Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4091/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 5022/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung der ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im Streit steht eine Rückforderung in Höhe von 1.031,67 EUR.
Der geborene und bei Antragstellung getrennt lebende Kläger (3 Kinder leben bei der Mutter) bezog zunächst ab dem 25. November 2006 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen bis zum 24. November 2007. Den ersten Antrag des (wieder) bei seinen Eltern wohnenden Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit ab. Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt.
Am 8. Januar 2008 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 und Änderungsbescheid vom 6. Mai 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 31. Januar bis 31. Juli 2008 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines von den Eltern zur Verfügung gestellten Verpflegungsanteils (50,- EUR) sowie Kosten der Unterkunft - KdU - (100,- EUR sind als Miete an die Eltern zu zahlen).
Am 14. August 2008 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag und legte einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma F. J.W. Z. GmbH & Co. KG vor. Nachdem der Kläger ab dem 1. August 2008 ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer aufnahm, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2008 zunächst und vorläufig nur Leistungen für August 2008. Das Arbeitsverhältnis wurde am 27. November 2008 zum 31. Dezember 2008 gekündigt. Am 9. Dezember 2008 stellte der Kläger einen weiteren Wiederbewilligungsantrag.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 9. Dezember 2008 bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 401,52 EUR.
Am 20. April 2009 erfolgte intern bei der Beklagten eine Abmeldung des Klägers zum 20. April 2009 wegen Aufnahme einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der Spedition B. in Vollzeit. Die Leistungsbewilligung wurde aber zunächst (noch) nicht aufgehoben. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Spedition B. mit Schreiben vom 30. Juni 2009 zum 15. Juli 2009.
Am 5. August 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 19. August 2009 bewilligte die Beklagte (vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 in Höhe von monatlich 452,21 EUR.
Die Firma B. teilte der Beklagten in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2009 in der Folge mit, dass der Kläger im März 2009 netto 459,37 EUR, im April, Mai und Juni jeweils netto 1.200,- EUR und im Juli 459,99 EUR an Einkommen erzielt habe; die Auszahlung sei jeweils am Ersten des Monats erfolgt.
Mit Bescheid vom 2. September 2009 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen für April 2009 teilweise und für Mai und Juni 2009 ganz auf. Sie forderte den Kläger auf, insgesamt 1.031,67 EUR zu erstatten. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, sein (ehemaliger) Chef habe auf Rückfrage erklärt, dass für Juli (noch) nichts ausgezahlt worden sei. Er könne auf seinen Kontoauszügen auch keine Zahlung für Juli erkennen. Zudem habe er zunächst nur Probefahrten gemacht und es seien ihm sogar zusätzliche Kosten entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die seitens der Firma B. angegebenen Löhne habe der Kläger jeweils im Folgemonat erhalten und diese seien anzurechnen. Für April 2009 seien nach Abzug der Freibeträge 271,47 EUR anzurechnen und für Mai und Juni jeweils 890,- EUR. Damit seien im Mai und Juni jeweils 401,52 EUR überzahlt worden, insgesamt somit 1.031,67 EUR. Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben und im Ergebnis geltend gemacht, dass letztlich nicht nachvollzogen werden könne, weshalb auch im Juni 2009 eine Überzahlung stattgefunden habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger jeweils zum Monatsbeginn von der Spedition B. die Lohnzahlungen vom Vormonat und parallel hierzu jeweils auch zum Monatsbeginn die Alg II-Zahlungen erhalten habe, weshalb hier die entsprechenden Lohnzahlungen der Firma B. betreffend den jeweiligen Vormonat auf die jeweiligen Folgemonate anzurechnen gewesen seien.
Mit Urteil vom 10. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar zum einen die Beklagte vor Erlass des hier angefochtenen Bescheides vom 2. September 2009 nicht die gemäß § 24 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung veranlasst habe, dieser Mangel des Verfahrens jedenfalls aber mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte auch zutreffend gestützt auf § 48 SGB X im Hinblick auf erzieltes und anzurechnendes Einkommen bezüglich der Monate April, Mai und Juni 2009 eine Überzahlung festgestellt und die Rückforderung geltend gemacht. Der Kläger sei unstrittig in der Zeit 20. April 2009 bis 15. Juli 2009 versicherungspflichtig als Auslieferungsfahrer bei der Firma Spedition B. beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit im März 2009 Nettoeinkünfte in Höhe von 459,73 EUR im April sowie in den Monaten Mai und Juni jeweils in Höhe von 1.200,- EUR und im Juli 2009 nochmals in Höhe von 459,99 EUR erzielt. Die Auszahlung sei jeweils zum Ersten des Monats erfolgt. Durch den Zufluss dieser Entgelte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung sei in den maßgeblichen Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2009 eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X eingetreten. Ursprünglich habe die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich 30. Juni 2009 ohne das später zugeflossene Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen bewilligt. Hier sei jedoch gemäß § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zu berücksichtigen gewesen. Von den vorliegend unstreitig zugeflossenen Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Satz 3 SGB II bestimmte Freibeträge in Abzug zu bringen, sowie gemäß § 30 SGB II der Freibetrag für Erwerbstätigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Freibeträge habe das SG vorliegend (sogar) eine Überzahlung für die Monate April, Mai und Juni 2009 in Höhe von insgesamt 1.073,98 EUR errechnet, womit die seitens der Beklagten festgestellte Überzahlung - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei auch zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen, denn vorliegend sei der verschuldensunabhängige Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, denn der Kläger habe Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruches geführt habe. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei somit der Verwaltungsakt vom 27. Januar 2009 (zwingend) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und habe der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu erstatten. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II scheide vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus, denn die Bewilligung sei lediglich teilweise aufgehoben worden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 6. Oktober 2010 zugestellte Urteil am 28. Oktober 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, zum einen sei die in § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung nicht erfolgt und ob hier eine Heilung mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens eintrete, sei unklar. Zum anderen habe der Kläger bereits mit der Klage darauf hingewiesen, dass er am 30. April 2009 sowie am 29. Mai 2009 jeweils 401,52 EUR überwiesen erhalten habe. Im Widerspruchsbescheid werde hingegen davon gesprochen, es sei eine Überzahlung im April in Höhe von 228,63 EUR und im Mai von 401,52 EUR zu beanstanden, zusätzlich eine Überzahlung im Juli in Höhe von 401,52 EUR. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der Firma B. der Beklagten auch ordnungsgemäß gemeldet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 26. April 2011 auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Ihnen war hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme erfolgte durch die Beteiligten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht eine Rückforderung in Höhe von 1.031,67 EUR. Der Beschwerdewert in Höhe von 750,- EUR ist damit überschritten.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Aufhebungsentscheidung und Rückforderung der Beklagten hinsichtlich der Überzahlung von Alg II-Leistungen im Hinblick auf das daneben erzielte Einkommen nicht zu beanstanden ist.
Das SG hat unter Darstellung der hier maßgeblichen Rechtsnormen in zutreffender Weise festgestellt, dass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten und die geltend gemachte Rückforderung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger hat zum 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2009 jeweils Leistungen für April, Mai und Juni des Beklagten in Höhe von 401,52 EUR erhalten. Parallel dazu gingen ihm zum 1. April das Gehalt für März 2009 in Höhe von netto 459,73 EUR und zum 1. Mai bzw. 1. Juni das Gehalt für April bzw. Mai in Höhe von jeweils netto 1200,- EUR zu. Diese Einnahmen waren - wie vom SG zutreffend ausgeführt - zum Zeitpunkt des Zuflusses auf die jeweiligen Leistungen anzurechnen und führten damit teilweise für April und vollständig für Mai bzw. Juni 2009 zum Wegfall eines Anspruches auf Leistungen des Beklagten. Da der Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30. Juni 2009 und im Hinblick auf seinen erst am 5. August 2009 gestellten Weiterbewilligungsantrages (Wiederbewilligung von Leistungen ab 1. August 2009 mit Bescheid vom 19. August 2009) im Juli 2009 keine SGB II-Leistungen erhielt, war insoweit auch das im Juli 2009 an den Kläger ausgezahlte Gehalt für Juni 2009 im Gegensatz zu den Vormonaten nicht auf Leistungen anzurechnen.
Dem Kläger wird auch keineswegs vorgeworfen, insoweit Pflichten verletzt zu haben bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Vielmehr führt die Erzielung von Einnahmen - wie bereits auch vom SG ausgeführt - unabhängig davon, ob auf Seiten des Leistungsempfängers ein Verschulden vorliegt, gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall eines Leistungsanspruches. Zutreffend ist auch das SG von der Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren ausgegangen (siehe hierzu § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X; siehe auch Schütze in von Wulffen SGB X § 41 Rn. 14, 15). Denn der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren noch die Gelegenheit, sich zu den in Ausgangsbescheid zugrundegelegten Tatsachen zu äußern, wovon er auch Gebrauch machte.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung der ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im Streit steht eine Rückforderung in Höhe von 1.031,67 EUR.
Der geborene und bei Antragstellung getrennt lebende Kläger (3 Kinder leben bei der Mutter) bezog zunächst ab dem 25. November 2006 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen bis zum 24. November 2007. Den ersten Antrag des (wieder) bei seinen Eltern wohnenden Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit ab. Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt.
Am 8. Januar 2008 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 und Änderungsbescheid vom 6. Mai 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 31. Januar bis 31. Juli 2008 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines von den Eltern zur Verfügung gestellten Verpflegungsanteils (50,- EUR) sowie Kosten der Unterkunft - KdU - (100,- EUR sind als Miete an die Eltern zu zahlen).
Am 14. August 2008 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag und legte einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma F. J.W. Z. GmbH & Co. KG vor. Nachdem der Kläger ab dem 1. August 2008 ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer aufnahm, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2008 zunächst und vorläufig nur Leistungen für August 2008. Das Arbeitsverhältnis wurde am 27. November 2008 zum 31. Dezember 2008 gekündigt. Am 9. Dezember 2008 stellte der Kläger einen weiteren Wiederbewilligungsantrag.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 9. Dezember 2008 bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 401,52 EUR.
Am 20. April 2009 erfolgte intern bei der Beklagten eine Abmeldung des Klägers zum 20. April 2009 wegen Aufnahme einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der Spedition B. in Vollzeit. Die Leistungsbewilligung wurde aber zunächst (noch) nicht aufgehoben. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Spedition B. mit Schreiben vom 30. Juni 2009 zum 15. Juli 2009.
Am 5. August 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 19. August 2009 bewilligte die Beklagte (vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 in Höhe von monatlich 452,21 EUR.
Die Firma B. teilte der Beklagten in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2009 in der Folge mit, dass der Kläger im März 2009 netto 459,37 EUR, im April, Mai und Juni jeweils netto 1.200,- EUR und im Juli 459,99 EUR an Einkommen erzielt habe; die Auszahlung sei jeweils am Ersten des Monats erfolgt.
Mit Bescheid vom 2. September 2009 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen für April 2009 teilweise und für Mai und Juni 2009 ganz auf. Sie forderte den Kläger auf, insgesamt 1.031,67 EUR zu erstatten. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, sein (ehemaliger) Chef habe auf Rückfrage erklärt, dass für Juli (noch) nichts ausgezahlt worden sei. Er könne auf seinen Kontoauszügen auch keine Zahlung für Juli erkennen. Zudem habe er zunächst nur Probefahrten gemacht und es seien ihm sogar zusätzliche Kosten entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die seitens der Firma B. angegebenen Löhne habe der Kläger jeweils im Folgemonat erhalten und diese seien anzurechnen. Für April 2009 seien nach Abzug der Freibeträge 271,47 EUR anzurechnen und für Mai und Juni jeweils 890,- EUR. Damit seien im Mai und Juni jeweils 401,52 EUR überzahlt worden, insgesamt somit 1.031,67 EUR. Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben und im Ergebnis geltend gemacht, dass letztlich nicht nachvollzogen werden könne, weshalb auch im Juni 2009 eine Überzahlung stattgefunden habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger jeweils zum Monatsbeginn von der Spedition B. die Lohnzahlungen vom Vormonat und parallel hierzu jeweils auch zum Monatsbeginn die Alg II-Zahlungen erhalten habe, weshalb hier die entsprechenden Lohnzahlungen der Firma B. betreffend den jeweiligen Vormonat auf die jeweiligen Folgemonate anzurechnen gewesen seien.
Mit Urteil vom 10. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar zum einen die Beklagte vor Erlass des hier angefochtenen Bescheides vom 2. September 2009 nicht die gemäß § 24 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung veranlasst habe, dieser Mangel des Verfahrens jedenfalls aber mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte auch zutreffend gestützt auf § 48 SGB X im Hinblick auf erzieltes und anzurechnendes Einkommen bezüglich der Monate April, Mai und Juni 2009 eine Überzahlung festgestellt und die Rückforderung geltend gemacht. Der Kläger sei unstrittig in der Zeit 20. April 2009 bis 15. Juli 2009 versicherungspflichtig als Auslieferungsfahrer bei der Firma Spedition B. beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit im März 2009 Nettoeinkünfte in Höhe von 459,73 EUR im April sowie in den Monaten Mai und Juni jeweils in Höhe von 1.200,- EUR und im Juli 2009 nochmals in Höhe von 459,99 EUR erzielt. Die Auszahlung sei jeweils zum Ersten des Monats erfolgt. Durch den Zufluss dieser Entgelte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung sei in den maßgeblichen Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2009 eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X eingetreten. Ursprünglich habe die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich 30. Juni 2009 ohne das später zugeflossene Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen bewilligt. Hier sei jedoch gemäß § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zu berücksichtigen gewesen. Von den vorliegend unstreitig zugeflossenen Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Satz 3 SGB II bestimmte Freibeträge in Abzug zu bringen, sowie gemäß § 30 SGB II der Freibetrag für Erwerbstätigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Freibeträge habe das SG vorliegend (sogar) eine Überzahlung für die Monate April, Mai und Juni 2009 in Höhe von insgesamt 1.073,98 EUR errechnet, womit die seitens der Beklagten festgestellte Überzahlung - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei auch zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen, denn vorliegend sei der verschuldensunabhängige Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, denn der Kläger habe Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruches geführt habe. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei somit der Verwaltungsakt vom 27. Januar 2009 (zwingend) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und habe der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu erstatten. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II scheide vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus, denn die Bewilligung sei lediglich teilweise aufgehoben worden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 6. Oktober 2010 zugestellte Urteil am 28. Oktober 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, zum einen sei die in § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung nicht erfolgt und ob hier eine Heilung mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens eintrete, sei unklar. Zum anderen habe der Kläger bereits mit der Klage darauf hingewiesen, dass er am 30. April 2009 sowie am 29. Mai 2009 jeweils 401,52 EUR überwiesen erhalten habe. Im Widerspruchsbescheid werde hingegen davon gesprochen, es sei eine Überzahlung im April in Höhe von 228,63 EUR und im Mai von 401,52 EUR zu beanstanden, zusätzlich eine Überzahlung im Juli in Höhe von 401,52 EUR. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der Firma B. der Beklagten auch ordnungsgemäß gemeldet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 26. April 2011 auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Ihnen war hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme erfolgte durch die Beteiligten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Im Streit steht eine Rückforderung in Höhe von 1.031,67 EUR. Der Beschwerdewert in Höhe von 750,- EUR ist damit überschritten.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Aufhebungsentscheidung und Rückforderung der Beklagten hinsichtlich der Überzahlung von Alg II-Leistungen im Hinblick auf das daneben erzielte Einkommen nicht zu beanstanden ist.
Das SG hat unter Darstellung der hier maßgeblichen Rechtsnormen in zutreffender Weise festgestellt, dass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten und die geltend gemachte Rückforderung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger hat zum 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2009 jeweils Leistungen für April, Mai und Juni des Beklagten in Höhe von 401,52 EUR erhalten. Parallel dazu gingen ihm zum 1. April das Gehalt für März 2009 in Höhe von netto 459,73 EUR und zum 1. Mai bzw. 1. Juni das Gehalt für April bzw. Mai in Höhe von jeweils netto 1200,- EUR zu. Diese Einnahmen waren - wie vom SG zutreffend ausgeführt - zum Zeitpunkt des Zuflusses auf die jeweiligen Leistungen anzurechnen und führten damit teilweise für April und vollständig für Mai bzw. Juni 2009 zum Wegfall eines Anspruches auf Leistungen des Beklagten. Da der Kläger nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30. Juni 2009 und im Hinblick auf seinen erst am 5. August 2009 gestellten Weiterbewilligungsantrages (Wiederbewilligung von Leistungen ab 1. August 2009 mit Bescheid vom 19. August 2009) im Juli 2009 keine SGB II-Leistungen erhielt, war insoweit auch das im Juli 2009 an den Kläger ausgezahlte Gehalt für Juni 2009 im Gegensatz zu den Vormonaten nicht auf Leistungen anzurechnen.
Dem Kläger wird auch keineswegs vorgeworfen, insoweit Pflichten verletzt zu haben bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Vielmehr führt die Erzielung von Einnahmen - wie bereits auch vom SG ausgeführt - unabhängig davon, ob auf Seiten des Leistungsempfängers ein Verschulden vorliegt, gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall eines Leistungsanspruches. Zutreffend ist auch das SG von der Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren ausgegangen (siehe hierzu § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X; siehe auch Schütze in von Wulffen SGB X § 41 Rn. 14, 15). Denn der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren noch die Gelegenheit, sich zu den in Ausgangsbescheid zugrundegelegten Tatsachen zu äußern, wovon er auch Gebrauch machte.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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