 2401 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren EUR 40,00 bis EUR 260,00, wobei nach Abs. 2 aaO eine Gebühr von mehr als EUR 120,00 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog. Schwellengebühr). Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 2500 VV RVG aF (= Nr. 2400 VV RVG nF) hat die Schwellengebühr die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnet, nicht ersetzt (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, jeweils RdNr. 22 ff). Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 - B 11 AL 14/09 R - in juris; Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 31 ff m.w.N.). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um überhaupt im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in diesem Sinne kann aber unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht die Rede sein, weshalb der von der Beklagten anerkannte und festgesetzte Betrag von EUR 120,00 nicht weiter zu erhöhen ist. Für das Vorliegen einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist der zeitliche Aufwand maßgeblich, den dieser tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 31 ff). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur einen einzigen - zudem nur kurzen - Schriftsatz, nämlich das Widerspruchsschreiben vom 26. Februar 2009, verfasst, mit welchem er ohne weiteres Tätigwerden zum Erfolg des Widerspruchs gelangt ist. Seine Tätigkeit ist daher hier sogar eher als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Mit Blick darauf konnte, anders als vom Kläger geltend gemacht, das Vorliegen etwaiger subjektiver Kriterien in der Person des Klägers nicht zu einer abweichenden Gebührenfestsetzung führen. Im Übrigen vermöchte der Senat ohnehin solche besonderen Kriterien hier nicht festzustellen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sache für den Kläger erhebliche (finanzielle) Bedeutung hat. Der Kläger bezieht nach wie vor ein steuerpflichtiges Gehalt und hat sich mit dem Nachweis der geänderten Gehaltssituation über ein Jahr Zeit gelassen. Sein Interesse geht daher nicht über das übliche Interesse eines Antragstellers an der Bewilligung von Sozialleistungen hinaus und ist daher ebenfalls eher als durchschnittlich zu qualifizieren.

Zu der folglich zutreffend mit EUR 120,00 festgesetzten Geschäftsgebühr kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), weshalb sich der von der Beklagten errechnete Erstattungsbetrag von EUR 166,60 ergibt. Anhaltspunkte für weitere Gebührentatbestände ergeben sich dem Senat nicht. Über die Frage der Erstattungsfähigkeit des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, das gebührenrechtlich - wie ausgeführt - vom Widerspruchsverfahren zu trennen ist, war im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden (s. dazu oben unter a).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Interesse des Klägers am Erfolg in der isolierten Anfechtung des (Widerspruchs-)Bescheids vom 05. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 bei einer Zusammenschau der beiden Streitgegenstände - trotz des deutlich höheren Wertes des Beschwerdegegenstandes - nicht höher zu werten ist als das Interesse an der Bezahlung eines höheren Erstattungsbetrages für das Widerspruchsverfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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