Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 3168/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 5251/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 3. November 2010 form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 VI B 120/98 - (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die rückwirkende Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens auf einen im Januar 2010 gestellten Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Den späteren Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen übersteigenden Einkommens ab dem 1. September 2007 haben die Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt.
Das SG ist im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Wegfall der Hilfebedürftigkeit einem Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von Analogleistungen für davor liegende Zeiträume auch im Rahmen des § 44 SGB X entgegensteht. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss an und nimmt auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist auch im Bereich der Leistungen nach dem AsylbLG zu beachten, da auch insoweit das Gegenwärtigkeitsprinzip gilt.
Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen. Anknüpfungspunkt ist die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen (nur) nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches erbracht werden. Demnach muss den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden. Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20). Dies gilt in gleichem Maße für die Leistungen nach dem AsylbLG. Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem AsylbLG müssen daher für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch eine aktuelle Bedürftigkeit voraus.
§ 44 SGB X dient der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit gegenüber der Bindungswirkung rechtswidriger Verwaltungsakte. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt aber unter den genannten sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er nicht mehr bedarf. Eine nachträglich zu erbringende Leistung darf nicht den Charakter einer Entschädigung erhalten.
Das BSG hat hierzu zwei Fallgruppen unterschieden, nämlich (1.) den Wegfall des Bedarfes und (2.) die der Bedarfsdeckung. Die erste Fallgruppe betrifft Leistungsablehnungen für Bedarfe, die entgegen prognostischer Sicht überhaupt nicht angefallen sind. Hier sind keine Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit zu erbringen, weil sie ihren Zweck nicht mehr erreichen können und nur eine Entschädigung darstellen würden. Hierzu gehören jedenfalls nie pauschalierte Leistungen, die nicht nur einen gegenwärtigen, sondern auch einen zukünftigen oder vergangenen Bedarf einbeziehen, z.B. der Regelsatz nach SGB XII. Daher hat das BSG ausgeführt, dass es bei solchermaßen pauschalierten Leistungen keines Nachweises der Bedarfsdeckung (in Abgrenzung zum Bedarfswegfall) bedarf. Nur hierauf bezieht sich die "Privilegierung" der pauschalierten Leistungen. Dies gilt entsprechend für pauschalierte Leistungen nach dem AsylbLG und die Analogleistungen. Der ersten Fallgruppe unterfallen daher Leistungen für Bedarfslagen, die konkret nicht entstanden sind, sei es auch, weil die Leistungsablehnung die Deckung des Bedarfs verhindert hat, z.B. die Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt mangels finanzieller Mittel oder der Verzicht auf die kostenaufwändige Ernährung. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Nachgewährung von Leistungen wie den Regelleistungen, die einen typisierten Bedarf abdecken, unterfällt daher der zweiten Fallgruppe, wobei auf den Nachweis der Bedarfsdeckung verzichtet wird. Dabei hat das BSG gerade berücksichtigt, dass diese pauschalierten Leistungen der Befriedigung nicht nur eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen (Ansparanteile). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Gesichtspunkt der Ansparanteile auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht zur zwingenden Anwendbarkeit des § 44 SGB X, sondern nur zum Verzicht auf den Nachweis der - konkreten - Bedarfsdeckung. In dieser Fallgruppe ist zu unterscheiden, ob die Bedürftigkeit (nicht der Bedarf) aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist. Besteht die Bedürftigkeit i.S.d. SGB XII ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist. Mit Unterbrechung der Bedürftigkeit besteht jedoch kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, wobei es gleichgültig ist, ob die Bedürftigkeit auf Dauer oder nur temporär entfällt. Die Entscheidung des SG entspricht somit der Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 (L 20 AY 10/10 - (juris)). Dieser lag gerade ein Fall durchgehender Hilfebedürftigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugrunde. Die Entscheidung hatte sich daher nur im Zusammenhang mit der Frage des Umfanges der nachzugewährenden Leistungen mit der Bedeutung der Ansparleistungen auseinanderzusetzen.
Mit dem SG ist auch der Senat der Ansicht, dass eine möglicherweise bestehende Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach dem AsylbLG nichts an der durch die zwischenzeitlich entfallene Bedürftigkeit fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage ändert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 3. November 2010 form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 VI B 120/98 - (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die rückwirkende Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens auf einen im Januar 2010 gestellten Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Den späteren Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen übersteigenden Einkommens ab dem 1. September 2007 haben die Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt.
Das SG ist im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Wegfall der Hilfebedürftigkeit einem Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von Analogleistungen für davor liegende Zeiträume auch im Rahmen des § 44 SGB X entgegensteht. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss an und nimmt auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist auch im Bereich der Leistungen nach dem AsylbLG zu beachten, da auch insoweit das Gegenwärtigkeitsprinzip gilt.
Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen. Anknüpfungspunkt ist die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen (nur) nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches erbracht werden. Demnach muss den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden. Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 20). Dies gilt in gleichem Maße für die Leistungen nach dem AsylbLG. Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem AsylbLG müssen daher für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch eine aktuelle Bedürftigkeit voraus.
§ 44 SGB X dient der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit gegenüber der Bindungswirkung rechtswidriger Verwaltungsakte. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt aber unter den genannten sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er nicht mehr bedarf. Eine nachträglich zu erbringende Leistung darf nicht den Charakter einer Entschädigung erhalten.
Das BSG hat hierzu zwei Fallgruppen unterschieden, nämlich (1.) den Wegfall des Bedarfes und (2.) die der Bedarfsdeckung. Die erste Fallgruppe betrifft Leistungsablehnungen für Bedarfe, die entgegen prognostischer Sicht überhaupt nicht angefallen sind. Hier sind keine Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit zu erbringen, weil sie ihren Zweck nicht mehr erreichen können und nur eine Entschädigung darstellen würden. Hierzu gehören jedenfalls nie pauschalierte Leistungen, die nicht nur einen gegenwärtigen, sondern auch einen zukünftigen oder vergangenen Bedarf einbeziehen, z.B. der Regelsatz nach SGB XII. Daher hat das BSG ausgeführt, dass es bei solchermaßen pauschalierten Leistungen keines Nachweises der Bedarfsdeckung (in Abgrenzung zum Bedarfswegfall) bedarf. Nur hierauf bezieht sich die "Privilegierung" der pauschalierten Leistungen. Dies gilt entsprechend für pauschalierte Leistungen nach dem AsylbLG und die Analogleistungen. Der ersten Fallgruppe unterfallen daher Leistungen für Bedarfslagen, die konkret nicht entstanden sind, sei es auch, weil die Leistungsablehnung die Deckung des Bedarfs verhindert hat, z.B. die Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt mangels finanzieller Mittel oder der Verzicht auf die kostenaufwändige Ernährung. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Nachgewährung von Leistungen wie den Regelleistungen, die einen typisierten Bedarf abdecken, unterfällt daher der zweiten Fallgruppe, wobei auf den Nachweis der Bedarfsdeckung verzichtet wird. Dabei hat das BSG gerade berücksichtigt, dass diese pauschalierten Leistungen der Befriedigung nicht nur eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen (Ansparanteile). Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Gesichtspunkt der Ansparanteile auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht zur zwingenden Anwendbarkeit des § 44 SGB X, sondern nur zum Verzicht auf den Nachweis der - konkreten - Bedarfsdeckung. In dieser Fallgruppe ist zu unterscheiden, ob die Bedürftigkeit (nicht der Bedarf) aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist. Besteht die Bedürftigkeit i.S.d. SGB XII ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist. Mit Unterbrechung der Bedürftigkeit besteht jedoch kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, wobei es gleichgültig ist, ob die Bedürftigkeit auf Dauer oder nur temporär entfällt. Die Entscheidung des SG entspricht somit der Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 (L 20 AY 10/10 - (juris)). Dieser lag gerade ein Fall durchgehender Hilfebedürftigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugrunde. Die Entscheidung hatte sich daher nur im Zusammenhang mit der Frage des Umfanges der nachzugewährenden Leistungen mit der Bedeutung der Ansparleistungen auseinanderzusetzen.
Mit dem SG ist auch der Senat der Ansicht, dass eine möglicherweise bestehende Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach dem AsylbLG nichts an der durch die zwischenzeitlich entfallene Bedürftigkeit fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage ändert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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